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Kirchengesetz über die Besoldung und Versorgung
der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD –
BVG-EKD)

In der Bekanntmachung der Neufassung vom 15. April 20211#

(ABl. EKD S. 101), Berichtigung vom 15. Mai 2021 (ABl. EKD S. 132), zuletzt geändert am 9. November 2022 (ABl. EKD S. 157)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Paragrafen
Art der Änderung
Berichtigung
15.5.2021
§ 2 Abs. 4
gestrichen
1
Kirchengesetz
9.11.2022
§ 16 Abs. 4 S. 1
§ 28 Abs. 3 S. 1
neu gefasst
neu gefasst

Inhaltsverzeichnis

Teil 1 Allgemeines
Kapitel 1
Kapitel 2
Kapitel 3
Teil 2 Besoldung
Kapitel 1
Kapitel 2
Teil 3 Versorgung
Teil 6 Altersgeld
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Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat mit Zustimmung der Kirchenkonferenz auf Grund des Artikels 10 Absatz 1 und des Artikels 10a Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b und c der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Teil 1 - Allgemeines

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Kapitel 1 - Geltungsbereich, Verweisungen auf das Bundesrecht, Verwaltungsverfahren

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§ 1
Geltungsbereich, Anwendungsbereich

( 1 ) Dieses Kirchengesetz regelt die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer in einem öffentlich-rechtlichen Pfarrdienstverhältnis, der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, der Vikarinnen und Vikare in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sowie der Anwärterinnen und Anwärter der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse. Es gilt ferner für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie die Anwärterinnen und Anwärter der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, über die die Evangelische Kirche in Deutschland, eine Gliedkirche oder ein gliedkirchlicher Zusammenschluss die Aufsicht führt.
( 2 ) Zu den Dienstbezügen gehören neben den Dienstbezügen im Sinne des Bundesbesoldungsgesetzes auch die Besoldung während des Wartestandes (Wartestandsbesoldung) sowie die Besoldung neben Versorgung im Ruhestand.
( 3 ) Zu den sonstigen Bezügen gehören
  1. Anwärter- und Vikarsbezüge,
  2. Dienstwohnung und
  3. vermögenswirksame Leistungen.
Soweit das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse dies für den jeweiligen Bereich bestimmt, können zur Besoldung ferner ein wohnungsbezogener Bestandteil der Bezüge und jährliche Sonderzahlungen gehören.
( 4 ) Versorgungsbezüge sind die in § 2 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Bezüge, soweit in diesem Kirchengesetz oder aufgrund dieses Kirchengesetzes nicht etwas anderes geregelt ist.
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§ 2
Anwendung von Bundesrecht

( 1 ) Besoldung und Versorgung richten sich nach den entsprechend anzuwendenden Bestimmungen des für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten jeweils geltenden Besoldungs- und Versorgungsrechts, soweit in diesem Kirchengesetz oder aufgrund dieses Kirchengesetzes nicht etwas anderes bestimmt ist.
( 2 ) Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland kann neue Vorschriften des Bundes zur Besoldung und Versorgung im kirchlichen Interesse innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung längstens bis zum Ablauf von neun Monaten nach Veröffentlichung vorläufig durch Rechtsverordnung von der Anwendung ausschließen. Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich eine entsprechende Möglichkeit zur Aussetzung neuer Vorschriften des Bundes durch Kirchengesetz regeln, soweit sie Regelungsgegenstände betreffen, die aufgrund von Öffnungsklauseln abweichend von diesem Kirchengesetz geregelt werden können. Satz 2 gilt entsprechend, soweit Gliedkirchen auf das Recht eines Bundeslandes verweisen.
( 3 ) Anstelle der im Besoldungs- und Versorgungsrecht des Bundes in Bezug genommenen Regelungen des Bundesbeamtengesetzes und des Beamtenstatusgesetzes sind die jeweils geltenden Regelungen des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland und des Kirchenbeamtengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie der Ausführungsgesetze der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse oder die Regelungen der vergleichbaren Kirchengesetze und Rechtsverordnungen der Gliedkirchen zu dem jeweiligen Regelungsgegenstand anzuwenden.
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§ 3
Gleichstellung von kirchlichem öffentlichem Dienst und außerkirchlichem öffentlichem Dienst

( 1 ) Bei der Anwendung der besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften ist der kirchliche Dienst im Sinne des § 4 wie der außerkirchliche öffentliche Dienst bei einem Dienstherrn im Sinne des Bundesbesoldungsgesetzes zu behandeln.
( 2 ) Kirchliche Belange und kirchliche Interessen gelten als öffentliche Belange und öffentliche Interessen im Sinne der Besoldungs- und Versorgungsregelungen des Bundes.
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§ 4
Kirchlicher Dienst

( 1 ) Kirchlicher Dienst ist Tätigkeit im Dienst
  1. der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse,
  2. des Bundes der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik, seiner Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse,
  3. der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, über die die Evangelische Kirche in Deutschland, eine Gliedkirche oder ein gliedkirchlicher Zusammenschluss die Aufsicht führt, und
  4. ihrer Rechtsvorgänger.
( 2 ) Dem Dienst nach Absatz 1 kann gleichgestellt werden eine Tätigkeit
  1. in missionarischen, diakonischen und sonstigen kirchlichen Werken und Einrichtungen, die der Evangelischen Kirche in Deutschland, den Gliedkirchen oder den gliedkirchlichen Zusammenschlüssen zugeordnet worden sind, sowie
  2. in Anstalten und Einrichtungen, die dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung der Evangelischen Kirche in Deutschland oder dem Diakonischen Werk einer Gliedkirche angeschlossen sind, ohne Rücksicht auf deren Rechtsform,
  3. in anderen Zusammenschlüssen von Kirchen mit ihren Einrichtungen, einschließlich Mission und Diakonie, sowie
  4. in einer anderen christlichen Kirche.
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§ 5
Verwaltungsverfahren

Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit nach diesem Kirchengesetz gelten ergänzend die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland, soweit diese nicht zu den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes in Widerspruch stehen und soweit nicht in diesem Kirchengesetz oder anderen Kirchengesetzen der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse für den jeweiligen Bereich etwas anderes bestimmt ist.
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Kapitel 2 - Ausnahmen vom Bundesrecht, Regelungszuständigkeiten, Zuständigkeiten

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§ 6
Ausnahmen vom Bundesrecht, eigene kirchliche Regelungen

( 1 ) Bestimmungen des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechtes des Bundes, die Vergabebudgets oder Sondervermögen betreffen, haushaltsrechtlichen Charakter haben oder die innere Ordnung der Beschäftigungsstellen des Bundes betreffen, finden keine Anwendung.
( 2 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich für die Besoldung und Versorgung von Mitgliedern kirchenleitender Organe und Personen in kirchenleitenden Ämtern sowie für Besoldungs- und Versorgungstatbestände, die vom Bundesrecht und von diesem Kirchengesetz nicht erfasst sind, durch Kirchengesetz oder aufgrund Kirchengesetzes eigene Regelungen erlassen.
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§ 7
Verzichtsmöglichkeit

Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können durch Kirchengesetz je für ihren Bereich eine Regelung treffen, nach der widerruflich auf einen Teil der Besoldung oder Versorgung verzichtet werden kann. Der Verzicht darf den angemessenen Lebensunterhalt der Bezugsberechtigten und ihrer Familien nicht gefährden.
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§ 8
Ausführungsbestimmungen, Abweichungen

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse treffen je für ihren Bereich die zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Regelungen. Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und Durchführungshinweise, die sie hierzu erlassen, können vom Bundesrecht abweichen.
( 2 ) Abweichungen von Bestimmungen dieses Kirchengesetzes sind nur in den gesondert genannten Fällen möglich.
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§ 9
Eigene Regelungen zur Höhe der Bezüge

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können durch Kirchengesetz je für ihren Bereich die Besoldungshöhe abweichend vom Bundesrecht bestimmen. Sie können hierzu
  1. die Besoldungshöhe
    1. als Prozentsatz der Besoldung des Bundes (Bemessungssatz) oder
    2. als Besoldung eines Bundeslandes oder als Prozentsatz der Besoldung eines Bundeslandes,
  2. die Zahl der Stufen,
  3. die vor einem Stufenaufstieg zurückzulegenden Zeiten,
  4. die bei der Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten anzuerkennenden Zeiten,
  5. die Anpassung der Bezüge,
  6. die Minderung nach § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes und
abweichend regeln.
( 2 ) Die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse, deren Besoldungshöhe sich am Recht eines Bundeslandes orientiert, können eine von § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes abweichende Regelung dieses Bundeslandes je für ihren Bereich durch Kirchengesetz übernehmen.
( 3 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich eigene Regelungen zu den Bestandteilen und zur Höhe von Anwärter- und Vikarsbezügen erlassen.
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§ 10
Öffnungsklauseln

Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können durch Kirchengesetz je für ihren Bereich vom Bundesrecht abweichende Regelungen erlassen zur Gewährung und Höhe von
  1. vermögenswirksamen Leistungen,
  2. Sonderzahlungen, Einmalzahlungen,
  3. Zuschlägen bei Altersteildienst,
  4. Zuschlägen beim Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand auf einen Zeitpunkt nach Erreichen der Regelaltersgrenze sowie bei Wiederverwendung nach Erreichen der Regelaltersgrenze,
  5. Auslandsbesoldungen,
  6. nichtruhegehaltfähigen Zuschlägen bei begrenzter Dienstfähigkeit und
  7. Besoldung bei Familienpflegezeit und Vorschüssen bei Familienpflegezeit.
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§ 11
Rechtsverordnungen

Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland kann mit Zustimmung der Kirchenkonferenz von besoldungs- und versorgungsrechtlichen Rechtsverordnungen des Bundes abweichende Regelungen mit Wirkung für die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse beschließen, um sie kirchlichen Gegebenheiten und Erfordernissen anzupassen. Er kann Verordnungsermächtigungen im Besoldungs- und Versorgungsrecht des Bundes, die der Bund noch nicht ausgeübt hat, mit Zustimmung der Kirchenkonferenz mit Wirkung für die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse ausüben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Regelungsgegenstände, die nach diesem Kirchengesetz für den jeweiligen Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse zu regeln sind. Öffnungsklauseln bleiben unberührt.
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§ 12
Zuständigkeiten

( 1 ) Soweit in diesem Kirchengesetz keine andere Zuständigkeit bestimmt ist, ist für Entscheidungen nach diesem Kirchengesetz die jeweilige oberste kirchliche Verwaltungsbehörde oder die von ihr benannte Stelle zuständig. Satz 1 gilt entsprechend für Entscheidungen, die nach Bundesrecht von Bundes- oder Landesregierungen, Bundesministerien, obersten Dienstbehörden oder obersten Rechtsaufsichtsbehörden zu treffen sind.
( 2 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich für die Zuständigkeiten und Beteiligungen kirchlicher Stellen oder Amtsträgerinnen und Amtsträger eigene Regelungen erlassen.
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Kapitel 3 - Gemeinsame Regelungen für Besoldung und Versorgung

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§ 13
Familienzuschlag

( 1 ) Der Familienzuschlag wird aus öffentlichen Mitteln einschließlich der kirchlichen Mittel an verschiedene Personen dem Grunde nach und unabhängig vom tatsächlichen Zahlbetrag insgesamt nur einmal voll gewährt. Werden beim Zusammentreffen der Ansprüche mehrerer Personen auf Familienzuschlag darauf entfallende Beträge von anderer Seite ohne Berücksichtigung des § 40 Absatz 4 und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes oder vergleichbarer Vorschriften gezahlt, so wendet die kirchliche Seite diese Bestimmungen auf die kirchlichen Bezüge entsprechend an, so dass mehrere Berechtigte unabhängig vom tatsächlichen Zahlbetrag insgesamt so viele Anteile des Familienzuschlags erhalten, als ob alle Berechtigten im kirchlichen Dienst tätig wären. Im Falle von Versorgungsbezügen wird Satz 2 unabhängig von der Höhe des Ruhegehaltssatzes der verschiedenen Berechtigten angewendet.
( 2 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können in Abweichung von Absatz 1 durch Kirchengesetz vorsehen, dass Familienzuschlag nach diesem Kirchengesetz neben den von anderer Seite gewährten Leistungen bis zu der in Satz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt wird. Höchstgrenze ist die Summe der Familienzuschläge, die sich bei Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Familienzuschlag auch auf die nicht nach diesem Kirchengesetz Anspruchsberechtigten ergeben würde.
( 3 ) Empfängerinnen und Empfänger von Bezügen nach diesem Kirchengesetz haben der zuständigen Stelle jede Änderung der Verhältnisse, die die Gewährung des Familienzuschlags beeinflussen kann, unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Familienzuschlag steht insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
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§ 14
Zusammentreffen von Besoldung und Versorgung mit Einkommen aus einem politischen Amt oder Mandat

( 1 ) Ansprüche auf Besoldung nach diesem Kirchengesetz ruhen neben
  1. einer Abgeordnetenentschädigung oder neben einem Einkommen aus einem Amtsverhältnis,
  2. Übergangsgeld aus einem Abgeordnetenmandat oder einem Amtsverhältnis,
  3. Versorgungsansprüchen aus einem Abgeordnetenmandat oder einem Amtsverhältnis
um 50 Prozent des Betrages, um den die Summe beider Bezüge die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der im kirchlichen Dienst erreichten Besoldungsgruppe übersteigt; der Kürzungsbetrag darf jedoch weder 50 Prozent des nichtkirchlichen Einkommens, Übergangsgeldes oder Versorgungsbezugs noch 50 Prozent des kirchlichen Einkommens übersteigen. In gleicher Weise ruhen Ansprüche auf Versorgung nach diesem Kirchengesetz neben einer Abgeordnetenentschädigung oder neben einem Einkommen aus einem Amtsverhältnis.
( 2 ) Ansprüche auf Versorgung nach diesem Kirchengesetz ruhen neben
  1. einem Übergangsgeld aus einem Abgeordnetenmandat oder einem Amtsverhältnis,
  2. Versorgungsansprüchen aus einem Abgeordnetenmandat oder einem Amtsverhältnis
um 50 Prozent des Betrages, um den die Summe beider Bezüge 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt nach diesem Kirchengesetz berechnet, übersteigt; der Kürzungsbetrag darf jedoch 50 Prozent des Übergangsgeldes oder des nichtkirchlichen Versorgungsanspruchs nicht übersteigen.
( 3 ) Kinderbezogene Familienzuschläge und Leistungen wegen Kindererziehung erhöhen die jeweilige Höchstgrenze nach Absatz 1 und 2; sie sind Bestandteile der Dienst- oder Versorgungsbezüge, Entschädigung oder Amtsbezüge, soweit sie neben diesen gewährt werden. Auf familienrechtlichem Versorgungsausgleich beruhende Renten- und Versorgungsansprüche oder Minderungen von Renten- und Versorgungsansprüchen bleiben unberücksichtigt.
( 4 ) Die sich nach diesem Kirchengesetz, dem Bundesbesoldungsgesetz und Beamtenversorgungsgesetz ergebenden Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsbeträge für die Kürzungen der Besoldung und Versorgung werden je für sich ermittelt. Für die sich anschließende Berechnung des Zahlbetrages wird die jeweilige Ruhensberechnung nach Absatz 1 bis 3 vor der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nach dem Bundesbesoldungsgesetz und dem Beamtenversorgungsgesetz durchgeführt. Die Regelungen dieses Kirchengesetzes über die Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und des sich daraus ergebenden Steuervorteils bleiben unberührt.
( 5 ) Abgeordnete im Sinne dieses Kirchengesetzes sind Mandatsträger eines Parlamentes des Bundes oder der Länder oder einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung.
( 6 ) Amtsverhältnis im Sinne dieses Kirchengesetzes ist die Ausübung eines leitenden politischen Amtes. Dazu gehören insbesondere das Amt der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten, der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers, der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten eines Landes, einer Ministerin oder eines Ministers des Bundes oder eines Landes, einer Parlamentarischen Staatssekretärin oder eines Parlamentarischen Staatssekretärs des Bundes oder eines Landes, ferner die entsprechenden Ämter der Stadtstaaten und die leitenden politischen Ämter bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung. § 66 des Beamtenversorgungsgesetzes bleibt unberührt.
( 7 ) Die Ruhensregelungen nach Absatz 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit die Kürzung oder das Ruhen der nichtkirchlichen Bezüge wegen des Zusammentreffens mit Besoldung oder Versorgung nach diesem Kirchengesetz bereits durch bundes- oder landesrechtliche Vorschriften oder seitens der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung bestimmt werden.
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§ 15
Verwendung im öffentlichen Dienst, Zusammentreffen mehrerer Bezüge

( 1 ) Wendet ein früherer Dienstherr die Vorschriften über das Zusammentreffen von mehreren Versorgungsbezügen nicht an, wird § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend angewendet. Wendet ein früherer Dienstherr die Vorschriften über das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Verwendungseinkommen nicht an, wird § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend angewendet. Werden Versorgungsbezüge vom früheren Dienstherrn ungekürzt gewährt, so werden die aktiven Dienstbezüge in entsprechender Anwendung des § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes gekürzt.
( 2 ) Verwendung im öffentlichen Dienst ist eine Beschäftigung im Sinne des § 53 Absatz 8 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Verwendung im kirchlichen Dienst im Sinne des § 4.
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§ 16
Besoldung, Versorgung und Versorgungsbeiträge bei Dienstverhältnissen auf Zeit bei einem anderen Dienstherrn

