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Ordnung für die Gemeinsame Arbeitsstelle
für gottesdienstliche Fragen

Vom 14. Dezember 1984, geändert am 10. Juli 1997
(nicht veröffentlicht)

Die Evangelische Kirche in Deutschland gründet im Benehmen mit ihren Gliedkirchen und der Liturgischen Konferenz (LK)1# die Ordnung für die Gemeinsame Arbeitsstelle für gottesdienstliche Fragen
und erlässt für sie folgende Ordnung:
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§ 1

Die Gemeinsame Arbeitsstelle fördert das Verständnis des Gottesdienstes in allen seinen Aspekten. Sie befasst sich mit wissenschaftlichen und praktischen Fragen, wirkt an ihrer Klärung durch Dokumentation und Information mit und trägt zur Kooperation der auf diesem Gebiet tätigen Einrichtungen und Gruppen in EKD, den weiteren evangelischen Kirchen im deutschen Sprachraum und darüber hinaus in der Ökumene bei.
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§ 2

( 1 ) Die Gemeinsame Arbeitsstelle steht den Organen und Amtstellen der Gliedkirchen, der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse und der EKD zur Beratung und für Auskünfte und Ausarbeitungen zur Verfügung.
( 2 ) Die Gemeinsame Arbeitsstelle übt die Funktion einer Geschäftsstelle der LK aus.
( 3 ) Die Gemeinsame Arbeitsstelle ist allen mit gottesdienstlichen Fragen befassten Gruppen und Arbeitskreisen behilflich.
( 4 ) Das liturgische Recht (jus liturgicum) der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse, der Gliedkirchen und ihrer Gemeinden bleibt unberührt.
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§ 3

Die Gemeinsame Arbeitsstelle erfüllt ihre Aufgaben, indem sie insbesondere
  1. das vorhandene Material aus den Bereichen Gottesdienst und Kirchenmusik sammelt, erschließt und im Kontakt mit Stellen ähnlicher Aufgabenstellung archiviert,
  2. die einschlägige Literatur beobachtet, erfasst und für die kirchliche Arbeit auswertet,
  3. Arbeitsvorhaben anregt und bei ihrer Auswertung mitwirkt,
  4. die Verbindung mit entsprechenden Einrichtungen anderer Kirchen und in anderen Ländern pflegt,
  5. Akademietagungen und ggf. auch wissenschaftliche Kongresse mit liturgischen, gottesdienstlichen und kirchenmusikalischen Themen anregt und sich an ihrer Vorbereitung und Durchführung beteiligt,
  6. an der Erarbeitung und fortlaufenden Pflege eines neuen evangelischen Gesangbuches mitwirkt.
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§ 4

( 1 ) Als Geschäftsstelle der LK hat die Gemeinsame Arbeitsstelle insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Sie bereitet die Arbeitstagungen vor und wertet sie aus.
  2. Sie fördert die Arbeit der Ausschüsse durch Dokumentationen und Zusammenstellung der Arbeitsergebnisse.
( 2 ) Die Regelung weiterer Einzelheiten bleibt vorbehalten.
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§ 5

( 1 ) Der Rat der EKD beruft für die Gemeinsame Arbeitsstelle ein Kuratorium.
( 2 ) Dem Kuratorium gehören sieben berufene Mitglieder an.
Sie sind so auszuwählen, dass
  1. die Gliedkirchen bzw. ihre Zusammenschlüsse,
  2. die wissenschaftliche Theologie (Hochschullehrer),
  3. die LK,
  4. die kirchenmusikalischen Verbände
vertreten sind. Kuratoriumsmitglieder können in ihrer Person gleichzeitig mehrere dieser Eigenschaften verkörpern.
( 3 ) Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf sechs Jahre berufen.
( 4 ) Dem Kuratorium gehört kraft Amtes der für die Gemeinsame Arbeitsstelle zuständige Referent des Kirchenamtes der EKD an, ebenso der jeweilige Vorsitzende der LK (§ 2, 2).
( 5 ) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 6 ) An den Kuratoriumssitzungen nimmt der Leiter der Gemeinsamen Arbeitsstelle mit beratender Stimme teil.
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§ 6

( 1 ) Das Kuratorium bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen die Aufgaben der Gemeinsamen Arbeitsstelle erfüllt werden, und kann Arbeitsaufträge erteilen. Es lässt sich von dem Leiter regelmäßig Bericht erstatten.
( 2 ) Das Kuratorium legt dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland jährlich einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Gemeinsamen Arbeitsstelle und des Kuratoriums vor.
( 3 ) Das Kuratorium trägt gegenüber der EKD die sachliche, rechtliche und nach den für das Finanzwesen der EKD geltenden Bestimmungen die finanzielle Verantwortung für die Tätigkeit der Gemeinsamen Arbeitsstelle. Es stellt den Entwurf für den Haushaltsplan und für den Stellenplan der Gemeinsamen Arbeitsstelle auf und legt die Jahresrechnung vor.
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§ 7

( 1 ) Das Kuratorium tritt nach Bedarf, möglichst jedoch zweimal im Jahr, zu einer Sitzung zusammen. Der Vorsitzende lädt in der Regel vier Wochen vorher unter schriftlicher Mitteilung der Tagesordnung dazu ein.
( 2 ) Der Vorsitzende muss das Kuratorium einladen, wenn es von der Mehrheit der Kuratoriumsmitglieder oder mindestens drei Gliedkirchen der EKD oder einem Organ der EKD oder vom Vorstand der LK gewünscht wird.
( 3 ) Die Mitglieder des Kuratoriums führen ihr Amt ehrenamtlich. Notwendige Auslagen werden erstattet.
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§ 8

( 1 ) Der Leiter der Gemeinsamen Arbeitsstelle wird vom Rat der EKD auf Zeit berufen. Die LK schlägt im Einvernehmen mit dem Kuratorium einen oder mehrere Kandidaten vor. Anstellungsträger ist die EKD. Im Rahmen des Stellenplanes werden die übrigen Mitarbeiter der Gemeinsamen Arbeitsstelle auf Vorschlag des Kuratoriums von der EKD angestellt.
( 2 ) Die Dienstaufsicht über den Leiter wird vom Präsidenten des Kirchenamtes der EKD ausgeübt.
( 3 ) Die Fachaufsicht über die Mitarbeiter der Gemeinsamen Arbeitsstelle wird vom Kirchenamt der EKD im Benehmen mit dem Kuratorium wahrgenommen. Soweit Aufgaben nach § 4 betroffen sind, übt der Vorstand der LK im Benehmen mit dem Kuratorium die Fachaufsicht aus.
( 4 ) Für die Arbeit in der Gemeinsamen Arbeitsstelle erlässt das Kuratorium im Einvernehmen mit dem Kirchenamt der EKD eine Dienstanweisung.
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§ 9

Vor wesentlichen Änderungen dieser Ordnung wird der Rat der EKD sich mit den Gliedkirchen und der LK ins Benehmen setzen.

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1 ↑ Seit 2002 Namensänderung: Statt „Lutherische Liturgische Konferenz“ (LLK) nun: „Liturgische Konferenz“ (LK), mit EKD abgestimmt.