.

Geltungszeitraum von: 26.01.2006

Geltungszeitraum bis: 30.06.2012

Satzung des Deutschen Evangelischen Instituts für
Altertumswissenschaften des Heiligen Landes

Vom 26. Januar 2006

(ABl. EKD 2006 S. 277)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der Änderung
bisher keine Änderungen erfolgt
####

§ 1
Name, Trägerschaft, Rechtsform, Sitz

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen »Deutsches Evangelisches Institut für Altertumswissenschaft des Heiligen Landes« (DEI). Die englische Bezeichnung lautet: »German Protestant Institut of Archaeology«.
( 2 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland nimmt durch die Stiftung als Gemeinschaftsaufgabe für die evangelischen Landeskirchen in Deutschland deren gemeinsames Interesse an der Pflege der evangelischen Altertumswissenschaft des Heiligen Landes wahr.
( 3 ) Die Stiftung ist eine kirchliche rechtsfähige Stiftung öffentlichen Rechts.
( 4 ) Sitz der Stiftung ist Berlin.
#

§ 2
Zweck der Stiftung

( 1 ) Der Zweck der Stiftung ist, auf dem Gebiet der biblischen und kirchlichen Altertumswissenschaft die Beziehungen zwischen den Stätten der heiligen Geschichte einerseits und der gelehrten Forschung und dem Interesse der christlichen Frömmigkeit in der evangelischen Kirche andererseits zu pflegen, zu beleben und zu regeln.
( 2 ) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  • landeskundliche und archäologische Untersuchungen
  • Forschungen zur Geschichte und Kulturgeschichte des Heiligen Landes
  • Aus- und Weiterbildungsangebote für Theologinnen und Theologen und andere Kulturwissenschaftlerinnen und Kulturwissenschaftler, insbesondere Lehrkurse für Stipendiatinnen und Stipendiaten
  • Wahrnehmung kultur- und wissenschaftspolitischer Aufgaben in Zusammenarbeit bzw. im Auftrag deutscher Kultur- oder Wissenschaftsorganisationen
  • Vermittlung der wissenschaftlichen Ergebnisse in die kirchliche und theologische Öffentlichkeit
  • Öffentlichkeitsarbeit.
( 3 ) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck an den Standorten in Jerusalem und Amman.
( 4 ) Das Institut arbeitet an beiden Standorten auf dem Gebiet der archäologischen Forschung eng mit dem Deutschen Archäologischen Institut zusammen. Als Ausdruck der Mitverantwortung des Deutschen Archäologischen Instituts für die Forschungstätigkeit des Instituts wird an den Standortender Zusatz »Forschungsstelle des Deutschen Archäologischen Instituts« im Namen geführt.
#

§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#

§ 4
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können ebenfalls dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
( 2 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nichtzuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
( 3 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland erhält keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.
( 4 ) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
( 5 ) Die Stiftung kann ihre eigenen Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage bestimmte Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
( 6 ) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
#

§ 5
Organ der Stiftung

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Verwaltungsrat. Er setzt sich zusammen aus
  1. fünf vom Rat der EKD auf 6 Jahre berufenen Mitgliedern. Zu ihnen gehören:

