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Geltungszeitraum von: 01.10.1996

Geltungszeitraum bis: 31.12.2006

Geschäftsordnung des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland

Vom 6. September 1996

(nicht veröffentlicht)

Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland erlässt gemäß Art. 31 Abs. 3 der Grundordnung die folgende Geschäftsordnung:
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I. Gliederung des Kirchenamtes

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§ 1

( 1 ) Das Kirchenamt gliedert sich in drei Hauptabteilungen
  1. Recht und Verwaltung
  2. Theologie und Öffentliche Verantwortung
  3. Ökumene und Auslandsarbeit – Kirchliches Außenamt.
( 2 ) Die Hauptabteilungen sind in Abteilungen gegliedert, denen Referate und Sachgebiete zugeordnet sind.
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II. Leitung

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§ 2
Grundsatz

Das Kirchenamt berät und beschließt gemäß Art. 31 der Grundordnung durch das Kollegium oder für das Kollegium durch Kolleggruppen oder in den Abteilungen.
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§ 3
Kollegium

( 1 ) Das Kollegium besteht aus den Hauptabteilungs- und Abteilungsleitern.
( 2 ) Der Rat ist Dienstvorgesetzter der Mitglieder des Kollegiums. Er kann die Ausübung der sich daraus ergebenden Befugnisse, soweit sie nicht die Grundfragen des Dienstverhältnisses betreffen, auf den Präsidenten des Kirchenamtes übertragen.
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§ 4
Präsident

( 1 ) Der Präsident ist für die Angelegenheiten der Verwaltung und der Organisation des Kirchenamtes zuständig, soweit es sich nicht um grundsätzliche Angelegenheiten handelt. Er überwacht die Ausführung der Beschlüsse des Rates und sorgt nach den Richtlinien des Rates für den sachgemäßen Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie für die Koordinierung der Arbeit.
( 2 ) Für die Personalangelegenheiten des höheren Dienstes wird ein Personalausschuss gebildet. Ihm gehören der Präsident und der Personalreferent sowie der Hauptabteilungsleiter und der Abteilungsleiter an, die für die Personalstelle zuständig sind. Die Personalangelegenheiten des höheren Dienstes werden vom Präsidenten vorbereitet, im Personalausschuss beraten und alsdann dem Kollegium zur Beschlussfassung vorgelegt.
( 3 ) Über die Personalangelegenheiten der übrigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entscheidet der Präsident. Die zuständigen Hauptabteilungsleiter und Abteilungsleiter sind zu beteiligen.
( 4 ) Der Präsident ist Dienststellenleitung i. S. des MVG. Er führt die laufenden Gespräche mit der MAV. Bei grundsätzlichen Angelegenheiten beteiligt er das Kollegium; der Abschluss von Dienstvereinbarungen bleibt dem Kollegium vorbehalten.
( 5 ) Der Präsident ist über alle Vorgänge von Bedeutung zu unterrichten. Er kann sich über alle Arbeitsvorgänge unterrichten lassen und sich die Mitwirkung bei der abschließenden Bearbeitung vorbehalten.
( 6 ) Der Präsident ist, soweit nicht in § 3 Abs. 2 anders geregelt oder der Rat nicht anders bestimmt, Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kirchenamtes.
( 7 ) Der Präsident wird von den Leitern der Hauptabteilungen (Vizepräsidenten) und den Mitgliedern des Kollegiums in einer vom Rat zu beschließenden Reihenfolge vertreten.
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§ 5
Hauptabteilungsleiter

