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A. Evangelische Kirche in Deutschland

Nr. 36Beschluss zur Bestätigung der Verfahrensregelungen
für die digitale Fortführung der 4. Tagung
der 13. Synode der EKD per Videokonferenz.
Vom 5. Dezember 2023.

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Für die Durchführung der Synode der EKD wird ein digitales Tagungssystem, das für geheime Abstimmungen, Beschlüsse sowie zur Ablage von Dokumenten verwendet wird, sowie ein Videokonferenzsystem genutzt. Während der Tagung werden Möglichkeiten der Unterstützung (beispielsweise Hotline) bereitgestellt.
Bei der Anmeldung zu einer Sitzung durch Einloggen in das Videokonferenzsystem kommen die Teilnehmenden im Warteraum an und werden von dort zur Teilnahme freigeschaltet.
Die Teilnehmenden gelten durch Einlass in ein Videokonferenzsystem als anwesend, und auf einen gesonderten weiteren Namensaufruf kann verzichtet werden.
Verlassen Teilnehmende kurzzeitig eine Sitzung, bleiben sie im Videokonferenzsystem eingeloggt. Ist die Teilnahme an einer Sitzung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, ist das Präsidium per Mail zu informieren. Bei endgültigem Verlassen der Tagung melden sich die Teilnehmenden beim Präsidium per Mail ab. Ist eine Information oder eine Abmeldung beim Präsidium per Mail nicht möglich, erfolgt sie telefonisch.
Sollten das Präsidium oder Mitglieder der Synode feststellen, dass die Beratungs- oder Beschlussfähigkeit der Synode aus technischen Gründen nicht gegeben ist, kann die Sitzung vom Präsidium unterbrochen werden, bis die Störungen beseitigt sind. Über die Fortsetzung werden die teilnehmenden Mitglieder per Mail informiert.
Sollten technische Störungen die uneingeschränkte Teilnahme des Präsidiums beeinträchtigen oder unmöglich machen, wird die Sitzung so lange unterbrochen, bis die Störungen beseitigt sind. Die teilnehmenden Mitglieder werden per Mail informiert.
Die Teilnehmenden öffnen ihre Mikrofone nur, wenn ihnen das Wort erteilt wird. Das Präsidium kann einzelne Teilnehmende stumm schalten.
Für Wortmeldungen wird die Redeliste des Tagungssystems verwendet. Sollten Teilnehmende trotz Wortmeldung nicht aufgerufen werden, sollen sie sich per Handzeichen oder akustisch per Zwischenruf melden.
Anträge zur Geschäftsordnung, Änderungsanträge zu Vorlagen und selbständige Anträge sind entsprechend der Geschäftsordnung einzubringen und im Tagungssystem einzustellen.
Die Funktion des Videokonferenzsystems zum Teilen des Bildschirmes wird in den Plenumssitzungen nur vom Präsidium genutzt. Für alle anderen Teilnehmenden wird diese Funktion deaktiviert.
Abstimmungen und Beschlüsse werden über Werkzeuge des Videokonferenzsystems bzw. des Tagungssystems durchgeführt.
Hannover, den 5. Dezember 2023
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 37Kirchengesetz über den Haushaltsplan, die Umlagen
und die Kollekten der Evangelischen Kirche in Deutschland
für das Haushaltsjahr 2024.
Vom 5. Dezember 2023.

Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) hat aufgrund von Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 33 Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1 Haushalt

( 1 ) Das Haushaltsjahr 2024 läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024.
( 2 ) Der Gesamtergebnishaushalt der Evangelischen Kirche in Deutschland für das Haushaltsjahr 2024 wird festgestellt auf:
Ordentliche Erträge von
250.026.200 Euro
Ordentliche Aufwendungen von
239.436.023 Euro
Finanzerträge von
6.027.558 Euro
Finanzaufwendungen von
2.200 Euro
Aufwendungen aus Beteiligungen von

13.023.100 Euro
Ordentliches Ergebnis von
3.592.435 Euro
Ergebnis nach Verrechnung von
3.592.435 Euro
Saldo (Bilanzergebnis) von
0 Euro
( 3 ) Der Gesamtinvestitions- und Finanzierungshaushalt der Evangelischen Kirche in Deutschland für das Haushaltsjahr 2024 wird festgestellt auf:
Investitions- /Desinvestitionstätigkeit von
5.499.453 Euro
Eigenfinanzierung von
5.499.453 Euro
Fremdfinanzierung von
0 Euro
Saldo von
0 Euro
( 4 ) Verpflichtungsermächtigungen sind nicht veranschlagt.
( 5 ) Der Gesamtbetrag der zulässigen Bürgschaften wird auf höchstens 3.500.000 Euro festgestellt.
( 6 ) Der Gesamtbetrag der vergebenen Darlehen wird auf höchstens 7.000.000 Euro festgestellt.
( 7 ) Die Genehmigung zum Eingehen von Garantien und sonstige Gewährleistungen obliegt dem Ständigen Haushaltsausschuss der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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§ 2 Umlagen

( 1 ) Der gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland von den Gliedkirchen durch Umlage aufzubringende Zuweisungsbedarf wird festgestellt auf:
1.
Allgemeine Umlage
104.400.100 Euro
2.
Umlage für das Ev. Werk für Diakonie und Entwicklung
7.682.200 Euro
Die vorgenannten Umlagen bringen die Gliedkirchen nach dem festgesetzten Umlageverteilungsmaßstab auf. Sie sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich im Voraus an die Kasse der Evangelischen Kirche in Deutschland zu zahlen.
( 2 ) Gemäß Beschluss der Kirchenkonferenz vom 3./4. September 2008 wird eine Umlage für den Kirchlichen Entwicklungsdienst erhoben und auf 62.000.000 Euro festgesetzt. Diese Umlage bringen die Gliedkirchen nach dem festgelegten Verfahren zur Umlageverteilung auf.
( 3 ) Die gemäß § 8 Absatz 2 des Kirchengesetzes zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge in der Bundesrepublik Deutschland (in der Fassung vom 7. November 2002 – ABl. EKD, S. 387) zur Deckung des Zuweisungsbedarfs für den Handlungsbereich 12 (Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr) erforderlichen Kirchensteuern werden auf 12.528.700 Euro festgesetzt.
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§ 3 Budgetierung und Deckungsfähigkeit

( 1 ) Der Haushalt gliedert sich in Handlungsbereiche, Handlungsfelder und ggf. Handlungsobjekte. Jedes Handlungsfeld stellt ein Budget dar. In folgenden Handlungsfeldern stellen abweichend die Handlungsobjekte jeweils ein Budget dar:
  1. Handlungsfeld 200103 Leitung und interne Dienstleistungen
  2. Handlungsfeld 200201 Fachbereich Rechtsangelegenheiten
  3. Handlungsfeld 200202 Servicebereich Rechtsangelegenheiten
  4. Handlungsfeld 200203 Verträge und Abkommen
( 2 ) Soweit einem Budget im Haushalt zweckgebundene Rücklagen zugeordnet sind, der Gesamthaushalt ausgeglichen bleibt und die Finanzdeckung gegeben ist, können diesen Rücklagen nicht ausgeschöpfte Haushaltsmittel des budgetbezogenen Ergebnishaushalts, die zur Erfüllung des jeweiligen Rücklagezwecks in den Folgejahren benötigt werden, zugeführt werden.
( 3 ) Soweit einem Budget im Haushalt eine Budgetrücklage zugeordnet ist, der Gesamthaushalt ausgeglichen bleibt und die Finanzdeckung gegeben ist, können der Budgetrücklage bis zu 70% der nicht ausgeschöpften Haushaltsmittel des budgetbezogenen Ergebnishaushalts zugeführt werden.
( 4 ) Die Verwendung von Beständen der Budgetrücklagen ist zeitlich begrenzt. Beim Jahresabschluss des fünften auf die Zuführung der Mittel folgenden Jahres werden die aus der Zuführung nicht verwendeten Mittel dem Vermögensgrundstock zugeführt.
( 5 ) Bei nicht veranschlagten Entnahmen aus Kollekten- und Budgetrücklagen zur zweckentsprechenden Verwendung gilt die Zustimmung nach § 33 Absatz 3 der Verordnung über das Haushalts- und Rechnungswesen der Evangelischen Kirche in Deutschland (Haushaltsordnung der EKD – HHO-EKD) als erteilt. Dies gilt auch bei der Kollektenrücklagen, die dem Budget nicht zugeordnet sind.
( 6 ) Zum Ausgleich des mit der Nutzung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens verbundenen Ressourcenverbrauchs soll die Substanzerhaltungsrücklage am Jahresende um den Betrag der Abschreibungen erhöht werden (Passivtausch zu Lasten des Vermögensgrundbestandes). Erträge aus der Auflösung von Sonderposten können bei der Ermittlung des Zuführungsbetrages mindernd angerechnet werden. Eine entstandene Deckungslücke ist im Anhang auszuweisen.
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§ 4 Sonderhaushalte und Sondervermögen

( 1 ) Folgende Sondervermögen werden als Sonderhaushalte mit jeweils eigener Rechnung ohne Haushaltsplanung durch die Kasse der EKD geführt:
  1. Finanzanlagenpool,
  2. Finanzausgleich,
  3. Risikofonds östliche Gliedkirchen,
  4. Mittel „Anerkennung und Hilfe” und
  5. Sondervermögen Rom.
( 2 ) Das Sondervermögen Ostpfarrerversorgung wird als Sonderhaushalt mit eigener Rechnung und Haushaltsplanung durch die Kasse der EKD geführt. Der Gesamtergebnishaushalt des Sondervermögens Ostpfarrerversorgung der Evangelischen Kirche in Deutschland für das Haushaltsjahr 2024 wird festgestellt auf:
Ordentliche Erträge von
2.248.000 Euro
Ordentliche Aufwendungen von
2.456.300 Euro
Finanzerträge von
290.000 Euro
Ordentliches Ergebnis von
81.700 Euro
Ergebnis nach Verrechnung von
81.700 Euro
Saldo (Bilanzergebnis) von
0 Euro
( 3 ) Das Sondervermögen Kirchliches Archivzentrum Berlin wird als Sonderhaushalt mit eigener Rechnung und Haushaltsplanung durch die Kasse der EKD geführt. Der Gesamtergebnishaushalt des Sondervermögens Kirchliches Archivzentrum Berlin der Evangelischen Kirche in Deutschland für das Haushaltsjahr 2024 wird festgestellt auf:
Ordentliche Erträge von
368.200 Euro
Ordentliche Aufwendungen von
368.000 Euro
Finanzerträge von
7.000 Euro
Ordentliches Ergebnis von
7.200 Euro
Ergebnis nach Verrechnung von
7.200 Euro
Saldo (Bilanzergebnis) von
0 Euro
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§ 5 Kollekten

( 1 ) Nach Artikel 20 Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland werden für das Haushaltsjahr 2024 die folgenden gesamtkirchlichen Kollekten ausgeschrieben, die in jeder Gliedkirche zu erheben sind:
  1. für besondere gesamtkirchliche Aufgaben
  2. für Ökumene und Auslandsarbeit
  3. für das Ev. Werk für Diakonie und Entwicklung – Bereich Diakonie Deutschland
( 2 ) Die Kollektenerträge sind jeweils unverzüglich nach Eingang an die Kasse der Evangelischen Kirche in Deutschland abzuführen.
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§ 6 Vorgezogene Ergebnisverwendung

( 1 ) Für den Handlungsbereich 12 (Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr) ist ein Überschuss an die Gliedkirchen zurückzuerstatten, soweit der Überschuss finanzgedeckt ist. Ein Fehlbetrag des Handlungsbereiches 12 ist der Ausgleichsrücklage Ev. Seelsorge in der Bundeswehr zu entnehmen.
( 2 ) Ein Überschuss der Gesamtergebnisrechnung ist dem Vermögensgrundstock zuzuführen. Ein Fehlbetrag der Gesamtergebnisrechnung ist der Allgemeinen Ausgleichsrücklage zu entnehmen.
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§ 7 Kassenkredite

Zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft wird das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland ermächtigt, vorübergehend Kassenkredite bis zur Höhe von 40.000.000 Euro aufzunehmen.
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§ 8 Schlussbestimmung

Das Nähere, insbesondere der Umgang mit Abweichungen von dem festgestellten Haushalt, wird durch die Verordnung über das Haushalts- und Rechnungswesen der Evangelischen Kirche in Deutschland (Haushaltsordnung der EKD – HHO-EKD) vom 24. September 2021 geregelt.
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§ 9 Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Hannover, den 5. Dezember 2023
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 38Beschluss zur Haushalts- und Kassenführung der
Evangelischen Kirche in Deutschland
im Rechnungsjahr 2022 (Entlastung).
Vom 13. November 2023.

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Die Synode erteilt dem Rat der EKD und dem Kirchenamt gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland (GO-EKD) die Entlastung für die Haushalts- und Kassenführung im Rechnungsjahr 2022.
Ulm, den 13. November 2023
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 39Beschluss zur Umsetzung der neuorientierten Finanzstrategie.
Vom 5. Dezember 2023.

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Die Synode der EKD nimmt den aktuellen Sachstand der Umsetzung der neuorientierten Finanzstrategie zustimmend zur Kenntnis.
Hannover, den 5. Dezember 2023
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 40Beschluss zum Kirchengesetz zur Änderung
des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD (MVG-EKD) und
zur Änderung weiterer Regelungen.
Vom 5. Dezember 2023.

Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat mit Zustimmung der Kirchenkonferenz aufgrund des Artikels 10 Absatz 1, des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 10a Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
4. Änderung des Kirchengesetzes über
Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland

Das Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Bekanntmachung der Neufassung vom 1. Januar 2019 (ABl. EKD S. 2), das zuletzt durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 9. November 2022 (ABl. EKD S. 157, 158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6a folgende Angabe eingefügt:
    „§ 6b Unternehmensmitbestimmung in diakonischen Einrichtungen“.
  2. § 3 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Als Dienststellen im Sinne von Absatz 1 gelten Dienststellenteile, die durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig oder räumlich weit entfernt vom Sitz des Rechtsträgers sind und bei denen die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 vorliegen, wenn die Mehrheit der Anwesenden in einer Mitarbeiterversammlung dies beschließt und darüber Einvernehmen mit der Dienststellenleitung herbeigeführt wird.“
    b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Entscheidungen nach Absatz 2 über die Geltung von Dienststellenteilen oder von Einrichtungen der Diakonie als Dienststellen können für die Zukunft vor Einleitung des Wahlverfahrens für die nächste Amtszeit widerrufen werden.“
    c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
    „Die Dienststellenleitung kann ihr Einvernehmen nach Absatz 2 Satz 1 für die Zukunft vor Einleitung des Wahlverfahrens für die nächste Amtszeit widerrufen.“
  3. § 5 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Unabhängig von den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann im Rahmen einer Wahlgemeinschaft eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung für mehrere benachbarte Dienststellen gebildet werden, wenn dies die jeweiligen Mehrheiten der in den Mitarbeiterversammlungen anwesenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beschließen und darüber Einvernehmen mit den beteiligten Dienststellenleitungen herbeigeführt wird. Die Ablehnung von Seiten der Dienststellenleitung erfordert das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Die Bildung einer Gemeinsamen Mitarbeitervertretung ist auch über den Bereich einer Gliedkirche hinaus möglich. In einer Dienstvereinbarung ist festzulegen, welches Mitarbeitervertretungsrecht zur Anwendung kommen soll.“
    b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Der schriftliche Widerruf durch einen der Beteiligten muss spätestens bis zur Bildung des Wahlvorstandes erfolgen.“
  4. § 6a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
    „Auf Grundlage einer Dienstvereinbarung kann eine Verbundmitarbeitervertretung auch in anderen Bedarfsfällen eingerichtet werden.“
    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Auf Antrag der Mehrheit der Mitarbeitervertretungen ist eine Verbundmitarbeitervertretung zu bilden; bei zwei Mitarbeitervertretungen genügt ein Antrag.“
    c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
    „Die Verbundmitarbeitervertretung ist zuständig für die Aufgaben der Mitarbeitervertretung, soweit sie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus mehreren oder allen Dienststellen des Dienststellenverbundes betreffen.“
    d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
    „Für die Verbundmitarbeitervertretung gelten im Übrigen die Vorschriften des § 6 Absatz 3 bis 6 sinngemäß.“
  5. Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt:
    㤠6b Unternehmensmitbestimmung in diakonischen Einrichtungen
    (1) In diakonischen Einrichtungen (Dienststellen gemäß § 3 und Dienststellenverbünde gemäß § 6a Absatz 1) ab einer Größe von 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch eine Vertretung an den Aufgaben des Aufsichtsorgans der Einrichtung zu beteiligen, sofern ein solches gebildet ist.
    (2) Näheres bestimmt das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung durch eine verbindliche verbandliche Regelung, die eine Umsetzungsfrist bis spätestens zum 31. Dezember 2028 einräumen kann.
  6. Nach § 8 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
    „(1a) Stehen nicht ausreichend Wahlbewerber und Wahlbewerberinnen zur Verfügung, besteht die Mitarbeitervertretung für die Dauer der nächsten Amtszeit mit der Zahl von Mitgliedern des nächstniedrigeren Staffelwertes nach Absatz 1. Eine Nachwahl ist in den ersten drei Jahren der Amtszeit möglich.“
  7. § 9 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „abgeordnet“ die Wörter „oder ihr zugewiesen“ und nach dem Wort „Abordnung“ die Wörter „oder Zuweisung“ eingefügt.
    b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
    „Die Regelungen der Sätze 1 und 2 gelten nicht für solche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die sich zum Zeitpunkt der Wahl in Elternzeit befinden.“
  8. § 10 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    aa) In Buchstabe d) wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
    bb) Buchstabe e) wird aufgehoben.
  9. § 16 Absatz 2 wie folgt geändert:
    a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Bis zum Abschluss der Neuwahl nimmt die bisherige Mitarbeitervertretung die Aufgaben der Mitarbeitervertretung kommissarisch wahr, sofern die Neuwahl aufgrund von Absatz 1 Buchstabe b) erfolgt und nicht die Gesamtmitarbeitervertretung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 zuständig ist.“
    b) Satz 3 wird aufgehoben.
  10. § 18 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
    „Das Ersatzmitglied nach Absatz 3 tritt auch dann in die Mitarbeitervertretung ein, wenn ein Mitglied verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen.“
  11. § 19 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
    „Über die Verteilung des Anspruchs auf Arbeitsbefreiung zur Teilnahme an Fortbildungen und Lehrgängen auf die Mitglieder kann die Mitarbeitervertretung abweichend von Satz 1 entscheiden, sofern die Summe aller Ansprüche nach Satz 1 nicht überschritten wird.“
  12. Dem § 21 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
    „Ist die Frist nach Maßgabe des Satzes 4 verkürzt, gilt die Zustimmung im Fall der Erörterung innerhalb dieser verkürzten Frist als erteilt, wenn die Mitarbeitervertretung sie nicht schriftlich verweigert.“
  13. § 22 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
    „(3) Die Mitarbeitervertretung hat für die Einhaltung des Datenschutzes in den Angelegenheiten ihrer Geschäftsführung zu sorgen. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat die Mitarbeitervertretung die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit die Mitarbeitervertretung zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist der Dienstgeber der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Dienstgeber und Mitarbeitervertretung unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die oder der Datenschutzbeauftragte ist gegenüber dem Dienstgeber zur Verschwiegenheit verpflichtet über Informationen, die Rückschlüsse auf den Meinungsbildungsprozess der Mitarbeitervertretung zulassen. Dies gilt auch im Hinblick auf das Verhältnis der oder des Datenschutzbeauftragten zum Dienstgeber.“
  14. Dem § 28 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
    „Die Mitarbeitervertretung entscheidet, ob und inwieweit Sprechstunden digital durchgeführt werden.“
  15. § 30 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Erforderliche Kosten für die Beiziehung sachkundiger Personen nach § 25 Absatz 2 und § 31 Absatz 3 werden von der Dienststelle übernommen; sie sind dieser vorher rechtzeitig anzuzeigen.“
  16. Nach § 31 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
    „(2a) Die Mitarbeitervertretung kann darüber entscheiden, ob und inwieweit die Mitarbeiterversammlung digital durchgeführt wird.“
  17. Nach § 34 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
    „(2a) Die Mitarbeitervertretung kann verlangen, dass sie zweimal im Jahr durch zwei ihrer Mitglieder Einsicht in Bruttoentgeltlisten nehmen kann. Die Bruttoentgeltlisten enthalten die Namen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, deren Grundentgelte sowie die tariflichen und außertariflichen in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen.“
  18. § 35 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
    a) Die Buchstaben f) und g) werden wie folgt gefasst:
    „f) die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit fördern,
    g) die Entgeltgleichheit zwischen den Geschlechtern überwachen,“
    b) Die bisherigen Buchstaben f) und g) werden die Buchstaben h) und i).
  19. In § 38 Absatz 4 Satz 2 werden dem Wort „besteht“ die Wörter „oder begehrt wird“ angefügt.
  20. § 39 wird wie folgt geändert:
    a) In Buchstabe e) wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
    b) Folgender Buchstabe f) wird angefügt:
    „f) Aufstellung von Grundsätzen für die Stellenausschreibung.“
  21. § 40 wird wie folgt geändert:
    a) Buchstabe i) wird wie folgt gefasst:
    „i) Einführung und Ausgestaltung mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird,“
    b) Die bisherigen Buchstaben i) bis o) werden die Buchstaben j) bis p).
  22. In § 45 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
    „Im Fall der außerordentlichen Kündigung gilt dies mit der Maßgabe, dass die Dienststellenleitung eine abweichende Entscheidung gegenüber der Mitarbeitervertretung innerhalb eines Monats nach Durchführung der Maßnahme schriftlich zu begründen hat.“
  23. § 46 wird wie folgt geändert:
    a) Buchstabe f) wird aufgehoben.
    b) Der bisherige Buchstabe g) wird Buchstabe f).
  24. § 49 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter 18 Jahren, die Auszubildenden sowie die weiteren zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten wählen ihre Vertretung, die von der Mitarbeitervertretung in Angelegenheiten der Jugendlichen und Auszubildenden zur Beratung hinzuzuziehen ist. Wählbar sind alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach § 2, die am Wahltag das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden. § 10 Absatz 2 Buchstabe a) findet Anwendung. Mitglieder der Mitarbeitervertretung sind nicht wählbar.
    Gewählt werden
    eine Person bei Dienststellen mit in der Regel 5-15 Wahlberechtigten;
    drei Personen bei Dienststellen mit in der Regel 16-50 Wahlberechtigten;
    fünf Personen bei Dienststellen mit in der Regel mehr als insgesamt 50 Wahlberechtigten.
    (2) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
    (3) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.
    (4) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
    (5) Für Mitglieder der Vertretung nach Absatz 1 gelten, soweit in den Absätzen 1 bis 3 nichts anderes bestimmt ist, die §§ 11, 13, 14, 15 Absatz 2 bis 4 und §§ 16 bis 19 sowie §§ 21 und 22 entsprechend. § 18 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Amt in der Jugend- und Auszubildendenvertretung für die Dauer der Amtszeit weiterhin besteht, wenn bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber besteht.
    (6) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
    1. Maßnahmen zu beantragen, die den Jugendlichen und Auszubildenden dienen, insbesondere in Fragen der Berufsausbildung und der Gleichstellung von weiblichen und männlichen Jugendlichen und Auszubildenden,
    2. darauf zu achten, dass die zugunsten der Jugendlichen und Auszubildenden geltenden Bestimmungen durchgeführt werden,
    3. Anregungen und Beschwerden von Jugendlichen und Auszubildenden entgegenzunehmen und, soweit sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit der Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken.
    (7) Dienststellenleitung und Jugend- und Auszubildendenvertretung sollen mindestens einmal im Halbjahr zu gemeinsamen Besprechungen zusammentreten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat das Recht, an den Sitzungen der Mitarbeitervertretung mit einem Mitglied mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie hat Stimmrecht bei Beschlüssen, die überwiegend die Belange Jugendlicher und Auszubildender berühren.
    (8) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann vor oder nach jeder Mitarbeiterversammlung im Einvernehmen mit der Mitarbeitervertretung eine betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen. Im Einvernehmen mit der Mitarbeitervertretung und dem Arbeitgeber kann die betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung auch zu einem anderen Zeitpunkt einberufen werden. § 31 und § 32 Absatz 1 gelten entsprechend.
    (9) Besteht eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung, ist eine gemeinsame Vertretung der Jugendlichen und Auszubildenden zu wählen.“
  25. § 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
    „Die Anzahl der zu wählenden Stellvertreter oder Stellvertreterinnen wird durch eine Versammlung der in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit einfacher Mehrheit festgelegt. Trifft diese Versammlung keine Entscheidung oder tritt sie nicht zusammen, beschließt der Wahlvorstand mit einfacher Mehrheit nach Erörterung mit der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, der Mitarbeitervertretung und der Dienststellenleitung, wie viele stellvertretende Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung in der Dienststelle zu wählen sind.“
    b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.
  26. § 51 wird wie folgt gefasst:
    㤠51 Aufgaben der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
    Aufgaben und Befugnisse der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bestimmen sich nach § 178 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. § 178 Absatz 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass die für die Mitarbeiterversammlung geltenden Vorschriften der §§ 31 und 32 entsprechende Anwendung finden.“
  27. § 52 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 179 Absatz 6 bis 9“ durch die Angabe „§ 179 Absatz 6 bis 8“ ersetzt.
    bb) Folgender Satz wird angefügt:
    „Die stellvertretende Vertrauensperson besitzt während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 178 Absatz 1 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, im Übrigen die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der Mitarbeitervertretung.“
    b) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „zur Verfügung gestellt werden“ das Wort „können“ eingefügt.
  28. Dem § 54 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
    „Hierüber soll mit dem Gesamtausschuss und der zuständigen Stelle eine verbindliche Vereinbarung geschlossen werden.“
  29. § 55 wird wie folgt geändert:
    a) In Buchstabe e) wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
    b) Folgender Buchstabe f) wird angefügt:
    „f) Mitbestimmung an Maßnahmen, die in Gliedkirchen oder deren Untergliederungen verbindlich für alle oder eine Vielzahl von Dienststellen getroffen werden.“
  30. § 59a wird wie folgt geändert:
    a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
    „(3) Mitglied des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland kann nicht sein, wer einem kirchenleitenden Organ gliedkirchlicher Zusammenschlüsse oder einem leitenden Organ des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung e.V. angehört.“
    b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
  31. In § 61 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „, die Mitglied einer Kirche sein muss, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehört“ gestrichen.
  32. § 63a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe „5.000,- “ wird durch die Angabe „10.000,- “ ersetzt.
    b) Folgende Sätze werden angefügt:
    „Das Ordnungsgeld kann vom Kirchengericht oder vom Kirchengerichtshof einem kirchlichen oder sozialen Zweck gewidmet werden. Es wird von der Geschäftsstelle eingezogen.“
  33. Dem § 64 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    „(3) Soweit eine Gliedkirche von der Möglichkeit des bis zum 31. Dezember 2023 geltenden § 10 Absatz 1 Satz 2 Gebrauch gemacht hat und nach dem gliedkirchlichen Recht für die Wählbarkeit in die Mitarbeitervertretung die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist, vorsieht, bleiben diese Regelungen bestehen.“
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Artikel 2
8. Änderung des Kirchengerichtsgesetzes der EKD

