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Geltungszeitraum von: 05.12.2009

Geltungszeitraum bis: 27.05.2011

Verordnung über die Fürsorgeleistungen
der Evangelischen Kirche
in Deutschland für entsandte und beauftragte Personen
im ökumenischen Auslandsdienst
– Entsendungsbeihilfeverordnung – (EntsendbeihV)1#

Vom 8. Oktober 1999

(ABl. EKD 1999 S. 449)
zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Mai 2011 (ABl. EKD 2011 S. 106, Berichtigung: ABl. EKD 2011 S. 127)

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte Paragrafen
Art der Änderung
1
Verordnung
19.04.2002
§ 42 Abs. 6
eingefügt
§ 43 Satz 1
geändert
§ 44 Abs. 2 Satz 1, 2
geändert
2
Verordnung
28. 03.2003
§ 7 Abs. 1 Satz 2
neu gefasst
§ 10 Abs. 1 Satz 1
geändert
§ 10 Abs. 1 Satz 2-6
angefügt
§ 10 Abs. 2 Satz 1
geändert
§ 14 Abs. 1-4
geändert
§ 15 Abs. 2
geändert
§ 16 Abs. 5 Satz 3
angefügt
§ 18 Abs. 1
geändert
§ 18 Abs. 1 Satz 3
angefügt
§ 18 Abs. 3 Satz 1,
eingefügt
Satz 1 wird Satz 2
geändert
§ 18 Abs. 4 Satz 2
geändert
§ 18 Abs. 5 Satz 3
geändert
§ 18 Abs. 7 Satz 2
geändert
§ 23 Satz 3
neu gefasst
§ 28 Abs. 4
geändert
§ 36
geändert
§ 39 Satz 3
gestrichen
§ 40 Abs. 4 Satz 2
geändert
§ 44 Abs. 2 Satz 1
geändert
§ 46 Abs. 3
gestrichen
3
Verordnung
26.03.2004
§ 8 Abs. 1
geändert
4
Verordnung
20.05.2006
Kurzbezeichnung
geändert
Inhaltsübersicht
eingefügt
§ 3 a
eingefügt
§ 13 Abs. 1
ergänzt
§ 14 Abs. 4
neu gefasst
§ 14 Abs. 5
neu gefasst
§ 16 Abs. 5 Satz 2
neu gefasst
§ 18 Abs. 1 bis 3
neu gefasst
§ 18 Abs. 7
neu gefasst
§ 40 Abs. 4 Satz 1
eingefügt
§ 40 Abs. 5
neu gefasst
5
Verordnung
30.03.2007
§ 6 Abs. 1 Nr. 1
geändert
§ 12
neu gefasst
§ 16 Abs. 1
geändert
§ 18 Abs. 1
ergänzt
§ 25 Abs. 3
angefügt
6
Verordnung
29.02.2008
§ 4 Abs. 2 Satz 3
geändert
§ 7 Abs. 1
geändert
§ 14 Abs. 2 Satz 2
Nr. 2
ersetzt
§ 14 Abs. 3 Satz 1
ersetzt
§ 14 Abs. 4 Satz 1
geändert
§ 14 Abs. 4 Satz 2
eingefügt
§ 19 Abs. 1 Satz 1
geändert
§ 19 Abs. 3
geändert
7
Verordnung
05.12.2008
§ 28 a
eingefügt
8
Verordnung
05.06.2009
§ 7 Abs. 2 Satz 1
neu gefasst
§ 7 Abs. 2
Unterabsatz hinzugefügt
§ 8 Abs. 1
Wort gestrichen
9
Verordnung
5.12.2009
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1
Worte gestrichen
§ 7 Abs. 1
Sätze 3-5 gestrichen
§ 7 Abs. 2 Satz 1
Angabe ersetzt
§ 16 Abs. 5 Satz 3
Angabe ersetzt
10
Verordnung
27. Mai 2011
§ 7 Abs. 2 Satz 1
neugefasst
§ 7 Abs. 2 Satz 2
eingefügt
§ 7 Abs. 2 Sätze 2 und 3
geändert in Sätzen 3 und 4
§ 9 Abs. 1
Wort ersetzt
§ 9 Abs. 2
neugefasst
Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat aufgrund der §§ 11und 20 des Kirchengesetzes über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene vom 6. November 1996 (ABl. EKD S. 525)2# folgende Rechtsverordnung erlassen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt:
2. Abschnitt:
3. Abschnitt:
4. Abschnitt:
1. Abschnitt:
2. Abschnitt:
3. Abschnitt:
4. Abschnitt:
5. Abschnitt:
Ausgleichszahlung zur Wiedereingliederungsbeihilfe, Kinderzuschlag, Aufenthaltsbeihilfe
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1. Teil
Geltungsbereich

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Rechtsverhältnisse für die in §§ 7 Abs. 1,19 und 20 des Kirchengesetzes über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene3# genannten Personen (Entsandte, Beauftragte, Vikare und Vikarinnen).
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2. Teil
Entsendungsverhältnisse

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1. Abschnitt:
Allgemeine Vorschriften über Entsendungsverhältnisse

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§ 2
Anstellungsträger

Anstellungsträger der Entsandten können juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sein, die ökumenische Partner der Evangelischen Kirche in Deutschland nach § 3 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene4# sind.
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§ 3
Anstellungsvereinbarung zwischen Anstellungsträgern und Entsandten

Das Einvernehmen nach § 17 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene5# wird seitens der Evangelischen Kirche in Deutschland erklärt, wenn zwischen Anstellungsträger und der zu entsendenden Person eine Anstellungsvereinbarung getroffen wird. Diese soll vorsehen, dass diese Verordnung in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet. Weiter soll sie Regelungen enthalten insbesondere über
  1. Beginn und Ende der Entsendungszeit
  2. Vorbereitungszeit nach Beginn der Freistellung
  3. Aufgabenbereich und Umfang der Anstellung bei eingeschränktem Dienstumfang
  4. Leistungen des Anstellungsträgers zur Sicherung des Lebensbedarfs, insbesondere die Höhe der Unterhaltsleistung
  5. Erstattung von Aufwendungen
  6. Anschaffung, Ausstattung und Benutzung von Kraftfahrzeugen
  7. Gewährung von Freizeit, Urlaub und Fortbildung
  8. Mitteilungspflichten der entsandten Person bei Abwesenheit vom Dienstort und Erkrankung sowie bei der Änderung des Personenstandes
  9. Krankenversicherung
  10. Wohnung
  11. Erstattung notwendiger, dienstlich veranlasster Reisekosten
  12. Dienstaufsicht
  13. Erteilung von Religionsunterricht
  14. Nebentätigkeiten
  15. Haftung bei Personen- und Sachschäden.
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§ 3a6#
Ausschlussfrist

Ansprüche aus dem Entsendungsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Fälligkeit von der entsandten Person schriftlich geltend gemacht werden, soweit nicht nachstehend eine kürzere Frist bestimmt ist.
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2. Abschnitt:
Rechte und Pflichten aus dem Entsendungsverhältnis

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§ 4
Vorbereitung auf die Entsendungszeit

( 1 ) Wer ins Ausland entsandt wird, ist verpflichtet, auf Veranlassung der Evangelischen Kirche in Deutschland an Vorbereitungsveranstaltungen teilzunehmen. Diese umfassen:
  1. einen Kurs zur Einführung in die besonderen Bedingungen der Auslandstätigkeit, Informationen über die ökumenische Zielsetzung der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur persönlichen Vorbereitung der zu entsendenden Person und ihrer mitreisenden Angehörigen auf die Ausreise;
  2. einen notwendigen Sprachkurs für die zu entsendende Person und deren Ehepartner oder -partnerin; die Sprachausbildung der Kinder fördert die Evangelische Kirche in Deutschland nur, soweit dieses für die Einschulung am ausländischen Dienstort erforderlich ist;
  3. landeskundliche Veranstaltungen, soweit diese von der Evangelischen Kirche in Deutschland empfohlen werden.
( 2 ) Die notwendigen Kosten für die An- und Abreise sowie für Unterkunft – und bei Gemeinschaftseinrichtungen auch die Vollverpflegung – trägt die Evangelische Kirche in Deutschland. Wird keine Gemeinschaftsverpflegung gewährt, wird ein Zuschuss zu den Verpflegungskosten für die am Unterricht Teilnehmenden in Höhe von 55 vom Hundert des jeweils geltenden vollen Tagegeldes nach der bei der Evangelischen Kirche in Deutschland geltenden Regelung für Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis gezahlt. Bei diesem Satz entfallen 20 vom Hundert auf das Frühstück und je 40 vom Hundert. auf eine Hauptmahlzeit7#.
( 3 ) Bei Nichtantreten der Ausreise aus überwiegend persönlichen Gründen kann die Evangelische Kirche in Deutschland die Rückerstattung der angefallenen Kosten für die Vorbereitung verlangen.
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§ 5
Erstattung der Dienstbezüge

