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A. Evangelische Kirche in Deutschland

Nr. 26Kirchengerichtsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (KiGG-EKD).

Vom 12. November 2025

Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat mit Zustimmung der Kirchenkonferenz auf Grund des Artikels 10 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a) der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland das folgende Kirchengesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Teil 1 Vorschriften für die Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland
Abschnitt 1
Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland
§ 1
Kirchengerichte und Sitz
§ 2
Besetzung des Verfassungsgerichtshofs
§ 3
Besetzung des Kirchengerichts und des Kirchengerichtshofs
§ 4
Geschäftsverteilung
§ 5
Zuständigkeiten
§ 6
Erweiterung der Zuständigkeiten
Abschnitt 2
Gerichtsorganisation
§ 7
Geschäftsstelle
§ 8
Rechts- und Amtshilfe
Abschnitt 3
Richterinnen und Richter der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland
§ 9
Wahl, Berufung und Amtszeit
§ 10
Verpflichtung
§ 11
Amtsbezeichnungen
§ 12
Ehrenamt, Entschädigung
§ 13
Verschwiegenheit
§ 14
Beendigung und Ruhen des Amtes
§ 15
[weggefallen]
Abschnitt 4
Allgemeine Verfahrensvorschriften für die Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland
§ 16
Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme
§ 17
Ordnungsvorschriften
§ 18
Form und Verkündung der Entscheidungen
§ 18a
Elektronische Dokumentenübermittlung und Aktenführung
§ 19
Beglaubigungen und Zustellungen
§ 20
Verweisung
§ 21
Zulassungsvoraussetzungen der Verfahrensbevollmächtigte
§ 22
Verfahrenskosten
§ 23
Entschädigung für Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige
Teil 2 Vorschrifen für Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deuschland
§ 25
Organstreitigkeiten nach Artikel 32b der Grundordnung
§ 26
Normenkontrollverfahren nach Artikel 32c der Grundordnung
§ 27
Anzuwendende Vorschriften
Teil 3 Schlussvorschriften
§ 28
Übergangsregelungen
§ 29
Außerkrafttreten, Inkrafttreten
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Teil 1
Vorschriften für die Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland

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Abschnitt 1
Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland

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§ 1
Kirchengerichte und Sitz

(1) Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland sind:
1. der Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland,
2. das Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland und
3. der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(2) Bei dem Kirchengericht werden Kammern, bei dem Kirchengerichtshof Senate gebildet. Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland errichtet die erforderliche Anzahl von Kammern und Senaten durch Verordnung und legt ihre Bezeichnung fest.
(3) Die Kirchengerichte haben ihren Sitz in Hannover. Es können Gerichtstage außerhalb des Sitzes im Inland abgehalten werden. Das Nähere kann durch Verordnung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland geregelt werden.
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§ 2
Besetzung des Verfassungsgerichtshofs

(1) Der Verfassungsgerichtshof besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und vier weiteren Mitgliedern. Die Präsidentin oder der Präsident und zwei weitere Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in der jeweils geltenden Fassung haben. Die übrigen Mitglieder müssen ordinierte Theologinnen oder ordinierte Theologen sein.
(2) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet in der Besetzung nach Absatz 1.
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§ 3
Besetzung des Kirchengerichts und des Kirchengerichtshofs

(1) Das Kirchengericht und der Kirchengerichtshof bestehen jeweils aus vorsitzenden Mitgliedern und weiteren Mitgliedern in erforderlicher Anzahl. Die vorsitzenden Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in der jeweils geltenden Fassung haben.
(2) Aus der Mitte der vorsitzenden Mitglieder ernennt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland jeweils ein Mitglied als Präsidentin oder Präsident des Kirchengerichts und des Kirchengerichtshofes. Zusammen mit den anderen vorsitzenden Mitgliedern bilden sie jeweils das Präsidium.
(3) Die Kammern und Senate entscheiden in der Besetzung mit einem vorsitzenden Mitglied und zwei weiteren Mitgliedern, soweit nicht gesetzlich vorgesehen ist, dass ein Mitglied als Einzelrichterin oder Einzelrichter entscheidet.
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§ 4
Geschäftsverteilung