Das Kirchengerichtsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 6. November 2003 (ABl.EKD S. 408, 409), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 9. November 2022 (ABl.EKD S. 157) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 29 Satz 2 werden nach dem Wort „finden“ die Wörter „mit Ausnahme des § 21 Satz 1“ eingefügt.
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Artikel 3
Außer-Kraft-Treten des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes EKD-Ost

Das Arbeitsrechtsregelungsgesetz EKD-Ost vom 5. November 2008 (ABl. EKD S. 367, ABl.EKD 2009 S. 83), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 12. November 2014 (ABl. EKD S. 366) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
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Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland kann den Wortlaut des Mitarbeitervertretungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland in der vom Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes an geltenden Fassung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland bekannt machen.
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Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Hannover, den 5. Dezember 2023
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 41Beschluss zum Kirchengesetz zur Umsetzung
des Hinweisgeberschutzgesetzes in der EKD.
Vom 5. Dezember 2023.

Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat mit Zustimmung der Kirchenkonferenz aufgrund des Artikels 10 Absatz 1, des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 10a Absatz 1 und des Artikels 10a Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
2. Änderung des Kirchenbeamtengesetzes der EKD

Das Kirchengesetz über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Kirchenbeamtengesetz der EKD – KBG.EKD) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 15. März 2021 (ABI. EKD S. 70), das zuletzt durch Artikel 3 der gesetzesvertretenden Verordnung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 24. Juni 2021 (ABI. EKD S. 158), berichtigt am 1. September 2021 (ABI. EKD S. 222), geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 24 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 2 wird das Wort ,,oder" am Ende gestrichen.
    b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
    ,,3. Informationen unter den Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes an eine zuständige Meldestelle weitergegeben oder offengelegt werden oder".
    c) Der bisherige Wortlaut von Nummer 3 wird Nummer 4.
  2. Dem § 86 wird folgender Absatz 4 angefügt:
    „(4) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit."
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Artikel 2
2. Änderung des Pfarrdienstgesetzes der EKD

Das Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetz der EKD – PfDG.EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2021 (ABl. EKD S. 34), das zuletzt durch gesetzesvertretende Verordnung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 24. Juni 2021 (ABl. EKD S. 158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 31 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 2 wird das Wort ,,oder" am Ende gestrichen.
    b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
    ,,3. Informationen unter den Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes an eine zuständige Meldestelle weitergegeben oder offengelegt werden oder".
    c) Der bisherige Wortlaut von Nummer 3 wird Nummer 4.
  2. Dem § 104 wird folgender Absatz 4 angefügt:
    „(4) Pfarrerinnen und Pfarrer, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit."
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Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland kann den Wortlaut des Kirchengesetzes zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes in der Evangelischen Kirche in Deutschland in der vom Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes an geltenden Fassung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland bekannt machen.
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Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Hannover, den 5. Dezember 2023
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 42Beschluss zum Kirchengesetz zur 2. Änderung
des Oberrechnungsamtgesetzes (ORAG).
Vom 5. Dezember 2023.

Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat mit Zustimmung der Kirchenkonferenz auf Grund des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe a der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1

Das Oberrechnungsamtgesetz vom 12. November 1993 (ABl. EKD S. 513), das zuletzt durch gesetzesvertretende Verordnung vom 24. Juni 2021 (ABl. EKD S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 5 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
    „§ 5 Aufgaben im Rahmen der kirchlichen öffentlichen Gewalt“
    b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
    „(1) Das Oberrechnungsamt prüft die Rechnungslegung und die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Evangelischen Kirche in Deutschland, einschließlich ihrer unselbstständigen Einrichtungen, Betriebe und Sondervermögen und soll in diesem Rahmen auch beratend tätig sein. Dies umfasst auch unvermutete Prüfungen der Kassen der Evangelischen Kirche in Deutschland.“
    (2) Das Oberrechnungsamt prüft die Verwendungsnachweise, die die Empfänger von Zuwendungen aus dem Haushalt der Evangelischen Kirche in Deutschland dem Kirchenamt vorzulegen haben.“
    c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
    „(4) Das Oberrechnungsamt kann Gliedkirchen und gliedkirchliche Zusammenschlüsse sowie kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts nach deren Auftrag prüfen. Das Oberrechnungsamt handelt dabei in Ausübung kirchlicher öffentlicher Gewalt. Die Übernahme des Auftrags unterliegt der Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses der Synode. Von den nach Satz 1 geprüften kirchlichen Körperschaften wird eine Umlage erhoben, die im Haushaltsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland festgesetzt wird.“
    d) Absatz 5 wird aufgehoben.
  2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
    㤠5a
    Sonstige Aufgaben
    Das Oberrechnungsamt kann mit Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses der Synode Prüfungen bei Dritten übernehmen. Die dafür entstehenden Aufwendungen sind zu erstatten.“
  3. § 7 Absatz 3 wird aufgehoben.
  4. § 10 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
    „1. ob die in der Rechnungslegung und die in den Büchern aufgeführten Beträge übereinstimmen und die geprüften Erträge und Aufwendungen ordnungsgemäß belegt sind,“
  5. § 11 wird wie folgt gefasst:
    㤠11
    Prüfung des Oberrechnungsamtes
    Die Rechnungslegung und die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Oberrechnungsamtes werden vom Ständigen Haushaltsausschuss der Synode geprüft.“
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Artikel 2

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Hannover, den 5. Dezember 2023
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 43Beschluss zu Gemeinsame Erklärung mit der UBSKM –
Aufbau Unabhängiger Regionaler Aufarbeitungskommissionen.
Vom 5. Dezember 2023.

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Die Synode begrüßt die geplante Einsetzung Unabhängiger Regionaler Aufarbeitungskommissionen durch Landeskirchen und Landesverbände der Diakonie auf Grundlage einer Gemeinsamen Erklärung zwischen EKD, Diakonie Deutschland und UBSKM als wichtigen und grundlegenden nächsten Schritt der institutionellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt und als Ermöglichung des Rechtes betroffener Personen auf Aufarbeitung. Die Synode bittet die Landeskirchen und Landesverbände der Diakonie eindringlich um eine einheitliche Umsetzung der Standards der Gemeinsamen Erklärung.
Hannover, den 5. Dezember 2023
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 44Beschluss zur Reform der Anerkennungsverfahren
und -leistungen.
Vom 5. Dezember 2023.

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Die Synode begrüßt die Empfehlungen des Berichts zu einer Reform der Anerkennungsverfahren und -leistungen. Die Synode beauftragt das Kirchenamt der EKD in der gebotenen Abstimmung mit dem Beteiligungsforum Sexualisierte Gewalt und auf Basis der Empfehlungen des Berichts einheitliche und zentrale Regelungen für die Anerkennungsverfahren und die Gewährung von Anerkennungsleistungen in den Landeskirchen zu entwickeln.
Hannover, den 5. Dezember 2023
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 45Beschluss zur Vernetzungsplattform BeNe.
Vom 5. Dezember 2023.

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Die Synode begrüßt die zeitnahe Veröffentlichung der Vernetzungsplattform BeNe als digitales Forum des Austausches und der gegenseitigen Stärkung betroffener Personen. Der Vereinzelung und damit Schwächung der Interessen betroffener Personen kann so effektiv entgegengewirkt werden.
Die Synode dankt der Betroffenenvertretung des Beteiligungsforums für die Konzeption und Planung der Plattform und bittet um einen Folgebericht zum Start und zur Nutzung der Plattform im Rahmen der 5. Tagung der 13. Synode.
Hannover, den 5. Dezember 2023
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 46Beschluss zu Entwicklung
Standards Sexuelle Bildung.
Vom 5. Dezember 2023.

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Die Synode bittet das Kirchenamt der EKD in der gebotenen Abstimmung mit dem Beteiligungsforum Sexualisierte Gewalt, Standards für Sexuelle Bildung in der Evangelischen Kirche in Deutschland zu entwickeln.
Sexuelle Bildung gehört zur Bildungsverantwortung von Kirche, weil Sexualität elementarer Bestandteil von Persönlichkeitsentwicklung ist und das evangelische Bildungsverständnis impliziert, Menschen in ihrer individuellen Entwicklung zu unterstützen. Inhaltlich geht es bei Sexueller Bildung um Fragestellungen, die mit Körperlichkeit, Identität, Beziehungsmustern und Gefühlen zusammenhängen. Insbesondere aufgrund dieses Sensibilitätsfaktors bedarf Sexuelle Bildung einer hohen Professionalität.
Daher ist es notwendig, auf der Ebene der EKD Standards für Sexuelle Bildung zu beschreiben, die die fachliche, konzeptionelle Arbeit in den Gliedkirchen, ihren Gemeinden und Einrichtungen sowie in Verbänden unterstützen.
Ziel sind Standards für die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Haupt- und Ehrenamtlichen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten sowie für sexualpädagogische Konzepte.
Hannover, den 5. Dezember 2023
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 47Beschluss zu Christlicher Glaube und
Antisemitismus sind unvereinbar.
Vom 5. Dezember 2023.

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Klare Ansage: Für die Evangelische Kirche in Deutschland gilt unverrückbar:
Christlicher Glaube und Antisemitismus sind unvereinbar.
Wir wünschen uns eine Kampagne, die diese Überzeugung klar und unmissverständlich in Landeskirchen und ihre Diakonie, in Gemeinden und in die Gesellschaft trägt.
Die Synode bittet den Rat, das Anliegen und den Slogan umgehend aufzunehmen und eine öffentlichkeitswirksame Kampagne zu entwickeln und anzustoßen, die im ersten Quartal 2024 umgesetzt sowie in die abgestimmte Themensammlung der Kirchenkonferenz und des Rates einbezogen wird.
Hannover, den 5. Dezember 2023
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 48Beschluss zu Antisemitismus ist Gotteslästerung.
Vom 5. Dezember 2023.

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1. Wir verabscheuen den Terror der Hamas und trauern um seine Opfer

Wir sind tief erschrocken und verstört über die terroristischen Anschläge der Hamas vom 7. Oktober 2023, bei denen mehr als 1.200 Jüdinnen und Juden gefoltert, vergewaltigt, verbrannt und erschossen wurden. Die Orte und die Art und Weise des grausamen Tötens vor den Augen der Angehörigen und in Form von Social-Media-Bildern und Videos vor den Augen der Weltöffentlichkeit waren bewusst gewählt. Wir bangen um zahlreiche Menschen, die verschleppt wurden und die sich immer noch in Geiselhaft befinden. An dem namenlosen Leid vieler Menschen in Israel und auf der ganzen Welt, das durch die Terroraktionen verursacht wurde, nehmen wir Anteil – im Bewusstsein, dass unsere Worte des Mitgefühls und der Solidarität nicht ausreichen, um das Grauen und die äußeren und inneren Verletzungen und Traumata unzähliger Menschen zu benennen.
Unsere Abscheu gilt dem gottlosen Terror der Hamas und der menschenverachtenden Ideologie, die ihn befeuert. Wir halten ohne Wenn und Aber fest: Antisemitismus ist Gotteslästerung. Es gibt keine Rechtfertigung für Judenhass und die Leugnung des Existenzrechts Israels. Die Hamas ist keine befreiende Widerstandsorganisation und kein Partner im Friedensprozess, und die anhaltende Besatzung palästinensischer Gebiete sowie die von uns kritisierte Siedlungspolitik kann in keinem Falle der Rechtfertigung dieses auf Vernichtung zielenden Terroraktes dienen.
Für diese Position treten wir mit Nachdruck in unserem Land und in der weltweiten Ökumene ein.
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2. Wir verurteilen jede Form von Antisemitismus und sorgen uns
um den gesellschaftlichen Zusammenhalt