Wird eine zu entsendende Person zur Teilnahme an einer Vorbereitungsveranstaltung von einem anderen Arbeitgeber unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt, beurlaubt oder abgeordnet, erstattet die Evangelische Kirche in Deutschland die entstandenen Dienstbezüge auf Antrag, wenn der betreffende Zeitraum mindestens einen Monat umfasst und noch kein Entsendungsverhältnis nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 des Kirchengesetzes über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene8# begründet ist.
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§ 6
Besoldung und Unterhaltsleistung (Entgelt)

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland erklärt ihr Einvernehmen nach § 17 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene9#, wenn der Anstellungsträger der zu entsendenden Person während der Entsendungszeit einen Anspruch gewährt auf
  1. Besoldung in Höhe des Betrages, der sich nach § 7 Abs. 1 in entsprechender Anwendung der für Amtskräfte der Evangelischen Kirche geltenden Bestimmungen ergibt oder
  2. Unterhaltsleistung nach den bei dem jeweiligen Anstellungsträger geltenden Bestimmungen.
Ob eine Unterhaltsleistung und in welcher Höhe sie gewährt wird, ist mit der Evangelischen Kirche in Deutschland vor der Entsendung zu vereinbaren. Sie ist in der Anstellungsvereinbarung schriftlich festzuhalten.
( 2 ) Zusätzlich zur Unterhaltsleistung des Anstellungsträgers nach Absatz 1 Nr. 2 kann die Evangelische Kirche in Deutschland eine Unterhaltszulage gemäß § 7 Abs. 2 gewähren.
( 3 ) Während der Vorbereitungszeit nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 des Kirchengesetzes über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in der Ökumene10# hat die zu entsendende Person einen Anspruch auf eine der zukünftigen Leistungen nach Absatz 1, den die Evangelische Kirche in Deutschland an Stelle des Anstellungsträgers gewährt.
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§ 711#
Höhe der Besoldung und der Unterhaltszulage

( 1 ) Die Besoldung hat dem für Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis der Evangelischen Kirche in Deutschland jeweils geltenden Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 13 und ihnen gewährten Einmalzahlungen zuzüglich der kinderbezogenen Bestandteile des Familienzuschlags zu entsprechen. Hat die entsandte Person in ihrer bisherigen Verwendung ein Grundgehalt aus einer höheren Besoldungsgruppe als A 13 oder einer dieser entsprechenden Besoldungsgruppe bezogen, so tritt in Satz 1 das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 an die Stelle des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13.
( 2 ) Die Unterhaltszulage wird abhängig von der Höhe der Unterhaltsleistung des jeweiligen Anstellungsträgers gestaffelt wie folgt gewährt:
Höhe der Unterhaltsleistung des Anstellungsträgers
Höhe der Unterhaltszulage
weniger als 20 vom Hundert vom Grundgehalt A13, Stufe5
40 vom Hundert vom Grundgehalt A13, Stufe5
zwischen 20 und 30 vom Hundert vom Grundgehalt A13, Stufe5
35 vom Hundert vom Grundgehalt A13, Stufe5
mehr als 30 bis 40 vom Hundert vom Grundgehalt A13, Stufe5
30 vom Hundert vom Grundgehalt A13, Stufe5
mehr als 40 bis 50 vom Hundert vom Grundgehalt A13, Stufe5
25 vom Hundert vom Grundgehalt A13, Stufe5
mehr als 50 vom Hundert vom Grundgehalt A13, Stufe5
20 vom Hundert vom Grundgehalt A13, Stufe5
Die Unterhaltszulage erhöht sich um einen Anteil von 50 vom Hundert des Familienzuschlags nach § 40 Abs. 1 oder 2 Bundesbesoldungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung für die kindergeldberechtigenden Kinder. Übersteigt die Summe aus Unterhaltsleistung und Unterhaltszulage den Betrag, der der entsandten Person als Besoldung zustehen würde, so ist die Unterhaltszulage um den überschießenden Betrag zu kürzen.
Die Verordnung des Rates der EKD zur Änderung des § 2 des Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsgesetzes vom 8. Dezember 2007 (ABl. EKD 2007 S. 406) bleibt unberührt.
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§ 812#
Kaufkraftbeihilfe

( 1 ) Hat die deutsche Währung am Dienstsitz der entsandten Person eine geringere Kaufkraft als in Deutschland, so gewährt die Evangelische Kirche in Deutschland Entsandten, die eine Besoldung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 beziehen, eine Kaufkraftbeihilfe auf der Grundlage dieser Bezüge, jedoch bei Gewährung einer Dienstwohnung unter Anrechnung eines Betrages nach § 10 Abs. 1 Satz 2 .
( 2 ) Die Kaufkraftbeihilfe entspricht dem jeweils geltenden Vom-Hundert-Satz des vom zuständigen Bundesminister für das fremde Währungsgebiet festgesetzten Kaufkraftausgleichs.
( 3 ) Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres setzt die Evangelische Kirche in Deutschland die Höhe der Kaufkraftbeihilfe fest. Jeweils zur Quartalsmitte werden Abschläge gezahlt.
( 4 ) Bei nachträglichen Änderungen des Vom-Hundert-Satzes des Kaufkraftausgleichs durch den zuständigen Bundesminister wird der Unterschiedsbetrag nur dann nachgezahlt oder zurückgefordert, wenn die Entsendungszeit noch nicht beendet ist.
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§ 9
Steuerbeihilfe

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland gewährt entsandten Personen auf Antrag eine Steuerbeihilfe, wenn die am ausländischen Dienstsitz zu entrichtenden Steuern einschließlich Kirchenbeiträge mindestens 15 vom Hundert über den Lohn- und Kirchensteuerbeträgen liegen, die in der Bundesrepublik Deutschland bei Anwendung der jeweils geltenden Monats- bzw. Jahreslohnsteuertabelle zu entrichten wären.
( 2 ) Die Höhe der Steuerbeihilfe wird grundsätzlich auf der Grundlage des monatlichen Entgeltes (§ 6) ermittelt. Ergibt sich aus dem ausländischen Steuerbescheid ein steuerpflichtiges Einkommen, das das Entgelt nach § 6 übersteigt, so ist das im Steuerbescheid zur Versteuerung ausgewiesene Einkommen für die Ermittlung von Steuern in der Bundesrepublik Deutschland zugrunde zu legen.
( 3 ) Der Antrag auf Steuerbeihilfe muss innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des im Ausland erstellten Steuerbescheides bei der Evangelischen Kirche in Deutschland eingehen.
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§ 1013#
Dienstwohnung

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland erklärt in der Regel ihr Einvernehmen nach § 17 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene14# nur dann, wenn Entsandten vom jeweiligen Anstellungsträger eine Dienstwohnung zugewiesen wird. Für die Gewährung der Dienstwohnung wird ein Betrag in Höhe von 15 vom Hundert des Betrages, der sich aus dem Grundgehalt ohne Berücksichtigung des Familienzuschlages ergibt, angerechnet. Bei einer Einschränkung des Dienstauftrages wird dieser Betrag auf der Grundlage des verringerten Grundgehaltes berechnet. Eine Verringerung des Betrages aus sonstigen Gründen ist nicht zulässig. Wird eine Dienstwohnung gewährt und hat auch der Ehepartner einen Anspruch auf Zuweisung einer Dienstwohnung aus einem Entsendungsverhältnis, wird beiden Ehepartnern nur eine gemeinsame Dienstwohnung gewährt. Satz 3 gilt entsprechend.
( 2 ) Entsandte sollen in der Anstellungsvereinbarung verpflichtet werden, die ihnen zugewiesene Dienstwohnung zu beziehen (Dienstwohnungspflicht). Davon können in Fällen besonderen kirchlichen Interesses Ausnahmen durch den Anstellungsträger im Einvernehmen mit der Evangelischen Kirche in Deutschland zugelassen werden.
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§ 11
Erholungsurlaub

