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Rahmenrichtlinie für eine Dienstvereinbarung
zur Einführung von Arbeitszeitkonten zur Flexibilisierung der Arbeitszeiten in Dienststellen der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie der in § 1 Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland genannten Einrichtungen

Vom 1. Dezember 1999

(ABl. EKD 2000 S. 87)
zuletzt geändert am 27. Mai 2009 (ABl. EKD 2009 S. 255)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Arbeitsrechtsregelung
18.02.2009
Überschrift
Ziffer 1 Satz 1
Ziffer 2
Ziffer 3
Ziffer 4
Ziffer 5
geändert
ersetzt
geändert
neu gefasst
Worte ersetzt
geändert
2
Arbeitsrechtsregelung
27.05.2009
Ziffer 1 Satz 4
Angabe ersetzt
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  1. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Abrechnungszeitraum von zwölf Kalendermonaten zugrunde zu legen. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird ein Arbeitszeitkonto geführt. Ein Zeitguthaben wird bis zu höchstens 50 Stunden in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen. Im Fall eines über 50 Stunden hinausgehenden Zeitguthabens finden die §§ 7 und 8 TVöD keine Anwendung. Das Arbeitszeitkonto darf nicht mehr als 40 Minusstunden aufweisen. Für Zeiten des entschuldigten bezahlten Fernbleibens vom Dienst wird die durchschnittliche regelmäßige tägliche Arbeitszeit der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters angerechnet. Für Teilzeitbeschäftigte gelten die Regelungen zum Arbeitszeitkonto entsprechend ihrem Anteil an der Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin oder eines vollbeschäftigten Mitarbeiters.
  2. Dem Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters auf Zeitausgleich ist zu entsprechen, wenn keine dringenden dienstlichen oder betrieblichen Interessen entgegenstehen. Der Dienstgeber hat rechtzeitig dafür Sorge zu tragen, dass das Zeitguthaben, das nicht in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen werden kann, durch Zeitausgleich ausgeglichen wird. Zeitausgleich erfolgt durch
    1. Unterschreitung der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit,
    2. die Gewährung von höchstens 24 arbeitsfreien Tagen im Abrechnungszeitraum; innerhalb eines Kalendermonats dürfen jedoch höchstens zwei ganze oder vier halbe Tage in Anspruch genommen werden, es sei denn, der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter steht für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren die Personensorge zu. Für jeden Abrechnungszeitraum kann ein einmaliger zusammenhängender Ausgleichszeitraum von fünf Arbeitstagen vorgesehen werden.
    Für die Dauer des Zeitausgleichs wird das Entgelt nach § 21 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst gezahlt.
  3. Einvernehmlich können auch andere Entgeltbestandteile dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden, sofern dies tariflich oder gesetzlich zulässig ist.
  4. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist das Arbeitszeitkontoguthaben durch zusammenhängenden Zeitausgleich auszugleichen. Ist dieser Zeitausgleich aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht möglich, erfolgt ein Ausgleich durch Entgeltzahlung.
  5. In der Dienstvereinbarung nach § 7 Dienstvertragsordnung für die Evangelische Kirche in Deutschland kann festgelegt werden, dass für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestimmter Arbeitsbereiche kein Arbeitszeitkonto geführt wird oder von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Regelungen getroffen werden, soweit dies dienstlich oder betrieblich erforderlich ist.
  6. Die Rahmenrichtlinie tritt am 1. April 2000 in Kraft.3#

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1 ↑ In Kraft getreten am 1. Januar 2009.
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2 ↑ In Kraft getreten am 1. Januar 2009.
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3 ↑ Das Datum bezieht sich auf das Inkrafttreten der ursprünglichen, ungeänderten Textfassung. Hinsichtlich des Inkrafttretens der Änderungen siehe die angegebene Fundstelle der Veröffentlichung in der vorangestellten Änderungstabelle.