    1.1
    Der oder die Vorsitzende des Rates der EKD, der bzw. die den Vorsitz im Kuratorium führt. Der Rat kann aus seiner Mitte einen ständigen persönlichen Vertreter bestimmen, der den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Rates der EKD im Kuratorium auch im Vorsitz vertritt.
    1.2
    Der Leiter oder die Leiterin der Hauptabteilung Ökumene und Auslandsarbeit, der oder die den stellvertretenden Vorsitz führt.
    1.3
    Zwei Mitglieder aus dem Bereich der biblisch-archäologischen Wissenschaft.
    1.4
    Ein weiteres Mitglied.
    Für die Mitglieder nach 1.1, 1.2 und 1.4 bestellt der Rat eine Stellvertretung.
  2. dem Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Archäologischen Instituts oder eine von ihm/ihr bestimmten Stellvertretung;
  3. einem oder einer Abgeordneten des Kuratoriums der Kaiserin Auguste Victoria-Stiftung;
  4. aus zwei weiteren wissenschaftlichen Mitgliedern, die von den Mitgliedern nach Ziffer 1–3 mit Genehmigung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland auf 6 Jahre berufen werden, darunter soll ein evangelisches Mitglied des Deutschen Vereins zur Erforschung Palästinas sein, der von diesem samt einer Stellvertretung benannt werden kann.
( 2 ) Der oder die Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Bei Verhinderung handelt das stellvertretende vorsitzende Mitglied. Dritten gegenüber wird das vorsitzende oder stellvertretende Mitglied erforderlichenfalls durch eine Bescheinigung der Evangelischen Kirche in Deutschland ausgewiesen.
( 3 ) Die Geschäftsführung wird von einem Referenten oder einer Referentin der Abteilung Ökumene und Auslandsarbeit des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland wahrgenommen, der/die von dem zuständigen Hauptabteilungsleiter oder der zuständigen Hauptabteilungsleiterin bestimmt wird. Die Geschäftsführung erfolgt in enger Abstimmung mit dem vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates.
#

§ 6
Rechte und Pflichten des Verwaltungsrates

( 1 ) Der Verwaltungsrat
  1. berät und beschließt über die Aufgabenstellungen des Instituts und seiner Standorte;
  2. beschließt über Anträge auf Förderung;
  3. kann für seine Arbeit Ausschüsse einsetzen, die über das Publikationsprogramm des Instituts und seiner Standorte entscheidet und darüber dem Verwaltungsrat berichtet;
  4. gibt sich eine Geschäftsordnung und erlässt eine Institutsordnung für die Standorte des Instituts;
  5. beschließt über die Auswahl der Teilnehmenden an den Lehrkursen sowie über die Auswahl der Stipendiatinnen und Stipendiaten, die von den evangelischen Landeskirchen vorgeschlagen und finanziert werden;
  6. beschließt über Berufungen und Anstellungsverhältnisse der Leitungen des Instituts an seinen Standorten und der übrigen wissenschaftlichen Mitarbeitenden, sofern dies nicht, im Benehmen mit dem Verwaltungsrat, in eigener Verantwortung durch das Deutsche Archäologische Institut geschieht. Sofern eine Entsendung nachdem Kirchengesetz über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene vorgesehen ist, ist zu dem Beschluss das Benehmen mit dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland herzustellen;
  7. nimmt die Berichte der Geschäftsführung und der Leitungen über die Erfüllung des Stiftungszweckes entgegen;
  8. beschließt über die Empfehlungen der Geschäftsführung zur Verwaltung des Stiftungsvermögens und über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen;
  9. beschließt über den von der Geschäftsführung aufgestellten Haushaltsplan und über den Stellenplan des Instituts;
  10. beschließt über die Jahresrechnung und die Bestellung der Rechnungsprüfung;
  11. entlastet die Geschäftsführung.
( 2 ) Der Verwaltungsrat soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreten. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder oder das vorsitzende Mitglied es verlangen.
#

§ 7
Satzungsänderung

Der Verwaltungsrat kann eine Änderung der Satzung beschließen, die dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Beschlussfassung vorzulegen ist. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden. Der Satzungsänderungsbeschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrates. Er muss der Stiftungsaufsicht vorgelegt werden.
#

§ 8
Änderung des Stiftungszweckes

( 1 ) Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der Verwaltungsrat die Änderung des Stiftungszweckes oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung beschließen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Zustimmung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 2 ) Der Beschluss wird nach Einspruchsverzicht der Stiftungsaufsicht oder nach Ablauf der Einspruchsfrist wirksam.
( 3 ) Die Stiftung kann durch einstimmigen Beschluss des Verwaltungsrates mit Zustimmung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland aufgelöst werden. Bei Auflösung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Evangelische Kirche in Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
#

§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Verzicht auf Einspruch durch die Stiftungsaufsicht oder nach Ablauf der Einspruchsfrist mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Evangelischen-Kirche in Deutschland in Kraft. Sie ersetzt die Satzung in der Fassung vom 21. Januar 1960.