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Ausführungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Kirchenbeamtengesetz der EKD1#
(Ausführungsgesetz zum Kirchenbeamtengesetz – AGKBG.EKD)

Vom 10. November 2005

(ABl. EKD S. 567),
geändert am 12. November 2014 (ABl. EKD S. 361), zuletzt geändert am 8. November 2016 (ABl. EKD S. 325)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Paragrafen
Art der Änderung
1
Kirchengesetz
09.11.2011
§ 2 Abs. 4
§ 3
§ 7 Überschrift
§ 7 Abs. 1 Nr. 7
angefügt
neu gefasst
geändert
neu gefasst
2
Kirchengesetz
12.11.2014
§ 4 S. 1
§ 6
Wörter eingefügt
Wörter angefügt
3
Kirchengesetz
8.11.2016
§ 2a
§ 3 Abs. 4
§ 7 Abs. 1 Nr. 8
§ 7a
§ 8
eingefügt
angefügt
aufgehoben
eingefügt
eingefügt
Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat auf Grund des Artikels 10 Abs. 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland mit Wirkung für die Rechtsverhältnisse der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Deutschland das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
(Zu § 4)
Dienstherr, oberste Dienstbehörde

Dienstherr der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten ist die Evangelische Kirche in Deutschland. Oberste Dienstbehörde ist der Rat.
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§ 2
(Zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2)
Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit

( 1 ) In ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit darf nur berufen werden, wer
  1. bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht und
  2. für Aufgaben im Sinne des § 3 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD nicht länger als sechs Jahre verwendet werden soll.
Eine Verlängerung ist zulässig, sie soll jedoch nicht über sechs Jahre hinausgehen. § 6 Absatz 1 Nr. 1 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD bleibt unberührt.
( 2 ) § 8 Absatz 2 Nr. 4 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD findet auf Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Zeit keine Anwendung.
( 3 ) § 60 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD findet auf Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Zeit keine Anwendung.
( 4 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die in einer evangelischen Gemeinde deutscher Sprache oder Herkunft im Ausland oder in einer Partnerkirche Dienst tun, unterliegen den Regelungen des Ökumenegesetzes der EKD und den dazu erlassenen Rechtsvorschriften.
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§ 2a
(Zu § 69)
Gutachten, Untersuchungen und Beobachtungen

Gutachten, Untersuchungen und Beobachtungen können auch durch Fachärztinnen und Fachärzte erfolgen.
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§ 3
(Zu § 87 Abs. 1 und Abs. 2)
Rechtsweg, Vorverfahren

( 1 ) Für Streitigkeiten aus dem Kirchenbeamtenverhältnis ist in erster Instanz das Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche in Deutschland und in zweiter Instanz der Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland zuständig.
( 2 ) Vermögensrechtliche Ansprüche sind vor den staatlichen Verwaltungsgerichten geltend zu machen. Insoweit wird die Vorschrift des § 126 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz für anwendbar erklärt.
( 3 ) In Streitigkeiten aus dem Kirchenbeamtenverhältnis ist vor Klageerhebung, auch im Falle von Leistungs- und Feststellungsklagen, ein Vorverfahren durchzuführen. Hierfür gelten die Verfahrensvorschriften des jeweiligen Rechtsweges. Ein Vorverfahren ist auch durchzuführen, wenn die Maßnahme vom Rat getroffen wurde. Ein Widerspruch ist beim Kirchenamt zu erheben. Dieses kann, wenn es die Maßnahme im Rahmen des Artikels 31 Absatz 1 Satz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland4# erlassen hat, dem Widerspruch stattgeben. In allen anderen Fällen entscheidet der Rat über den Widerspruch.
( 4 ) Bei Entscheidungen nach den §§ 60, 68 und 69 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD und nach § 4 dieses Kirchengesetzes bedarf es keines Vorverfahrens.
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§ 4
(Zu § 91)
Wartestandsregelung für Leitungsämter