( 1 ) Wird während einer Beurlaubung ohne Bezüge ein Pfarrdienstverhältnis auf Zeit im Sinne des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland oder vergleichbarer gliedkirchlicher Regelungen oder ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit im Sinne des Kirchenbeamtengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (Dienstverhältnis auf Zeit) bei einem anderen Dienstherrn begründet, richtet sich die Besoldung nach dem Recht des aufnehmenden Dienstherrn.
( 2 ) Bei Wiederaufnahme des Dienstes bei dem beurlaubenden Dienstherrn bemessen sich die Bezüge nach dem Recht des beurlaubenden Dienstherrn und nach der Besoldungsgruppe, die der beurlaubten Person in dem ruhenden Dienstverhältnis zuletzt zustand. Dies gilt nicht, wenn die beurlaubte Person in dem bisher ruhenden Dienstverhältnis befördert wird oder vor Beendigung der Beurlaubung etwas Abweichendes schriftlich zugesichert wurde.
( 3 ) Die Versorgung richtet sich nach dem Recht des beurlaubenden Dienstherrn und nach der Besoldungsgruppe, die der beurlaubten Person in dem ruhenden Dienstverhältnis zuletzt zustand. Dies gilt nicht, wenn der beurlaubende Dienstherr im Einvernehmen mit dem Dienstherrn des Dienstverhältnisses auf Zeit etwas Abweichendes schriftlich zusichert. Die Zusicherung soll in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses auf Zeit gegeben werden.
( 4 ) Der beurlaubende Dienstherr erkennt die Dienstzeit in dem Dienstverhältnis auf Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit an, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer oder die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte für die Dauer des Dienstverhältnisses auf Zeit einen Versorgungsbeitrag zahlt. Zeiten eines Teildienstes sind zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Der beurlaubende Dienstherr kann die Ruhegehaltfähigkeit bei Vorliegen eines kirchlichen Interesses unter Verzicht auf einen Versorgungsbeitrag zusichern.
( 5 ) Die Höhe des Versorgungsbeitrages richtet sich nach Maßgabe des Rechts des beurlaubenden Dienstherrn nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die der beurlaubten Person in dem ruhenden Dienstverhältnis zuletzt zustand. Der Versorgungsbeitrag während des Dienstverhältnisses auf Zeit entspricht einem näher zu vereinbarenden Prozentsatz der nach Satz 1 berechneten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
( 6 ) Hat der beurlaubende Dienstherr nach Absatz 3 Satz 2 schriftlich zugesichert, die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach einer höheren Besoldungsgruppe als nach Absatz 3 Satz 1 zu bemessen, wird der Versorgungsbeitrag nach Absatz 5 um einen Prozentsatz der Differenz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zwischen der Besoldungsgruppe nach Absatz 3 Satz 1 und der zugesicherten höheren Besoldungsgruppe erhöht. Im Falle der Wiederaufnahme des Dienstes bei dem beurlaubenden Dienstherrn wird der Erhöhungsbetrag bis zum Beginn des Ruhestandes fortgezahlt. Der Erhöhungsbetrag wird im Falle einer Beförderung in dem zuvor ruhenden Dienstverhältnis angepasst.
( 7 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können durch Kirchengesetz oder aufgrund Kirchengesetzes für besondere Fälle vorsehen, dass sie als Dienstherr eines Dienstverhältnisses auf Zeit die Versorgung einer in ihrem Bereich im Dienstverhältnis auf Zeit tätigen Person ergänzen, wenn der beurlaubende Dienstherr keine Zusicherung nach Absatz 6 abgegeben hat. Die Ergänzung darf höchstens bis zur Höhe der Versorgung erfolgen, die der beurlaubten Person zustehen würde, wenn sie Versorgung aus ihrem letzten Amt im Dienstverhältnis auf Zeit beziehen würde. Darüber hinausgehende Ansprüche können gegen den Dienstherrn des Dienstverhältnisses auf Zeit nicht begründet werden.
( 8 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können durch Kirchengesetz bestimmen, dass in besonderen Fällen zur Sicherung der Gesamtversorgung von der Anwendung der §§ 53a bis 56 des Beamtenversorgungsgesetzes abgesehen werden kann, wenn anstelle einer beamtenrechtlichen Versorgung nach diesem Kirchengesetz eine andere Alterssicherung vereinbart wurde.
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§ 16a
Besoldung und Versorgung bei Hinausschieben des Ruhestandes und Wiederverwendung, Besoldung neben Versorgung bei Dienst im Ruhestand

( 1 ) Der Zuschlag bei einem Hinausschieben des Ruhestandes bemisst sich im Falle des Teildienstes nach dem nach § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehenden Grundgehalt.
( 2 ) Die Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes zur Besoldung beim Hinausschieben des Ruhestandes und des Absatzes 1 finden in Fällen der Wiederverwendung nach Erreichen der Regelaltersgrenze entsprechende Anwendung, wenn nicht die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse etwas anderes bestimmt haben.
( 3 ) Beim erneuten Eintritt in den Ruhestand findet § 85a des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass der hiernach gewährleistete Betrag den regelmäßigen Versorgungsanpassungen unterliegt. Sofern der erste Eintritt in den Ruhestand vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit erfolgte, gilt § 13 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Wenn sich das Ruhegehalt bei der ersten Versetzung in den Ruhestand vermindert hat, so verringern sich diese Versorgungsabschläge für jedes Jahr der Wiederverwendung um 3,6%. Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich durch Kirchengesetz abweichende Regelungen erlassen.
( 4 ) Wird nach Erreichen der Regelaltersgrenze oder in Fällen der Wiederverwendung ein mit niedrigeren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet als das zuvor übertragene, so wird das Ruhegehalt nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet, sofern die Voraussetzungen für eine Versorgung aus diesem Amt bei Erreichen der Regelaltersgrenze bzw. beim Beginn des ersten Ruhestandes gegeben waren. § 5 Absatz 5 des Beamtenversorgungsgesetzes findet in diesen Fällen keine Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein mit niedrigeren Dienstbezügen verbundenes Amt vor Erreichen der Regelaltersgrenze zugleich mit einer Verfügung des späteren Hinausschiebens des Ruhestandes übertragen wird.
( 5 ) § 65 des Beamtenversorgungsgesetzes oder vergleichbare Vorschriften finden bei Dienst im Ruhestand keine Anwendung, sofern dies nicht aufgrund kirchengesetzlicher Vorschriften bestimmt ist. Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich durch Rechtsverordnung Regelungen zur Besoldung neben Versorgung bei Dienst im Ruhestand erlassen.
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Teil 2 - Besoldung

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Kapitel 1 - Grundgehalt, Wartestandsbesoldung und Zulagen

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§ 17
Höhe des Grundgehaltes der Pfarrerinnen und Pfarrer

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten ein Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A.
( 2 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich durch Kirchengesetz oder aufgrund Kirchengesetzes Regelungen erlassen, nach denen Pfarrerinnen und Pfarrer nach Ablauf einer bestimmten Dienstzeit ein Grundgehalt nach Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A erhalten.
( 3 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich durch Kirchengesetz oder aufgrund Kirchengesetzes Regelungen erlassen, nach denen Pfarrerinnen und Pfarrer mit besonderen Stellen oder Aufträgen ein höheres Grundgehalt erhalten.
( 4 ) § 9 bleibt unberührt.
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§ 18
Zuordnung der Ämter

Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse regeln die Zuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen je für ihren Bereich durch Kirchengesetz oder aufgrund Kirchengesetzes in Anlehnung an die Besoldungsordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes oder eines Landesbesoldungsgesetzes. Die §§ 18 und 19 des Bundesbesoldungsgesetzes bleiben unberührt.
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§ 19
Anwärter- und Vikarsbezüge

§ 66 des Bundesbesoldungsgesetzes findet keine Anwendung.
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§ 20
Besoldung bei Wegfall von Zulagen und Verleihung eines anderen Amtes

Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können für Pfarrerinnen und Pfarrer, die besondere Stellen oder Aufträge wahrnehmen, durch Kirchengesetz je für ihren Bereich von den §§ 13 und 19a des Bundesbesoldungsgesetzes abweichende Regelungen erlassen.
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§ 21
Besoldung während der Mutterschutzfrist und der Elternzeit

Mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote, Mutterschutzfristen und Stillzeiten berühren die Ansprüche auf Dienst-, Anwärter- oder Vikarsbezüge nicht. Während der Elternzeit besteht Anspruch auf diese Bezüge, soweit Dienst geleistet wird.
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§ 22
Besoldung während des Wartestandes (Wartestandsbesoldung)

( 1 ) Die Höhe der Wartestandsbesoldung entspricht in dem Monat, in dem der Wartestand wirksam wird, sowie in den ersten drei Kalendermonaten des Wartestandes den Dienstbezügen, die bei Wahrnehmung des bisherigen Amtes im bisherigen Dienstumfang zustehen würden. Ging der Versetzung in den Wartestand eine Beurlaubung ohne Bezüge voran, so werden für die Wartestandsbesoldung die Bezüge zugrunde gelegt, die bei Wahrnehmung des vor der Beurlaubung ausgeübten Amtes im damaligen Dienstumfang zustehen würden.
( 2 ) Bei Wahrnehmung eines Wartestandsauftrages entspricht die Höhe der Wartestandsbesoldung während und nach Ablauf des Zeitraums nach Absatz 1 mindestens der Höhe der Dienstbezüge, die bei Wahrnehmung dieses Auftrages zustünden, wenn keine Versetzung in den Wartestand erfolgt wäre.
( 3 ) Die Wartestandsbesoldung beträgt nach Ablauf des Zeitraums nach Absatz 1 vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 4 71,75 Prozent der Dienstbezüge, die bei Wahrnehmung des bisherigen Amtes in einem vollen Dienstauftrag zustehen würden. Änderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichtigen. Ging der Versetzung in den Wartestand eine Beurlaubung ohne Bezüge voran, so werden für die Wartestandsbesoldung die Bezüge zugrunde gelegt, die bei Wahrnehmung des vor der Beurlaubung ausgeübten Amtes in einem vollen Dienstauftrag zustehen würden.
( 4 ) Ging der Versetzung in den Wartestand oder einer Beurlaubung ohne Bezüge vor Versetzung in den Wartestand ein Teildienst voran, so darf die Wartestandsbesoldung nach Absatz 3 die aus dem Teildienst zustehenden Dienstbezüge nicht übersteigen. Sie darf jedoch 50 Prozent der Dienstbezüge bei Wahrnehmung eines vollen Dienstauftrages in dem bisherigen Amt nicht unterschreiten.
( 5 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich durch Kirchengesetz
  1. einen von Absatz 1 abweichenden, längeren Zeitraum bestimmen und
  2. die Anrechenbarkeit von Einkünften während des Wartestandes regeln.
( 6 ) Disziplinarrechtliche Bestimmungen zur Höhe der Wartestandsbesoldung bleiben unberührt.
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§ 23
Zulagen und Leistungsbesoldung

