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Pauschalvertrag
über kirchliche Filmaufführungen

Vom 30. Januar/16. Februar 2024

(nicht veröffentlicht)

mit nachfolgenden Zusatzvereinbarungen
Zusatzvereinbarungen
Datum
Fundstelle
Inhalt
bisher sind noch keine Zusatzvereinbarungen getroffen
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Pauschalvertrag

Zwischen
der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte,
Sitz Berlin, vertreten durch ihren Vorstand,
Dr. Tobias Holzmüller (Vorstandsvorsitzender),
Georg Oeller,
Lorenzo Colombini,
Bayreuther Straße 37, 10787 Berlin
Rosenheimer Straße 11, 81667 München

- im nachstehenden Text kurz GEMA genannt -
und
der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD),
vertreten durch den Präsidenten des Kirchenamtes der EKD, Dr. Hans Ulrich Anke,
Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover,

- im nachstehenden Text kurz EKD genannt -
wird folgender Pauschalvertrag geschlossen:
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1. Vertragsdauer

Der Vertrag wird für die Zeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 geschlossen und endet ohne gesonderte Kündigung zum 31.12.2024.
Die Parteien werden rechtzeitig den Abschluss einer Folgevereinbarung verhandeln.
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2. Berechtigte des Vertrages

( 1 ) Dieser Pauschalvertrag wird mit der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und für
  • die Gliedkirchen der EKD, ihren Untergliederungen und den Kirchengemeinden, sowie deren Institutionen, Einrichtungen und Vereinigungen und
  • den Mitgliedern der Zentralstelle für Evangelische Kirchenmusik angeschlossenen Organisationen, nämlich dem Verband evangelischer Kirchenmusiker Deutschlands, dem Verband evangelischer Kirchenchöre Deutschlands und dem Posaunenwerk der Evangelischen Kirche in Deutschland
abgeschlossen.
( 2 ) Eine ausführliche Auflistung (Namen und Adressen) der Berichtigten ist seitens der EKD nicht möglich.
( 3 ) Bei Unklarheiten oder Unstimmigkeiten über den Berechtigtenkreis soll sich die jeweilige operative Geschäftsstelle der GEMA an die EKD zur Klärung wenden.
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3. Abgeltungsumfang

(1) Die GEMA räumt der EKD und deren Berechtigten nach Ziffer 2. nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages die Nutzungsrechte für die
  • Wiedergabe von Werken des GEMA-Repertoires bei einzelnen
    Tonfilmvorführungen (Tarif T) ein,
sofern kein Eintrittsgeld oder sonstiger Kostenbeitrag erhoben wird.
(2) Die Genehmigung nach Ziffer 3. (1) gilt nur für Filmvorführungen, die von den in Ziffer 2. genannten Berechtigten als alleiniger Veranstalter, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchgeführt werden.
(3) Der Abgeltungsumfang nach Ziffer 3. (1) ist nicht auf Dritte übertragbar.
(4) Insoweit bei der Herstellung von Filmwerken das Urheberpersönlichkeitsrecht betroffen ist, verpflichtet sich die EKD, bei den Berechtigten darauf hinzuwirken, dass die entsprechenden Genehmigungen hierfür direkt bei den jeweiligen Urhebern eingeholt werden.
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4. Anmeldung

( 1 ) Die Berechtigten der EKD nach Ziffer 2. melden bis spätestens 10 Tage nach Stattfinden der Veranstaltung mit den jeweils zur Lizenzierung erforderlichen Angaben im GEMA Online-Portal.
( 2 ) Die Anmeldung hat folgende Angaben zu enthalten:
  • Tag und Dauer der Veranstaltung
  • genaue Anschrift der Berechtigten und Name des Verantwortlichen
  • Ort der Veranstaltung mit genauer Adresse
  • Name des Veranstaltungsortes
  • Sitzplätze/ max. Kapazität bzw. Personenzahl
  • höchstes Eintrittsgeld bzw. Nettokartenumsatz
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5. Pauschalvergütung

( 1 ) Die EKD zahlt an die GEMA im Jahre 2024 für die urheberrechtlichen Nutzungsrechte eine Pauschale in Höhe von EUR xxx netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
( 2 ) Zum Erwerb der Nutzungsrechte, die der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsrechten mbH, Hamburg), der VG Wort (Verwertungsgesellschaft WORT, München) und der Corint Media von Sendeunternehmen und Presseverlegern mbH zustehen, gelten die Bestimmungen dieses Vertrages entsprechend. Die Vergütungen, werden nach den jeweils gültigen Tarifen der jeweiligen Verwertungsgesellschaften berechnet und sind im Pauschalbetrag gemäß Ziffer 5. (1) enthalten.
( 3 ) Der Pauschalbetrag ist zum 01.01. fällig und zahlbar nach Rechnungsstellung durch die GEMA.
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6. Monitorverfahren

( 1 ) Im 1. Quartal 2025 werden sämtliche der GEMA bekannt gewordenen pauschal abgegoltenen Filmvorführungen gemäß Ziffer 3. (1) im Jahr 2024, in der auch die fiktiven Gesamtvergütungen (Vergütungen auf Basis der Vergütungssätze abzüglich Gesamtvertragsnachlass) beziffert werden, ausgewertet und der EKD zur Verfügung gestellt.
( 2 ) Die Auswertung bezieht sich auf den Zeitraum vom 01.01.2024 – 31.12.2024.
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7. Schriftform und salvatorische Klausel

( 1 ) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
( 2 ) Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieses Pauschalvertrages bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der Textform.
( 3 ) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden.
München, 16. Februar 2024
Hannover, 30. Januar 2024