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A. Evangelische Kirche in Deutschland

Nr. 621. Änderung der Neufassung der Satzung der
Evangelischen Zusatzversorgungskasse.
Vom 20. Oktober 2023.

Der Verwaltungsrat der Evangelischen Zusatzversorgungskasse hat in seiner Sitzung am 20. Oktober 2023 die 21. Änderung der Neufassung der Satzung beschlossen. Die Gewährleistungsträger der Evangelischen Zusatzversorgungskasse haben die erforderlichen Zustimmungen abgegeben. Die Genehmigung der Versicherungsaufsicht – Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen – wurde mit Schreiben vom 30. November 2023 erteilt.
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I. Änderung der Satzung

Die Satzung der Evangelischen Zusatzversorgungskasse vom 18. April 2002 (ABl. EKD 2002, S. 170), zuletzt geändert durch die 20. Satzungsänderung vom 14. Oktober 2022 (ABl. EKD 2023, S. 13), wird wie folgt geändert:
  1. In § 3 c Abs. 3 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
    Zugeschaltete Sitzungsteilnehmer gelten als anwesend. Sie haben sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit der Beratung und Beschlussfassung auch unter den Gegebenheiten der virtuellen Durchführung gewahrt bleibt.“
  2. In § 4 Abs. 3 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:
    Zugeschaltete Sitzungsteilnehmer gelten als anwesend. Sie haben sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit der Beratung und Beschlussfassung auch unter den Gegebenheiten der virtuellen Durchführung gewahrt bleibt.“
  3. In § 4 b Abs. 1 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:
    Zugeschaltete Sitzungsteilnehmer gelten als anwesend. Sie haben sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit der Beratung und Beschlussfassung auch unter den Gegebenheiten der virtuellen Durchführung gewahrt bleibt.“
  4. In § 15 Abs. 1 Satz 5 werden die Worte „in Textform veröffentlicht“ durch die Worte „den Beteiligten auf der Internetseite der EZVK zugänglich gemacht“ ersetzt.
  5. In § 23 wird folgender Absatz 2 angefügt:
    (2) „Die Kasse ist berechtigt, zur Information der Versicherten über die Leistungen der freiwilligen Versicherung sowie für die Erstellung unverbindlicher individueller Angebote zur freiwilligen Versicherung folgende Daten aus der Pflichtversicherung zu verarbeiten: Namen, Vornamen, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Höhe des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, Versicherungsnummer der Pflichtversicherung sowie Name, Beteiligtennummer und Adresse des Beteiligten. Widersprechen Versicherte in Textform gegenüber der Kasse der Verwendung nach Satz 1, dürfen deren personenbezogenen Daten nicht weiter für die Zwecke nach Satz 1 verarbeitet werden.“
  6. § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    Im Antrag sind alle für die Prüfung des Anspruchs auf Betriebsrente notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Nachweise beizufügen.“
    b) Es werden folgende Sätze 4 bis 6 ergänzt:
    Die Kasse fordert die für die Feststellung des Eintritts des Versicherungsfalls und die Berechnung der Betriebsrente erforderlichen Daten elektronisch durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung an. Dies gilt nach Rentenbeginn auch für die Prüfung des Anspruchs auf Betriebsrente dem Grunde und der Höhe nach. Soweit eine elektronische Datenübertragung der erforderlichen Daten nicht möglich ist, besteht die Verpflichtung nach Satz 2 insoweit fort.“
  7. In § 57 wird in Satz 1 nach dem Wort „Fehlbeträgen“ der Klammerverweis „(§ 59 Abs. 1)“ gestrichen.
  8. In § 58 wird in Satz 2 nach dem Wort „Fehlbeträgen“ der Klammerverweis „(§ 59 Abs. 1)“ gestrichen.
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II. Inkrafttreten

Die vorstehende Änderung der Satzung tritt zum 20. Oktober 2023 in Kraft.
Darmstadt, 8. Januar 2024
Evangelische Zusatzversorgungskasse
- Anstalt des öffentlichen Rechts -
Der Vorstand
Dr. Volker Heinke
(Vorsitzender)
Georg von Hinüber

Nr. 7Berichtigung des Kirchengesetzes über
Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland
(MVG-EKD).
Vom 15. Februar 2024.