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland erklärt in der Regel ihr Einvernehmen nach § 17 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene15# nur dann, wenn der Anstellungsträger der entsandten Person einen Anspruch auf Erholungsurlaub unter Weiterzahlung der Bezüge gewährt.
( 2 ) Die Dauer des Erholungsurlaubes richtet sich nach den bei dem Anstellungsträger geltenden Regelungen. Hat der Anstellungsträger keine Regelung getroffen, richtet sich die Dauer des Erholungsurlaubs für Entsandte, die an sechs Tagen in der Woche arbeiten, nach dem Lebensalter:
  1. Entsandte, die noch nicht 40 Jahre alt sind, erhalten 39 Kalendertage Urlaub,
  2. Entsandte, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, erhalten, solange sie noch nicht 50 Jahre alt sind, 42 Kalendertage Urlaub,
  3. Entsandte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, erhalten 45 Kalendertage Urlaub.
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§ 1216#
Elternzeit

Wäre bei Aufenthalt in Deutschland ein Anspruch nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) gegeben, soll im Einvernehmen mit dem Anstellungsträger für die Dauer eines halben Jahres nach der Geburt des Kindes durch die entsandte Person dessen Betreuung sichergestellt werden, indem eine dienstliche Entlastung eingeräumt wird.
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§ 1317#
Umzugskosten

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland erstattet Entsandten bei der Entsendung ins Ausland die mit dem Umzug verbundenen Kosten für den mitreisenden Ehepartner oder die mitreisende Ehepartnerin und die mitreisenden, zum Zeitpunkt der Ausreise kindergeldberechtigenden Kinder.
( 2 ) Die mit der Rückkehr nach ordnungsgemäßer Beendigung der Entsendungszeit mit dem Umzug verbundenen Kosten erstattet die Evangelische Kirche in Deutschland nur, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Die Erstattung erfolgt nur, wenn der Umzug innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Entsendungsverhältnisses erfolgt. Erfolgt der Umzug nicht nach Deutschland, werden höchstens die Kosten erstattet, die bei einem Umzug vom bisherigen Dienstort im Ausland nach Hannover entstanden wären.
( 3 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland erklärt in der Regel ihr Einvernehmen nach § 17 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene18# nur dann, wenn der Anstellungsträger in der Anstellungsvereinbarung mit der entsandten Person vereinbart, dass er
  1. die mit der Rückkehr verbundenen Umzugskosten in voller Höhe trägt, wenn er die vorzeitige Beendigung der Entsendungszeit zu vertreten hat,
  2. die Rückkehrkosten anteilig erstattet, wenn die Entsendungszeit aus Gründen, die die entsandte Person zu vertreten hat, vorzeitig beendet wird. Der Anteil bestimmt sich im Verhältnis der bei dem Anstellungsträger verbrachten Entsendungszeit zu der in der Anstellungsvereinbarung vorgesehenen Entsendungszeit. Den verbleibenden Anteil trägt die entsandte Person selbst.
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§ 1419#
Höhe der zu erstattenden Umzugskosten

( 1 ) Für die Personenbeförderung werden folgende Kosten erstattet:
  1. bei Bahnreisen bis zur Höhe der zweiten Bahnklasse;
  2. bei Flugreisen bis zur Höhe der günstigsten Flugklasse;
  3. bei Benutzung von Fähren in angemessener Höhe;
  4. bei genehmigter Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeuges Kilometergeld nach den für die Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis der Evangelischen Kirche in Deutschland geltenden Regelungen;
  5. angemessene und nachgewiesene Zu- und Abgangskosten; an Stelle der Einzelabrechnung kann vor dem Antritt der Reise eine angemessene Pauschale festgesetzt werden;
  6. Versicherungskosten für mitgeführtes Reisegepäck bis zu folgenden Versicherungswerten:
    a) Entsandte ohne Familie
    2.000 Euro
    b) Entsandte mit Familie
    4.500 Euro
( 2 ) Bei einer Entsendung mit Möbeltransport werden die notwendigen Kosten für die Beförderung des Umzugsgutes vom bisherigen Wohnort zum ausländischen Dienstsitz erstattet. Das Umzugsgut darf folgende Höchstmaße nicht überschreiten für:
Europa
Übersee
1.
Entsandte ohne Familie
9,00 Möbelwagenmeter
30 cbm (20 Fuß-Container),
2.
Entsandte mit Familie
a) Entsandte
9,00 Möbelwagenmeter
30 cbm (20 Fuß-Container)
b) Ehegatte zusätzl.
3,00 Möbelwagenmeter
15 cbm (im 40 Fuß-Container)
c) je Kind zusätzl.
1,50 Möbelwagenmeter
5 cbm (im 40 Fuß-Container)
begrenzt auf max.
15,00 Möbelwagenmeter
max. 60 cbm (im 40 Fuß-Container)
Die Evangelische Kirche in Deutschland trägt die Kosten der Transportversicherung, unter Einbeziehung der Spediteurshaftung, bis zu folgenden Versicherungswerten für:
3. Entsandte ohne Familie
50.000 Euro
4. Entsandte mit Familie
75.000 Euro
( 3 ) Bei einer Entsendung ohne Möbeltransport werden die Kosten der Beförderung und Versicherung von Umzugsgut, begrenzt nach Gewicht – bei Luftfracht – und Umfang – bei Land- und Seetransport –, erstattet für:
Umfang
maximaler Versicherungswert
1.
Entsandte ohne Familie
800 kg/ 8 cbm
20.000 Euro
2.
Entsandte mit Familie
a) Entsandte
800 kg/ 8 cbm
20.000 Euro
b) Ehegatte zusätzl.
300 kg/ 3 cbm
10.000 Euro
c) je Kind zusätzl.
200 kg/ 2 cbm
0 Euro
begrenzt auf max.
1500 kg/ 16 cbm
30.000 Euro
Die Evangelische Kirche in Deutschland erstattet nur die Kosten der günstigeren Beförderungsart.
( 4 ) Bei einer Entsendung ohne Möbeltransport trägt die Evangelische Kirche in Deutschland die Kosten der Lagerung von Möbeln in Deutschland in Höhe des kostengünstigsten Angebotes bis höchstens 233,00 Euro monatlich. Notwendige Transportkosten bei Ausreise und Rückkehr werden bis zur Höhe von je 1.500 Euro erstattet. Die Lagerung setzt stets einen entgeltlichen Verwahrungsvertrag zwischen der entsandten Person und dem Einlagernden voraus. Das Unterstellen der Möbel in Privaträumen ist hiervon nicht umfasst. Bei der Ermittlung des Versicherungswertes orientiert sich die Evangelische Kirche in Deutschland in der Regel an der privaten Hausratsversicherungssumme der entsandten Person. Werden die Möbel nicht in gewerblichen Räumen gelagert, sondern in privaten Räumen untergestellt und somit nicht zu Wohnzwecken genutzt, wird auf Antrag eine monatliche Pauschale von 75,00 Euro gewährt. Die Pauschale erhöht sich nicht, wenn die Möbel bei verschiedenen Privatpersonen untergestellt sind. Mit der Zahlung dieser Pauschale sind alle weitergehenden Ansprüche, insbesondere auf Transportkostenübernahme, an die Evangelische Kirche in Deutschland abgegolten.
( 5 ) Die zu entsendende Person holt vor Vergabe des Auftrags zur Beförderung oder zur Lagerung des Mobiliars mindestens drei Angebote von geeigneten Speditionsfirmen ein. Voraussetzung für den Anspruch auf Erstattung der Beförderungsauslagen und Lagerungskosten ist die schriftliche oder elektronische Zusage der Evangelischen Kirche in Deutschland. Sie erklärt, welches Kostenangebot Grundlage für die Erstattung der Beförderungsauslagen oder Lagerung für das Umzugsgut ist.
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§ 1520#
Sonstige Ausreisekosten

