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Ordnung der Arbeitsgemeinschaft der Männerarbeit
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Vom 23. Mai 19911#

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Präambel

Die Männerarbeit der Ev. Kirche in Deutschland ist ihrer Geschichte und ihrem Selbstverständnis nach eine Laienbewegung. Sie arbeitet auf der Grundlage des in der Heiligen Schrift bezeugten Evangeliums von Jesus Christus und ist gebunden an die in den Evang. Kirchen gültigen Bekenntnisse. Die Männerarbeit der EKD steht in der Tradition der Echzeller Richtlinien von 1946:
»Sammlung der Männer unter dem Wort. Ausrüstung der Männer mit dem Wort. Sendung der Männer durch das Wort.«
Sie möchte Männern die Botschaft Jesu vom Reich Gottes nahe bringen, sie einladen damit zu leben und sie befähigen, diese mit Wort und Tat zu bezeugen.
Dadurch sind wir verpflichtet, uns insbesondere für die Verwirklichung einer gerechten Gemeinschaft von Frauen und Männern und für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung einzusetzen.
Die Männerarbeit erfüllt ihre Aufgaben im Zusammenwirken mit anderen kirchlichen Diensten, in der Gemeinschaft der Gliedkirchen in der EKD und in ökumenischer Öffnung.
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§ 1
Name und Auftrag

Die »Arbeitsgemeinschaft der Männerarbeit der Evang. Kirche in Deutschland« (abgekürzt: AG der Männerarbeit) setzt sich zur Aufgabe, die Männerarbeit im Bereich der EKD zu fördern.
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§ 2
Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der AG der Männerarbeit sind landeskirchliche Werke und Einrichtungen der Männerarbeit bzw. Einrichtungen der Landeskirche, die im Sinne der Präambel sowie der §§ 1 und 3 arbeiten, sowie die auf der Ebene der EKD arbeitenden gesellschaftsdiakonischen Dienstbereiche der Männerarbeit.
  2. Andere Werke und Einrichtungen können Mitglied werden, wenn sie den kirchlichen Dienst an den Männern im Sinne dieser Ordnung zum Ziel haben.
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§ 3
Aufgaben

