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Kirchengericht:Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:22.11.2010
Aktenzeichen:KGH.EKD I-0124/R89-09
Rechtsgrundlage:MVG.EKD § 42 Buchstabe c) in der ab 1. Januar 2010 gültigen Fassung
Vorinstanzen:Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Ev. Kirche von Westfalen - 2. Kammer in Münster (Westf.), 2 M 58/09, Fundstelle: ZMV 3/2011, S. 156
Schlagworte:Eingruppierung - Stufenzuordnung
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Leitsatz:

Nach der ab 1. Januar 2010 geltenden neuen Fassung des § 42 Buchstabe c) MVG.EKD unterliegt auch die Stufenzuordnung nach den §§ 13, 14 BAT-KF (n.F.) dem Mitbestimmungsrecht (Weiterführung von KGH.EKD, Beschluss vom 14. Januar 2008 - I-0124/N33-07 - z.V.v.).

Tenor:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeiter-vertretungsgesetz der Ev. Kirche von Westfalen - 2. Kammer in Münster (Westf.) - vom 29. Oktober 2009 - Az.: 2 M 58/09 - abgeändert:
Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten in der Beschwerde über die Zustimmung zur Eingruppierung nunmehr noch von sechs Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern hinsichtlich deren Stufenzuordnung gemäß dem BAT-KF.
Die antragstellende Dienststellenleitung hat geltend gemacht, hinsichtlich der nach der Neu-fassung des BAT-KF gebotenen sog. Stufenzuordnung (§§ 13, 14 BAT-KF) bestehe aus rechtlichen Gründen mit Rücksicht auf die bisherige, weiterhin gültige und auch vorliegend anzuwendende Rechtsprechung des Kirchengerichtshofs der EKD (Beschluss vom 14. Ja-nuar 2008 - I-0124/N33-07 - z.V.v.) kein Mitbestimmungsrecht nach § 42 Buchstabe c) MVG.EKD. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Antragstellerin wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen vom 14. Mai, 2. Juni, 2. Juli, 4. August und 18. August 2009 Bezug genommen.
Sie hat beantragt,
festzustellen, dass die Mitarbeitervertretung keinen Grund hat, ihre Zustimmung zur Eingruppierung der sechs Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verweigern.
Die Mitarbeitervertretung hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat gemeint, auch hinsichtlich der Stufenzuordnung stehe ihr das Mitbestimmungsrecht nach § 42 Buchstabe c) MVG.EKD zu. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens im ersten Rechtszug wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen vom 26. Juni, 6. August, 2. September, 8. September und 10. September 2009 Bezug genommen.
Die Vorinstanz hat festgestellt (Beschluss vom 29. Oktober 2010), dass die Mitarbeitervertre-tung keinen Grund hatte, die Zustimmung zu verweigern, weil es hinsichtlich der Stufenzu-ordnung entsprechend dem Beschluss des Kirchengerichtshofs der EKD vom 14. August 2008 - II-0124/N33-07 - an einem entsprechenden Mitbestimmungsrecht fehle.
Hiergegen wendet sich die Mitarbeitervertretung mit ihrer Beschwerde. Sie wiederholt und vertieft ihr vorinstanzliches Vorbringen und meint, § 14 Abs. 2 Satz 3 BAT-KF sehe für die Stufenzuordnung ein echtes Mitbestimmungsrecht vor. Wegen der Einzelheiten ihres Vor-bringens im Beschwerderechtszug wird auf den Inhalt ihres Schriftsatzes vom 11. Januar 2010 Bezug genommen.
Hinsichtlich einer Mitarbeiterin ist das Verfahren erledigt (Beschluss vom 20. Oktober 2010). Im Übrigen beantragt die Mitarbeitervertretung,
den angefochtenen erstinstanzlichen Beschluss abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und tritt der Rechtsauffassung (verfahrenslei-tende richterliche Verfügung vom 17. Juni 2010), wonach die ab 1. Januar 2010 geltende Neufassung des § 42 Buchstabe c) MVG.EKD dazu führen dürfte, die zur alten Fassung des MVG.EKD ergangene Rechtsprechung des Kirchengerichtshofs der EKD (Beschluss vom 14. Januar 2008 - I-0124/N33-07 - z.V.v.) nicht mehr aufrecht zu halten, entgegen. Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Antragstellerin wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze vom 26. Februar und 16. August 2010 nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die nach näherer Maßgabe des Senatsbeschlusses vom 20. Oktober 2010 zur Ent-scheidung angenommene Beschwerde ist begründet. Weil die Mitarbeitervertretung auch nachträglich nicht zur Stufenzuordnung beteiligt worden ist, war der Antrag der Dienststellenleitung abzuweisen.
1. Für die Frage, ob die Mitarbeitervertretung keinen Grund hat, ihre Zustimmung zu ver-weigern, kommt es nicht nur auf den Sach- und Rechtsstand zur Zeit des Beginnes des An-hörungsverfahrens an, sondern auch auf den Sach- und Rechtstand zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung in einer gerichtlichen Auseinandersetzung, wenn - wie hier - inzwischen eine Gesetzes- oder Rechtsänderung eingetreten ist. Hier ist die Rechtslage durch die Novellierung des § 42 Buchstabe c) MVG.EKD mit Wirkung vom 1. Januar 2010 geändert worden.