( 1 ) Die unvermeidbaren Kosten für
  1. amtlich vorgeschriebene oder empfohlene Schutzimpfungen,
  2. Kosten auf Grund der Einreise- und Ausreisebestimmungen des Landes, in das die Entsendung erfolgt, einschließlich notwendiger Reisekosten werden auf Nachweis von der Evangelischen Kirche in Deutschland erstattet.
( 2 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland gewährt anlässlich einer Entsendung als allgemeine Pauschalabgeltung für alle sonstigen mit dem Umzug verbundenen notwendigen Auslagen für:
Europa
Übersee
1. Entsandte
400 Euro
800 Euro
2. Ehegatte oder Ehegattin
250 Euro
500 Euro
3. jedes mitausreisende Kind
100 Euro
200 Euro
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§ 1621#
Deutschlandaufenthalt

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland erklärt in der Regel ihr Einvernehmen nach § 17 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene22# nur dann, wenn der Anstellungsträger den nach Übersee Entsandten ein Anspruch auf einen Deutschlandaufenthalt gewährt. Ein Anspruch entsteht nach jeweils mindestens drei im Auslandsdienst verbrachten Jahren Entsendungszeit gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 Kirchengesetz über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene sowie mindestens zwei weiterer im Ausland zu verbringender Jahre Entsendungszeit.
( 2 ) Der Deutschlandaufenthalt dauert 8 Wochen einschließlich einer einwöchigen Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung der Evangelischen Kirche in Deutschland, zu deren Teilnahme die Entsandten verpflichtet sind, sowie einer Teilnahme an einer weiteren einwöchigen dienstlichen Fortbildungsveranstaltung, die der Veranlassung der EKD bedarf.
( 3 ) Findet in der Zeit des Deutschlandaufenthaltes keine dienstliche Veranstaltung der Evangelischen Kirche in Deutschland oder eine solche auf deren Veranlassung statt oder nimmt die entsandte Person an einer solchen nicht teil, so verkürzt sich der Deutschlandaufenthalt entsprechend.
( 4 ) Die Zeit des Deutschlandaufenthaltes wird auf den jährlichen Erholungsurlaub und die jährliche Fortbildung angerechnet.
( 5 ) Der Anspruch auf Kaufkraftbeihilfe nach § 8 ruht während des Deutschlandaufenthaltes. Eine Unterhaltszulage nach § 6 Abs. 2 wird weitergezahlt. Sie erhöht sich während der Dauer des Aufenthaltes in Deutschland ohne Berücksichtigung, ob eine Dienstwohnung zugewiesen ist oder nicht, um die Differenz zwischen der Unterhaltsleistung zuzüglich der Unterhaltszulage bis zur 5. Stufe der Besoldungsgruppe A 13 zuzüglich der kinderbezogenen Bestandteile des Familienzuschlags. In begründeten Ausnahmefällen kann den Entsandten, die eine Unterhaltszulage erhalten, eine Ausgleichszahlung gewährt werden, wenn durch den Deutschlandaufenthalt gesetzlich bedingte, unabweisbare finanzielle Belastungen in Deutschland gegeben sind.
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§ 17
Erstattung der Kosten bei Deutschlandaufenthalt

Die Evangelische Kirche in Deutschland erstattet die nachgewiesenen notwendigen Kosten der Personenbeförderung der entsandten Person und ihrer mitreisenden Ehepartner und -partnerinnen sowie kindergeldberechtigenden Kinder vom ausländischen Dienstort zu dem von der entsandten Person gewählten Urlaubsort im Inland. Erstattungsfähig sind die Kosten bis zur Höhe der preisgünstigsten Beförderungsmöglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln unter Berücksichtigung möglicher Ermäßigungen zuzüglich der notwendigen Zu- und Abgangskosten. Die Erstattung der Kosten für dienstliche Veranstaltungen richtet sich nach § 28 Abs. 5. Unvermeidbare Kosten, die durch die Teilnahme an den sonstigen Fortbildungsveranstaltungen entstehen, trägt die Evangelische Kirche in Deutschland, soweit diese Kosten nicht von Dritten übernommen werden.
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§ 1823#
Schul- und Kinderreisebeihilfen

( 1 ) Besuchen mitgereiste kindergeldberechtigte Kinder der Entsandten ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum vollendeten 5. Lebensjahr eine pädagogische Einrichtung, gewährt die Evangelische Kirche in Deutschland auf Antrag eine Beihilfe. Die Beihilfe wird zu den von der Einrichtung erhobenen Kosten gewährt, höchstens jedoch bis zu der Höhe, die für die pädagogische Betreuung der betreffenden Altersgruppe von einer Deutschen Schule des Landes, in dem sich der Dienstort befindet, erhoben wird. Transportkosten werden bei den Beihilfeleistungen nicht berücksichtigt.
Die Beihilfe beträgt 90 vom Hundert für Entsandte, die eine Unterhaltszulage nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 erhalten. Die Entsandten, die eine Besoldung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 erhalten, haben eine Eigenbeteiligung an den Kosten zu tragen.Die Eigenbeteiligung beträgt monatlich
  1. in Einrichtungen mit ganztägiger Betreuung und Verpflegung
    1. Kind: 243,00 Euro
    2. Kind: 122,00 Euro
    3. und jedes weitere Kind: ohne Eigenbeteiligung
  2. in Einrichtungen mit halbtägiger Betreuung und Verpflegung
    1. Kind: 149,00 Euro
    2. Kind: 74,00 Euro
    3. und jedes weitere Kind: ohne Eigenbeteiligung
  3. in Einrichtungen mit halbtägiger Betreuung ohne Verpflegung
    1. Kind: 122,00 Euro
    2. Kind: 60,00 Euro
    3. und jedes weitere Kind: ohne Eigenbeteiligung.
( 2 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland gewährt auf Antrag für die mitgereisten kindergeldberechtigten Kinder der Entsandten ab dem auf die Vollendung des 5. Lebensjahres folgenden Monat anteilig eine Schulbeihilfe zu den Aufwendungen
  1. des Besuchs einer pädagogischen Einrichtung,
  2. des Besuchs allgemeinbildender Schulen bis zum Abitur oder einem entsprechenden Abschluss oder
  3. des Besuchs berufsbildender Schulen, wenn sicher gestellt ist, dass es sich um einen der allgemeinen Schulbildung gleichgestellten Abschluss handelt,
  4. in begründeten Einzelfällen für Fernunterricht durch in Deutschland anerkannte staatliche Institute.
Findet sich in erreichbarer Nähe vom Dienstort der entsandten Person eine landesübliche anerkannte öffentliche Schuleinrichtung, kann die Evangelische Kirche in Deutschland die Schulbeihilfe auf die für den Besuch dieser Schule entstehenden Kosten begrenzen. Die Schulbeihilfe wird höchstens bis zu der Höhe der Kosten gewährt, die von einer Deutschen Schule des Landes, in dem sich der Dienstort befindet, erhoben werden.
( 3 ) Die Schulbeihilfe umfasst einmalig die Anschaffungskosten für vorgeschriebene einheitliche Schulkleidung. Entstehen Aufwendungen für den Schulbesuch ohne Unterkunft und Verpflegung, werden im Rahmen der Schulbeihilfe anteilig 90 vom Hundert
des Schulgeldes oder
dem Schulgeld gleichzustellender Gebühren,
sonstiger Gebühren sowie
der täglichen Fahrtkosten zwischen Wohnung und Schule
in nachgewiesener, notwendiger und angemessener Höhe erstattet, sofern die Aufwendungen bei einer vergleichbaren öffentlichen Schule in Niedersachsen nicht entstehen. Sind Schulbücher auf Kosten der entsandten Person anzuschaffen oder auszuleihen, gewährt die EKD hierfür eine Pauschale in Höhe von 25,00 Euro pro Kind und Schuljahr. Sonstige Kosten für Lernmittel werden nicht erstattet. Leistungen der Anstellungsträger werden angerechnet.
( 4 ) Ist am Dienstort der entsandten Person oder in erreichbarer Nähe keine für eine Reintegration in Deutschland geeignete Schule vorhanden, wird eine Schulbeihilfe für Unterkunft und Verpflegung außerhalb des Dienstortes im In- und Ausland gewährt. Für Entsandte, die eine Besoldung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 erhalten, umfasst die Schulbeihilfe 50 vom Hundert der Kosten, höchstens aber 135 Euro monatlich, wenn die Kosten der Unterbringung und Verpflegung monatlich 230 Euro überschreiten. Für Entsandte, die eine Unterhaltsleistung nach § 6 Abs. 2 beziehen, umfasst die Schulbeihilfe 90 vom Hundert der Kosten der Unterbringung und Verpflegung, wenn die Evangelische Kirche in Deutschland die Höhe der Kosten für angemessen erachtet.
( 5 ) Bei Unterbringung eines Kindes außerhalb des Dienstortes nach Abs. 4 gewährt die Evangelische Kirche in Deutschland eine Reisebeihilfe für jährlich zwei Reisen zwischen dem Aufenthaltsort des Kindes und dem Dienstort oder, falls er näher liegt, dem Urlaubsort der entsandten Person. Eine Beihilfe für eine jährliche Reise eines Kindes, das sich in einer Berufsausbildung außerhalb des Landes befindet, in dem die entsandte Person ihren Dienstort hat, kann in den Entsendungsjahren gewährt werden, in denen die entsandte Person eine Unterhaltsleistung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 erhält, keinen Deutschlandaufenthalt nach § 16 hatte und für das Kind kindergeldberechtigt ist. Bei einem Eigenanteil von 100 Euro werden die Fahrtkosten auf dem kürzesten Weg in der billigsten zumutbaren Beförderungsart und -klasse erstattet.
( 6 ) Soweit eine Kostenerstattung durch Dritte nicht in Betracht kommt, kann die Evangelische Kirche in Deutschland auf Antrag zusätzliche Beihilfen gewähren, wenn mit dem Vorschul- bzw. Kindergarten- oder Schulbesuch weitere unabweisbare Aufwendungen verbunden sind, die trotz der nach den Absätzen 1 bis 4 gewährten Leistungen zu einer außergewöhnlichen Belastung führen.
( 7 ) Auf Antrag können nach der Ausreise und der Heimkehr die Kosten für zusätzlichen Unterricht der mitgereisten Kinder innerhalb der ersten zwölf Monate von der Evangelischen Kirche in Deutschland erstattet werden, wenn der Unterricht durch einen Schulwechsel bedingt ist und dies durch die Schule bescheinigt wird. Die Kostenerstattung ist auf einen einmaligen Höchstbetrag bis zu 500,00 Euro unabhängig von der Zahl der Kinder beschränkt.
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§ 1924#
Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