  1. Die AG der Männerarbeit hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Förderung der Zusammenarbeit ihrer Mitglieder,
    2. Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben,
    3. Wahrnehmung der Interessen der Männerarbeit auf der Ebene der EKD,
    4. Ausbau der Ökumenischen Zusammenarbeit,
    5. Erarbeitung von theologischen und gesellschaftspolitischen Konzepten Evang. Männerarbeit.
  2. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben soll sich die AG der Männerarbeit von dem Grundsatz vertrauensvoller Zusammenarbeit leiten lassen. Dazu gehört die gegenseitige Information.
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§ 4
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Der Antrag auf Aufnahme in der AG der Männerarbeit gemäß § 2 Abs. 2 ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
  2. Der Austritt aus der AG der Männerarbeit kann zum Ende eines Jahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen.
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§ 5
Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitglieder entsenden Delegierte in die Mitgliederversammlung.
    Die Zahl der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Delegierten ergibt sich aus der Anlage2# dieser Ordnung.
  2. Der zuständige Referent des Kirchenamtes der EKD gehört der Mitgliederversammlung an. Die EKD kann einen weiteren Vertreter in die Mitgliederversammlung entsenden.
  3. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes bis zu fünf sachkundige Persönlichkeiten mit beratender Stimme berufen.
  4. Der Geschäftsführer und die Referenten der Geschäftsstelle nehmen an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.
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§ 6
Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Festlegung der Grundsätze der Arbeit der AG,
    2. Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
    3. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes und der Geschäftsstelle,
    4. Beratung des Haushaltsplanes und der Arbeitsvorhaben der AG,
    5. Wahl der Rechnungsprüfer oder Berichterstatter über den Bericht des Oberrechnungsamtes der EKD,
    6. Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
    7. Empfehlung zur Höhe der Umlage,
    8. Aufnahme von Mitgliedern,
    9. Festsetzung der Zahl der Delegierten,
    10. Berufung sachkundiger Persönlichkeiten,
    11. Einsetzung von Ausschüssen,
    12. Änderung der Ordnung im Einvernehmen mit dem Kirchenamt der EKD.
    1. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens sechs Wochen vor der Sitzung beim Vorstand einzureichen. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied gemäß §§ 2 und 5 Abs. 2 und 3.
    2. Anträge, die sich auf einen zu behandelnden Tagesordnungspunkt beziehen, können während der Beratung eingebracht werden.
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§ 7
Einberufung der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird von den Vorsitzenden, spätestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, einberufen.
    Die Terminfestsetzung für die Mitgliederversammlung erfolgt spätestens sechs Monate vorher.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde und wenn mindestens ein Drittel der Delegierten anwesend ist.
  3. Die Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn es von mindestens einem Fünftel der Mitglieder gemäß § 2 schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangt wird.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
  5. Wahlen und Beschlüsse bedürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgerechnet.
  6. Beschlüsse über Änderungen der Ordnung bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der Delegierten.
  7. Die Ergebnisse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten, das von den Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben und allen Mitgliedern der AG der Männerarbeit sowie den Delegierten zuzustellen ist.
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§ 8
Der Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören an
    1. die beiden gleichberechtigten Vorsitzenden, unter ihnen ein Theologe,
    2. fünf weitere Mitglieder;
    3. je ein Vertreter aus den Dienstbereichen,
    4. ein Vertreter der EKD von Amts wegen.
    1. Höchstens die Hälfte der unter b) und c) genannten Mitglieder dürfen Theologen sein.
    2. Höchstens zwei Mitglieder dürfen aus derselben Landeskirche sein.
  2. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
  3. Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Nachwahlen erfolgen für den Rest der Amtsperiode.
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§ 9
Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand arbeitet im Rahmen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Grundsätze. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor und ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er kann Aufgaben an die Geschäftsstelle delegieren.
  4. Die beiden Vorsitzenden vertreten die AG der Männerarbeit im gegenseitigen Einvernehmen je selbständig nach außen.
  5. Darüber hinaus hat der Vorstand insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Einsetzung von Ausschüssen, soweit dies nicht durch die Mitgliederversammlung geschieht,
    2. Erlass der Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle sowie Aufstellung des Geschäftsverteilungsplanes im Benehmen mit dem Kirchenamt der EKD,
    3. Anstellung des Geschäftsführers und weiterer Mitarbeiter/innen der Geschäftsstelle im Benehmen mit dem Kirchenamt der EKD,
    4. Wahl von Vertretern der AG in andere Gremien,
    5. Beratung und Vorlage des Haushaltsplanes.
  6. Der Vorstand berät über Anträge nach
    § 4 Abs. 1 – Aufnahme von Mitgliedern
    § 6 Abs. 1 a) – Festlegung der Grundsätze
    § 6 Abs. 1 l) – Änderung der Ordnung
    und leitet sie den Mitgliedern zur Kenntnisnahme und zur Weiterleitung an die Delegierten zu.
  7. Die Ergebnisse der Vorstandssitzungen sind in einem Protokoll festzuhalten, das von einem der Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben und allen Mitgliedern des Vorstandes sowie allen Mitgliedern der AG zuzustellen ist.
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§ 10
Geschäftsstelle

  1. Die Geschäftsstelle unterstützt, fördert und berät die Männerarbeit im Bereich der EKD insbesondere
    1. bei der Fort- und Weiterbildung ehren- und hauptamtlicher Mitarbeiter der Mitglieder der AG der Männerarbeit,
    2. durch Herausgabe von Arbeitsmaterial und Publikationen,
    3. durch Arbeitskontakte mit anderen Gremien und Institutionen.
  2. Der Geschäftsführer der Geschäftsstelle ist dem Vorstand verantwortlich.

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1 ↑ Nicht abgedruckt im ABl. EKD.
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2 ↑ Hier nicht abgedruckt.