( 1 ) Die Regelungen zur Gewährung einer Zulage für Beamtinnen und Beamte
  1. in obersten Behörden gemäß Nr. 7 der Vorbemerkungen zu Bundesbesoldungsordnungen A und B in Verbindung mit Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz und
  2. im Falle der Verringerung der Besoldung aufgrund eines Dienstherrnwechsels gemäß § 19b des Bundesbesoldungsgesetzes
finden keine Anwendung. Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können durch Kirchengesetz je für ihren Bereich die Gewährung der genannten Zulagen vorsehen.
( 2 ) Die Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes über
  1. Aufstieg oder Verbleiben in Grundgehaltsstufen aufgrund von Leistungseinschätzungen gemäß § 27 Absatz 4 bis 7,
  2. Prämien und Zulagen für besondere Leistungen gemäß § 42a,
  3. Zulagen für Professorinnen und Professoren, die Drittmittel einwerben gemäß § 35,
  4. Zulagen für besondere Erschwernisse gemäß § 47 und
  5. Zulagen für Mehrarbeit gemäß § 48
finden nur Anwendung, wenn dies durch die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen oder gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich bestimmt wurde. In diesem Fall können Rechtsverordnungen für den jeweiligen Bereich erlassen werden.
( 3 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können durch Kirchengesetz oder aufgrund Kirchengesetzes je für ihren Bereich vom Bundesbesoldungsgesetz abweichende Regelungen
  1. zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Zulagen,
  2. zur Gewährung weiterer Zulagen sowie
  3. zur Höhe und Ruhegehaltfähigkeit von Zulagen
erlassen.
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Kapitel 2 - Dienstwohnung

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§ 24
Dienstwohnungsvergütung, wohnungsbezogener Bestandteil der Bezüge, Nutzungsentschädigung

( 1 ) Für die Dauer der Zuweisung einer Dienstwohnung ist auf die Bezüge eine Dienstwohnungsvergütung anzurechnen.
( 2 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können durch Kirchengesetz je für ihren Bereich von Absatz 1 abweichend regeln, dass für die Dauer der Zuweisung einer Dienstwohnung ein wohnungsbezogener Bestandteil der Bezüge einbehalten wird. Sie können bestimmen, dass der Familienzuschlag der Stufe 1 in diese Berechnung einzubeziehen ist.
( 3 ) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung oder des wohnungsbezogenen Bestandteils der Bezüge sowie der Betriebskosten haben keine aufschiebende Wirkung.
( 4 ) Solange die Dienstwohnung während einer Beurlaubung oder Elternzeit ohne Bezüge überlassen bleibt oder nach Beendigung des Dienstwohnungsverhältnisses vorübergehend weiter bewohnt wird, ist eine Nutzungsentschädigung zu entrichten.
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§ 25
Weitere Regelungen

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse bestimmen je für ihren Bereich durch Kirchengesetz oder aufgrund Kirchengesetzes, inwieweit kirchliche Körperschaften verpflichtet sind, eine Dienstwohnung zur Verfügung zu stellen. Sie können je für ihren Bereich Regelungen durch Rechtsverordnung erlassen, insbesondere zu
  1. Ausstattung der Dienstwohnung,
  2. Art der Nutzung sowie Möglichkeiten der Einziehung, Untervermietung oder Umnutzung von Teilen der Dienstwohnung,
  3. Höhe der Dienstwohnungsvergütung oder des wohnungsbezogenen Bestandteils der Bezüge,
  4. Art und Umfang der von Besoldungsempfängerinnen und -empfängern zu tragenden Betriebskosten,
  5. Zeitraum, Vornahme und Kostentragung für Schönheitsreparaturen,
  6. Vornahme und Kostentragung für Kleinreparaturen,
  7. Beendigung des Dienstwohnungsverhältnisses, Nachnutzung und Räumung.
( 2 ) Vorhandene Regelungen der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse gelten für den jeweiligen Bereich fort.
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Teil 3 - Versorgung

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§ 26
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können durch Kirchengesetz je für ihren Bereich in Anlehnung an das Recht eines Bundeslandes einen anderen als den in § 5 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Faktor bestimmen oder von einer Vervielfältigung absehen. Sie können vom Faktor des gewählten Bundeslandes abweichen, wenn dieses allgemein gewährte Bezügebestandteile oder Sonderzahlungen in die allgemeine Grundgehaltstabelle einbezieht, soweit die Abweichung erforderlich ist, um abzubilden, dass diese Bezügebestandteile oder Sonderzahlungen bisher nicht oder nur zum Teil an Versorgungsberechtigte der Kirche gewährt wurden.
( 2 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können durch Kirchengesetz je für ihren Bereich für Pfarrerinnen und Pfarrer, die besondere Stellen oder Aufträge wahrnehmen, von § 5 Absatz 5 des Beamtenversorgungsgesetzes abweichende Regelungen erlassen. Dies gilt ebenfalls, wenn eine Stelle, ein Auftrag oder ein Amt mit ruhegehaltfähigen Zulagen verbunden war.
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§ 27
Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Zeiten im privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gelten als Dienstzeiten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn sie vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 889) genannten Gebiet bei einem kirchlichen Arbeitgeber zurückgelegt wurden. § 12 b des Beamtenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung.
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§ 28
Ruhegehaltfähige Dienstzeiten

( 1 ) Die in einem außerkirchlichen, inländischen, öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis hauptberuflich verbrachten Zeiten können als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Sie sind ruhegehaltfähig, soweit mit dem kirchlichen Dienstherrn Versorgungslastenteilung vereinbart wird. Nach Satz 1 oder 2 berücksichtigte Zeiten gelten als regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit.
( 2 ) Zeiten einer hauptberuflichen Beschäftigung können als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, soweit sie für das zuerst übertragene kirchliche Amt förderlich sind. Ergänzend zu den §§ 10 und 11 des Beamtenversorgungsgesetzes können andere Zeiten einer hauptberuflichen Beschäftigung, die für das zuerst übertragene kirchliche Amt förderlich sind, ganz oder teilweise berücksichtigt werden. Im Ausland verbrachte Zeiten, die als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können, werden nur insoweit als ruhegehaltfähig berücksichtigt, als sich durch ihre Berücksichtigung keine höhere Gesamtversorgung ergibt als die in § 55 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichnete Höchstgrenze.
( 3 ) Die Berücksichtigung der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zweiter Halbsatz des Beamtenversorgungsgesetzes ist in der Regel von der Zahlung eines Versorgungsbeitrages durch die Pfarrerin oder den Pfarrer oder die Kirchenbeamtin oder den Kirchenbeamten abhängig zu machen, dessen Höhe des Versorgungsbeitrages vom beurlaubenden Dienstherrn bestimmt wird. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
( 4 ) Ruhegehaltfähig sind die Zeiten eines Wartestandes in einem kirchengesetzlich geregelten Dienstverhältnis. Nicht ruhegehaltfähig sind Zeiten eines Wartestandes ohne Wartestandsauftrag im Sinne des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie Zeiten des Dienstes im Ruhestand, in denen Besoldung neben Versorgung bezogen wird.
( 5 ) § 12 Absatz 1a des Beamtenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung. Nicht ruhegehaltfähig ist der berufsmäßige Wehrdienst in der Nationalen Volksarmee der Deutschen Demokratischen Republik.
( 6 ) Endet ein Dienstverhältnis durch Entlassung kraft Kirchengesetzes wegen
  1. Erklärung des Austritts aus der evangelischen Kirche,
  2. Verlustes der Rechte aus der Ordination,
  3. Aufgabe des Dienstes unter Umständen, aus denen zu entnehmen ist, dass er nicht wieder aufgenommen werden soll,
  4. Nichtaufnahme des Dienstes trotz Aufforderung oder nach einer Beurlaubung oder
  5. Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe durch ein deutsches Gericht,
sind Zeiten vor der Entlassung nicht ruhegehaltfähig.
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§ 29
Höhe des Ruhegehaltes und Zusammentreffen mit Erwerbseinkommen in besonderen Fällen