( 1 ) Entsandte erhalten Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen von der Evangelischen Kirche in Deutschland in entsprechender Anwendung der Beihilfevorschriften, die jeweils für die Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis der Evangelischen Kirche in Deutschland gelten, jedoch nur dann, wenn nicht der Anstellungsträger entsprechende Leistungen gewährt. Statt der Gewährung der Beihilfen kann die Evangelische Kirche in Deutschland in Ausnahmefällen die Kosten für eine angemessene Krankenversicherung für den betreffenden Zeitraum übernehmen.
( 2 ) Für außerhalb Deutschlands entstandene beihilfefähige Aufwendungen besteht ein Anspruch gegen die Evangelische Kirche in Deutschland nach Maßgabe der für die Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis der Evangelischen Kirche in Deutschland geltenden Beihilfevorschriften – Ausland – in der jeweils geltenden Fassung.
( 3 ) Übersteigen die tatsächlichen Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen den vom Anstellungsträger gewährten Betrag, kann die Evangelische Kirche in Deutschland auf Antrag den Unterschiedsbetrag in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 ausgleichen.
( 4 ) Bestehen Ansprüche der Entsandten auf Leistungen staatlicher Krankenversicherungssysteme, sind Aufwendungen nur erstattungsfähig, soweit sie von dem staatlichen Versicherungssystem nicht anerkannt worden sind, aber nach den für die Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis der Evangelischen Kirche in Deutschland geltenden Beihilfevorschriften beihilfefähig wären.
( 5 ) Werden Ehepartner beide in einem Dienstverhältnis mit eingeschränktem Dienstumfang verwendet, so sind bei der Gewährung von Beihilfen nach Abs. 1 die Bemessungssätze zu Grunde zu legen, die maßgebend wären, wenn nur ein Ehepartner beihilfeberechtigt wäre. Die Ehepartner bestimmen, wer von ihnen anspruchsberechtigt sein soll.
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§ 20
Reisebeihilfen aus Anlass von Reisen in Krankheits- und Todesfällen

Die Evangelische Kirche in Deutschland kann auf begründeten Antrag bei Tod oder einer lebensgefährlichen Erkrankung von Ehegatten oder -gattinnen, Kindern, Eltern, Großeltern oder Geschwistern des Entsandten, des Ehegatten oder der Ehegattin eine Beihilfe zu einem Besuch eines der Ehegatten in Deutschland gewähren. Die Beihilfe umfasst die unvermeidbaren Kosten der Personenbeförderung. An die Stelle der Mutter oder des Vaters kann eine andere Person treten, die die elterliche Sorge wahrgenommen und maßgeblichen Einfluss auf die Erziehung der entsandten Person gehabt hat.
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§ 21
Vorstellungsreise

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland kann Entsandten und, wenn sie verheiratet sind, auch den Ehefrauen bzw. Ehemännern auf Antrag anlässlich der Beendigung der Entsendungszeit im Benehmen mit der freistellenden Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland die Fahrtkosten der Hin- und Rückreise für eine einmalige Vorstellungsreise nach Deutschland erstatten.
( 2 ) Mit der Vorstellungsreise muss das Ziel verbunden sein, den Entsandten unmittelbar nach Beendigung der Entsendungszeit einen Dienst in Deutschland zu ermöglichen.
( 3 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland übernimmt die Kosten unter Zugrundelegung des kürzesten Reiseweges und der billigsten zumutbaren Beförderungsart. Kostenermäßigungen sind in Anspruch zu nehmen.
( 4 ) Die Absätze 1 bis 3 finden sinngemäß auch auf Entsandte Anwendung, die nicht von einer Gliedkirche in der Evangelischen Kirche in Deutschland freigestellt worden sind.
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§ 22
Besoldung in der Übergangszeit

( 1 ) Wird die Entsendungszeit nach ordnungs- und fristgemäßer Beendigung der Entsendung um eine Übergangszeit nach § 7 Abs. 4 letzter Satz des Kirchengesetzes über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene25# verlängert, gewährt die Evangelische Kirche in Deutschland der entsandten Person bezahlten Sonderurlaub zum Zwecke der Stellensuche. Die Höhe der Besoldung wird nach § 7 Abs. 1 dieser Verordnung bemessen.
( 2 ) Der Anspruch entsteht mit dem Tag des Endes des Anstellungsverhältnisses, ohne dass die entsandte Person in ein dem Pfarrdienst gleichzustellendes Beschäftigungsverhältnis eintritt. Der Anspruch endet an dem Tag, an dem die Übergangszeit endet.
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§ 2326#
Leistungen bei eingeschränktem Dienstumfang

Eine entsandte Person, deren Dienstumfang eingeschränkt worden ist, erhält im gleichen Verhältnis ein verringertes Entgelt und eine entsprechend verringerte Unterhaltszulage nach dieser Verordnung. Für die Zeit einer gemeinsamen Wahrnehmung einer Stelle mit einem Stellenpartner verringern sich Entgelt und Unterhaltszulage sowie die jährliche Sonderzuwendung, sofern diese gewährt wird, um 50 vom Hundert Im Übrigen gilt § 10 Abs. 1. Der Anspruch auf Auslagenersatz, Beihilfen und die bei einem Dienstunfall zustehenden Leistungen besteht ohne Kürzungen.
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§ 24
Auswertungsgespräche und Rückkehrkurs