Die Präsidentin oder der Präsident, die Leiterinnen und Leiter der Hauptabteilungen des Kirchenamtes, die Militärbischöfin oder der Militärbischof sowie die oder der Bevollmächtigte des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bei der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union können jederzeit in den Wartestand versetzt werden. Sie sind auf ihren Antrag in den Wartestand zu versetzen, wenn nach Feststellung des Rates zwischen ihnen und dem Rat Meinungsverschiedenheiten grundlegender Art bestehen, die eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr erwarten lassen.
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§ 5
(Zu § 92)
Vertretung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten

( 1 ) Bei der Vorbereitung allgemeiner dienstrechtlicher Vorschriften für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte ist die Gesamtmitarbeitervertretung der Amts-, Dienststellen und Einrichtungen der Evangelischen Kirche in Deutschland zu beteiligen.
( 2 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte können sich in Vereinigungen zur Wahrung von Berufsinteressen und anderen Berufsverbänden zusammenschließen. Sie dürfen wegen der Betätigung in den genannten Organisationen weder benachteiligt noch bevorzugt werden.
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§ 6
(Zu § 93 Abs. 1)
Zuständigkeiten

Zuständig für die Ernennung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten ist der Rat oder die von ihm benannte Stelle.
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§ 7
(Zu § 17 Abs. 3, §§ 26, 28, § 35 Abs. 1, § 38 Abs. 4, § 50 Abs. 5,
§ 66 Abs. 8, § 83 Abs. 2)
Anwendung staatlichen Rechts

( 1 ) Soweit das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland zu nachfolgenden Rechtsfragen aus einem Kirchenbeamtenverhältnis keine Regelung vorsieht, finden die für Beamtinnen und Beamte des Bundes jeweils geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung:
  1. Einsichts- und Auskunftsrecht in Ausbildungs- und Prüfungsakten,
  2. Annahme von Zuwendungen,
  3. Arbeitszeit,
  4. Unterhalt,
  5. Erholungs- und Sonderurlaub,
  6. Teildienst aus familiären Gründen mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und
  7. Entlassung aus dem Kirchenbeamtenverhältnis auf Widerruf.
( 2 ) Der Rat wird ermächtigt, die oben genannten Rechtsfragen durch Rechtsverordnung zu regeln.
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§ 7a
(Zu § 88)
Leistungsbescheid

( 1 ) Vermögensrechtliche Ansprüche der Evangelischen Kirche in Deutschland aus dem Kirchenbeamtenverhältnis können gegenüber einer Kirchenbeamtin oder einem Kirchenbeamten durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden. Die Möglichkeit, einen Anspruch durch Erhebung einer Klage zu verfolgen, bleibt unberührt.
( 2 ) Der Leistungsbescheid wird mit der Zustellung sofort vollziehbar.
( 3 ) Der Leistungsbescheid wird durch Einbehaltung des festgesetzten Betrages von den Dienst- oder Versorgungsbezügen vollzogen.
( 4 ) Für die Vollziehung des Leistungsbescheides gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Unpfändbarkeit von Forderungen entsprechend.
( 5 ) Die zuständige kirchliche Stelle bestimmt die Höhe des monatlich einzubehaltenden Betrages und entscheidet über Anträge auf Aussetzung der Vollziehung unbeschadet des § 20 Absatz 3 des Verwaltungsgerichtsgesetzes.
( 6 ) Für die Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen gegenüber versorgungsberechtigten Angehörigen von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 entsprechend.
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§ 8
(Zu § 91a)
Amt mit leitender Funktion auf Probe

Der Rat der EKD entscheidet, in welchen Einzelfällen ein Amt mit leitender Funktion zunächst im Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe übertragen wird.
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§ 9
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.5#

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1 ↑ Nr. 4.1
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2 ↑ Änderung verkündet als Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12. November 2014 (ABl. EKD S. 361)
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3 ↑ Änderung verkündet als Artikel 6 des Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Regelungen 2016 vom 8. November 2016 (ABl. EKD S. 325), in Kraft getreten am 1. Januar 2017
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4 ↑ Nr. 1.1.
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5 ↑ Dieses Datum bezieht sich auf das Inkrafttreten der ursprünglichen Fassung.