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Richtlinie zur Vergabe von
Graduiertenstipendien der EKD

Vom 1. September 2020

(ABl. EKD S. 220)

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Das Kollegium der EKD hat auf seiner Sitzung am 1. September 2020 die nachstehende Richtlinie beschlossen:
  1. Zur Vertiefung der Kirchengemeinschaft und der ökumenischen Verbundenheit gewährt die Evangelische Kirche in Deutschland Theologinnen und Theologen aus den mit der EKD vertraglich verbundenen Kirchen in Einzelfällen Graduiertenstipendien. Die Grundlage hierfür sind die jeweils mit diesen Kirchen getroffenen Vereinbarungen.
    1. Die Graduiertenstipendien werden i.d.R. auf Antrag einer Partnerkirche der EKD gewährt. Sie benennt die Stipendiatinnen /Stipendiaten, befürwortet ihr Promotions- oder Habilitationsprogramm und stellt Einvernehmen mit der EKD her.
    2. Aus besonderen Gründen können Graduiertenstipendien Theologinnen und Theologen aus den mit der EKD ökumenisch verbundenen Kirchen gewährt werden.
    Die Anzahl der jährlich zu vergebenden Stipendien hängt von den dafür im Haushalt der EKD (Hauptabteilung IV, Ökumene und Auslandsarbeit) zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln ab.
    Die Evangelische Kirche in Deutschland setzt sich für die Chancengerechtigkeit von Frauen und Männern ein. Die EKD freut sich daher über die Bewerbung von Frauen und bittet die Partnerkirchen, diesen Aspekt bei ihren Vorschlägen zu berücksichtigen. Sie befürwortet die Bewerbung alleinerziehender Theologinnen und Theologen.
  2. Die Graduiertenstipendien werden im Fach Evangelische Theologie vergeben. In begründeten Fällen können Graduiertenstipendien auch für interdisziplinäre theologische Promotions- oder Habilitationsvorhaben vergeben werden. Grundsätzlich sollten sich die theologischen Graduiertenprogramme einem Thema /Gebiet widmen, das zur beruflichen Kompetenzgewinnung bzw. -steigerung für den wissenschaftlichen /kirchlichen Dienst in der Heimatkirche beiträgt. Dies sollte in der Regel in Arbeitsfeldern geschehen, in denen die Kirchen bzw. theologischen Ausbildungsstätten des Heimatlandes kein entsprechendes Angebot machen können.
  3. Die Graduiertenstipendien der EKD werden zeitlich befristet zunächst für ein Jahr, bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen für insgesamt höchstens vier Jahre gewährt.
    1. Für das erste Jahr gilt:
      a.
      die Voraussetzungen zur Zulassung zu einem Promotionsstudiengang bzw. zur Habilitation an einer evangelisch-theologischen Fakultät in Deutschland müssen erfüllt sein (Studienleistungen und -nachweise, etc.),
      b.
      die Stipendiatin/der Stipendiat ist verpflichtet, einen Nachweis über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse zu erbringen,
      c.
      ein Exposé der Arbeit muss der EKD möglichst innerhalb der ersten sechs Monate des Aufenthaltes vorgelegt werden.
      Eine Familienförderung erfolgt während des ersten Jahres in der Regel nicht. Bei Alleinerziehenden erfolgt eine gesonderte Prüfung, ob eine Förderung für ein Kind oder für mehrere Kinder erfolgen kann.
    2. Liegen die unter III. Nr. 1 genannten Voraussetzungen vor, kann das Graduiertenstipendium für weitere zwei Jahre verlängert werden. Hierfür ist auch eine befürwortende Stellungnahme der entsendenden Kirche notwendig. In diesem Bewilligungszeitraum ist die Stipendiatin /der Stipendiat verpflichtet, der EKD halbjährlich über die Entwicklung der Promotions- bzw. Habilitationsarbeit zu berichten. Eine Einschätzung der wissenschaftlichen Betreuerin /des wissenschaftlichen Betreuers über den zu prognostizierenden Fortgang der Promotions- bzw. Habilitationsarbeit ist diesem Bericht beizulegen.
    3. Auf Antrag der Stipendiatin /des Stipendiaten und nach Rücksprache mit der wissenschaftlichen Betreuerin/dem wissenschaftlichen Betreuer und der entsendenden Kirche, kann das Stipendium um ein viertes, abschließendes Jahr verlängert werden. Das vierte Jahr ist grundsätzlich für die Fertigstellung und Verteidigung der wissenschaftlichen Arbeit vorgesehen.
  4. Für Graduiertenstipendien werden von der EKD auf Antrag Leistungen gewährt, die sich aus den jeweils geltenden Richtlinien des Auswärtigen Amts über die Förderung, Betreuung und Nachbetreuung von ausländischen Studierenden, Praktikanten, Graduierten und Wissenschaftlern (Stipendien-Richtlinien), Anlage 1, ergeben.
    1. Monatliches Grundstipendium, dessen Höhe entsprechend den Sätzen des Auswärtigen Amtes festgelegt und angepasst wird. Zum 1. Oktober 2020 beträgt das monatliche Grundstipendium je nach höchstem erreichten akademischem Abschluss zwischen € 861,- bis € 3.600,-. Im Promotionsstudium beträgt das monatliche Grundstipendium € 1.200,-. Die Zulage für eine genehmigte Begleitperson (Ehepartner/in) für das Stipendium unter III. Nr. 1 beträgt € 276,-. Eine Zulage pro Kind wird nach Vorlage des Ablehnungsbescheides des Kindergeldantrags jeweilig in Höhe des Kindergeldes in der Bundesrepublik Deutschland gewährt sowie eine pauschale Betreuungskostenzulage in Höhe von € 400,- für das erste und € 100,- für jedes weitere Kind.