Die Evangelische Kirche in Deutschland kann die Kosten erstatten, die durch die Teilnahme der Entsandten und ihrer mitgereisten Ehepartner oder -partnerinnen nach Ablauf der Entsendungszeit an Auswertungsgesprächen oder Rückkehrerkursen entstehen.
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§ 2527#
Medizinische Vorsorge

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland kann Maßnahmen der medizinischen Vorsorge nach erfolgter Wahl durch den Anstellungsträger, der Rückkehr oder, falls erforderlich, während der Entsendungszeit der entsandten Person und der mitreisenden Angehörigen anordnen. Die Kosten der Maßnahmen medizinischer Vorsorge einschließlich anfallender notwendiger Reisekosten sowie der ungedeckten Kosten für ärztliche Maßnahmen zur Herstellung der Gesundheit trägt die Evangelische Kirche in Deutschland, wenn sie die Maßnahmen angeordnet hat.
( 2 ) Absatz 1 und § 19 gelten auch während des Deutschlandaufenthaltes für Entsandte und ihre mitreisenden Angehörigen.
( 3 ) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 beauftragt sind.
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§ 26
Krisenmaßnahmen

Die Evangelische Kirche in Deutschland erstattet die entstandenen notwendigen Kosten für Reisen, die der entsandten Person oder ihren mitgereisten Angehörigen in Krisenfällen bei der vorzeitigen Ausreise aus dem Land des Dienstortes entstanden sind, wenn sie zuvor einem entsprechenden Antrag der entsandten Person oder des Anstellungsträgers zugestimmt hat oder die Ausreise nach Fühlungnahme mit der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung oder mit dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland selbst empfohlen hat.
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3. Abschnitt:
Dienstliche Veranstaltungen

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§ 27
Fortbildung

Auf Veranlassung der Evangelischen Kirche in Deutschland sind Entsandte unter Fortzahlung der Bezüge vom Anstellungsträger für Fortbildungsmaßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten abzuordnen oder vom Dienst zu befreien, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Dauer der Dienstbefreiung beträgt jährlich höchstens zwei Wochen.
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§ 2828#
Fortbildungskonferenzen

( 1 ) Entsandte sind zur Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen verpflichtet, soweit der Anstellungsträger Dienstbefreiung gewährt oder die entsandte Person abordnet. Dienstliche Veranstaltungen dienen der gegenseitigen Seelsorge, der Fortbildung, der Kommunikation, der Erledigung gemeinsamer Dienstgeschäfte und der Verabredung gemeinsamer Arbeitsvorhaben. Die Abwesenheitszeit vom Dienstort wird auf den jährlichen Fortbildungsanspruch angerechnet.
( 2 ) Zu dienstlichen Veranstaltungen kann die Evangelische Kirche in Deutschland auch die Ehepartner oder -partnerinnen der Entsandten, die zu einem Dienst im Ausland Beauftragten und deren Ehepartner oder -partnerinnen, auf Antrag in begründeten Fällen die kindergeldberechtigenden Kinder der Entsandten oder Beauftragten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie die Auslandsvikarinnen und -vikare einladen.
( 3 ) In begründeten Fällen können weitere haupt- oder ehrenamtliche Mitarbeitende im kirchlichen Dienst teilnehmen.
( 4 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland erstattet den Entsandten und den nach Absatz 2 Teilnehmenden die mit der Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen nachgewiesenen notwendigen Kosten der Personenbeförderung in Anwendung des § 14 Abs. 1. Werden haupt- oder ehrenamtliche Mitarbeitende nach Absatz 3 eingeladen, so ist die Übernahme der damit verbundenen Kosten vorher im Einzelfall von der Evangelischen Kirche in Deutschland zu regeln.
( 5 ) Die Kosten für die dienstlichen Veranstaltungen trägt die Evangelische Kirche in Deutschland. Es kann ein Tagungsbeitrag zulasten der Teilnehmenden erhoben werden.
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§ 28 a
29#Begleitung und Beratung durch Besuch

Entsandte sind berechtigt und verpflichtet, Begleitung und Beratung durch Besuch nach den Bestimmungen des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland in Anspruch zu nehmen und daran mitzuwirken.
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4. Abschnitt:
Kirchenbeamtenverhältnisse auf Zeit

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§ 29
Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit

Für Entsandte, die nach § 17 Abs. 3 des Kirchengesetzes über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene30# in ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit bei der Evangelischen Kirche in Deutschland berufen worden sind, tritt an die Stelle des Anstellungsträgers die Evangelische Kirche in Deutschland.
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3. Teil:
Beauftragungen

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1. Abschnitt:
Allgemeine Voraussetzungen für die Beauftragung

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§ 30
Arten der Beauftragung

( 1 ) Mit der Wahrnehmung eines besonderen kirchlichen Dienstes im Ausland kann beauftragt werden, wer diesen kirchlichen Dienst an einem Einsatzort in der Regel für die Dauer
  1. von 28 Kalendertagen im Rahmen seiner dienstfreien Zeit (Urlauberseelsorge),
  2. bis zu zehn Monaten (mittelfristige Beauftragung) oder
  3. ein bis drei Jahre (längerfristige Beauftragung)
versehen soll.
( 2 ) Wer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 beauftragt ist, steht in der Regel zur Evangelischen Kirche in Deutschland in einem entgeltlichen Auftragsverhältnis. Wer nach Absatz 1 Nr. 3 beauftragt ist, steht in der Regel in einem unentgeltlichen Auftragsverhältnis zur Evangelischen Kirche in Deutschland.
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§ 31
Persönliche Voraussetzungen für die Beauftragung

Beauftragt werden kann nur, wer
  1. die Rechte aus der Ordination nach den Vorschriften einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland innehat oder
  2. nach gliedkirchlichem Recht die Befähigung zum Verkündigungsdienst zuerkannt erhalten hat oder
  3. Pfarrerin oder Pfarrer einer anderen – auch ausländischen – evangelischen Kirche ist, deren Bekenntnisgrundlagen nicht im Widerspruch zur Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland stehen und
  4. die erforderliche Eignung für die jeweilige Beauftragung hat und
  5. während des Beauftragungszeitraums das 70. Lebensjahr nicht vollenden wird.
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§ 32
Sachliche Voraussetzungen für die Beauftragung

( 1 ) Die Beauftragung einer Person kann nur erfolgen, wenn die Zustimmung
  1. der für die zu beauftragenden Person zuständigen Kirche und die Zusage der Unfallfürsorge sowie
  2. des ökumenischen Partners, in dessen Bereich der kirchliche Dienst erbracht werden soll,
vorliegt. Eine Zustimmung nach Nr. 2 ist für die nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 beauftragten Personen nicht erforderlich. Die Zustimmung nach Nr. 2 ist weiter nicht erforderlich, wenn die Evangelische Kirche in Deutschland feststellt, dass ein ökumenischer Partner am Einsatzort nicht vorhanden ist.
( 2 ) Einer Beauftragung muss die schriftliche Bewerbung der betreffenden Person gegenüber der Evangelischen Kirche in Deutschland vorangegangen sein.
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§ 33
Vorbereitung

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland trägt die Kosten, die durch die Teilnahme an einer Vorbereitungstagung entstehen, sofern die zuständige Kirche Dienstbefreiung erteilt. Die Teilnahme ist in der Regel Voraussetzung für die Erteilung einer Beauftragung. Die Tagung dient
  1. dem Kennenlernen der Situation am Einsatzort,
  2. dem Austausch von Erfahrungen und der Abstimmung über die Themen und Inhalte der Arbeit sowie
  3. der Fortbildung über auslandsbezogene Formen und Arbeitsweisen in Verkündigung und Seelsorge.
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2. Abschnitt:
Urlauberseelsorge

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§ 34
Aufgaben der Urlauberseelsorge