Mit großer Sorge nehmen wir wahr, dass im Gefolge der Terroraktion der Hamas durch unser Land und weltweit eine Woge des Antisemitismus geht. Relativierung der geschehenen Verbrechen, Täter-Opfer-Umkehrungen, fehlende Empathie, ja sogar Häme und Schadenfreude über die zivilen Opfer häufen sich in unerträglicher Weise und öffentlich wahrnehmbar inmitten unserer Gesellschaft.
Der grassierende Antisemitismus hat mehrere unheilvolle Wurzeln. Selbstkritisch blicken wir auf eine unrühmliche Verflechtung von christlicher Glaubenstradition und antijüdischen Einstellungen, die Jahrhunderte lang auch die Evangelische Kirche geprägt haben. Kirchliche Verkündigung hat in der Vergangenheit strukturell dem Antisemitismus Vorschub geleistet. Antisemitismus, latent oder in ganz offensichtlichen Formen, gibt es auch unter unseren Kirchenmitgliedern. Wir haben die Abgründe verfestigter Judenfeindschaft auch in den eigenen Reihen oft nicht ernst genug genommen. Wir werden weiter mit ganzer Kraft und unbedingt dagegen arbeiten. Das bedeutet, dass wir der Arbeit am Dialog, zunehmend auch in breiter interreligiöser und selbstreflexiver Perspektive, noch mehr Gewicht als bisher schon geben werden. Unser Ziel ist, im Bereich der Evangelischen Kirche und darüber hinaus Akzeptanz und Empathie für jüdisches Leben und jüdischen Glauben zu fördern, Vorurteile und Stereotypen abzubauen und zum besseren Verständnis der komplexen politischen und religiösen Situation in Israel und in den palästinensischen Gebieten beizutragen – der Region, die für uns Christinnen und Christen der historische Bezugspunkt unserer Glaubensüberlieferung ist. Unser entschiedener Einsatz für eine tolerante Gesellschaft und gegen jeden Rechtsextremismus gilt in besonderer Weise der Bekämpfung des damit verbundenen Antisemitismus.
Wir sehen zugleich, dass es in unserer Gesellschaft neue und auch bedrohliche Sichtweisen auf Israel und jüdisches Leben gibt, die in ihrer Folge eine Gefahr für jüdisches Leben in unserem Land darstellen. Mit Sorge sehen wir, dass von islamistischen und dschihadistischen Kräften Religion als Ideologie zynisch und manipulativ benutzt wird, um Menschen in unserer Gesellschaft gegeneinander aufzubringen. Dem Antisemitismus ist in jeder politischen und religiösen Gestalt entschlossen entgegenzutreten. Dazu gehört es, juden- und israelfeindliche Prägungen unter Musliminnen und Muslimen ernster zu nehmen und im interreligiösen Gespräch zur Sprache zu bringen. Zugleich wenden wir uns entschieden gegen islamfeindliche Ressentiments, die allen Muslimen Israelfeindlichkeit und Antisemitismus vorwerfen.
Wir halten es auch für völlig inakzeptabel, wenn sich Juden- und Israelfeindlichkeit immer vernehmbarer auch im linksextremen Spektrum zeigt. Grundsätzlich gilt: Antisemitismus ist Sünde und brandgefährlich für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und damit für uns alle. Er dient denjenigen, deren Ziel es ist, die Demokratie zu unterminieren und unsere Gesellschaft zu spalten.
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3. Unsere uneingeschränkte Solidarität gilt den Jüdinnen und Juden
und der Bevölkerung des Staates Israel

Aus gutem Grund wird derzeit der Aufruf: „Nie wieder ist jetzt!“ stark gemacht und von vielen zivilgesellschaftlichen Kräften gegengezeichnet. „Nie wieder ist jetzt!“ Diesem Aufruf schließen wir uns in dieser Stunde einer genozidalen Bedrohung von Jüdinnen und Juden an und erklären ihnen als evangelische Christinnen und Christen unsere uneingeschränkte Solidarität. Wir stehen nachdrücklich zu dem politischen Grundsatz, dass die Sicherheit des Staates Israel Staatsraison der Bundesrepublik Deutschland ist.
Es ist ein Gebot der Nächstenliebe wie der Vernunft und des Völkerrechts, dass bei jeder Diskussion zur politischen Lage in Israel und in den palästinensischen Gebieten die humanitäre Lage der Zivilbevölkerung auf allen Seiten im Blick sind. Das gilt, ohne auch nur in irgendeiner Weise von der Verurteilung des menschenverachtenden Terrorregimes der Hamas abzuweichen, das das Leben palästinensischer Zivilisten bewusst als menschliche Schutzschilde riskiert und jegliche Friedensoption bewusst zerstört. Die Hamas kämpft gegen die Menschen, von denen sie behauptet, sie zu befreien.
Diesen Menschen beizustehen, ist dringend nötig, denn die humanitäre Lage im Gazastreifen ist verheerend. Zahlreiche Tote sind zu beklagen und eine Versorgung der Menschen wird von Tag zu Tag schwieriger. Gerade jetzt ist es wichtig, dass humanitäre Hilfe allein nach dem Maß der Not und dem menschlichen Leid geleistet wird. Wenn humanitäre Hilfe in Israel, der Westbank, in Gaza oder Nachbarländern nötig ist, muss sie dort geleistet werden können. Menschlichkeit steht im Mittelpunkt des humanitären Handelns. Doch dafür braucht es Bedingungen, die Helfende nicht gefährden und Zivilisten den Zugang zu Hilfe erlauben. Geschützte und respektierte humanitäre Zonen müssen etabliert werden, um weitere Tote in der Zivilbevölkerung und unter Helfenden zu vermeiden. Humanitäre Korridore müssen eingerichtet werden, um Hilfsgüter in ausreichendem Maß in die betroffenen Gebiete zu bringen. Von allen Akteuren geachtete Feuerpausen können das gewährleisten.
Die Evangelische Kirche in Deutschland unterstützt mit Projektpartnern in Israel und in den palästinensischen Gebieten die Arbeit in den Bereichen Mutter-Kind-Gesundheit, psychologische und therapeutische Unterstützung, gewaltfreie Konfliktbearbeitung und berufliche sowie außerschulische Bildung. Unsere Partner setzen sich für Frieden, Menschenrechte und gegen Gewalt ein. Sie verstehen ihre Arbeit als Beitrag zum Aufbau und zur Stärkung der Zivilgesellschaft. Als Christinnen und Christen tragen wir in uns den tiefen Wunsch nach einer Friedenslösung in Israel und Palästina und nach dem Ende der Gewalt im Nahen Osten. Wir halten an dem Ziel einer Zwei-Staaten-Lösung fest. Kirchen und Kirchliche Hilfswerke legen Wert darauf, dass ihre Partner Gewalt als Mittel der Politik ablehnen und das Existenzrecht Israels nicht bestreiten. Kirchen und kirchliche Werke müssen dahingehend stetig die Auswahl ihrer Partner überprüfen. Wir werden mit Partnerorganisationen und in der weltweiten Ökumene das Gespräch über Israelfeindschaft im Umfeld unseres Handelns suchen.
Der solidarische Blick auf Israel ist das eine. Das andere ist unsere Aufgabe, vor Ort in Deutschland für ein ungefährdetes jüdisches Leben einzustehen. Den gegenwärtigen Anfeindungen und Bedrohungen jüdischer Bürgerinnen und Bürger stellen wir uns mit aller Entschiedenheit entgegen. Wer immer Menschen wegen ihres jüdischen Glaubens angreift, ist auch ein Gegner der christlichen Kirchen.
Wir geben unser Wort und versichern unseren jüdischen Geschwistern: Unser Platz ist an Eurer Seite. Das bedeutet: Wir werden im vertrauensvollen und engen Austausch mit den jüdischen Gemeinden in Deutschland Wege suchen, wie wir als Evangelische Kirche zur Sicherheit von Jüdinnen und Juden in Deutschland beitragen können. Wir werden in der evangelischen Bildungsarbeit, besonders im Religionsunterricht, einen besonderen Akzent auf die gemeinsamen Wurzeln und die historischen Beziehungen von Judentum und Christentum sowie auf die Gefahr des Antisemitismus setzen. Wir werden politische Initiativen unterstützen, die im Sinne unserer hier dargelegten Grundüberzeugungen der Solidarität mit Jüdinnen und Juden und mit der Bevölkerung des Staates Israel Ausdruck verleihen. Vor allem werden wir uns auf allen Ebenen dafür einsetzen, dass ein lebhaftes Interesse und ein reger Austausch zwischen christlichem und jüdischem Gemeindeleben, wo immer er von jüdischer Seite auch gewollt wird, zur alltäglich gelebten Selbstverständlichkeit wird.
Hannover, den 5. Dezember 2023
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 49Beschluss zur Auseinandersetzung mit gruppenbezogener
Menschenfeindlichkeit und extremer Rechter.
Vom 5. Dezember 2023.

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Mit vielen Menschen stehen wir für eine offene, tolerante und gerechte Gesellschaft, in der jeder Mensch ohne Angst verschieden sein kann. Dabei sind wir von den Gerechtigkeitstraditionen der biblischen Schriften wie von der gemeinsamen Suche nach dem Menschendienlichen geleitet. Darum können wir uns als Christ:innen nicht neutral verhalten, wenn Menschen ausgegrenzt, verachtet, verfolgt oder bedroht werden. Dabei gilt: Kritik beginnt mit Selbstkritik. Die Kirche sieht ihre eigene Verantwortung in der Anti-Diskriminierungs- und Gewaltpräventionsarbeit und der Aufarbeitung ihrer eigenen Gewaltgeschichte sowie den immer noch überdauernden Traditionen von Rassismus, christlichem Antijudaismus und antimuslimischen Ressentiments. Mit dieser Vision und dieser offenen Lerngeschichte können wir nicht schweigen:
  1. Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) ist entsetzt über die erneute Zunahme von rechtsextrem motivierten Gewalttaten im Jahr 2023, die sowohl die staatlichen als auch die Opferberatungsstellen feststellen. Die Synode der EKD begrüßt, wenn die Strafverfolgungsbehörden rechtsextrem motivierte rassistische, antisemitische, antimuslimische und queerfeindliche Straftaten energisch verfolgen.
  2. Die Synode der EKD nimmt mit großer Sorge auch die wachsende Zustimmung bei Wahlen und in Umfragen zur sich immer weiter nach rechts radikalisierenden AfD und anderen rechtsextremen Parteien wahr. Die Synode erklärt dazu: Die menschenverachtenden Haltungen und Äußerungen insbesondere der rechtsextremen Kräfte innerhalb der AfD sind mit den Grundsätzen des christlichen Glaubens in keiner Weise vereinbar. Die Synode verurteilt insbesondere die gegen Geflüchtete, Menschen mit Migrationshintergrund, queere Menschen, Menschen mit besonderen Förderbedarfen oder Menschen mit Behinderung gerichtete Menschenfeindlichkeit von amtierenden AfD-Politiker:innen. Völkisch-nationale Gesinnungen sowie demokratiefeindliche bzw. demokratiezersetzende Äußerungen und Verfahrensweisen weiter Teile der AfD stehen ebenfalls im Gegensatz zu zentralen christlichen Inhalten und sozialethischen Positionen der Evangelischen Kirche in Deutschland. Darum ruft die Synode der EKD alle Wahlberechtigten mit Blick auf die Wahlen im Jahr 2024 dazu auf, ausschließlich Parteien aus dem demokratischen Spektrum zu wählen, die sich für eine offene Gesellschaft der Vielfalt und ein gerechtes, demokratisches Gemeinwesen einsetzen.
  3. Die Synode beobachtet mit tiefer Beunruhigung, dass viele demokratisch engagierte Menschen aus der Zivilgesellschaft unter Druck gesetzt werden und Angst haben, sich öffentlich klar gegen Rassismus, Antisemitismus, antimuslimische Ressentiments, Queerfeindlichkeit und Rechtsextremismus zu äußern. Dies tritt bezeichnenderweise vor allem in den Gegenden auf, in denen die AfD besonders stark ist. Die Synode der EKD steht verlässlich an der Seite von allen, die sich für eine demokratische und offene Gesellschaft einsetzen. Sie ruft die Landeskirchen und Gemeinden auf, allen Versuchen, Zivilgesellschaft zum Schweigen zu bringen und Demokratie zu zersetzen, klar und deutlich zu widersprechen, auch in den eigenen Reihen. Die Synode verurteilt in aller Schärfe die erschütternden antisemitischen Vorfälle und Übergriffe jedweder politischen Couleur, die im Herbst 2023 in Deutschland und weltweit zu beobachten sind, die von rechts- und linksextremen wie islamistischen Gruppen zu beklagen sind. Weitergehend verweisen wir in diesem Zusammenhang auf den gesonderten Beschluss „Antisemitismus ist Gotteslästerung“.
  4. Die politische Lage im Herbst 2023 unterstreicht einmal mehr, dass die Arbeit an den Themen Demokratieförderung, Antidiskriminierung, Gewaltprävention und Diversitätsorientierung eine wichtige Aufgabe für die Evangelische Kirche bleibt. Die Berufung eines Beauftragten für den Kampf gegen Antisemitismus, die vom Rat der EKD eingesetzte Projektgruppe „Anti-Diskriminierung, Gewaltprävention, Diversitätsorientierung stärken!“ sowie die mit der Projektgruppe verbundene Arbeitsgruppe des Kammernetzwerks „Rassismus-/kritik“ sind wichtige Bestandteile dieser Arbeit, die unter Beteiligung von von Diskriminierung und Anfeindungen jeglicher Art betroffenen Menschen stattfindet. Die bereits begonnene Arbeit soll weiter unterstützt werden.
  5. Die Synode bittet den Rat der EKD, die vorhandene Arbeit gegen Antisemitismus und für Demokratiekultur an der Ev. Akademie zu Berlin nachhaltig strukturell zu verankern und zu fördern. In diesem Zusammenhang gehört auch die strukturelle Verstetigung der Beauftragung der EKD für den Kampf gegen Antisemitismus.
  6. Die Synode betrachtet es weiterhin als wichtige Aufgabe der EKD, eine klar vernehmbare Stimme gegen jede Form von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit und Ausgrenzung zu sein. Sie begrüßt in diesem Zusammenhang sehr das Engagement der Bundesarbeitsgemeinschaft Kirche und Rechtsextremismus (BAG K+R).
Hannover, den 5. Dezember 2023
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 50Beschluss zu Diskursräume eröffnen.
Vom 5. Dezember 2023.