2. Nach der ab 1. Januar 2010 geltenden neuen Fassung des § 42 Buchstabe c) MVG.EKD unter liegt auch die Stufenzuordnung nach den §§ 13, 14 BAT-KF (n.F.) dem Mitbestimmungsrecht.
a) Die bis zum 31. Dezember 2009 gültige Fassung des § 42 Buchstabe c) MVG.EKD lautete: „Die Mitarbeitervertretung hat in den folgenden Personalangelegenheiten … ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht …c) Eingruppierung einschließlich Festlegung der Fall-gruppe, Wechsel der Fallgruppe, Umgruppierung“. Zu dieser Fassung hatte der Kirchengerichtshof der EKD entschieden, dass die Stufenzuordnung (des TV-L) hiervon nicht erfasst war, weil diese unter keines der in § 42 Buchstabe c) MVG.EKD abschließend aufgezählten Merkmale fällt (Beschluss vom 14. Januar 2008 - I-0124/N33-07).
b) Die ab 1. Januar 2010 geltende Fassung des § 42 Buchstabe c) MVG.EKD lautet nur noch „Eingruppierung“. Die Worte „einschließlich Festlegung der Fallgruppe, Wechsel der Fallgruppe, Umgruppierung“ sind ersatzlos gestrichen worden. Durch den Wegfall dieser Merkmale fällt jede Eingruppierung im Sinne einer Zuordnung zu einem Vergütungsschema (vgl. dazu: BAG 24. Juni 1986 - 1 ABR 31/84 - AP Nr. 37 zu § 99 BetrVG 1972) unter § 42 Buchstabe c) MVG.EKD, mithin auch die Stufenzuordnung, denn auch diese ist Teil des Vergütungsschemas, z.B. des hier anzuwendenden BAT-KF (vgl. im Ergebnis zu § 65 Abs. 2 Nr. 2 NPersVG für die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-L: BVerwG 27. August 2008 - 6 P 11.07 - BVerwGE 131, 383 = ZMV 2008, 329; zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 MAVO (Erzdiözese München und Freising) zu den AVR Caritas: KAGH 19. März 2010 - M 16/09 - ZMV 2010, 200). Der ersatzlose Wegfall des Merkmals „Fallgruppe“ in der Neufassung des § 42 Buch-stabe c) MVG.EKD hat nicht etwa die Beschränkung der Mitbestimmung auf den Grundtatbestand „Zuordnung zur Entgeltgruppe“ zur Folge, sondern - im Gegenteil - dessen Ausdeh-nung auf alle Zuordnungsmerkmale des anzuwendenden Entgeltschemas. Mit der Änderung des § 42 Buchstabe c) MVG.EKD wird die der Richtigkeitskontrolle dienende Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung bei Eingruppierungen wieder auf alle bedeutsamen Parameter erstreckt, die für den Kernbestandteil des Entgelts nach dem BAT-KF (und anderer entspre-chender Bestimmungen) maßgeblich sind. Die Richtigkeitskontrolle bliebe unvollständig, wenn sie sich auf die Einreihung in die Entgeltgruppe beschränkte, andere für die Bemessung des Grundgehalts wesentliche Merkmale, bei denen ebenfalls ein Kontrollbedürfnis besteht, aber nicht erfasste (vgl. zu § 65 Abs. 2 Nr. 2 NPersVG: BVerwG 27. August 2008 - 6 P 11.07 - a.a.O.). Eine Beschränkung des Mitbestimmung auf die Zuordnung zum Grundtatbestand „Entgeltgruppe“ ist dem Gesetzgeber des MVG.EKD zwar nicht verwehrt; er hat eine solche Beschränkung durch die Neufassung des § 42 Buchstabe c) MVG.EKD indessen nicht vorgenommen.
c) Dem steht die Begründung zur Novellierung des § 42 Buchstabe c) MVG.EKD durch das fünfte Änderungsgesetz zum MVG.EKD (Beschluss der Synode der EKD vom 29. Okto-ber 2009) nicht entgegen. In der Begründung zur Neufassung/Änderung des § 42 Buchstabe c) MVG:EKD heißt es, dass durch die „Überleitung der Vergütungsgruppen in Entgeltgruppen auch die bis jetzt gültigen Fallgruppen entfallen. Eingruppierungen erfolgen künftig nur noch in die nach dem Überleitungsrecht festgelegten Entgeltgruppen. Eine weitere Differenzierung dieser Entgeltgruppen ist bislang nicht vorgesehen. Aufgrund des Wegfalls der Vergütungs- und Fallgruppen wird § 42 Buchstabe c) MVG entsprechend verändert“. Ob - wie die Antrag-stellerin meint -, dem Gesetzgeber vorgeschwebt habe, die Mitbestimmung des § 42 Buchstabe c) MVG.EKD nur auf die Entgeltgruppe zu beschränken und die Stufenzuordnung hiervon auszunehmen, kann dahingestellt bleiben. Eine solche Absicht wäre nur beachtlich, wenn sie im Gesetzestext selbst hinreichenden Ausdruck gefunden hätte. Das aber ist nicht der Fall.
III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Abs. 7 MVG.EKD, § 22 Abs. 1 KiGG.EKD).