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Das Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2024 (ABl. EKD S. 1) wird wie folgt berichtigt:
  1. In § 3 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „sowie“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
  2. § 16 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt berichtigt:
    1. In der Angabe „Buchstabe 1b“ wird die Angabe „1“ gestrichen.
    2. Nach dem Wort „Satz“ wird die Angabe „2“ eingefügt.
  3. § 19 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt berichtigt:
    1. Das Wort „Aufteilung“ wird durch das Wort „Verteilung“ ersetzt.
    2. Das Wort „ist“ wird durch das Wort „wird“ ersetzt.
  4. In § 22 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „personenbezogener“ durch das Wort „personenbezogene“ ersetzt.
  5. In § 49 Absatz 4 werden die Wörter „zwischen Auszubildenden“ durch die Wörter „zwischen Auszubildendem“ ersetzt.
  6. § 50 wird wie folgt berichtigt:
    1. In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Beschäftigten“ durch das Wort „beschäftigten“ ersetzt.
    2. In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Schwerbihindertenvertretung“ durch das Wort „Schwerbehindertenvertretung“ ersetzt.
  7. § 52 wird wie folgt berichtigt:
    1. In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Rechtstellung“ durch das Wort „Rechtsstellung“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 wird am Ende des Satzes dem Wort „werden“ das Wort „können“ angefügt.
Hannover, den 15. Februar 2024
Evangelische Kirche in Deutschland
- Kirchenamt -

Nr. 8Berichtigung der Richtlinie
des Rates über Anforderungen an die berufliche Mitarbeit in der
Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie (Mitarbeitsrichtlinie).
Vom 15. Februar 2024.

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Die Richtlinie des Rates über kirchliche Anforderungen der beruflichen Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie in der Fassung der Bekanntmachtung vom 20. Januar 2024 (ABl. EKD S. 30), wird wie folgt berichtigt:
  1. In § 5 Satz 1 wird das Wort „Mitarbeitende“ durch das Wort „Mitarbeitenden“ ersetzt.
  2. Dem § 6 wird folgender § 7 angefügt:
    㤠7 Inkrafttreten
    Diese Richtlinie tritt für die Evangelische Kirche in Deutschland und ihr Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. am 1. Januar 2017 in Kraft.“
Hannover, den 15. Februar 2024
Evangelische Kirche in Deutschland
- Kirchenamt -

B. Zusammenschlüsse von Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland

Deutsches Nationalkomitee des Lutherischen Weltbundes

Nr. 9Wahl zum stellvertretenden Vorsitzenden des DNK/LWB.
Vom 11. Dezember 2023.

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Die Versammlung des Deutschen Nationalkomitees des Lutherischen Weltbundes (DNK/LWB) hat am 11. Dezember 2023 gemäß § 3 Absatz 1 Buchstabe a) der Satzung Oberkirchenrat Michael Martin, Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern, zum stellvertretenden Vorsitzenden des DNK/LWB gewählt.
Hannover, den 11. Dezember 2023
Dr. h.c. Frank O. July
Vorsitzender
des Deutschen Nationalkomitees
des Lutherischen Weltbundes

Nr. 10Ausführungsbestimmung des Deutschen Nationalkomitees des Lutherischen Weltbundes zur Verordnung über das Haushalts- und Rechnungswesen der Evangelischen Kirche in Deutschland (Haushaltsordnung der EKD – HHO-EKD) (Ausführungsbestimmung Haushalt – AB-HH-DNK).
Vom 11. Dezember 2023.