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Die Synode ermutigt die Gliedkirchen der EKD, Diskursräume für Menschen der abrahamitischen Religionen zu schaffen, sowie bestehende Initiativen zu stärken und die zu unterstützen, die solche Räume bereitstellen wollen.
Hannover, den 5. Dezember 2023
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 51Beschluss zu Freiwilligen-Dienste stärken
und ausbauen statt kürzen.
Vom 5. Dezember 2023.

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Die Synode der EKD protestiert gegen mögliche Kürzungen im Bundeshaushalt bei den Freiwilligendiensten.
Die Synode bittet den Rat der EKD, sich umgehend gemeinsam mit der Diakonie Deutschland und der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland vor den endscheidenden Gremiensitzungen des Bundestages dafür einzusetzen, die Freiwilligendienste gemäß des Koalitionsvertrags auszubauen, statt sie zu kürzen. Sie sind unverzichtbar als Bildungs-, Lern- und Begegnungsräume und bieten die Chance, Fachkräfte für soziale und Pflegeberufe zu interessieren und zu gewinnen.
Hannover, den 5. Dezember 2023
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 52Beschluss zu Soziale Infrastruktur sichern –
Sozialen Frieden stärken!
Vom 5. Dezember 2023.

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Die Synode bittet den Rat der EKD, sich gemeinsam mit der Diakonie Deutschland auf der politischen Ebene für folgende Punkte einzusetzen:
  • Die soziale Infrastruktur durch auskömmliche Finanzierung sichern, um soziale Verunsicherung und Verarmungstendenzen zu verhindern sowie Abstiegs- und Existenzängsten entgegenzuwirken.
  • Zugänge zu Bildung, Beratung, Teilhabe, Beteiligung und Mobilität erhalten sowie eine flächendeckende Daseinsfürsorge gewährleisten.
  • Dialogräume eröffnen, die alle gesellschaftlichen Gruppen einbeziehen, um so Stigmatisierungen entgegenzuwirken und demokratische Strukturen zu stärken.
Hannover, den 5. Dezember 2023
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 53Beschluss zu Kirche und Diakonie – Vernetzung
und gelingende Zusammenarbeit.
Vom 5. Dezember 2023.

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Die 6. KMU hat gezeigt, welche Bedeutung die Diakonie in der Wahrnehmung von Evangelischer Kirche hat und welchen Mehrwert.
In der Praxis ist das Verhältnis von Kirche und Diakonie oft nicht auf Vernetzung angelegt.
Wir sind als Evangelische Kirche und Diakonie auf gelingende Zusammenarbeit angewiesen. Die 6. KMU zeigt, welche Erwartungen an diakonisches Handeln in der Breite der Gesellschaft gerichtet sind.
Auf der nächsten Synodentagung im Jahr 2024 soll das Thema von Vernetzung und gelingender Zusammenarbeit von Evangelischer Kirche und Diakonie Thema sein.
Hannover, den 5. Dezember 2023
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 54Beschluss zu Vernetzt wirkungsvoll kommunizieren.
Vom 5. Dezember 2023.

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Strategische Kommunikation in konsequenter Orientierung an den Ansprüchen und Bedürfnissen von Mitgliedern und Zugehörigen zählt zu den zentralen Zukunftsaufgaben der evangelischen Kirche.
Die EKD-Synode hat bereits 2022 eine Gesamtstrategie für die Kommunikation der evangelischen Kirche – ausgehend von den Bedürfnissen von Kirchenmitgliedern und kirchlich Interessierten und unter Einbindung der Gliedkirchen – ein gesamtkirchliches Themen-Management sowie eine Priorisierung durch die Stabsstelle Kommunikation erbeten.
Die Synode unterstützt ausdrücklich die in Planung befindliche Public-Value-Kampagne, die den Mehrwert der evangelischen Kirche für Individuum und Gesellschaft öffentlich sichtbar machen soll.
Mit dem Ziel einer wirkmächtigen Kommunikation relevanter Themen sollen folgende Maßnahmen umgesetzt werden:
  1. Die wesentlichen Erfolgsfaktoren evangelischer Kommunikation sind auf der Basis einer Analyse von Ursachen für Misserfolg beziehungsweise Erfolg bisheriger Kommunikationsbeispiele (wie z. B. Taufinitiative, Pop-Up-Hochzeiten) zu identifizieren. Aus den Ergebnissen werden dann geeignete Maßnahmen mit relevanten Themen (einschließlich der Wirkmechanismen bei Beteiligten und Medien) für die Kommunikation abgeleitet.
  2. Die strukturellen Voraussetzungen für eine vernetzte, strategische und arbeitsteilige Kommunikation von Gliedkirchen und EKD werden geschaffen. Dabei sind auf der deutschlandweiten Ebene andere Kommunikations-Player (wie z. B. GEP, midi, Diakonie) mit in den Blick zu nehmen. Das Ziel ist eine wirkungsvolle und effiziente Themenkommunikation.
  3. Die Marke „Evangelische Kirche“ soll für eine gemeinsame Kommunikation stark gemacht werden. Dafür ist sie im Sinne einer relevanten Abgrenzung zu schärfen, strategisch aufzubauen und bundesweit (in Zusammenarbeit von EKD und Gliedkirchen) zu etablieren.
  4. Eine vernetzte, datenbasierte Kommunikation soll mittelfristig aufgebaut werden, sodass Daten (u.a. Mitgliederdaten) einheitlich bearbeitbar und auswertbar werden.
Hannover, den 5. Dezember 2023
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 55Beschluss zu #glaubensstark-Fonds.
Vom 5. Dezember 2023.

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Die Synode befürwortet die Bereitstellung von Mitteln aus dem Digitalinnovationsfonds als Erweiterung zur Förderung von digitaler Kommunikation des Glaubens. Dieser soll einerseits dezentrale Initiativen fördern und andererseits digitale Projekte zur Kommunikation des Glaubens in der EKD anstoßen und unterstützen.
Die kircheninterne Kommunikation und Bewerbung des Fonds in Hinblick auf den Schwerpunkt Glaubenskommunikation sind zu verstärken, ebenso eine zeitnahe Bearbeitung der Anträge.
Außerdem bittet die Synode um eine vertiefte Evaluation der Erfahrungen mit dem Digitalinnovationsfonds mit entsprechender Berichterstattung.
Auf Grundlage dieser Evaluation soll der Synode im nächsten Jahr eine längerfristige Strategie (z. B. in Kooperation mit midi) zur Förderung digitaler Glaubenskommunikation mit hinreichender finanzieller Ausstattung vorgelegt werden.
Neben der finanziellen Unterstützung soll außerdem ein besonderes Augenmerk auf Vernetzung und Austausch liegen.
Als Kriterien für die Förderung werden zur Anwendung und Weiterentwicklung empfohlen:
  1. Empowerment: Gefördert werden sollen vor allem solche Initiativen und Projekte, die die Glaubenskommunikation stärken und evangelische Themen ins Gespräch bringen.
  2. Orientierung am Evangelischen Profil wie es sich in den Leitsätzen der EKD widerspielt.
    Hier bieten sich vor allem der erste und sechste der „Zwölf Leitsätze zur Zukunft einer aufgeschlossenen Kirche“ an.
    1
  3. Co-Finanzierung: Es sind vor allem solche Initiativen und Projekte zu fördern, bei denen weitere Mittel generiert oder eingebracht werden.
  4. Dezentraler Graswurzeleffekt: Geförderte Projekte sollten möglichst nicht nur auf einzelne User oder Regionen beschränkt sein, sondern überregionale Ausstrahlung und Anziehungskraft besitzen.
  5. Zielgruppen: Ein besonderes Augenmerk für die Förderung sollte auf der Eignung für die Zielgruppe „U40“ liegen.
Hannover, den 5. Dezember 2023
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 56Beschluss zu Studierende Evangelischer
Theologie in Lehramtsstudiengängen.
Vom 5. Dezember 2023.

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Die Synode bittet das Kirchenamt der EKD, ein Konzept zu entwickeln, das die aus der KMU abzuleitende Bedeutsamkeit von Religionslehrkräften in den Blick nimmt und das Möglichkeiten aufzeigt, Studierende Evangelischer Theologie in Lehramtsstudiengängen auf ihrem Aus- und Weiterbildungsweg besser zu begleiten, sie besser anzubinden. Darüber hinaus ist auch der Dialog zu E-TFT und KIET zu suchen, um auf den Stellenwert von Studierenden Evangelischer Theologie in Lehramtsstudiengängen hinzuweisen.
Hannover, den 5. Dezember 2023
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 57Beschluss zu Onlinegottesdienste für Kinder und ihre Familien.
Vom 5. Dezember 2023.

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Die Synode bittet den Rat der EKD, zusammen mit dem Comenius-Institut und den Arbeitsstellen für Kindergottesdienst der Gliedkirchen zu prüfen, ob Online-Angebote für Kinder und ihre Familien ver lässlich zur Verfügung gestellt werden können, gegebenenfalls im Sinne einer komplementären Kooperation.
Bereits bestehende Angebote könnten durch Bündelung und Auffindbarmachung bereitgestellt und dafür verwendet werden.
Die online-Angebote und mögliche begleitende Materialien sollten auch ehrenamtlich Mitarbeitende in Kindergottesdienstteams unterstützen, ihre eigenen Angebote zu gestalten.
Hybride Formen sollten dabei bedacht werden, um den veränderten Bedingungen vor Ort gerecht werden zu können.
Hannover, den 5. Dezember 2023
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 58Beschluss zu Analog-digitale Fortbildungsformate fördern.
Vom 5. Dezember 2023.

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Der Rat wird gebeten, ein ergänzendes digital-analoges Fortbildungsformat zu ermöglichen, um verstärkt Ehrenamtliche in ihrem kirchlichen Dienst zu fördern. Das Curriculum soll theologische Grundkompetenzen vermitteln und dabei insbesondere auf die Befähigung zu innovativen Formaten in Gemeinde und Sozialraum zielen. Es sollen so Menschen angesprochen werden, die von den bisher vorhandenen Aus- und Fortbildungsangeboten für Ehrenamtliche nicht erreicht werden. Die Fortbildungsangebote sind dementsprechend leicht zugänglich. Es soll geprüft werden, ob und inwiefern das bereits bestehende Ausbildungsprogramm „Kirchlicher Fernunterricht“, das von der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, der Evangelisch- Lutherischen Landeskirche Sachsens und der Evangelischen Landeskirche Anhalts getragen wird, auf diese Weise zu einem digital-analogen theologischen Ausbildungsprogramm mit EKD-Reichweite ausgebaut werden kann. Außerdem soll geprüft werden, inwieweit unterschiedlichste landeskirchliche Ehrenamtszertifikate mit diesem neuen Ausbildungsformat vergleichbar sind und gegenseitig anerkannt werden können.
Hannover, den 5. Dezember 2023
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 59Beschluss zur Prostitutionsgesetzgebung.
Vom 5. Dezember 2023.

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Die Synode hält es für dringend geboten, menschenunwürdigen Verhältnissen in der Prostitution und in der Zwangsprostitution, sowie Menschenhandel wirksamer entgegenzutreten.
Aufgrund der Komplexität der Aufgabe, für einen deutlich besseren Schutz von Prostituierten und einer Verbesserung ihrer Situation zu sorgen, empfiehlt die Synode dem Rat der EKD eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe einzusetzen. In dieser Arbeitsgruppe soll die Diakonie Deutschland und die Bevollmächtigte des Rates der EKD bei der Bundesrepublik Deutschland mitwirken, um die europäische Perspektive mit im Blick zu haben. Fach- und sachkompetente Kontexte aus Praxis und Politik sind mit einzubeziehen.
Dieser Arbeitsgruppe kommt auch die Aufgabe zu, sich zu der Resolution des 38. Deutschen Evangelischen Kirchentages (DEKT), die sich für ein Sexkaufverbot ausspricht, zu verhalten.
Die Synode bitte um einen Bericht im Herbst 2024.
Hannover, den 5. Dezember 2023
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 60Beschluss zu Europawahlen 2024 begleiten –
das Friedensprojekt Europa weiterführen.
Vom 5. Dezember 2023.