( 1 ) Für Versorgungsberechtigte, die nach § 88 Absatz 4 und § 92 des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland und § 64 des Kirchenbeamtengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vor Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand versetzt werden, vermindert sich das Ruhegehalt für jedes Jahr des vorzeitigen Ausscheidens um 3,6 Prozent, höchstens aber um 14,4 Prozent.
( 2 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können durch Kirchengesetz je für ihren Bereich die Höchstgrenze für Versorgungsabschläge bei Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Regelaltersgrenze niedriger festsetzen, als in Absatz 1 und § 14 Absatz 3 Satz 1und § 69h des Beamtenversorgungsgesetzes bestimmt. Ist die Versetzung in den Ruhestand auf eigenen Antrag nach ihrem Recht zu einem früheren Zeitpunkt möglich, als im Pfarrdienstgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland und Kirchenbeamtengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland vorgesehen, so können sie die Höchstgrenze für Versorgungsabschläge für diese Fälle der Versetzung in den Ruhestand durch Kirchengesetz entsprechend höher festsetzen. Versorgungsabschläge nach Satz 1 und 2 betragen 3,6 Prozent pro Jahr.
( 3 ) In den Fällen des Absatzes 1 findet § 53 Absatz 2 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung.
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§ 30
Unterhaltsbeitrag in vom Beamtenversorgungsgesetz nicht erfassten Fällen

( 1 ) Bei Vorliegen einer besonderen Bedürftigkeit und unbilligen Härte kann auch in Fällen, in denen die Voraussetzungen des Beamtenversorgungsgesetzes zur Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nicht erfüllt sind, ein jederzeit widerruflicher Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehaltes gewährt werden. § 26 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
( 2 ) Die besonderen Bestimmungen über die Bewilligung von Unterhaltsbeiträgen in Disziplinarverfahren und Verfahren bei Lehrbeanstandungen bleiben unberührt.
( 3 ) Im Falle der Entlassung kann, sofern kein Anspruch auf Altersgeld besteht, zur Vermeidung einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung unwiderruflich ein Unterhaltsbeitrag in Höhe der gesetzlichen Rente gewährt werden, die aufgrund einer Nachversicherung zustehen würde.
( 4 ) Die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages ist nicht mit der Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen verbunden, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt wird.
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§ 31
Widerruf von Unterhaltsbeiträgen

Widerrufliche Unterhaltsbeiträge sollen widerrufen werden, wenn die oder der Berechtigte aus der evangelischen Kirche ausgetreten ist oder das Ansehen der Kirche erheblich schädigt.
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§ 32
Kindererziehungszuschlag in besonderen Fällen

( 1 ) Von § 50a Absatz 1 Satz 2 und § 50e des Beamtenversorgungsgesetzes abweichende Regelungen der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können für den jeweiligen Bereich beibehalten und fortentwickelt werden. Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können auch von den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes abweichende Regelungen treffen, sofern sie entsprechendes Landesrecht anwenden. Im Falle der Sätze 1 und 2 ist die Anwendung des § 45a Absatz 2 ausgeschlossen und es findet § 85 Absatz 7 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung oder eine entsprechende landesrechtliche Regelung Anwendung. Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich die Anwendung des § 45a Absatz 2 beschließen.
( 2 ) § 85 Absatz 7 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung gilt auch, wenn das Kind vor dem 1. Januar 1992 nach Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis geboren wurde, das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 889) genannten Gebiet bestand. § 45a Absatz 1 und § 45b Absatz 5 finden Anwendung. Die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können abweichende Regelungen für den jeweiligen Bereich beibehalten und fortentwickeln.
( 3 ) Soweit die Kindererziehungszeit in der Zeit liegt, für die nach § 41 ein Sockelbetrag gewährt wird, wird eine Rente wegen Kindererziehung auf die Versorgung angerechnet und kein Kindererziehungszuschlag gewährt. § 45a Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können abweichende Regelungen für den jeweiligen Bereich beibehalten und fortentwickeln.
( 4 ) Soweit eine vollständige Freistellung während der Kindererziehungszeit aufgrund anderer kirchengesetzlicher Vorschriften als ruhegehaltfähig gilt, wird eine Rente wegen Kindererziehung auf die Versorgung angerechnet und kein Kindererziehungszuschlag oder Zuschlag nach § 45a Absatz 2 gewährt. Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können abweichende Regelungen für den jeweiligen Bereich beibehalten und fortentwickeln.
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§ 32a
Ausnahmen vom Einkommensbegriff des § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes

Umlagezahlungen zu Direktversicherungen, zusätzlichen Altersrenten, Zusatzversorgung, Betriebsrenten, Pensionskassen und Pensionsfonds sowie Sach- und Geldleistungen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz gelten nicht als Einkommen im Sinne des § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes.
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§ 33
Erlöschen von Versorgungsbezügen wegen Verurteilung

§ 59 des Beamtenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung.
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§ 34
Verteilung der Versorgungslasten

§ 107b des Beamtenversorgungsgesetzes findet zwischen kirchlichen Dienstherren keine Anwendung, soweit nicht die Anwendung für vor dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes abgeschlossene Personalwechsel vereinbart wurde.
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Teil 4 - Besoldungs- und versorgungsrechtliche Folgen einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung

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§ 35
Rentenanrechnung

( 1 ) Auf die Dienstbezüge werden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und berufsständischen Versorgung, die ausschließlich auf Beitragszahlungen eines kirchlichen Dienstherrn beruhen, in voller Höhe angerechnet.
( 2 ) Auf die Versorgungsbezüge werden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und berufsständischen Versorgung für Zeiten, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden oder für die ein Sockelbetrag zusteht, in voller Höhe angerechnet.
( 3 ) Zu den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne der Absätze 1 und 2 zählen nicht
  1. der Waisenrentenzuschlag nach § 78 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
  2. Renten wegen Kindererziehung,
  3. Renten aus nichtgewerbsmäßiger Pflege,
  4. Renten, die durch eine Nebentätigkeit neben einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erworben wurden.
( 4 ) Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf einem familienrechtlichen Versorgungsausgleich beruhen, bleiben unberücksichtigt. Dasselbe gilt für Renten im Sinne des § 55 Absatz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes.
( 5 ) Anzurechnen ist - unter dem Vorbehalt des Absatzes 4 - der im Rentenbescheid oder in der Rentenanpassungsmitteilung ausgewiesene monatliche Rentenbetrag, nicht aber der Zahlbetrag. Nicht angerechnet werden Rententeile, die von der jeweiligen Rentenversicherung oder berufsständischen Versorgung wegen eines anderweitigen Einkommens angerechnet oder ruhend gestellt werden. Im Falle einer Kapitalisierung der Rente oder der berufsständischen Versorgung ist § 55 Absatz 1 Satz 3 bis 9 des Beamtenversorgungsgesetzes für die Berechnung der anzurechnenden Rente entsprechend anzuwenden.
( 6 ) Die Rentenanrechnung wird nach Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften dieses Kirchengesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes durchgeführt. Hieran anschließend wird nach Maßgabe des gliedkirchlichen Rechts ein Steuervorteil im Sinne des § 40 abgeschöpft und danach der Abzug für Pflegeleistungen gemäß § 50f des Beamtenversorgungsgesetzes vorgenommen.
( 7 ) Sind Rententeile nach Absatz 2 anzurechnen und zusätzlich andere Rententeile nach § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes zu berücksichtigen und erreicht das Ruhegehalt die Höchstversorgung, werden Renten ausschließlich nach § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes berücksichtigt, sofern derselbe Zugangsfaktor zugrunde zu legen und kein Steuervorteilsausgleich vorzunehmen ist.
( 8 ) § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes bleibt unberührt.
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§ 36
Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung

( 1 ) Besteht ein Anspruch auf Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder berufsständischen Versorgung, für die ein kirchlicher Dienstherr die gesamten Beitragsleistungen erbracht hat, so ist auf Veranlassung des Dienstherrn Beitragserstattung zu beantragen und der Anspruch an den Dienstherrn abzutreten. Bei Verletzung dieser Pflicht werden die Dienst- und Versorgungsbezüge um den fiktiv berechneten Abtretungsbetrag gekürzt.
( 2 ) Hat die Bezügeempfängerin oder der Bezügeempfänger sich Beiträge zur Rentenversicherung oder berufsständischen Versorgung erstatten lassen, für die ein kirchlicher Dienstherr die gesamten Beitragsleistungen erbracht hat, so sind diese Erstattungen an den Dienstherrn abzuführen; ansonsten werden die Bezüge um den durch die Beitragserstattung verminderten Teil der Rente gekürzt.
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§ 37
Mitwirkungspflichten

Die Bezügeempfängerin oder der Bezügeempfänger ist verpflichtet, alle Voraussetzungen für die Zahlung der Versorgungsbezüge und Rentenbezüge herbeizuführen, insbesondere die nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgung erforderlichen Anträge zu stellen, Willenserklärungen abzugeben und Nachweise vorzulegen. Renten wegen Alters sind so rechtzeitig zu beantragen, dass der Rentenanspruch mit Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch oder ab einem vom Dienstherrn bestimmten Zeitpunkt entstehen kann. Im Fall des Hinausschiebens des Ruhestandes gemäß § 87a des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland oder § 66a des Kirchenbeamtengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland kann der Rentenbeginn auf den Zeitpunkt des Ruhestandsbeginns hinausgeschoben werden. Kommt die oder der Verpflichtete dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so wird die sich für den Fall der rechtzeitigen Erfüllung der Verpflichtung ergebende fiktive Rente auf die Versorgungsbezüge oder auf die Dienstbezüge angerechnet. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Hinterbliebene von Versorgungsberechtigten bezüglich der Hinterbliebenenrente.
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§ 38
Ausfallgarantie