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§ 1

( 1 ) Diese Ausführungsbestimmung gilt für die Erstellung des gemäß § 14 der Satzung des Deutschen Nationalkomitees des Lutherischen Weltbundes (DNK/LWB) vom DNK/LWB zu beschließenden Haushaltsplanes sowie für die Rechnungslegung.
( 2 ) Soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften oder aus dem Haushaltsbeschluss des DNK/LWB nichts anderes ergibt, findet die Verordnung über das Haushalts- und Rechnungswesen der Evangelischen Kirche in Deutschland (Haushaltsordnung der EKD – HHO-EKD) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung.
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§ 2

( 1 ) Anstelle der in den Bestimmungen der HHO-EKD genannten „Synode der EKD“ ist zuständig die „Versammlung des Deutschen Nationalkomitees des Lutherischen Weltbundes“.
( 2 ) Anstelle des in den Bestimmungen der HHO-EKD genannten „Ständigen Haushaltsausschusses der Synode der EKD“ sowie des „Kollegiums der EKD“ ist zuständig der „Geschäftsführende Ausschuss des DNK/LWB (GA/DNK)“.
( 3 ) Anstelle des in § 43 Absatz 1 und in § 50 Absatz 1 der HHO-EKD genannten „Präsidenten oder der Präsidentin des Kirchenamtes der EKD“ ist zuständig die „Geschäftsführung“.
( 4 ) Anstelle der in den Paragrafen der HHO-EKD genannten „Abteilungsleitung Finanzen“ ist zuständig die „Geschäftsführung“; dies gilt nicht für die Bestimmungen der §§ 42 Absatz 2, 45 Absatz 3, 49 Absatz 2 und für §§ 52, 53 der HHO-EKD.
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§ 3

Im Einzelnen werden nachfolgende Abweichungen bzw. Ergänzungen von den Bestimmungen der HHO-EKD festgelegt:
( 1 ) § 12 Absatz 1 Satz 1 wird dergestalt angewendet, dass der Entwurf des Haushaltsplans vom Finanzbeauftragten erstellt und dem Kollegium des DNK/LWB beraten wird. Absatz 1 Satz 3 findet keine Anwendung. Eine Beteiligung des in § 12 Absatz 2 der HHO-EKD genannten Finanzbeirates der EKD findet im Rahmen der Haushaltsaufstellung des DNK/LWB nicht statt.
( 2 ) § 16 der HHO-EKD findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Haushalt des DNK/LWB gemäß § 12 der Satzung des DNK/LWB durch einen Haushaltsbeschluss der Versammlung des DNK/LWB in Kraft gesetzt wird.
( 3 ) § 20 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:
„Die Budgetverantwortung liegt grundsätzlich bei den Handlungsbereichsverantwortlichen; Ausnahmen hiervon können im Haushaltsbeschluss kenntlich gemacht werden.“
( 4 ) § 27 Absatz 2 findet keine Anwendung.
( 5 ) § 28 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt und ist entsprechend im Haushaltsbeschluss aufzunehmen:
„Ein Nachtragshaushalt wird durch die Geschäftsführung unter Zustimmung des GA/DNK aufgestellt. Die Versammlung des DNK/LWB ist bei ihrer nächsten ordentlichen Sitzung zu informieren.“
( 6 ) In § 50 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Kasse der EKD“ durch das Wort „DNK/LWB“ ersetzt.
( 7 ) In § 67 Absatz 2 f) werden die Wörter „Kasse der EKD“ durch die Wörter „DNK/LWB“ ersetzt.
( 8 ) § 71 ist wie folgt anzuwenden:
Die Rechnungslegung obliegt dem DNK/LWB. Der Jahresabschluss ist nach Ablauf des Haushaltsjahres unverzüglich zu erstellen und dem GA/DNK zusammen mit dem Bericht des Oberrechnungsamtes über die Prüfung des Jahresabschlusses zur Prüfung vorzulegen. Der GA/DNK stellt den Jahresabschluss fest und legt diesen der Versammlung des DNK/LWB vor. Die Entlastung wird durch die Versammlung des DNK/LWB durch Beschluss erteilt.
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§ 4

Die gemäß § 73 der HHO-EKD vom Kirchenamt der EKD erlassenen Ausführungsbestimmungen finden, sofern das DNK/LWB keine abweichende Regelung trifft, für das DNK/LWB sinngemäß Anwendung.
Hannover, den 11. Dezember 2023
Dr. h.c. Frank O. July
Vorsitzender
des Deutschen Nationalkomitees
des Lutherischen Weltbundes

C. Mitteilungen

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Herausgegeben vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland in Hannover.
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Das »Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland« erscheint in der Regel monatlich.
Satz und Druck: Kirchenamt der EKD • Herrenhäuser Str. 12 • 30419 Hannover