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Die Synode bittet den Rat der EKD, die Gliedkirchen sowie die Gemeinschaft der Evangelischen Kirchen in Europa und die Konferenz Europäischer Kirchen,
  1. auf die politische Bedeutung der Europawahlen im Juni 2024 aufmerksam zu machen, um die Europäische Union als Werte- und Solidaritätsgemeinschaft weiterzuentwickeln und als Stabilitätsanker in bewegten Zeiten zu stärken,
  2. zur Beteiligung an den Wahlen aufzurufen sowie insbesondere Erstwählende zur Teilnahme an den Wahlen zu motivieren,
  3. sich vor Ort für eine aktive Debatte zu europapolitischen Themen zu engagieren und innerhalb der Kirchen Foren für Diskussionen zu schaffen, etwa zu Migration, Verteidigung von Rechtsstaatlichkeit, Klima- und Umweltschutz und Nachhaltigkeit, Sicherheit und Verteidigung oder den nötigen Reformen vor einer neuen Erweiterungsrunde und dabei
  4. die Begegnung mit ökumenischen Partnern in Europa und in grenzüberschreitenden Netzwerken zu nutzen, um die unterschiedlichen Geschichten kennenzulernen und die kulturelle Vielfalt wertzuschätzen, an das christliche Engagement für die europäische Versöhnung nach den Gewaltherrschaften und Kriegen des 20. Jahrhunderts zu erinnern und es fortzusetzen, Spaltungen zu überwinden und neuen Nationalismen und Chauvinismen entschieden entgegenzutreten.
Hannover, den 5. Dezember 2023
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 61Beschluss zum Schutz bei Kriegsdienstverweigerung.
Vom 5. Dezember 2023.

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Kriegsdienstverweigerung ist ein international anerkanntes Menschenrecht.
Viele Menschen aus Kriegsgebieten oder an Kriegen beteiligten Ländern, denen der Kriegsdienst droht, versuchen, sich diesem zu entziehen. Sie wollen keine Menschen töten und auch nicht in diesen Kriegen sterben. Zudem gibt es Soldat*innen an der Front, die angesichts des Grauens ihre Waffen niederlegen wollen. Ihnen drohen in vielen Ländern dafür Repressionen und Gefängnisstrafen, in manchen Ländern sogar die Todesstrafe.
Vor diesem Hintergrund bittet die Synode den Rat der EKD, sich gemeinsam mit den ökumenischen Partnern gegenüber der Bundesregierung dafür einzusetzen, dass
  • Deutschland Menschen, insbesondere aus Russland, die den Kriegsdienst verweigern oder desertieren, die Möglichkeit der Einreise eröffnet,
  • Deutschland diese Menschen schützt und ihnen Asyl gewährt.
Hannover, den 5. Dezember 2023
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 62Beschluss zu Keine Kriminalisierung der zivilen Seenotrettung!
Vom 5. Dezember 2023.

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Seit Jahren ist die humanitäre Notlage an der EU-Außengrenze unverändert dramatisch:
Mehr als 2.400 Menschen haben allein in diesem Jahr im Mittelmeer ihr Leben verloren. 2023 ist das tödlichste Jahr auf dem zentralen Mittelmeer seit langem.
Dabei ist es rechtliche und humanitäre Pflicht, Menschen aus Seenot zu retten. Wir sehen mit Sorge, dass die Reform des Aufenthaltsgesetzes zu einer strafrechtlich neuen Bewertung führen könnte.
Um die damit eröffnete Möglichkeit der Kriminalisierung der zivilen Seenotrettung und humanitärer Hilfe für Geflüchtete auszuschließen, bittet die Synode den Rat der EKD, sich gegenüber dem Bundestag und der Bundesregierung dafür einzusetzen, dass die Gesetzgebung so gestaltet wird, dass zivile Seenotrettung und humanitäre Hilfe für Geflüchtete auch weiterhin straffrei bleiben. Seenotrettung braucht Rechtssicherheit.
Die Synode erinnert an ihre Beschlüsse vom 9. November 2022 und 10. November 2021 zur Lage an der EU-Außengrenze. Um ihre bisherigen Forderungen zu bekräftigen und die Rettung von Menschenleben auch konkret zu unterstützen, bittet die Synode den Ständigen Haushaltsausschuss, eine EKD-weite Kollekte im Jahr 2025 für United4Rescue vorzusehen.
Hannover, den 5. Dezember 2023
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 63Beschluss zum Abschiebemonitoring.
Vom 5. Dezember 2023.

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Die Bevollmächtigte des Rates der EKD in Berlin und das Katholische Büro haben in einem gemeinsam mit der Diakonie Deutschland im August 2022 verabschiedeten Papier vorgeschlagen, im Sinne der EU-Rückführungsrichtline ein wirksames Abschiebungsmonitoring an allen Flughäfen, über die Abschiebungen vollzogen werden, gesetzlich vorzusehen. Die Richtlinie ist noch nicht in nationales Recht umgesetzt worden, aber an fünf Flughäfen (Berlin, Frankfurt, Düsseldorf, Hamburg und Leipzig) arbeiten – zivilgesellschaftlich in ehrenamtlichen Flughafenforen begleitet – unabhängige Abschiebungsbeobachterinnen und Abschiebungsbeobachter von Diakonie, Caritas oder Landeskirchen. Deren Arbeit ist im Blick auf Mandat, Reichweite (Beobachtung nur am Flughafen) und Kompetenzen zunehmend defizitär. Ziel der kirchlichen Träger ist es, eine Rückkehr in Sicherheit und Würde zu ermöglichen. Das unabhängige Monitoring schafft Transparenz durch eine nichtstaatliche Beobachtungsinstanz im Hinblick auf die Vorbereitung und den Vollzug von zwangsweisen Rückführungen auf dem Luftweg.
Die aktuelle Gesetzgebung zu Abschiebungsthemen, die das Bundeskabinett jüngst dem Deutschen Bundestag zugeleitet hat, sollte zu einer gesetzlich verpflichtenden Abschiebungsbeobachtung an allen deutschen Flughäfen genutzt werden. Bei Abschiebungen und Rückführungen sollen die Umstände dabei auf den Flughäfen durch kirchliches und diakonisches Engagement begleitet werden.
Die Synode bittet daher den Rat, sich im Gesetzgebungsverfahren zum „Gesetz zur Verbesserung von Rückführungen“ und bei der nächsten Innenministerkonferenz dafür einzusetzen, dass in Umsetzung der EU-Rückführungsrichtlinie in Deutschland eine wirksame Abschiebungsbeobachtung im Sinne dieser EU-Richtlinie an allen Flughäfen verpflichtend vorgeschrieben wird.
Hannover, den 5. Dezember 2023
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 64Beschluss zum Familiennachzug.
Vom 5. Dezember 2023.

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Auf der 2. Sitzung der 13. Synode in Bremen 2021 hat die Synode den Rat gebeten, sich bei der neuen Bundesregierung dafür einzusetzen, dass die Regelungen zum Familiennachzug für subsidiär geschützte Flüchtlinge, denen der Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wieder angeglichen werden. Des Weiteren wurde um eine Beschleunigung durch alternativer Glaubhaftmachung der Identität und der Familienverhältnisse und ein schnelleres Visaverfahren gebeten (Beschluss Nr. 16).
Im Bericht zur Umsetzung der Beschlüsse auf der 3. Tagung 2022 in Magdeburg berichtete der damalige Bevollmächtigte von erfolgreichen Gesprächen in dieser Richtung und Aufnahme in den Koalitionsvertrag der Ampelregierung (Drucksache VI f/1 Nr. 13).
In den aktuellen Gesetzgebungstexten zur Migration, die die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag zugeleitet hat, fehlt die Umsetzung dieser Verabredung aus dem Koalitionsvertrag.
Die EKD-Synode bittet daher den Rat, sich erneut bei der Bundesregierung und den Regierungsfraktionen des Deutschen Bundestages für die Stärkung und Beschleunigung des Familiennachzuges einzusetzen und sich nicht durch die aktuell in vielem aufgeheizte Debatte in Migrations- und Zuzugsfragen von der Umsetzung des Koalitionsprogramms abbringen zu lassen.
Hannover, den 5. Dezember 2023
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 65Beschluss zur Reform des Gemeinsamen
Europäischen Asylsystems.
Vom 5. Dezember 2023.

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Die Verhandlungen um die Reform des Europäischen Asylrechts befinden sich aktuell nach jahrelangen Kontroversen in der Abschlussphase. Um eine Einigung in diesem hochsensiblen und strittigen Politikfeld zu erreichen, haben sich v. a. die EU- Mitgliedstaaten auf eine Position verständigt, die das europäische Flüchtlingsrecht und internationale Menschenrechtstandards nachhaltig schwächen könnten. Zudem hat sich in den letzten Wochen auch in Deutschland die Asyldebatte verschärft. So wird u. a. gefordert, den Flüchtlingsschutz gänzlich an Drittstaaten auszulagern („Ruanda Modell“) und diesbezügliche Anpassungen im deutschen Asylrecht vorzunehmen.
Vor diesem Hintergrund bittet die Synode den Rat der EKD, sich gemeinsam mit den ökumenischen Partnern auf Bundes- und EU-Ebene gegenüber der Bundesregierung und den europäischen Institutionen dafür einzusetzen, dass
  1. der individuelle Zugang zu Asylverfahren für Schutzsuchende gewährleistet bleibt,
  2. das Konzept der sogenannten sicheren Drittstaaten eng definiert wird, und für die Annahme einer „Verbindung“ zu einem Drittstaat die Durchreise allein nicht ausreicht,
  3. Schutzsuchende in allen Verfahrensschritten Zugang zu Nichtregierungsorganisationen (NGOs), kostenloser Rechtsberatung und effektivem Rechtsschutz haben,
  4. die Rechte von Kindern vollumfänglich geachtet werden, insbesondere Kinder und ihre Familien vom geplanten beschleunigten Grenzverfahren ausgenommen und nicht in haftähnlichen Einrichtungen festgehalten werden dürfen,
  5. eine gute medizinische und psychologische Versorgung aller Schutzsuchenden an den Außengrenzen gewährleistet wird, um (Re-) Traumatisierungen zu verhindern,
  6. die Definition von Krise, Instrumentalisierung und Force Majeure so eng wie möglich gefasst wird, sodass beispielsweise Aktivitäten von NGOs nicht als ein Fall von Instrumentalisierung im Rahmen der Krisenverordnung eingestuft werden,
  7. bei der Prüfung, welcher Mitgliedstaat für das Asylverfahren zuständig ist, humanitäre Ermessensregeln und kurze Überstellungsfristen beibehalten werden.
Hannover, den 5. Dezember 2023
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 66Beschluss zur Festsetzung des Schwerpunktthemas
der 5. Tagung der 13. Synode der EKD.
Vom 5. Dezember 2023.

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Das Schwerpunktthema für die 5. Tagung der 13. Synode 2024 lautet: „Migration, Flucht und Menschenrechte“.
Hannover, den 5. Dezember 2023
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich
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Nr. 67Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission
der Diakonie Deutschland.
Vom 9. November 2023.

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Deutschland hat gemäß der Ordnung vom 7. Juni 2001 in der Fassung vom 21. Dezember 2021 folgenden Beschluss gefasst:
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§ 10 Abs. 2 ARK.DD –
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

  1. In § 10 der AVR.DD werden nach dem Satz 3 die beiden folgenden neuen Sätze 4 und 5 eingefügt:
    Die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit gilt nicht für Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, für die eine elektronische ärztliche Bescheinigung zur Arbeitsunfähigkeit erstellt wird. Sie müssen zum Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Dienstgeber zu den in den Sätzen 2, 6, 7 und 15 genannten Zeitpunkten das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen lassen.“
  2. Die bisherigen Sätze 4 bis 13 in § 10 Abs. 2 werden zu den Sätzen 6 bis 15.
  3. Die Änderungen treten zum 1. Dezember 2023 in Kraft.
Berlin, den 9. November 2023
Arbeitsrechtliche Kommission
Max Plümecke
Geschäftsführer

Nr. 68Geschäftsordnung für die Koordinierungsgruppe FIS-Kirchenrecht.
Vom 28. November 2023.

