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Kirchengesetz über das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. (Diakonie- und Entwicklungsdienstgesetz - DEDG-EKD)

Vom 9. November 2011

(ABl. EKD 2011 S. 326)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der Änderung
bisher keine Änderungen erfolgt
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Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat mit Zustimmung der Kirchenkonferenz1# aufgrund des Artikels 10 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3 Satz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Präambel

In Jesus Christus hat Gott seine Liebe zur Welt erwiesen. Die Kirche hat den Auftrag, diese Liebe allen Menschen durch Wort und Tat zu bezeugen. Im Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. (im Weiteren: Verein) nimmt die Evangelische Kirche in Deutschland im Zusammenwirken mit Freikirchen und anderen Kirchen diesen Auftrag wahr und bekräftigt die Zusammengehörigkeit des Entwicklungsdienstes mit der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Kirche. Diakonie und Entwicklungsdienst wurzeln in dem Glauben, der die Welt als Gottes Schöpfung bezeugt, in der Liebe, mit der Gott uns an jeden Menschen als Nächsten weist, und in der Hoffnung, die in der Gewissheit der kommenden Gottesherrschaft handelt. Sie sind getragen von der Überzeugung, dass nach dem biblischen Auftrag die Verkündigung des Evangeliums und der Dienst in der Gesellschaft, missionarisches Zeugnis und Wahrnehmung von Weltverantwortung im Handeln der Kirche zusammen gehören.
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§ 1
Ziele des Vereins

Der Verein ist insbesondere den Zielen verpflichtet,
  1. unterschiedslos allen Menschen beizustehen, die in leiblicher Not, seelischer Bedrängnis, Armut und ungerechten Verhältnissen leben,
  2. die Ursachen dieser Nöte aufzudecken und zu benennen und zu ihrer Beseitigung beizutragen,
  3. den kirchlichen Beitrag zur Überwindung der Armut, des Hungers und der Not in der Welt und ihrer Ursachen in ökumenischer Partnerschaft zu gestalten,
  4. gemeinsam mit den ihn tragenden Kirchen und diakonischen Verbänden in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft für eine gerechte Gesellschaft und eine nachhaltige Entwicklung einzutreten und
  5. Zeugnis einer gelebten Hoffnung auf das Heil zu geben, das in Jesus Christus allen Menschen verheißen ist.
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§ 2
Werke des Vereins

( 1 ) Als Werk der evangelischen Kirche nimmt der Verein im Sinne der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland diakonische und volksmissionarische Aufgaben sowie Aufgaben des Entwicklungsdienstes und der humanitären Hilfe nach Maßgabe seiner Satzung wahr. Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch seine Werke "Diakonie Deutschland - Evangelischer Bundesverband" und "Brot für die Welt - Evangelischer Entwicklungsdienst".
( 2 ) Das Werk "Diakonie Deutschland - Evangelischer Bundesverband" nimmt die Aufgaben des Vereins als anerkannter Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege wahr. In dieser Funktion arbeitet das Werk "Diakonie Deutschland - Evangelischer Bundesverband" mit den anderen Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege zusammen und vertritt die Diakonie der Evangelischen Kirche in Deutschland gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, sonstigen in- und ausländischen zentralen Organisationen und in Kirche und Öffentlichkeit.
( 3 ) Das Werk "Brot für die Welt - Evangelischer Entwicklungsdienst" nimmt für die Evangelische Kirche in Deutschland die Aufgaben des Entwicklungsdienstes, der humanitären Hilfe und der weltweiten zwischenkirchlichen Hilfe wahr. Das Werk "Brot für die Welt - Evangelischer Entwicklungsdienst" vertritt den Entwicklungsdienst und die humanitäre Hilfe der Evangelischen Kirche in Deutschland gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, sonstigen in- und ausländischen zentralen Organisationen und in Kirche und Öffentlichkeit.
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§ 3
Mitwirkung der Evangelischen Kirche in Deutschland

Die Evangelische Kirche in Deutschland wirkt an der Erfüllung der Aufgaben des Vereins insbesondere dadurch mit, dass
  1. Vertreterinnen und Vertreter von Synode, Kirchenkonferenz und Rat sowie, beratend, des Kirchenamts der Evangelischen Kirche in Deutschland der Konferenz des Vereins angehören,
  2. Vertreterinnen und Vertreter von Rat und Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in Deutschland dem Aufsichtsrat des Vereins angehören,
  3. die Berufung des oder der Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins der Zustimmung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bedarf,
  4. vor Erklärungen im Namen des Vereins zu den beide in § 2 genannten Werke gemeinsam berührenden grundsätzlichen Fragen, zu deren Abgabe der Vorstand des Vereins berechtigt ist, das Benehmen mit dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hergestellt werden soll,
  5. den Organen der Evangelischen Kirche in Deutschland regelmäßig über die Arbeit der Werke berichtet wird,
  6. in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung das Benehmen mit dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hergestellt werden soll.
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§ 4
Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland. Stimmt dieser nicht zu, so entscheidet die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland mit Zustimmung der Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in Deutschland. Satzungsänderungen sind im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland zu veröffentlichen.
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§ 5
Zustimmung zur Satzung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dem Entwurf der Satzung des Vereins wird in dem in der Anlage wiedergegebenen Wortlaut zugestimmt.
( 2 ) Dieses Kirchengesetz tritt mit der Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister in Kraft. Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland wird ermächtigt, den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes durch Verordnung festzustellen.2#
( 3 ) Dieses Kirchengesetz bedarf der Zustimmung der Kirchenkonferenz mit einfacher Mehrheit3#.
( 4 ) Mit Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes treten alle entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft, insbesondere das Kirchengesetz über das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 6. November 1975 (ABl. EKD 1975 S. 713).
( 5 ) Soweit in weitergeltenden Vorschriften auf das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland Bezug genommen wird, treten die Regelungen dieses Kirchengesetzes an diese Stelle.

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1 ↑ Die Zustimmung hat die Kirchenkonferenz auf ihrer Sitzung am 08. Dezember 2011 erteilt.
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2 ↑ Das Diakonie- und Entwicklungdienstgesetz vom 9. November 2011 (ABl. EKD 2011 S. 326) ist mit Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister im Rahmen der Bearbeitung der Registersache “Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V.“ beim Amtsgericht Stuttgart, Geschäftsnummer VR 3209, am 30. August 2012 in Kraft getreten.
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3 ↑ Diese Zustimmung hat die Kirchenkonferenz auf ihrer Sitzung am 08. Dezember 2011 erteilt.