( 1 ) Bis zum Erlass des Rentenbescheides oder bei Verzögerung der Zahlung im Einzelfall wird den Besoldungs- und Versorgungsberechtigten gegen Abtretung des Nachzahlungsanspruches Vorschuss in Höhe der zu erwartenden Rentenbezüge gewährt. Die Ausfallgarantie gilt nicht für den Fall, dass Besoldungs- oder Versorgungsberechtigte den Ausfall verschuldet oder zu vertreten haben.
( 2 ) Verweigert oder entzieht die gesetzliche Rentenversicherung die Leistungen oder tritt sonst ein Ausfall der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein, so findet § 35 für die Zeit des Leistungsausfalles keine Anwendung, wenn die Bezügeempfängerin oder der Bezügeempfänger ihre oder seine Ansprüche insoweit an den Dienstherrn abtritt.
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§ 39
Öffnungsklausel

Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich durch Kirchengesetz von den §§ 35 bis 38 abweichende Regelungen treffen.
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§ 40
Steuervorteilsausgleich

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich regeln, inwieweit der sich bei den Dienst- und Versorgungsbezügen ergebende Vorteil, der auf die geringere Besteuerung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zurückzuführen ist, abgeschöpft wird. Dies gilt nicht für das Sterbegeld, Rentenminderungen, die auf einem familienrechtlichen Versorgungsausgleich beruhen, und den Steuervorteil, der sich aufgrund der Rentenanrechnung nach den allgemeinen Bestimmungen ergibt.
( 2 ) Das Nähere kann durch Rechtsverordnung geregelt werden. Vorhandene Regelungen der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse gelten für den jeweiligen Bereich fort und können für ihn fortentwickelt werden.
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§ 41
Sockelbetrag für Versicherte der Rentenversicherung der DDR

( 1 ) Für Versorgungsberechtigte, die im Jahr 1955 oder früher geboren wurden, wird die Zeit vor Vollendung des 27. Lebensjahres nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente erfüllt sind, der ganz oder teilweise auf Beiträgen aus der Vereinbarung über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der evangelischen Kirchen und deren Hinterbliebene vom 28. März 1980 (ABl. EKD 1981 S. 17) und deren Fortführungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch beruht.
( 2 ) Im Fall des Absatzes 1 beträgt das Ruhegehalt für die Zeit vor Vollendung des 27. Lebensjahres 17,9375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Sockelbetrag). Ausbildungszeiten werden auch dann nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt, wenn sie nach Vollendung des 27. Lebensjahres verbracht wurden.
( 3 ) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Absatz 3 Satz 5 und 6 des Beamtenversorgungsgesetzes. Für ihr Vorliegen werden auch für die Zeiten vor Vollendung des 27. Lebensjahres die allgemeinen Regeln angewandt.
( 4 ) Im Falle des Absatzes 1 findet § 14a Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes keine Anwendung.
( 5 ) Anderslautende Regelungen der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse für die Personengruppe nach Absatz 1 können durch Kirchengesetz für den jeweiligen Bereich beibehalten und fortentwickelt werden. Werden die Bestimmungen über den Sockelbetrag nicht angewendet, so ist eine Regelung über die Ruhegehaltfähigkeit von Ausbildungszeiten, die vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 889) genannten Gebiet zurückgelegt wurden, zu treffen.
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Teil 5 - Übergangsbestimmungen für Besoldung und Versorgung

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§ 42
Vor Inkrafttreten des BVG-EKD vorhandene Versorgungsempfängerinnen und -empfänger

( 1 ) Die Rechtsverhältnisse der vor Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und -empfänger und ihrer Hinterbliebenen richten sich nach diesem Kirchengesetz. Hinsichtlich der
  1. Ruhegehaltfähigkeit von Dienstbezügen,
  2. ruhegehaltfähigen Dienstzeiten,
  3. Ruhegehaltssätze für am 31. Dezember 1991 vorhandene Bezügeempfängerinnen und Bezügeempfänger nach § 85 des Beamtenversorgungsgesetzes,
  4. Versorgungsabschläge im Sinne des § 14 Absatz 3, § 69d Absatz 3 und § 69h des Beamtenversorgungsgesetzes und aufgrund Versetzungen in den Ruhestand nach Bestimmungen des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland, des Kirchenbeamtengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland oder gliedkirchlicher Regelungen,
  5. Zeiten, für die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung oder berufsständischen Versorgung auf die Versorgung angerechnet werden,
  6. Leistungen für Kindererziehung
richten sie sich nach dem Recht, das bei ihrem Dienstherrn an dem Tag gültig war, bevor dieses Kirchengesetz für seinen Bereich in Kraft trat. In Abweichung von Satz 2 Nummer 5 und 6 werden ab 1. Januar 2021
  1. Rentenleistungen wegen Kindererziehung nicht auf Versorgung angerechnet, auch wenn sie einen Rentenanspruch nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch nur in Verbindung mit Rentenleistungen begründen, die ausschließlich auf Beitragszahlungen eines kirchlichen Dienstherrn beruhen,
  2. für Kindererziehungszuschläge für ein vor dem 1. Januar 1992 und vor Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis geborenes Kind die Regelungen des § 50a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes angewendet,
  3. Versorgungsempfängerinnen und -empfängern, die keine Rente wegen Kindererziehung beziehen, ruhegehaltfähige Dienstzeiten für ein vor dem 1. Januar 1992 und nach Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis geborenes Kind unter Anwendung des § 85 Absatz 7 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung anerkannt und ein Zuschlag gemäß § 45a Absatz 2 gewährt,
  4. Versorgungsempfängerinnen und -empfängern, die eine Rente wegen Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 und nach Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis geborenes Kind beziehen, ruhegehaltfähige Dienstzeiten unter Anwendung des § 85 Absatz 7 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung anerkannt und unter Anwendung des § 45a Absatz 1 Rentenleistungen wegen Kindererziehung mit Ausnahme von 0,5 Entgeltpunkten auf die Versorgung angerechnet,
  5. soweit die Kindererziehungszeit in der Zeit liegt, für die nach einer dem § 41 vergleichbaren gliedkirchlichen Regelung ein Sockelbetrag gewährt wird, kein Kindererziehungszuschlag gewährt, Nummer 3 nicht angewendet, eine Rente wegen Kindererziehung auf die Versorgung angerechnet und § 45a Absatz 1 angewendet,
  6. soweit eine vollständige Freistellung während der Kindererziehungszeit aufgrund anderer kirchengesetzlicher Vorschriften als ruhegehaltfähig gilt, eine Rente wegen Kindererziehung auf die Versorgung angerechnet und kein Kindererziehungszuschlag oder Zuschlag nach § 45a Absatz 2 gewährt.
Satz 3 Nummer 1 sowie Nummer 4 bis 6 findet frühestens ab Bezug einer Rente wegen Kindererziehung Anwendung. Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich entscheiden, Satz 3 Nummer 1 und 4 bereits mit Wirkung vom 1. Januar 2019 anzuwenden und zu Satz 3 Nummer 5 und 6 abweichende Regelungen beibehalten und fortentwickeln. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Versorgung der Hinterbliebenen.
( 2 ) Die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes gültigen Regelungen zum Zusammentreffen von Besoldung und Versorgung mit Einkommen aus einem politischen Amt oder Mandat finden Anwendung für die bei Inkrafttreten vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, nicht aber für künftige Hinterbliebene.
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§ 43
Vor Inkrafttreten des BVG-EKD bestandskräftige Bescheide und Vereinbarungen

( 1 ) Bestandskräftige Bescheide in besoldungs- und versorgungsrechtlichen Fragen, die vor Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes nach dem zum Zeitpunkt ihres Erlasses bei dem jeweiligen Dienstherrn gültigen Recht ergangen sind, gelten fort. Die darin festgesetzten
  1. ruhegehaltfähigen Besoldungsbestandteile,
  2. ruhegehaltfähigen Dienstzeiten,
  3. Ruhegehaltssätze für am 31. Dezember 1991 vorhandene Bezügeempfängerinnen und Bezügeempfänger nach § 85 des Beamtenversorgungsgesetzes,
  4. Versorgungsabschläge im Sinne des § 14 Absatz 3, § 69d Absatz 3 und § 69h des Beamtenversorgungsgesetzes und aufgrund Versetzungen in den Ruhestand nach Bestimmungen des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland, des Kirchenbeamtengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland oder gliedkirchlicher Regelungen,
  5. Zeiten, für die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung oder berufsständischen Versorgung auf die Versorgung angerechnet werden,
  6. Leistungen für Kindererziehung
gelten auch für die Versorgung der Hinterbliebenen. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit gemäß § 42 Absatz 1 Satz 3 bis 6 etwas anderes gilt.
( 2 ) Vereinbarungen zwischen kirchlichen Dienstherren über die Leistung von Versorgungsbeiträgen gelten fort, wenn die Vereinbarung abgeschlossen wurde, ehe dieses Kirchengesetz für beide Vertragsparteien in Kraft getreten war.
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§ 44
Vorhandene Personen im Wartestand

Personen, die sich bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes im Wartestand befinden, erhalten mit Inkrafttreten Wartestandsbesoldung nach § 22, mindestens aber in Höhe des bisherigen Wartegeldes.
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§ 45
Fortgelten früherer Übergangsbestimmungen