( 1 ) Die Hauptabteilungsleiter sorgen in ihrem Bereich, unbeschadet der Befugnisse des Präsidenten, für die Koordinierung der Arbeit und den zügigen Geschäftsablauf. Sie unterstützen den Präsidenten in der Führung der Geschäfte.
( 2 ) Die Hauptabteilungsleiter unterrichten sich gegenseitig über wichtige Vorgänge aus ihrem Aufgabenbereich und über Arbeiten in den Kolleggruppen. Der Hauptabteilungsleiter kann sich über alle Arbeitsvorgänge in seiner Hauptabteilung unterrichten lassen und sich die Mitwirkung bei der abschließenden Bearbeitung, im Einzelfall, unbeschadet der Befugnisse des Präsidenten, auch die abschließende Bearbeitung selbst vorbehalten.
( 3 ) Die Leiter der Hauptabteilungen werden in der Regel jeweils von dem dienstältesten Abteilungsleiter der Hauptabteilung vertreten.
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§ 6
Abteilungsleiter

( 1 ) Der Abteilungsleiter koordiniert die Sacharbeit in der Abteilung und stellt den Erfahrungs- und Informationsaustausch in der Abteilung sicher. Er ist Vorgesetzter der Mitarbeiter der Abteilung und hat für die Bearbeitung der ihr zugewiesenen Aufgaben Weisungsbefugnis.
( 2 ) Der Abteilungsleiter wird in seiner Abteilung durch einen Referenten oder ein Mitglied des Kollegiums vertreten. Das Nähere regelt der Geschäftsverteilungsplan.
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III. Aufgaben und Arbeitsweise des Kollegiums

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§ 7
Aufgaben

( 1 ) Die Arbeit im Kollegium dient der gegenseitigen Information und Beratung sowie der Beschlussfassung in Angelegenheiten von hervorgehobener Bedeutung.
( 2 ) Das Kollegium kann Grundsätze und Richtlinien für die Arbeit der Kolleggruppen und Abteilungen aufstellen sowie in Einzelfällen Weisungen erteilen.
( 3 ) Das Kollegium beschließt den Geschäftsverteilungsplan. Die Bildung oder Auflösung von Abteilungen sowie ihre Zuordnung zu den Hauptabteilungen bedürfen der Zustimmung des Rates.
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§ 8
Sitzungen

( 1 ) Der Präsident des Kirchenamtes bestimmt die Termine und den Ort der Sitzungen im Benehmen mit den Mitgliedern.
( 2 ) Der Präsident des Kirchenamtes führt in den Sitzungen den Vorsitz.
( 3 ) Die Mitglieder des Kollegiums sind verpflichtet, an den Sitzungen des Kollegiums teilzunehmen.
( 4 ) Der Präsident kann zu den Sitzungen weitere Mitarbeiter des Kirchenamtes, Sachverständige und Gäste hinzuziehen, wenn das Kollegium nicht widerspricht.
( 5 ) Der Bevollmächtigte des Rates der EKD am Sitz der Bundesrepublik Deutschland oder sein geschäftsordnungsmäßiger Vertreter nimmt grundsätzlich an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
( 6 ) Die Teilnehmer an den Sitzungen des Kollegiums sind verpflichtet, über den Verlauf der Beratungen Verschwiegenheit zu bewahren.
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§ 9
Tagesordnung

( 1 ) Die Tagesordnung wird vom Präsidenten unter Berücksichtigung der Anmeldungen durch die Mitglieder aufgestellt.
Der Präsident kann Beratungsgegenstände im Benehmen mit dem Anmeldenden zurückstellen, insbesondere wenn sie ihm nicht ausreichend vorbereitet oder einer Beratung im Kollegium nicht bedürftig erscheinen.
( 2 ) Jedes Mitglied des Kollegiums kann einen Sachgegenstand aus einer anderen Abteilung anmelden, wenn ihm eine Befassung des Kollegiums dringlich erscheint.
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§ 10
Beschlüsse

