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Richtlinien zur Prüfung in Religionswissenschaft und Interkultureller Theologie

Vom 3. Dezember 2010

(ABl. EKD 2011, S. 43)

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Nach einem zustimmenden Votum der Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in Deutschland erlässt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland die Richtlinien für die Prüfung in Religionswissenschaft und Interkultureller Theologie gem. Artikel 9 Buchstabe a) der Grundordnung der EKD1#. Kirchenkonferenz und Rat bitten die Gliedkirchen, ihre Prüfungsordnung unter Berücksichtigung der staatskirche nrechtlichen Vorgaben im Blick auf die Trienniumsklausel entsprechend anzupassen. Der Ev.-Theol. Fakultätentag hat einen entsprechenden Beschluss am 9. Oktober 2010 in Bonn gefasst.
Die novellierte Rahmenordnung für die Erste Theologische Prüfung bzw. die Prüfung zum Magister Theologiae in Evangelischer Theologie sieht in § 7, Ziffer 8 den Nachweis über eine mündliche Prüfung im Fach Religionswissenschaft und Interkulturelle Theologie vor, sofern diese nicht Bestandteil der Ersten Theologischen Prüfung bzw. der Prüfung zum Magister Theologiae ist. Ob diese Prüfung als Zulassungsvoraussetzung zum Examen oder als Teil des Examens selbst abgelegt wird, liegt im Ermessen der örtlichen Prüfungsordnungen.
Nachdem die Fachkommission I Vertreter des Fachs angehört und den Status einer weiteren anspruchsvollen Prüfungsleistung während des Studiums bzw. des Examens sorgfältig erwogen hat, hat sie die nachfolgenden Richtlinien erarbeitet und legt sie dem Evangelisch-theologischen Fakultätentag sowie der Kirchenkonferenz der EKD zur Beschlussfassung vor. Die Richtlinien sind parallel zu den geltenden Richtlinien zur Prüfung in Bibelkunde (Biblicum) und zur Prüfung in Philosophie (Philosophicum) gestaltet2#. Die Regelungen zur Schwerpunktbildung sowie zum Modus und zur Dauer der Prüfung folgen den analogen Regelungen für das Philosophicum.
  1. Die gegenwärtige religiöse Pluralität verlangt von der Theologie eine besondere Beachtung interkultureller Fragestellungen, die aus der Begegnung des Christentums mit nicht-christlichen Religionen, Weltanschauungen und Traditionen erwachsen.
    Das Fach Religionswissenschaft und Interkulturelle Theologie reflektiert historisch und systematisch die Interaktionen zwischen Christentum und nicht-christlichen Religionen sowie die dadurch ausgelösten Transformationsprozesse des Christentums in unterschiedlichen kulturellen Kontexten.
  2. Wesentliche Inhalte des Studiums der Religionswissenschaft und Interkulturellen Theologie sind: Zentrale Theorieprobleme und methodische Fragestellungen der Religionswissenschaft und Interkulturellen Theologie; religionsgeschichtliche Grundkenntnisse über Islam, Hinduismus, Buddhismus und chinesische Religionen sowie Elementarkenntnisse über Neue Religiöse Bewegungen und Esoterik; Grundfragen und zentrale Entwürfe der interkulturellen Theologie, Grundkenntnisse zentraler Problemstellungen der Theologie- und Christentumsgeschichte Asiens, Afrikas und Lateinamerikas; Grundfragen und zentrale Entwürfe der Theologie und Hermeneutik interreligiöser Beziehungen.
  3. In der Prüfung in Religionswissenschaft und Interkultureller Theologie weisen die Studierenden nach, dass sie über die methodischen und theoretischen Kenntnisse und methodischen Fertigkeiten zur Darstellung einer nicht-christlichen Religion sowie zur Entwicklung interreligiöser und interkultureller Fragestellungen verfügen und in der Lage sind, offen auf andere religiöse Zeugnisse zu hören und den christlichen Glauben im Rahmen interreligiöser und interkultureller Problemhorizonte theologisch zur Sprache zu bringen.
  4. Gegenstand der Prüfung ist ein vom Prüfling gewähltes Schwerpunktthema aus den unter Ziffer 2 genannten Inhalten.
  5. Die Prüfung wird von einem prüfungsberechtigten Hochschullehrer/einer prüfungsberechtigten Hochschullehrerin abgenommen, der/die das Fach Religionswissenschaft und Interkulturelle Theologie an einer Ev.-theologischen Fakultät, einem Ev.-theologischen Fachbereich oder einer Kirchlichen Hochschule vertritt. Der/die Beisitzende soll nach Möglichkeit ebenfalls prüfungsberechtigt sein.
  6. Die Prüfung wird als mündliche Prüfung abgelegt und dauert 20 Minuten.
  7. Über das Prüfungsgespräch wird ein Protokoll angefertigt, das die Benotung der Prüfungsleistung enthält. Die Notenstufen entsprechen denen der Ordnung für die Zwischenprüfung.
  8. Die Prüfungsordnungen regeln, ob die Prüfung Zulassungsvoraussetzung zum Ersten Theologischen Examen /zur Prüfung zum Magister Theologiae oder Prüfungsfach im Ersten Theologischen Examen /in der Prüfung zum Magister Theologiae ist.
  9. Ist die Prüfung ein Prüfungsfach im Ersten Theologischen Examen /in der Prüfung zum Magister Theologiae, so können die Prüfungsordnungen gleichwohl vorsehen, dass die Prüfung bereits im Verlauf des Hauptstudiums abgelegt werden kann. Die Note der Prüfung ist dann Bestandteil der Examensnote.
  10. Ist die Prüfung Zulassungsvoraussetzung zum Ersten Theologischen Examen /zur Prüfung zum Magister Theologiae, so kann sie im Falle des Nichtbestehens einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Über die Zulässigkeit entscheidet das Prüfungsamt.

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1 ↑ Nr. 1.1.
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2 ↑ Siehe Texte bei Ahme/Beintker, Theologische Ausbildung in der EKD, 125–128.