Regelungen der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse aus Anlass früherer Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes, die von den Regelungen der §§ 69a, 69d, 69e, 69f, 69g, 69h und 85 des Beamtenversorgungsgesetzes abweichen, gelten für den jeweiligen Bereich fort und können fortentwickelt werden.
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§ 45a
Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes durch das Dienstrechtsänderungsgesetz 2020

( 1 ) § 69m Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung.
( 2 ) Am 31. Dezember 2020 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und -empfänger, die die Voraussetzungen des § 85 Absatz 7 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung erfüllen und in der Zeit der Kindererziehung nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem berufsständischen Versorgungswerk versichert waren, erhalten unter weiterer Anwendung der genannten Vorschrift zusätzlich einen Zuschlag in Höhe des Betrages, der am 1. Januar 2021 einem Kindererziehungszuschlag für sechs Kalendermonate gemäß § 50a Absatz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes entspricht. Der Zuschlag wird einmalig festgesetzt und nimmt als Bestandteil des Ruhegehalts an linearen Anpassungen der Versorgungsbezüge sowie an Änderungen des Bemessungssatzes teil. Auf ihn finden die Bestimmungen des § 50a Absatz 1 Satz 2, Absatz 6 und 7 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung.
( 3 ) Absatz 2 gilt entsprechend für die Versorgung der Hinterbliebenen.
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§ 45b
Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes durch das Dienstrechtsänderungsgesetz 2020 für Fälle einer nach § 35 anzurechnenden Rente

( 1 ) Auf die Rechtsverhältnisse der am 31. Dezember 2020 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und -empfänger findet § 35 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung Anwendung, wenn nach dem 31. Dezember 2018 keine Entgeltpunkte zu einer bisher bezogenen Rente wegen Kindererziehung und keine weiteren Rentenzeiten, die auf die Wartezeit im Sinne des § 50 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anrechenbar sind, erworben wurden.
( 2 ) Auf die Rechtsverhältnisse der am 31. Dezember 2020 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und -empfänger findet § 35 Absatz 3 in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung Anwendung, wenn weder die Voraussetzungen des § 50a Absatz 1 Satz 2 noch des § 85 Absatz 7 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis 31. August 2020 geltenden Fassung vorliegen und nach dem 1. Januar 2021 keine weiteren Rentenzeiten, die auf die Wartezeit im Sinne des § 50 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anrechenbar sind, erworben wurden.
( 3 ) Für am 31. Dezember 2020 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und -empfänger, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgung erhalten haben, in der Rentenleistungen wegen der Erziehung eines nach dem 31. Dezember 1991 geborenen Kindes enthalten sind, können die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich entscheiden, § 35 Absatz 3 in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung bereits mit Wirkung vom 1. Januar 2019 anzuwenden.
( 4 ) Für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 werden bei am 31. Dezember 2020 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und -empfängern, die vor dem 1. Januar 2021 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgung erhalten, in der Rentenleistungen wegen der Erziehung eines vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kindes enthalten sind, das vor der Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis geboren wurde, Rentenleistungen für diese Kinder nach § 35 Absatz 2 und 3 in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung angerechnet, wobei Rentenleistungen wegen Kindererziehung im Umfang von 0,5 Entgeltpunkten je Kind anrechnungsfrei bleiben. Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können für diese Fälle stattdessen je für ihren Bereich entscheiden, § 35 Absatz 2 und 3 in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung bereits mit Wirkung vom 1. Januar 2019 für zuvor vorhandene Versorgungsempfängerinnen und -empfänger anzuwenden.
( 5 ) Für am 31. Dezember 2020 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und -empfänger, die eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgung haben, in der Rente wegen der Erziehung eines vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kindes enthalten ist, das nach Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis geboren wurde, findet § 35 Absatz 2 und 3 in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung und § 85 Absatz 7 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ab Entstehung des Rentenanspruchs, frühestens aber ab 1. Januar 2019, bleiben je Kind 0,5 Entgeltpunkte einer zuzuordnenden Rente wegen Kindererziehung anrechnungsfrei. § 45a Absatz 1 findet Anwendung.
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§ 46
Übergangsbestimmungen

Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können durch Kirchengesetz je für ihren Bereich eigene Übergangsbestimmungen treffen und vorhandene frühere Übergangsbestimmungen fortführen und fortentwickeln.
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§ 47
Verweisung auf aufgehobene Vorschriften

Soweit in Kirchengesetzen und Rechtsverordnungen auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses Kirchengesetz oder durch Regelungen zur Ausführung dieses Kirchengesetzes außer Kraft treten oder aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die Bezeichnungen dieses Kirchengesetzes oder der entsprechenden Regelungen zu seiner Ausführung.
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Teil 6 - Altersgeld

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§ 48
Anwendung von Bundesrecht

( 1 ) Das Altersgeldgesetz des Bundes in der jeweils geltenden Fassung findet für den Personenkreis des § 1 Absatz 1 entsprechende Anwendung, soweit nicht die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse die Anwendung je für ihren Bereich durch Kirchengesetz ausgeschlossen haben.
( 2 ) Altersgeld gehört nicht zu den Versorgungsbezügen.
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§ 49
Abweichungen vom Bundesrecht

( 1 ) Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes, auf die im Altersgeldgesetz verwiesen wird, gelten in der Fassung, die sie durch dieses Kirchengesetz und die Regelungen der Evangelische Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse erhalten haben.
( 2 ) Die altersgeldfähigen Dienstbezüge sind unter Berücksichtigung der Regelungen dieses Kirchengesetzes über die Ruhegehaltfähigkeit von Dienstbezügen und Zulagen und der Bestimmungen der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse zu berechnen.
( 3 ) Anspruch auf Altersgeld entsteht abweichend von § 3 des Altersgeldgesetzes nach einer altersgeldfähigen Dienstzeit von sieben Jahren bei einem Dienstherrn nach § 1 Absatz 1 dieses Kirchengesetzes.
( 4 ) Altersgeldfähig sind abweichend von § 6 des Altersgeldgesetzes Dienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, die
  1. bei einem Dienstherrn im Sinne des § 1 Absatz 1 zurückgelegt wurden oder
  2. ruhegehaltfähig im Sinne der §§ 16 und 28 sind,
sofern für diese Zeiten keine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder berufsständischen Versorgung bestand. § 41 findet keine Anwendung.
( 5 ) § 16 des Altersgeldgesetzes findet zwischen kirchlichen Dienstherren keine Anwendung.
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§ 50
Ausschluss von Altersgeld

Es besteht kein Anspruch auf Altersgeld, wenn Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung im Sinne des § 184 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gegeben sind oder der Wechsel in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis der Evangelischen Kirche in Deutschland, einer Gliedkirche oder eines gliedkirchlichen Zusammenschlusses erfolgt.
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§ 51
Erlöschen des Anspruchs auf Altersgeld

( 1 ) - aufgehoben -
( 2 ) Der Anspruch auf Altersgeld erlischt, wenn die oder der Berechtigte in einem ordentlichen Strafverfahren durch Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist. Das Erlöschen wird am ersten Tag des Kalendermonats wirksam, der einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft beginnt.
( 3 ) Die altersgeldberechtigte Person ist verpflichtet, Tatsachen nach Absatz 2 unverzüglich anzuzeigen. Kommt sie der Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft nicht nach, so kann ihr das Altersgeld ganz oder teilweise auch für die Vergangenheit entzogen werden.
( 4 ) Wird eine Entscheidung nach Absatz 2 in einem strafgerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren rechtskräftig durch eine Entscheidung ersetzt, die kein Erlöschen des Altersgeldanspruchs zur Folge hat, so gilt der Anspruch auf Altersgeld als nicht unterbrochen. Im Falle einer zwischenzeitlich erfolgten Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung sind §§ 35 und 36 entsprechend anzuwenden.
( 5 ) Zur Vermeidung einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung kann unwiderruflich ein Unterhaltsbeitrag in Höhe der gesetzlichen Rente gewährt werden, die aufgrund einer Nachversicherung zustehen würde.
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§ 52
Aberkennung des Altersgeldes

( 1 ) Der Anspruch auf Altersgeld wird durch Verwaltungsakt aberkannt, wenn die entlassene Person
  1. vor der Entlassung eine Amtspflichtverletzung begangen hat, die nach Disziplinarrecht zur Entfernung aus dem Dienst führen würde oder
  2. nach der Entlassung der Kirche oder ihrem Ansehen so erheblich geschadet hat, dass ihr Verhalten unter dem Maßstab des § 20 Absatz 3 des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Entfernung aus dem Dienst führen würde.
§ 51 Absatz 5 kann entsprechend angewendet werden. Ist bei der Entlassung auf Antrag bereits ein Disziplinarverfahren anhängig, geht dieses in ein Verfahren auf Aberkennung von Altersgeld über. § 4 Absatz 3 des Altersgeldgesetzes findet keine Anwendung.
( 2 ) Hat die Zahlung des Altersgeldes zum Zeitpunkt der Aberkennung bereits begonnen, wird bis zur Unanfechtbarkeit der Aberkennung ein Teil des monatlichen Altersgeldes einbehalten. § 44 Absatz 2 Satz 1 des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland gilt entsprechend. Der Zahlungsbetrag darf die Höhe der gesetzlichen Rente, die im Falle der Nachversicherung zustehen würde, nicht unterschreiten.
( 3 ) Zuständig für die Aberkennung des Altersgeldes ist die letzte disziplinaraufsichtführende Stelle im Sinne des § 4 des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 4 ) Die Regelungen des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland gelten für das Aberkennungsverfahren mit den sich aus der Natur des Altersgeldes ergebenden Maßgaben entsprechend. Die Aberkennung gilt für Verfahren und Rechtsmittel als Erlass einer Disziplinarverfügung.
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§ 53
Zusammentreffen von Altersgeld mit Mindestruhegehalt