( 1 ) Wer einen Dienst nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 versieht, hat insbesondere die Aufgabe,
  1. mindestens einen Gottesdienst an jedem Sonn- und kirchlichen Feiertag zu halten,
  2. mindestens eine öffentliche Veranstaltung pro Woche anzubieten,
  3. zu Seelsorgegesprächen auf Anfrage zur Verfügung zu stehen,
  4. sich an der Bekanntmachung und Organisation der Aktivitäten vor Ort zu beteiligen,
  5. der Nachbereitung.
( 2 ) Die Nachbereitung erfolgt in der Regel durch das Einreichen eines schriftlichen Berichts beim Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland nach Durchführung des Einsatzes.
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§ 35
Leistungen

( 1 ) Die mit einem Dienst nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 Beauftragten erhalten ein steuerpflichtiges pauschales Entgelt, dessen Höhe von der Evangelischen Kirche in Deutschland festgesetzt und mit den jährlichen Ausschreibungen bekannt gemacht wird. Ist der Einsatzzeitraum länger oder kürzer als 28 Kalendertage, erhöht bzw. vermindert sich die Pauschale anteilig.
( 2 ) Die Hälfte der am Einsatzort verbrachten Kalendertage gilt als Erholungsurlaub. An- und Abreisetag gelten als ein Tag.
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§ 3631#
Ausschluss bestimmter Verpflichtungen der Evangelischen Kirche in Deutschland

Die Evangelische Kirche in Deutschland übernimmt gegenüber den nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 Beauftragten keine Verpflichtungen
  1. zur Beschaffung einer Unterkunft und Übernahme von deren Kosten,
  2. für die Übernahme der Kosten der An- und Abreise und
  3. zur Gewährung eines Versicherungsschutzes.
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3. Abschnitt:
Bordseelsorge

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§ 37
Bordseelsorge

Eine Beauftragung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 kann auch zur Begleitung deutschsprachiger Passagiere auf Kreuzfahrtschiffen erfolgen. Die Abschnitte 1 und 2 gelten mit Ausnahme des § 35 Abs. 1.
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§ 38
Aufgaben der Bordseelsorge

Zu den Aufgaben der Beauftragten nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 zur Begleitung deutschsprachiger Passagiere auf Kreuzfahrtschiffen gehören insbesondere
  1. die Durchführung von Gottesdiensten an jedem Sonn- und kirchlichen Feiertag;
  2. die Gestaltung von Andachten und Feiern, gegebenenfalls auch Kasualien;
  3. die seelsorgerliche Begleitung.
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§ 39
Leistungen im Rahmen der Bordseelsorge

Den Beauftragten wird von der jeweiligen Reederei für die Passage freie Unterkunft und Verpflegung an Bord gewährt. § 35 Abs. 2 und § 36 finden Anwendung.
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4. Abschnitt:
Mittelfristige Beauftragung

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§ 4032#
Leistungen und Unterkunft

( 1 ) Die nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 Beauftragten erhalten monatlich ein pauschales steuerpflichtiges Entgelt.
( 2 ) Urlaubsgeld und Sonderzuwendung werden nicht gezahlt.
( 3 ) Die nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 Beauftragten haben Anspruch auf eine mietfreie Unterbringung am Einsatzort. Wohnnebenkosten werden von der Evangelischen Kirche in Deutschland nicht übernommen.
( 4 ) Die anlässlich der Hin- und Rückreise zum Einsatzort entstehenden Fahrtkosten für Beauftragte und, wenn ein kirchliches Interesse besteht, auch für den Ehepartner oder die Ehepartnerin, werden in dem sich aus § 14 Abs. 1 ergebenden Umfang erstattet. Weiter werden die Kosten nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 erstattet. Bei Flugreisen übernimmt die Evangelische Kirche in Deutschland die Kosten für zusätzliches Gepäck, höchstens bis zu 125 Euro pro Person.
( 5 ) § 36 Nr. 3 sowie § 39 letzter Satz finden Anwendung.
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5. Abschnitt:
Kirchlicher Dienst in Auslandsgemeinden oder ökumenischen Zusammenschlüssen

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§ 41
Auftrag

( 1 ) Wer einen kirchlichen Dienst nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 versieht, verpflichtet sich, den übertragenen Auftrag für die Evangelische Kirche in Deutschland zu besorgen.
( 2 ) Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen.
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4. Teil:
Vikarinnen und Vikare

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§ 4233#
Vermittlung von Vikarinnen und Vikaren

( 1 ) Theologinnen und Theologen aus Gliedkirchen der EKD, die mindestens ein Jahr der zweiten Ausbildungsphase absolviert haben, werden von der EKD zu einem Auslandsvikariat bei einem ökumenischen Partner vermittelt, sofern sich deren Gliedkirche zur Weiterzahlung der Bezüge und Beihilfen für die Dauer der Auslandszeit verpflichtet hat.
( 2 ) Die Dauer des Auslandsvikariats beträgt mindestens 1 Jahr. Es soll in Ergänzung der praktischen Ausbildungsphase in der eigenen Gliedkirche dazu dienen, auf einem Praxisfeld im Ausland ökumenische Erfahrungen zu machen.
( 3 ) Die Einweisung in ein Auslandsvikariat kann nur erfolgen, wenn die Zustimmung des ökumenischen Partners sowie die Begleitung durch eine Mentorin oder einen Mentor im Ausland gewährleistet ist.
( 4 ) Nach Beendigung des Auslandsvikariats wird der Evangelischen Kirche in Deutschland ein schriftlicher Erfahrungsbericht eingereicht.
( 5 ) Für die mit der Hin- und Rückreise zum Dienstort im Ausland verbundenen Fahrtkosten gilt § 40 Abs. 4 entsprechend.
( 6 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland kann auf Antrag Kaufkraftbeihilfe in entsprechender Anwendung des § 8 auf der Grundlage des Anwärtergrundbetrages der Anlage VIII zum Bundesbesoldungsgesetz gewähren. Der Antrag ist zu begründen.
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5. Teil:
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 4334#
Überleitungszulage

Verringerungen der Besoldung auf Grund dieser Verordnung werden durch eine Überleitungszulage ausgeglichen. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der nach bisherigem Recht auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über das Verhältnis der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Gliedkirchen zu evangelischen Kirchengemeinschaften und Gemeinden, Pfarrern und Gemeindegliedern deutscher Herkunft außerhalb Deutschlands vom 18. März 195435# gezahlten Besoldung und der nach dieser Verordnung zustehenden Besoldung gewährt. Die Überleitungszulage verringert sich vom Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei Erhöhungen des Grundgehaltes durch Aufsteigen in den Stufen bis zur vollen Höhe der Bezügeverbesserung und bei allgemeiner Erhöhung der Dienstbezüge bis zur Hälfte des Erhöhungsbetrages.
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§ 4436#
Ausgleichszahlung, Wiedereingliederungsbeihilfe, Kinderzuschlag, Aufenthaltsbeihilfe