(1) Die Verteilung der Geschäfte beim Verfassungsgerichtshof erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten.
(2) Die Verteilung der Geschäfte bei dem Kirchengericht und dem Kirchengerichtshof erfolgt jeweils durch das Präsidium. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag.
(3) Die Geschäftsverteilung wird zu Beginn der Amtszeit für ihre Dauer festgelegt. Sie kann bei Bedarf abgeändert werden. Im Übrigen sind die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes über das Präsidium und die Geschäftsverteilung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
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§ 5
Zuständigkeiten

(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über die nach diesem Kirchengesetz geregelten Angelegenheiten und in Streitigkeiten nach Artikel 32b und 32c der Grundordnung.
(2) Das Kirchengericht ist in den durch Kirchengesetz oder Verordnung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland zugewiesenen Streitigkeiten zuständig. Soweit sich nichts anderes ergibt, finden die Vorschriften dieses Kirchengesetzes Anwendung.
(3) Der Kirchengerichtshof ist Kirchengericht zweiter Instanz für die Streitigkeiten nach Absatz 2.
(4) Werden die Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland von den Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüssen als zuständige Kirchengerichte bestimmt, so ist dies im Vo-raus gegenüber dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn entsprechende Regelungen geändert werden.
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§ 6
Erweiterung der Zuständigkeiten

(1) Die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können mit Zustimmung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Kirchengesetz die Zuständigkeit der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland für andere Streitigkeiten als die in § 5 genannten begründen. Die Zustimmung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland ist auch bei Änderung der Zuständigkeitsregelungen erforderlich.
(2) Die Evangelische Kirche in Deutschland kann durch Vereinbarung für kirchliche und freikirchliche Einrichtungen, Werke und Dienste im Bereich der evangelischen Kirchen die Zuständigkeit der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland begründen, wenn die Kirchengesetze der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils geltenden Fassung oder Bestimmungen wesentlich gleichen Inhalts angewendet werden. Dabei kann eine Beteiligung an den der Evangelischen Kirche in Deutschland durch die Inanspruchnahme entstehenden Kosten vorgesehen werden.
(3) In Ausnahmefällen kann die Evangelische Kirche in Deutschland über die Fälle des Absatzes 2 hinaus durch Vereinbarung die Zuständigkeit der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland für kirchliche und freikirchliche Einrichtungen, Werke und Dienste im Bereich der evangelischen Kirchen begründen, wenn ein besonderes kirchliches Interesse dafür vorliegt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
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Abschnitt 2
Gerichtsorganisation

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§ 7
Geschäftsstelle

(1) Für die Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland werden Geschäftsstellen am Sitz des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland gebildet. Die Geschäftsstellen können gemeinsam verwaltet werden. Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat für die erforderliche Personal- und Sachausstattung zu sorgen.
(2) Mit den Aufgaben einer Urkundsbeamtin oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann betraut werden, wer über die erforderliche Sachkunde verfügt. Die Entscheidung hierüber trifft die Präsidentin oder der Präsident des Kirchenamtes.
(3) Für die Ausschließung und Ablehnung von Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten ist § 49 der Zivilprozessordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(4) Zu den Aufgaben der Geschäftsstelle gehören insbesondere
1. die Vermittlung des gesamten Schriftverkehrs zwischen den Kirchengerichten der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihren Mitgliedern und den Verfahrensbeteiligten,
2. die Ausführung richterlicher Anordnungen,
3. die Protokollführung und
4. die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften von Entscheidungen.
(5) Die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle sind zur Verschwiegenheit, auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses, verpflichtet. Auskünfte dürfen nur zum Verfahrensstand erteilt werden. Rechtsauskünfte dürfen nicht erteilt werden.
(6) Die Präsidentin oder der Präsident des Kirchenamtes übt die Dienstaufsicht über die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle aus. Die Mitarbeitenden sind in der Bearbeitung der anhängigen Verfahren allein den jeweils zuständigen Mitgliedern der Kirchengerichte verantwortlich.
(7) Die Präsidentin oder der Präsident des Kirchenamtes hat dafür Sorge zu tragen, dass die Tätigkeit der Geschäftsstelle organisatorisch vom Geschäftsbetrieb des Kirchenamtes getrennt ist.
(8) Das Nähere wird in einer Geschäftsordnung geregelt, die der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes als Verwaltungsvorschrift erlässt.
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§ 8
Rechts- und Amtshilfe