Besteht neben einem Anspruch auf Altersgeld ein Anspruch auf Mindestruhegehalt, ruht der Anspruch auf Altersgeld. Wurden altersgeldfähige Dienstzeiten nicht oder nicht vollständig als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt, so wird für die Berechnung des Altersgeldes als altersgeldfähige Dienstzeit die Zeit zugrunde gelegt, um die die Summe aus ruhegehaltfähiger Dienstzeit und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigter altersgeldfähiger Dienstzeit die Zeit von 19 Jahren und 236 Tagen übersteigt. Im Übrigen ruht der Anspruch auf Altersgeld.
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§ 54
Zusammentreffen von Altersgeld mit Renten und anderem Einkommen

( 1 ) Die §§ 35, 36 und 40 finden für das Altersgeld entsprechende Anwendung. § 13 des Altersgeldgesetzes bleibt unberührt.
( 2 ) Die §§ 14, 15 sind entsprechend anzuwenden.
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§ 55
Entsprechende Anwendung

Die Regelungen dieses Kirchengesetzes über
  1. Gleichstellung von kirchlichem öffentlichem Dienst und außerkirchlichem öffentlichem Dienst (§ 3),
  2. kirchlichen Dienst (§ 4),
  3. Verwaltungsverfahren (§ 5),
  4. Ausnahmen vom Bundesrecht, eigene kirchliche Regelungen (§ 6),
  5. Ausführungsbestimmungen (§ 8),
  6. eigene Regelungen zur Höhe der Bezüge (§ 9),
  7. Zuständigkeiten (§ 12),
  8. Familienzuschlag (§ 13),
  9. Mitwirkungspflichten (§ 37),
  10. die Fortgeltung alten Rechts (§§ 42, 43, 45 und 46)
sind für das Altersgeld entsprechend anzuwenden.
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Teil 7 - Übergangs- und Schlussvorschriften

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§ 56
Fortführung vorhandenen Rechts

( 1 ) Gliedkirchen, die bei Vorliegen eines doppelten Dienstverhältnisses neben einem Dienstverhältnis zum Staat das Ruhen der Ansprüche auf Besoldung und Versorgung vorsehen, können diese Regelungen für ihren Bereich fortführen und fortentwickeln.
( 2 ) Gliedkirchen können bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes vorhandene Regelungen je für ihren Bereich beibehalten und fortentwickeln, nach denen Pfarrerinnen und Pfarrer
  1. im Probedienst und in Pfarrstellen außerhalb des Pfarrstellenplans ein um höchstens 10 Prozent vermindertes Gehalt nach § 17 Absatz 1 erhalten,
  2. im Probedienst während einer im eigenen Interesse längstens für drei Jahre erfolgten Beauftragung mit einem besonderen Dienst, der nicht in einem kirchlichen Dienst in der Gliedkirche besteht, ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe 10 der Besoldungsordnung A erhalten.
§ 9 bleibt unberührt.
( 3 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können Regelungen, die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes
  1. weitere Ausbildungszeiten oder
  2. Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres
als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigen, für den jeweiligen Bereich beibehalten und fortentwickeln.
( 4 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können Regelungen, die von § 14 Absatz 3 Satz 5 und 6 des Beamtenversorgungsgesetzes abweichen, für den jeweiligen Bereich beibehalten und fortentwickeln.
(4a) Die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können Regelungen, die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes ein höheres Waisengeld als die Regelungen des § 24 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsehen, beibehalten und fortentwickeln.
( 5 ) Gliedkirchen können bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes vorhandene Regelungen je für ihren Bereich beibehalten und fortentwickeln, nach denen Rentenbezüge im Sinne des § 35 Absatz 2 Satz 2 in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung nicht auf die Versorgung angerechnet werden.
( 6 ) Die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können Regelungen, die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes ausdrücklich die Anwendung der Regelungen eines Bundeslandes über das Altersgeld vorsehen, beibehalten und fortentwickeln.
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§ 56a
Unfallfürsorge

Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können durch Kirchengesetz bestimmen, dass Unfallfürsorge auch für außerdienstliche, im kirchlichen Interesse liegende Tätigkeiten zugesagt werden kann.
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§ 57
Fortführung vorhandenen Rechts zur Unfallfürsorge

( 1 ) Gliedkirchen, die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes in § 1 Absatz 1 genannte Personen in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert haben und deshalb keine Unfallfürsorge gewähren, können diese Regelung für den jeweiligen Bereich beibehalten und fortentwickeln.
( 2 ) Bis zum Erlass des Leistungsbescheides der gesetzlichen Unfallversicherung oder bei Verzögerung der Zahlung im Einzelfall wird in Fällen des Absatzes 1 den in § 30 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Personen gegen Abtretung des Nachzahlungsanspruches Vorschuss in Höhe der zu erwartenden Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt.
( 3 ) Verweigert oder entzieht die gesetzliche Unfallversicherung im Einzelfall die Leistungen oder tritt sonst ein Ausfall der Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Einzelfall ein, so gewährt der Dienstherr gegen Abtretung der Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung Leistungen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.
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§ 58
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt für die Evangelische Kirche in Deutschland am 1. April 2015 in Kraft.
( 2 ) Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung für die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse in Kraft, nachdem diese ihre Zustimmung erklärt haben. Die Zustimmung ist jederzeit möglich. Den Zeitpunkt, zu dem dieses Kirchengesetz in Kraft tritt, bestimmt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Verordnung2#.
( 3 ) Die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können die Zustimmung zur Anwendung dieses Kirchengesetzes in ihrem Bereich auf bestimmte Berufsgruppen beschränken.
( 4 ) Die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können dieses Kirchengesetz jederzeit je für ihren Bereich außer Kraft setzen. Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland stellt durch Verordnung fest, dass und zu welchem Zeitpunkt das Kirchengesetz jeweils außer Kraft getreten ist.
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1 ↑ Die Neufassung berücksichtigt:
  1. Die Fassung vom 12. November 2014 (ABl. EKD S. 346, berichtigt am 30. Mai 2016 ABl. EKD S. 147),
  2. den am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Artikel 3 des Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Regelungen 2016 vom 8. November 2016 (ABl. EKD S. 325),
  3. den am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Artikel 3 Nr. 4 des Kirchengesetzes zur Flexibilisierung des Ruhestandes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Regelungen vom 13. November 2019 (ABl. EKD S. 322),
  4. den am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Artikel 4 Nr. 7 und 9 i.V.m. Artikel 7 Absatz 2 des Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Regelungen 2020 der EKD - Dienstrechtsänderungsgesetz 2020 - DRÄG 2020 vom 9. November 2020 (ABl. EKD 2020 S. 283, S. 287),
  5. den am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Artikel 3 des Kirchengesetzes zur Flexibilisierung des Ruhestandes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Regelungen vom 13. November 2019 (ABl. EKD S. 322),
  6. der am 1. September 2020 in Kraft getretenen gesetzesvertretenden Verordnung vom 19. Juni 2020 (ABl. EKD S. 122),
  7. den am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Artikel 4 Absatz 1 des Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Regelungen 2020 der EKD - Dienstrechtsänderungsgesetz 2020 - DRÄG 2020 vom 9. November 2020 (ABl. EKD S. 280).
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2 ↑ In Kraft getreten durch Verordnung über das Inkrafttreten des Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD und zwar durch
Erste Verordnung vom 5. Dezember 2015 (ABl. EKD S. 318)
am 1. Januar 2016 in der
- Evangelischen Landeskirche Anhalts,
- Bremischen Evangelischen Kirche,
- Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland,
am 1. Juli 2016 in der
- Evangelischen Landeskirche in Baden.
Zweite Verordnung vom 27. Januar 2017 (ABl. EKD S. 90)
am 1. Januar 2017 in der
- Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck,
am 1. April 2017 in der
- Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
Dritte Verordnung vom 28. April 2017 (ABl. EKD S. 142)
am 1. Juli 2017 in der
- Lippischen Landeskirche,
- Evangelischen Kirche im Rheinland,
- Evangelische Kirche von Westfalen.
Vierte Verordnung vom 23. Juni 2017 (ABl. EKD S. 194)
am 1. Januar 2017 in der
- Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers,
am 1. Juli 2017 in der
- Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig,
- Evangelisch-reformierten Kirche.
Fünfte Verordnung vom 15. September 2017 (ABl. EKD S. 299)
am 1. September 2017 in der
- Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe.
Sechste Verordnung vom 8. Dezember 2017 (ABl. EKD S. 382)
am 1. Januar 2018 in der
- Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg,
- Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland.
Siebte Verordnung vom 2. März 2018 (ABl. EKD S. 50)
am 1. April 2018 in der
- Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.