    2. Kosten für eine ausreichende Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung der Stipendiatin /des Stipendiaten und ihrer /seiner Familienangehörigen für die Dauer des Aufenthaltes in Deutschland. Erkrankungen und medizinische Eingriffe sind der EKD mitzuteilen. Für die Kostenübernahme gelten die jeweiligen Bedingungen des Krankenversicherers.
    3. Zur Deckung von Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie notwendigen Kosten für mit dem Vorhaben des Stipendiums zusammenhängende erforderlichen Fahrten innerhalb Deutschlands können pauschalisierte Beihilfen entrichtet werden. Diese Leistungen bedürfen richten sich nach den Sätzen des Auswärtigen Amtes. Die Beihilfe für Unterbringung in den ersten Wochen nach Ankunft beträgt maximal täglich € 30,- und die Mobilitätspauschale monatlich € 100,-. Zur Abdeckung besonderer Kosten in Deutschland kann eine pauschalisierte Beihilfe nach den Sätzen des Auswärtigen Amtes gewährt werden. Diese hat eine in Höhe von jährlich maximal € 460,-. Die in diesem Abschnitt genannte Tagespauschale und die hier genannte jährliche Pauschale können nicht für denselben Zeitraum gleichzeitig gewährt werden.
    4. Um den Erfolg eines Studienaufenthaltes in Deutschland zu gewährleisten, kann die EKD bei nachgewiesenem Bedarf die Kosten für einen deutschen Sprachkurs bzw. einen Auffrischungskurs im ersten Jahr des Stipendiums für die Stipendiaten /den Stipendiaten übernehmen.
    5. Zu den Mietkosten für eine Unterkunft, die für die Stipendiatin /den Stipendiaten eine außerordentlich hohe und nicht mehr zu verantwortende Belastung bedeuten, kann eine Mietbeihilfe gewährt werden, wenn und nur solange eine preisgünstigere, zumutbare Unterkunft nicht verfügbar ist.
    6. Für die laut Promotions- bzw. Habilitationsordnung abzuliefernden Pflichtexemplare von Dissertationen bzw. Habilitationsschriften und die Drucklegung oder die elektronische Publikation kann auf Antrag ein Zuschuss gemäß dem Satz des Auswärtigen Amtes gewährt werden. Dies sind maximal € 2050,-.
    7. Für Kosten im Zusammenhang mit notwendigen Forschungsaufenthalten im Ausland kann eine pauschalisierte Auslandsreisebeihilfe nach dem Satz des Auswärtigen Amtes ausgezahlt werden. Diese beträgt jährlich maximal € 3300,- (bzw. € 4200,- mit begleitendem Ehepartner).
    8. Jeweils nach Ablauf von 2 Jahren oder bei Tod oder einer lebensgefährlichen Erkrankung von nahen Angehörigen (Eltern und Geschwister der Stipendiatin /des Stipendiaten oder ihres Ehepartners /seiner Ehepartnerin) kann auf begründeten Antrag hin einem der Ehegatten eine Beihilfe zu einem Heimatbesuch pauschalisiert gemäß dem Satz des Auswärtigen Amtes oder als Erstattung der unvermeidbaren Kosten der Personenbeförderung gewährt werden. Besondere familiäre Umstände können berücksichtigt werden.
    9. Kosten der Einreise nach Deutschland und die der Rückkehr in das Herkunftsland (ggf. für die genehmigte Begleitperson für das Stipendium unter III. Nr. 1) werden in der Regel pauschalisiert gemäß dem Satz des Auswärtigen Amtes oder auf Nachweis erstattet.
    10. Es können im Bedarfsfall weitere pauschalisierte Beihilfen gemäß den Richtlinien des Auswärtigen Amtes ausgezahlt werden.
  5. Zur Beratung und Betreuung der Stipendiatinnen und Stipendiaten lädt die EKD diese jährlich im Rahmen des Graduiertenprogramms zu einem Treffen ein. Bei Bedarf können auch mitgeförderte Familienangehörige eingeladen werden. Zur Abdeckung der Reisekosten wird die pauschalisierte Beihilfe für Stipendienbegleitprogramme nach dem Satz des Auswärtigen Amtes ausgezahlt. Es werden jährlich € 200,- festgesetzt; dieser Betrag kann aber an die aktuellen Reise- und Unterbringungskosten angepasst werden.
  6. Eine regelmäßige Berufstätigkeit der Stipendiatin /des Stipendiaten ist nicht gestattet. Einkünfte aus befristeter Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft bleiben anrechnungsfrei. Einkünfte des Ehepartners aus regelmäßiger Berufstätigkeit bleiben bis zur Höhe des Satzes für geringfügige Beschäftigungen anrechnungsfrei. Ausnahmen können insbesondere dann zugelassen werden, wenn die Anrechnung auf Grund des Familienstandes eine besondere Härte bedeuten würde. Jegliche Berufstätigkeiten sind der EKD mitzuteilen.
  7. Diese Richtlinie tritt durch Beschluss des Kollegiums des Kirchenamtes der EKD am 1. September 2020 in Kraft. Sie ersetzt die Richtlinie zur Vergabe von Promotionsstipendien der EKD vom 1. Oktober 2012 (ABl. EKD S. 346).