Das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) hat die folgende Geschäftsordnung beschlossen:
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Präambel

Mit dem FachInformationsSystem Kirchenrecht (FIS-Kirchenrecht) wurde eine elektronische Plattform geschaffen, in der Rechtstexte, darüber hinaus Gerichtsentscheidungen und amtliche Verlautbarungen (z.B. Amtsblätter) eingestellt, gepflegt und zur öffentlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden.
Diese Geschäftsordnung regelt das Verfahren zur Festlegung des Anpassungsbedarfes am FIS-Kirchenrecht (Rechtssammlungsmodul, Amtsblatt-Modul und ggf. weitere Module). Sie wird von den das FIS-Kirchenrecht nutzenden Kirchen (beteiligte Kirchen) als Grundlage für die Zusammenarbeit anerkannt.
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§ 1 Allgemeines

Die Pflege und Weiterentwicklung des FIS-Kirchenrechts sind von allgemeinem Interesse und orientieren sich an den technischen Entwicklungen und an der Optimierung der Leistungsfähigkeit des Systems.
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§ 2 Zusammensetzung und Aufgabe

( 1 ) Die für das FIS-Kirchenrecht verantwortlichen Personen der beteiligten Kirchen bilden eine Koordinierungsgruppe, die den notwendigen Aufwand für die Pflege und Weiterentwicklung für das FIS-Kirchenrecht festlegt.
( 2 ) Die Geschäftsführung der Koordinierungsgruppe liegt im Kirchenamt der EKD. Die Koordinierungsgruppe bestimmt aus ihrer Mitte eine oder mehrere fachliche Ansprechperson(en), die gemeinsam mit der Geschäftsführung Sitzungen vorbereitet/vorbereiten.
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§ 3 Sitzungen und Verfahren

Die Koordinierungsgruppe tagt mindestens einmal im Jahr. Sitzungen können digital durchgeführt werden.
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§ 4 Verfahren

( 1 ) Die Mitglieder der Koordinierungsgruppe und der beauftragte Dienstleister können Anregungen zur Pflege und Weiterentwicklung des FIS-Kirchenrecht geben.
( 2 ) Die fachliche(n) Ansprechperson(en) (§ 2 Absatz 2 Satz 2) trägt/tragen der Koordinierungsgruppe einen Umsetzungsvorschlag zur Zustimmung aller vor. Dieser ist mit einer ausführlichen Begründung, dem veranschlagten Kostenrahmen und dem geplanten Umsetzungszeitrahmen zu versehen. Die Zustimmung gilt als erteilt, soweit eine beteiligte Kirche diesem nicht innerhalb von 6 Wochen nach Versand des Umsetzungsvorschlages widerspricht.
( 3 ) Soweit es sich um einen Umsetzungsvorschlag handelt, von dem nur einige beteiligte Kirchen betroffen sind, bedarf es nur deren Zustimmung. Die übrigen beteiligten Kirchen sind nachrichtlich zu informieren.
( 4 ) Individuelle Anpassungs- und Entwicklungsschritte können veranlasst werden, soweit sie das FIS-Kirchenrecht nicht in seiner Stabilität, seinen einheitlichen Grundfunktionen oder in seiner sonstigen Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Das Zusammenwirken mehrerer beteiligter Kirchen ist zu suchen. Die fachliche(n) Ansprechperson(en) ist/sind frühzeitig über die beabsichtigten Arbeiten zu informieren.
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§ 5 Änderung, Aufhebung

Diese Geschäftsordnung kann durch Beschluss der Koordinierungsgruppe, der der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder bedarf, im Einvernehmen mit dem Kirchenamt der EKD geändert oder aufgehoben werden.
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§ 6 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Hannover, den 28. November 2023
Evangelische Kirche in Deutschland
- Kirchenamt -

Dr. Anke
Präsident

B. Zusammenschlüsse von Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland

Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands

Nr. 69Beschluss zur Änderung der Geschäftsordnung der Generalsynode
der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands.
Vom 13. November 2023.

Die Geschäftsordnung der Generalsynode der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 7. November 2022 (ABl. VELKD Bd. VIII S. 22) wird wie folgt geändert:
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  1. In § 3 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt:
    „(5) Vertreter und Vertreterinnen der Geschäftsstelle des Deutschen Nationalkomitees des Lutherischen Weltbundes (DNK/LWB) nehmen als Gäste an den Tagungen der Generalsynode teil.“
  2. In § 15 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „EKD“ die Wörter „sowie den Vertretern und Vertreterinnen des DNK/LWB gemäß § 3 Absatz 5“ eingefügt.
  3. In § 21 Absatz 8 Satz 2 werden nach dem Wort „Gäste“ die Wörter „sowie die Vertreter und Vertreterinnen des DNK/LWB“ eingefügt.
Ulm, den 13. November 2023
Präsident der Generalsynode
der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen
Kirche Deutschlands

Dr. Matthias Kannengießer

Nr. 70Beschluss zum Jahresabschluss 2022 der Vereinigten
Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands.
Vom 13. November 2023.

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Die Generalsynode erteilt der Kirchenleitung der VELKD, dem Amtsbereich der VELKD sowie den Leitungen des Theologischen Studienseminars in Pullach und des Liturgiewissenschaftlichen Instituts in Leipzig gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verfassung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands die Entlastung für die Haushalts- und Kassenführung im Rechnungsjahr 2022.
Ulm, den 13. November 2023
Präsident der Generalsynode
der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen
Kirche Deutschlands

Dr. Matthias Kannengießer

Nr. 71Beschluss zum Digitalen Gottesdienstbuch.
Vom 13. November 2023.

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Die Generalsynode begrüßt die Einrichtung des Portals „liturgia.de“ und das Ziel, auf dieser Plattform perspektivisch alle Agenden in einer digitalen Fassung zugänglich zu machen.
Sie bittet die Gliedkirchen der VELKD, alle für die Gestaltung von Gottesdiensten Verantwortlichen aufzufordern, die Möglichkeit der kostenfreien Probenutzung des Portals „liturgia.de“ bis 31.12.2024 zu nutzen.
Sie appelliert an die Nutzer:innen des Portals aus den Gliedkirchen der VELKD, die in den Grundformen festgehaltenen Strukturen und Gestaltungselemente in der durch die Gottesdienstordnung eröffneten Freiheit auch im digitalen Format verantwortlich unter Berücksichtigung der regionalen und lokalen Traditionen zu nutzen.
Sie bittet die Gliedkirchen der VELKD zu prüfen, ob über den 31.12.2024 hinaus zumindest für mit der Gottesdienstgestaltung beauftragte Menschen in der Ausbildung und im Probedienst, für Prädikant:innen und Lektor:innen eine kostenfreie Nutzung des Portals ermöglicht werden kann.
Sie bittet den Amtsbereich zu prüfen, wie das Portal mit anderen digitalen Angeboten vernetzt werden kann.
Ulm, den 13. November 2023
Präsident der Generalsynode
der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen
Kirche Deutschlands

Dr. Matthias Kannengießer

Nr. 72Beschluss zu Rite vocatus.
Vom 13. November 2023.

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Die Generalsynode empfiehlt den Gliedkirchen der VELKD, sich die „Rahmenvereinbarung/Empfehlungen zur Regelung der Berufung von Prädikantinnen und Prädikanten in das Amt der Wortverkündigung“ zu eigen zu machen und ihre Rechtsordnungen darauf abzustimmen.
Ulm, den 13. November 2023
Präsident der Generalsynode
der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen
Kirche Deutschlands

Dr. Matthias Kannengießer

Nr. 73Entschließung zum Themenimpuls „Was uns ausmacht –
Lutherische Identität in weltweiter Vielfalt“.
Vom 13. November 2023.

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1. Theologie und Spiritualität

Lutherische Theologie bringt das Evangelium Jesu Christi in seiner Bedeutung für das Gottes-, Selbst- und Weltverhältnis des Einzelnen und der Gemeinschaft reflektiert zum Ausdruck. Lutherische Spiritualität ist geprägt vom lebensbestimmenden Vertrauen auf die zuvorkommende Gnade des dreieinigen Gottes, die in der Taufe verbürgt, im Abendmahl zugeteilt, in seinem Wort zugesagt und im Glauben existenzbestimmend angeeignet wird. Sie feiert in ihrem gottesdienstlichen Leben und insbesondere in den Formen der Kirchenmusik die Gnade Gottes und stellt sich in die eine Kirche Jesu Christi an allen Orten und zu allen Zeiten ein. Lutherische Spiritualität weiß in besonderer Weise um die Fehlbarkeit des Menschen und seine bleibende Angewiesenheit auf Gottes Rechtfertigung allein aus Gnade und die Vergebung.
Sie weiß sich gegründet im Glauben an das Evangelium und gerufen zur christenmenschlichen Verantwortung am Nächsten und in der Welt.
Die lutherischen Kirchen haben an den lutherischen Bekenntnisschriften eine aus der Schrift gewonnene theologisch grundlegende Orientierung, die Leben, Lehre, Sozialgestalt und Recht der Kirche am Evangelium Jesu Christi ausrichtet und so der Erschließung des Glaubens dient. An Theologie und Glaubenserfahrung Martin Luthers kann sie immer wieder neu lernen, was es heißt, im Glauben an das Evangelium in die Freiheit des Christenmenschen versetzt zu sein und diese Freiheit in und gegenüber der Welt zu leben.
Auch Luthers Reflexion auf die Gefährdetheit menschlicher Freiheit und ihre Abgründe sowie seine im Horizont der Schrift reflektierte Erfahrung der Abwesenheit Gottes haben eine Erschließungskraft für den gegenwärtigen Menschen und seine Selbst- und Welterfahrung. Sie hat eine gegenüber anderen moderneaffinen Freiheitsverständnissen besondere Tiefendimension.
Lutherische Theologie und Spiritualität müssen gepflegt werden. Sie dienen der Freiheit des Christenmenschen in der Bindung an Jesus Christus.
Lutherische Identität ist immer wieder neu intergenerationell weiterzugeben und für die Gegenwart zu erschließen. Dazu gehört auch, der Schuldgeschichte lutherischer Kirchen eingedenk zu bleiben.
Die Weitergabe lutherischer Identität geschieht in einer Gleichzeitigkeit von Erleben / Erfahren, Kennen / Verstehen und Zugehörigkeit zur Gemeinschaft.
Alle, die in lutherischer Weise christlich glauben und leben, tragen Verantwortung, diese Identität zu pflegen und auszugestalten, Impulse daraus in die verschiedenen Zusammenhänge des kirchlichen Lebens und in die Welt einzubringen.
Die Generalsynode bittet alle ihre Organe, Gremien und Einrichtungen und alle Christenmenschen, sich dieser Pflege anzunehmen.
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2. Bildung

  • Reformation als Bildungsimpuls: Die Reformation war auch eine Bildungsrevolution, vom Rückgriff auf die biblischen Quellen über einen gebildeten Pfarrerinnen- und Pfarrerstand bis hin zur Volksbildung in Schule, Familie und Gemeinde. Ziel ist die Ermächtigung zur Wahrnehmung des Priestertums aller Glaubenden und Ausdrucksfähigkeit des Glaubens.
  • Diesen Impuls nimmt die VELKD weiterhin in ihren konkreten Arbeitsfeldern auf:
    • Theologisches Studienseminar Pullach
    • Liturgiewissenschaftliche Institut der VELKD (Leipzig)
    • Religionspädagogik, Gemeindepädagogik, Katechismusarbeit
    • Forschungsstelle „Kirchen- und Gemeindetheorie – Ökumene und Wissenstransfer im weltweiten lutherischen Kontext (KÖW)“ an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
    • Theologische Beratung und Veröffentlichungen
  • Aneignung: Religiöse Bildung geht über Wissensvermittlung hinaus und zielt auf je individuelle, unabschließbare und fragmentarische Aneignungsprozesse. Diese stehen in kulturellen, sozialen und biographischen Kontexten.
  • Religiöse Bildungsprozesse sind komplex – Inhalte, Glaubenshaltung, Ausdrucksformen:
    • Sie beginnen nicht im luftleeren Raum, sondern schließen an Traditionen an. Und zugleich unterliegen sie einer ständigen Transformation.
    • Religiöse Bildungsprozesse haben diskursive, emotionale und performativ-praktische Dimensionen.
  • Empowerment: Religiöse Bildung befähigt zu einem Leben im Horizont letzter Gewissheiten und zugleich angesichts von Gefährdungen der Freiheit.
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3. Öffentlichkeit

  • Lutherische Kommunikation geht sensibel mit Sprache um, schaut allen „auf die Mäuler", reflektiert das eigene Kommunizieren, ist sich der Vielfalt lutherischer Stimmen weltweit bewusst und schafft auch mal neue Worte oder einen neuen „Sound".
  • Gute Kommunikation umfasst häufig (oder zuerst) mehr Hören als Reden, ist im analogen wie digitalen Raum immer Beziehungshandeln, wird ganzheitlich gedacht und schließt auch Musik und die ästhetische/atmosphärische Gestaltung des Raumes (Gottesdienst etc.) mit ein.
  • Kirchliche Kommunikation soll viele „Beheimatungserfahrungen" ermöglichen, manchmal ist aber auch eine „Fremdheitserfahrung" bei denen produktiv, die sie wahrnehmen.
  • Kommunikation (des Evangeliums) umfasst neben dem Erzählen und Kommunizieren auch das Handeln aufgrund des Glaubens.
Ulm, den 13. November 2023
Präsident der Generalsynode
der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen
Kirche Deutschlands

Dr. Matthias Kannengießer

Nr. 74Beschluss 1 zum Themenimpuls „Was uns ausmacht – Lutherische Identität in weltweiter Vielfalt“.
Vom 13. November 2023.

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  1. Die Generalsynode bittet, das auf der Synode behandelte Thema „Lutherische Identität“ in den Gremien und Handlungsfeldern der VELKD weiter zu bearbeiten.
  2. Die Generalsynode beschließt, einen Ausschuss aus der Mitte der Synode sowie unter Beteiligung von Kirchenleitung, Amtsbereich und Einrichtungen der VELKD einzusetzen, der das Thema konkretisiert sowie innovative und wirksame Projekte initiiert. Der Aus-schuss nimmt Ideen und Impulse aus den Gremien und Handlungsfeldern der VELKD auf.
  3. Für diese Projekte stehen bis zu 100.000 Euro zur Verfügung.
    Der Ausschuss berichtet der Generalsynode über die Projekte und die Ergebnisse auf ihrer nächsten Tagung.
  4. In den Ausschuss werden berufen:
    • Prof. Dr. Dr. h.c. Christine Axt-Piscalar (für Theologischer Ausschuss der Kirchenleitung)
    • Nick Jesse Boie (für Öffentlichkeitsausschuss)
    • Henriette Greulich (für Themenausschuss)
    • Dr. Nicole Grochowina (für Ökumene- und Catholicaausschuss)
    • Tabea Hildner (für Gottesdienstausschuss)
    • Frank Howaldt (für Kirchenleitung)
    • Theresa Lange (für Präsidium)
    • Pia Loch (für Themenausschuss)
    • Kevin Sachse (für Finanzausschuss)
    • Dr. Friederike Spengler (für Öffentlichkeitsausschuss)
Ulm, den 13. November 2023
Präsident der Generalsynode
der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen
Kirche Deutschlands

Dr. Matthias Kannengießer

Nr. 75Beschluss 2 zum Themenimpuls „Was uns ausmacht – Lutherische Identität in weltweiter Vielfalt“
Vom 13. November 2023.

