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Geltungszeitraum von: 03.11.1994

Geltungszeitraum bis: 03.10.2011

Ordnung der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft für Altenarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)

Vom 3. November 1994

(ABl. EKD 1995 S. 285)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der Änderung
bisher keine Änderungen erfolgt
Die demographische Entwicklung bedeutet für die Kirche und ihre Diakonie mit ihrer langen Tradition in der Altenarbeit eine neue Herausforderung. Wie die Gesellschaft insgesamt, muss sich die Kirche den Veränderungen und den damit verbundenen neuen Aufgaben im Wahrnehmen, Denken und Handeln stellen.
Vielfach gibt es bereits Formen von Altenarbeit, die dem Verständnis von selbstbestimmtem Leben und Handeln älterer Menschen entsprechen. Es gilt, solche Ansätze zu erkennen, bekannt zu machen und weiterzuentwickeln.
Die Evangelische Arbeitsgemeinschaft für Altenarbeit in der EKD will einen Beitrag dazu leisten, die Aufgabe der Kirche auf diesem Gebiet neu zu beschreiben und entsprechend wahrzunehmen.
Sie versteht sich als Informations- und Kooperationsforum und gibt sich folgende Ordnung:
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§ 1
Aufgaben

  1. Die Arbeitsgemeinschaft fördert die Zusammenarbeit der Gliedkirchen der EKD, der Freikirchen, der Werke, Verbände und Zusammenschlüsse auf Bundesebene in der evangelischen Altenarbeit.
  2. Die Arbeitsgemeinschaft stellt sich folgende Aufgaben:
    1. Beobachtung und Analyse der Stellung und des Fremd- und Selbstbildes von älteren Menschen in Kirche und Gesellschaft.
    2. Erörterung und Bewertung von politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kirchlichen Entwicklungen im Blick auf ihre Auswirkungen auf die ältere Generation.
    3. Förderung des Informationsaustausches, Weitergabe von Erfahrungen aus einzelnen Bereichen der Altenarbeit, Bearbeitung gemeinsamer Anliegen, Beratung in Strukturfragen.
    4. Förderung der Mitwirkungsmöglichkeiten älterer Menschen in der Kirche.
    5. Vermittlung von Impulsen für die kirchliche Arbeit auf den Gebieten von Seelsorge, Verkündigung, Bildung und weiteren Hilfen zur Alltagsbewältigung und Lebensdeutung.
    6. Mitwirkung bei der Entwicklung von Konzeptionen für die Altenarbeit und bei der Durchführung von Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten für haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen.
    7. Mitverantwortung für den generationsübergreifenden Aspekt kirchlicher Arbeit.
    8. Zusammenarbeit mit entsprechenden Organisationen und Einrichtungen in Kirche und Gesellschaft.
    9. Wahrnehmung und Vertretung gemeinsamer Belange gegenüber der EKD.
    10. Öffentlichkeitsarbeit in Abstimmung mit der EKD.
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§ 2
Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können die in § 1,1 Genannten sein.
    Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden.
  2. Die Mitglieder benennen ihre Delegierten gegenüber der Arbeitsgemeinschaft jeweils für einen Zeitraum von vier Jahren. Soweit in den Gliedkirchen Arbeitsgemeinschaften für Altenarbeit bestehen, soll die Benennung in Absprache mit diesen erfolgen.
  3. Die Mitgliedschaft endet jeweils zum Jahresende
    • wenn ein Mitglied seinen Austritt schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt
    • durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht mehr gegeben sind.
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§ 3
Organe

Organe der Arbeitsgemeinschaft sind:
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.
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§ 4
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft setzt sich aus den Delegierten der Mitglieder zusammen. Jedes Mitglied benennt bis zu zwei stimmberechtigte Delegierte. Das Kirchenamt der EKD und die Hauptgeschäftsstelle des Diakonischen Werkes der EKD nehmen mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teil.
  2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • Wahl des Vorstandes. Dabei sollen die Mitglieder in ihren unterschiedlichen Funktionen angemessen berücksichtigt werden. Auf eine paritätische Besetzung mit Frauen und Männern ist zu achten.
    • Beschlussfassung über Prioritäten und Arbeitsvorhaben. Die Mitgliederversammlung kann beratende Ausschüsse bestellen; ihnen können auch Nichtmitglieder angehören.
    • Beschluss über die Verwendung der Mittel
    • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
    • Änderung der Ordnung und Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
  3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstand.
  4. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorstand mit einer Einberufungsfrist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie des Tagungsortes schriftlich einberufen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß einberufen wurde.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  7. Für die Beschlussfassung einer Änderung dieser Ordnung bzw. die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft gilt § 8.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Vorsitzenden und der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
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§ 5
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Er wird für 4 Jahre gewählt. Er wählt aus seiner Mitte die/den Vorsitzende/n und die/den stellvertretende/n Vorsitzenden.
  2. Das Kirchenamt der EKD und die Hauptgeschäftsstelle des Diakonischen Werkes der EKD gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an.
  3. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er führt die laufenden Geschäfte. Er beantragt die Mittel und legt der Mitgliederversammlung einen Vorschlag über die Verwendung vor.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  5. Die Beschlüsse der Vorstandssitzung sind in einem Protokoll festzuhalten, das von der/dem Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist.
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§ 6
Geschäftsführung

Die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft wird durch das Kirchenamt der EKD wahrgenommen.
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§ 7
Finanzen

Die Arbeitsgemeinschaft finanziert sich durch den Haushalt der EKD, andere Zuschüsse und Spenden.
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§ 8
Schlussbestimmungen

  1. Diese Ordnung tritt nach Annahme durch die Mitgliederversammlung mit der Herstellung des Einvernehmens mit der EKD in Kraft1#.
  2. Für Beschlüsse zur Änderung der Ordnung oder Auflösung der Arbeitsgemeinschaft ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Delegierten erforderlich. Diese Beschlüsse bedürfen der Bestätigung durch die EKD.
  3. Im Falle einer Auflösung der Arbeitsgemeinschaft fällt etwaiges Vermögen an die EKD.

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1 ↑ Das Kirchenamt der EKD hat das Einvernehmen gem. § 8 Abs. 1 der Ordnung am 28. März 1995 erklärt.