( 1 ) Das Kollegium ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder, darunter mindestens ein Kollegiumsmitglied aus jeder Hauptabteilung, anwesend ist. Das Kollegium beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussvorschlag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
( 2 ) Der Präsident und jeder Hauptabteilungsleiter können gegen einen Beschluss, bevor er ausgeführt ist, spätestens aber bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beschlussfassung, Einwendungen erheben. In diesem Falle ist unverzüglich eine Entscheidung des Rates herbeizuführen. Die Einwendung hat aufschiebende Wirkung.
( 3 ) Über die Beratungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
( 4 ) Jedes Kollegiumsmitglied ist verpflichtet, die Beschlüsse des Kollegiums nach außen zu vertreten; über Ausnahmen beschließt das Kollegium.
( 5 ) Für die Ausführung der Beschlüsse ist der zuständige Abteilungsleiter verantwortlich, sofern das Kollegium nicht anders beschließt.
( 6 ) In unaufschiebbaren Angelegenheiten können der Präsident, der zuständige Hauptabteilungsleiter und der Abteilungsleiter dem Kollegium vorbehaltene Entscheidungen gemeinsam treffen; das Kollegium ist zu unterrichten.
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§ 11
Kolleggruppen

( 1 ) Die Kollegiumsmitglieder einer Hauptabteilung bilden eine Kolleggruppe. Weitere Kolleggruppen können aus Mitgliedern des Kollegiums und anderen Mitarbeitern des Kirchenamtes vom Kollegium gebildet werden.
( 2 ) Die Kolleggruppen haben die Aufgabe,
  1. die ihnen vom Kollegium allgemein oder im Einzelfall zugewiesenen Angelegenheiten zu beraten und zu entscheiden,
  2. vom Kollegium zu treffende Entscheidungen vorzubereiten,
  3. in Angelegenheiten, die dem Kollegium vorbehalten sind, zu entscheiden, wenn nach Beratung im Kollegium die abschließende Entscheidung der Kolleggruppe zugewiesen worden ist.
( 3 ) Der Vorsitzende der Kolleggruppe kann zu den Sitzungen der Kolleggruppe weitere Mitarbeiter des Kirchenamtes, Sachverständige und Gäste, die nicht stimmberechtigt sind, hinzuziehen.
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IV. Abteilungen

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§ 12
Aufgaben

In den Abteilungen werden die ihnen im Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Aufgaben unter Beachtung von Richtlinien und Beschlüssen des Kollegiums und der Kolleggruppen selbständig bearbeitet. Bei der Erledigung von Angelegenheiten, die die Zuständigkeit anderer Abteilungen berühren, ist deren Beteiligung sicherzustellen.
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§ 13
Referenten

( 1 ) Der Referent bearbeitet die ihm im Geschäftsverteilungsplan oder aufgrund von Weisungen zugewiesenen Aufgaben selbständig. Er wirkt bei der Bearbeitung grundsätzlicher Angelegenheiten der Abteilung mit.
( 2 ) Bei Bedenken gegen eine Weisung des Abteilungsleiters kann sich der Referent an den Hauptabteilungsleiter wenden.
( 3 ) Der Referent übt die Fachaufsicht über die Mitarbeiter seines Arbeitsbereiches aus und kann insoweit Weisungen erteilen.
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§ 14
Assistenzreferenten

Die Assistenzreferenten sind Hauptabteilungsleitern, Abteilungsleitern oder Referenten zur Mitarbeit nach deren Weisungen zugewiesen.
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§ 15
Sachgebietsleiter/Sachbearbeiter

( 1 ) Der Sachgebietsleiter und Sachbearbeiter bearbeitet die ihm im Geschäftsverteilungsplan oder aufgrund von Weisungen übertragenen Aufgaben grundsätzlich selbständig.
( 2 ) Der Sachgebietsleiter und Sachbearbeiter ist gegenüber Mitarbeitern, die ihm zugeordnet sind, weisungsberechtigt.
( 3 ) Hält ein Sachgebietsleiter-/Sachbearbeiter die Entscheidung eines Abteilungsleiters oder Referenten, die sein Sachgebiet betrifft, für rechtlich unzulässig, so gilt § 13 Abs. 2 entsprechend.
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V. Schlussbestimmungen

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§ 16

Das Kollegium kann diese Geschäftsordnung ergänzende Ordnungen beschließen.
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§ 17
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 26. April 1991 außer Kraft.