( 1 ) Entsandte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 19 der Ausführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über das Verhältnis der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Gliedkirchen zu evangelischen Kirchengemeinschaften und Gemeinden, Pfarrern und Gemeindegliedern deutscher Herkunft außerhalb Deutschlands vom 18. März 195437# einen Anspruch auf Wiedereingliederungsbeihilfe hatten und deren Entsendungszeit nicht länger als neun Jahre betrug, erhalten eine Ausgleichszahlung zur bisherigen Wiedereingliederungsbeihilfe. Diese wird nach ordnungsgemäßer Beendigung der Entsendungszeit anteilig für den Zeitraum vom Beginn der Entsendungszeit bis zum Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung nach Maßgabe der bisher geltenden Vorschriften über die Wiedereingliederungsbeihilfe gewährt.
( 2 ) Vor dem 31. Dezember 1999 Entsandte, deren Entsendungszeit länger als neun Jahre betrug, erhalten eine Wiedereingliederungsbeihilfe oder eine Einrichtungsbeihilfe in Höhe von 75 % des ursprünglichen Betrages in Anwendung der bisherigen Bestimmungen nach § 19 und § 20 der Ausführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über das Verhältnis der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Gliedkirchen zu evangelischen Kirchengemeinschaften und Gemeinden, Pfarrern und Gemeindegliedern deutscher Herkunft außerhalb Deutschlands vom 18. März 1954.38#Weiter erhalten diese entsandten Personen wie bisher einen Kinderzuschlag nach § 1 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen so lange, bis die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderzuschlages entfallen.39#
( 3 ) Entsandte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 15 der Ausführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über das Verhältnis der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Gliedkirchen zu evangelischen Kirchengemeinschaften und Gemeinden, Pfarrern und Gemeindegliedern deutscher Herkunft außerhalb Deutschlands vom 18. März 195440# im Falle eines Deutschlandaufenthaltes einen Anspruch auf Aufenthaltsbeihilfe hatten und die in den Jahren 2000, 2001 oder 2002 zum Zwecke ihres Deutschlandaufenthalts nach Deutschland einreisen, erhalten eine Ausgleichszahlung zur Aufenthaltsbeihilfe. Diese beträgt für jeden Monat der bis zum 31. Dezember 1999 verbrachten Entsendungszeit ein Zweiundsiebzigstel der Beihilfe. Entsandte erhalten eine Ausgleichszahlung zur Aufenthaltsbeihilfe auch dann, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Entsendungszeit über sechs Jahre hinaus verlängert wird. Der Anteil beträgt in diesen Fällen für jeden auf den letzten Deutschlandaufenthalt folgenden Monat bis zum 31. Dezember 1999 ein Zweiundsiebzigstel der Beihilfe.
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§ 45
Übergangsbestimmung

Soweit in Kirchenverträgen, sonstigen Rechtsbeziehungen und Vorschriften auf nach dieser Verordnung aufgehobene Bestimmungen verwiesen wird, treten die Vorschriften dieser Verordnung an ihre Stelle.
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§ 4641#
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.42#
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft
die Ausführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über das Verhältnis der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Gliedkirchen zu evangelischen Kirchengemeinschaften und Gemeinden, Pfarrern und Gemeindegliedern deutscher Herkunft außerhalb Deutschlands vom 18. März 195443# und die diese ergänzenden Bestimmungen, die Übergangsregelung für den Kirchlichen Dienst an Urlaubsorten im Ausland und auf Schiffen vom 14. Januar 1997, die Leitlinien über die Fortbildung für Auslandspfarrer vom 22. November 1983 in der Fassung vom 10. März 1986 und die Richtlinien über Mitarbeiterkonferenzen im Ausland vom 17. April 1984 in der Fassung vom 15. Februar 1994.

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1 ↑ Kurzbezeichnung geändert in Entsendungsbeihilfeverordnung – (EntsendbeihV) durch Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 20. Mai 2006 (ABl. EKD 2006 S. 234).
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2 ↑ Nr. 7.1 (Ökumenegesetz)
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3 ↑ Nr. 7.1 (Ökumenegesetz)
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4 ↑ Nr. 7.1 (Ökumenegesetz)
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5 ↑ Nr. 7.1 (Ökumenegesetz)
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6 ↑ § 3a eingefügt durch Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 20. Mai 2006.
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7 ↑ Satz 3 geändert durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 29. Februar 2008.
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8 ↑ Nr. 7.1 (Ökumenegesetz)
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9 ↑ Nr. 7.1 (Ökumenegesetz)
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10 ↑ Nr. 7.1 (Ökumenegesetz)
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11 ↑ § 7 Abs. 1 Satz 1 geändert durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 29. Februar 2008; Satz 2 neu gefasst durch Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 28. März 2003.
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12 ↑ § 8 Abs. 1 geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 26. März 2004
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13 ↑ § 10 Abs. 1 Satz 1 geändert, nach Satz 1 werden die Sätze 2-6 angefügt, Abs. 2 Satz 1 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 28. März 2003.
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14 ↑ Nr. 7.1 (Ökumenegesetz)
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15 ↑ Nr. 7.1 (Ökumenegesetz)
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16 ↑ § 12 neu gefasst durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 30. März 2007.
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17 ↑ § 13 Abs. 2 wurde um die Sätze 2 und 3 ergänzt durch Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 20. Mai 2006.
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18 ↑ Nr. 7.1 (Ökumenegesetz)
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19 ↑ § 14 Abs. 1 Nr. 6.a, 6. b, Abs. 2 Nr. 3. und 4. Abs. 3 Nr. 1 und 2 und Abs. 4 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 28.März 2003, die Absätze 4 und 5 neu gefasst durch Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 20. Mai 2006. In Abs. 1 Nr. 6 a), Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 sowie Abs. 3 Nr. 1 wurden die Wörter „ledige Entsandte“ durch „Entsandte ohne Familie“ ersetzt durch Fünfte VO zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung. Mit der Sechsten Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 29. Februar 2008 wurden Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 ersetzt, Abs. 4 Satz 1 geändert und Satz 2 eingefügt.
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20 ↑ § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 3. geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 28. März 2003.
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21 ↑ § 16 Abs. 5 Satz 3 angefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 28. März 2003. Abs. 1 neu gefasst. § 16 Abs. 5 Satz 2 neu gefasst durch Vierte Verordnung vom 20. Mai 2006 und Abs. 5 Satz 4 angefügt durch Fünfte Verordnung der Entsendungsverordnung vom 30. März 2007.
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22 ↑ Nr. 7.1 (Ökumenegesetz)
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23 ↑ § 18 Abs. 1 Satz 1, 2 geändert, Satz 3 angefügt, Abs. 3 Satz 1 eingefügt, der bisherige Satz 1 wird 2 usw. und geändert, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 3 und Abs. 7 Satz geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 28. März 2003. Die Absätze 1 bis 3 und 7 neu gefasst durch Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 20. Mai 2006. § 18 Abs. 1 wurde ergänzt durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 30. März 2007.
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24 ↑ § 19 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 geändert durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 29. Februar 2008.
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25 ↑ Nr. 7.1 (Ökumenegesetz)
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26 ↑ § 23 Satz 3 neu gefasst durch Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 28. März 2003.
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27 ↑ Absatz 3 angefügt durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 30. März 2007.
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28 ↑ § 28 Abs. 4 Satz 1, 2 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 28. März 2003.
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29 ↑ § 28 a eingefügt durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 5. Dezember 2008.
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30 ↑ Nr. 7.1 (Ökumenegesetz)
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31 ↑ § 36 Nr. 2. geändert, Nr. 3 gestrichen und die bisherige Nr. 4. wird Nr. 3 durch Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 28. März 2003.
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32 ↑ § 40 Abs. 4 Satz 2 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 28. März 2003. In Absatz 4 nach Satz 1 neuer Satz 2 eingefügt, der bisherige Satz 2 ist nun Satz 3 durch Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 20. Mai 2006.
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33 ↑ § 42 Abs. 6 neu eingefügt durch die Erste Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 19. April 2002.Stand am 1.1.02: 977,06 Euro
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34 ↑ § 43 Satz 1 geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 19. April 2002.
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35 ↑ Abgedruckt im ABl.EKD 1976, S. 173, letzte Änderung vom 25. März 1994 (ABl.EKD, S. 239) und in: Das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, 5. Auflage, Loseblattsammlung Stand März 1997. Neufassung als Auslandsfürsorgeverordnung vom 8. Oktober 1999 (ABl.EKD 1999, S. 449) mit weiteren Änderungen, vgl. Änderungstabelle S. 1 zur AFV.
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36 ↑ § 44 geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 19. April 2002.
§ 44 Abs. 2 Satz 1 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 28. März 2003.
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37 ↑ Siehe ABl.EKD 1976, S. 173 und Fußnote zu § 43.
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38 ↑ Siehe ABl.EKD 1976, S. 173 und Fußnote zu § 43.
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39 ↑ Siehe ABl.EKD 1976, S. 173 und Fußnote zu § 43.
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40 ↑ Siehe ABl.EKD 1976, S. 173 und Fußnote zu § 43.
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41 ↑ § 46 Abs. 3 gestrichen durch Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 28. März 2003.
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42 ↑ Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten in der ursprünglichen Fassung.
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43 ↑ Vgl. Fußnote zu § 43.