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Die VELKD-Generalsynode bittet die Kirchenleitung, die Handlungs- und Sprachfähigkeiten der Gemeinden im inner-evangelischen Diskurs zu unterstützen und zu bestärken, indem sie den Amtsbereich beauftragt, dass
  1. eine „Landkarte“ der inner-evangelischen Ökumene erstellt wird, aus der ersichtlich wird, welche Kirchen, Gemeinschaften und Gruppen im evangelischen Spektrum existieren und in welchen Lehrgesprächen oder anderen Gesprächsformaten sie mit den evangelischen Landeskirchen (mit welchem aktuellen Stand) involviert sind;
  2. auf der Grundlage der in a) benannten Zusammenschau für die Gemeinden unterstützendes und die Diversität evangelischen Daseins würdigendes Material (z. B. Arbeitshilfen) entwickelt wird, so dass diese in der breit gefächerten inner-evangelischen Ökumene sprach- und handlungsfähiger werden.
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Zur Begründung:

Die Erfahrungen bei der 13. Vollversammlung des Lutherischen Weltbundes in Kraków (September 2023) waren neben den inhaltlichen Auseinandersetzungen zu den aktuellen Themen der Weltgemeinschaft von dem Bemühen gekennzeichnet, in Debatten, Gebetszeiten sowie in „village groups“ und bei gemeinsamen Exkursionen ein „Wir-Gefühl“ zu entfalten. Da dies die erste große Zusammenkunft nach Ausbruch der Covid-19-Pandemie war, sind diese Bemühungen gern aufgegriffen, gleichzeitig aber auch hinterfragt worden – ging damit doch auch ein bemerkenswertes Maß an Versuchen einher, zumindest in den plenaren Sitzungen Konflikte und Streit innerhalb der lutherischen Weltgemeinschaft zu vermeiden.
An die Vollversammlung schließt sich die Frage an, ob und in welcher Weise auch im gesamten evangelischen Spektrum von einem „wir“, einer evangelischen „family“, gesprochen werden kann. Differenzen in Lehre, Ethik und Frömmigkeitspraktiken sind nicht allein in der bilateralen Ökumene mit den katholischen Geschwistern, sondern auch innerhalb der evangelischen „family“ deutlich. Dieses Bild ergibt sich innerhalb des breiten Spektrums evangelischer Konfessionen und Frömmigkeitstraditionen in Deutschland. Auch hier zeigen sich Tendenzen des Miteinanders, aber eben auch der Abgrenzung, wenn Unklarheiten über Theologie und Frömmigkeitspraktiken bestehen oder diese für manche fremd wirken.
Vor diesem Hintergrund zeigt sich gerade in Gemeinden der Bedarf, mehr über evangelische Gruppen, Gemeinschaften und Kirchen zu wissen, um so ihnen gegenüber und auch mit ihnen sprach- und handlungsfähig zu sein. Dies ist gegenwärtig auch deshalb wichtig, weil die Evangelische Kirche in Deutschland zunehmend dabei ist, eine Minderheitenkirche zu werden, die gerade deshalb ihr Verhältnis zu weiteren Kirchen, Gemeinschaften und Gruppen im evangelischen Spektrum neu zu justieren hat. Dazu gehören auch und gerade Diskussions- und Aushandlungsprozesse, in denen gemeinschaftlich Theologie, Praktiken, Grundlagen und Lesarten der „Zeichen der Zeit“ in geschwisterlicher Weise debattiert werden. Entsprechende Lehrgespräche haben bisweilen schon eine längere Tradition (z. B. ökumenische Dialoge mit dem Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden, der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche, und der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten). Einen Zugriff über die Praktische Theologie, die eben hier die vorrangigen Belange der Gemeinden in den Mittelpunkt rückt, gibt es jedoch noch nicht im ausreichenden Maß.
Hier jedoch herrscht Handlungsbedarf, um die Gemeinden mit einer Sprach- und Handlungsfähigkeit auszustatten, die es ihnen erlauben, inner-evangelische Ökumene und damit Diversität als Reichtum und Chance zu verstehen – und vor diesem Hintergrund mit aktuellen Streitfragen (z. B. Ethik, Frömmigkeitspraktiken) kenntnisreich umzugehen.
Ulm, den 13. November 2023
Präsident der Generalsynode
der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen
Kirche Deutschlands

Dr. Matthias Kannengießer

Nr. 76Beschluss 3 zum Themenimpuls „Was uns ausmacht –
Lutherische Identität in weltweiter Vielfalt“
Vom 13. November 2023.

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Mit Blick auf das Handlungsfeld Gottesdienst und Liturgie möchte die Generalsynode die Aufmerksamkeit für die Rolle der Kirchenmusik und das partizipative Musizieren im Verkündigungsdienst stärken: Luthers theologische Formel vom „Singen und Sagen“, sein didaktischer Ansatz, Glaubensinhalte durch das gemeinsame Singen zu verinnerlichen, und die konkreten reformatorischen kirchenmusikalischen Wurzeln und Traditionen sollen als identitätsstiftende Merkmale auch die zukunftsbezogenen Diskurse und Aktivitäten prägen.
Vieles davon findet die Generalsynode im Rahmen der Erarbeitung des neuen Evangelischen Gesangbuchs und in den Veranstaltungen zum Jubiläumsjahr 500 Jahre Gesangbuch im Jahr 2024 bereits als Gegenstände aktuellen kirchlichen Handelns.
Um die internationale Komponente näher in den Blick zu nehmen, regt die Generalsynode an, im Dialog mit den lutherischen Kirchen Skandinaviens – z. B. in Form einer Liturgiewerkstatt – neue Modelle zeitgenössischer liturgischer Gesänge für den Gottesdienst im deutschsprachigen Raum zu erproben und den Kirchengemeinden zur Verfügung zu stellen. Eine mögliche Einbeziehung in den Gesangbuch-Prozess soll geprüft werden.
Zusätzlich bittet die Generalsynode die Kirchenleitung der VELKD, eine Publikation in Auftrag zu geben, die in einfacher Sprache leicht verständlich die Grundstruktur des Gottesdienstes erklärt. Zielgruppe sollen Gottesdienstbesucher:innen jeden Alters sein. Sofern es bereits entsprechende Materialien gibt, soll geprüft werden, inwiefern eine Neugestaltung bzw. andere mediale Gestalt angestrebt werden kann.
Ulm, den 13. November 2023
Präsident der Generalsynode
der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen
Kirche Deutschlands

Dr. Matthias Kannengießer
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C. Informationen

Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern –
Verlust der Rechte aus der Ordination.

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Gemäß § 5 Absatz 3 des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland wird mitgeteilt, dass Herr Dirk Grafe zum 21. August 2023 seine Rechte aus der Ordination verloren hat.
München, den 13. November 2023
Das Landeskirchenamt

Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern –
Verlust der Rechte aus der Ordination.

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Gemäß § 5 Absatz 3 des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland wird mitgeteilt, dass Herr Matthias Hain zum 7. September 2023 seine Rechte aus der Ordination verloren hat.
München, den 14. November 2023
Das Landeskirchenamt

Evangelisch-Lutherische Landeskirche Hannovers –
Verlust der Rechte aus der Ordination.

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Gemäß § 5 Absatz 3 des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland wird mitgeteilt, dass Herr Nico Lühmann zum 1. Dezember 2023 seine Rechte aus der Ordination verloren hat.
Hannover, den 14. November 2023
Das Landeskirchenamt

Evangelische Kirche im Rheinland –
Verlust der Rechte aus der Ordination.

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Gemäß § 5 Absatz 3 des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland wird mitgeteilt, dass Herr Martin Tabert-Kaminsky zum 6. November 2023 seine Rechte aus der Ordination verloren hat.
Düsseldorf, den 13. November 2023
Das Landeskirchenamt

Evangelische Kirche im Rheinland –
Verlust der Rechte aus der Ordination.

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Gemäß § 5 Absatz 3 des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland wird mitgeteilt, dass Herr Bert Missal zum 12. Oktober 2023 seine Rechte aus der Ordination verloren hat.
Düsseldorf, den 13. November 2023
Das Landeskirchenamt

Evangelische Kirche im Rheinland –
Verlust der Rechte aus der Ordination.

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Gemäß § 5 Absatz 3 des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland wird mitgeteilt, dass Frau Katja Missal zum 12. Oktober 2023 ihre Rechte aus der Ordination verloren hat.
Düsseldorf, den 13. November 2023
Das Landeskirchenamt

Stellenausschreibung
Auslandsdienst in Brüssel, Belgien

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Für die Deutschsprachige Evangelische Gemeinde in Belgien sucht die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) zum 15. August 2024 für dieDauer von zunächst 6 Jahren zur Wahrnehmung eines 150%-igen Dienstumfangs
Pfarrer*innen / ein Pfarrpaar.
Sie finden Informationen über die Gemeinde unter https://degb.be/
Die Emmausgemeinde in Brüssel gibt es seit ihrer Wiedergründung im Jahr 1954. Sie ist mit ca. 900 Mitgliedern eine der größten deutschsprachigen evangelischen Auslandsgemeinden. Sie ist nach belgischem Recht als selbstständige Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht organisiert, gleichzeitig jedoch eng mit der EKD verbunden und unterhält auch Beziehungen zur protestantischen Kirche in Belgien. Die Emmausgemeinde ist der geistliche Mittelpunkt der deutschsprachigen Protestanten im Großraum Brüssel, denen sie gleichzeitig Gemeinschaft und Raum für soziale Kontakte bietet. Neben einer umfassenden religiösen und seelsorgerischen Betreuung zeichnet sie sich durch ein reiches Gemeindeleben aus, zu dem zahlreiche kulturelle, musikalische und soziale Angebote gehören. Anders als in Deutschland finanziert sich die Gemeinde selbst durch verlässliche Unterstützung der aktiven Mitglieder.
Im Sinne der Kirchengemeinden erwarten wir:
  • Freude an der Gestaltung von Gottesdiensten für unterschiedliche Zielgruppen
  • die engagierte Wahrnehmung der seelsorgerischen Aufgaben
  • Interesse an und Einsatz in der gemeindlichen Jugendarbeit
  • die Bereitschaft zur Erteilung von Religionsunterricht an der Internationalen Deutschen Schule Brüssel
  • digitale/mediale Kompetenz im kirchlichen Spektrum
  • eine kooperative Zusammenarbeit mit dem Presbyterium, den haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden
  • aktive Mitgliedergewinnung
  • engagierte Öffentlichkeitsarbeit im europäischen Umfeld
  • englische, französische oder niederländische Sprachkenntnisse oder die Bereitschaft zum Erwerb ausreichender Sprachkenntnisse
  • Kontaktpflege zu den ökumenischen Partnerorganisationen vor Ort und in ganz Belgien.
Wir bieten ein attraktives Arbeitsumfeld und das Angebot einer offenen und konstruktiven Zusammenarbeit in allen für die Pfarrtätigkeit relevanten Belangen. Dazu gehören zum einen eine günstig gelegene geräumige Pfarrwohnung mit Garten, ein frisch renoviertes und modernisiertes Gemeindezentrum mit moderner technischer Ausstattung, Unterstützung durch ein professionell besetztes Gemeindebüro und einen ebenfalls beim Gemeindezentrum wohnenden Hausmeister. Mit der Anstellung verknüpft ist die Mitgliedschaft kraft Amtes im Presbyterium der Gemeinde.
Gesucht wird ein*e Pfarrer*in / ein Pfarrpaar mit 1. und 2. theologischem Examen und in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Lebenszeit zu einer Gliedkirche der EKD sowie mehrjähriger Erfahrung in der Leitung eines Gemeindepfarramtes. Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der EKD.
Ausschreibungsunterlagen und ausführliche Informationen erhalten Sie online unter www.ekd.de/auslandspfarrstellen
Für weitere Informationen stehen Ihnen OKR Frank-Dieter Fischbach (Tel. 0511/2796-8347, frank-dieter.fischbach@ekd.de) sowie Maher Habesch (Tel. 0511/2796-8413, maher.habesch@ekd.de) zur Verfügung.
Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 5. Januar 2024 an:
Evangelische Kirche in Deutschland
Kirchenamt der EKD / Personalreferat
Postfach 21 02 20, 30402 Hannover
E-Mail: bewerbungen@ekd.de



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Herausgegeben vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland in Hannover.
Verantwortlich für die Schriftführung: OKR Stephan Liebchen • Herrenhäuser Straße 12 • 30419 Hannover • E-Mail: amtsblatt@ekd.de • Internet: www.kirchenrecht-ekd.de
Das »Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland« erscheint in der Regel einmal im Monat.
Satz und Druck: Kirchenamt der EKD • Herrenhäuser Str. 12 • 30419 Hannover