(1) Die Kirchengerichte, die Dienststellen der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihrer Gliedkir-chen und deren gliedkirchlicher Zusammenschlüsse und die Einrichtungen der Diakonie, für deren Bereich die Zuständigkeit der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland gegeben ist, sind den Kirchengerichten der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Soweit die Einsicht in Urkunden oder Akten oder die Erteilung von Auskünften gesetzlich beschränkt ist oder wenn es sich um Vorgänge handelt, die ihrem Wesen nach geheim zu halten sind, kann die zuständige oberste Dienstbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten oder die Erteilung von Auskünften verweigern. Die Mitteilung soll den Beteiligten zugestellt werden. Auf Antrag einer oder eines Verfahrensbeteiligten, der innerhalb eines Monats ab Zustellung der Mitteilung zu stellen ist, ist durch den Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Beschluss festzustellen, ob die Weigerung zulässig ist.
(2) Die Rechts- und Amtshilfe staatlicher Gerichte und Behörden richtet sich nach den staatlichen Vorschriften.
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Abschnitt 3
Richterinnen und Richter der
Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland

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§ 9
Wahl, Berufung und Amtszeit

(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und die stellvertretenden Mitglieder werden auf gemeinsamen Vorschlag des Rates, der Kirchenkonferenz und des Präsidiums der Synode durch die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland gewählt. Für sie gelten die nachstehenden Bestimmungen für die Mitglieder des Kirchengerichts und des Kirchengerichtshofes entsprechend.
(2) Die Mitglieder des Kirchengerichts und des Kirchengerichtshofes werden vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland berufen. Für jedes Mitglied soll je ein erstes und ein zweites stellvertretendes Mitglied berufen werden. Für die stellvertretenden Mitglieder gelten die Vorschriften für die ordentlichen Mitglieder entsprechend.
(3) Ein Mitglied kann mehreren Kirchengerichten der Evangelischen Kirche in Deutschland und Kammern und Senaten angehören. Die Angehörigkeit ist bei der Berufung festzulegen.
(4) Die Amtszeit der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland beträgt sechs Jahre. Eine erneute Berufung ist zulässig. Solange eine Neuberufung nicht erfolgt ist, bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt.
(5) Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, erfolgt eine Nachberufung bis zum Ablauf der regelmäßigen Amtszeit.
(6) Zu Mitgliedern können nur Personen berufen werden, die bei Beginn der Amtszeit das 66. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei der Berufung der Mitglieder sind die Vorschriften des Gremienbesetzungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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§ 10
Verpflichtung

(1) Vor Beginn ihrer Tätigkeit werden die Mitglieder mit nachfolgendem Richtergelöbnis verpflichtet:
„Ich gelobe vor Gott, mein Amt in Bindung an die Heilige Schrift und an das Bekenntnis meiner Kirche und getreu dem in der Evangelischen Kirche in Deutschland geltenden Recht auszuüben und nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und Verschwiegenheit über alles zu wahren, was mir in meinem Amt bekannt geworden ist.“
Mit dem Richtergelöbnis wird die Annahme des Amtes erklärt.
(2) Die Verpflichtung erfolgt durch den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland. Die Präsidentin oder der Präsident des Kirchenamtes kann vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hierzu ermächtigt werden. Die Verpflichtung ist schriftlich festzuhalten. Die Namen der Mitglieder der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland werden bekannt gegeben.
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§ 11
Amtsbezeichnungen

Amtsbezeichnungen der Mitglieder der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland sind „Präsidentin“, „Präsident“, „Vorsitzende Richterin“, „Vorsitzender Richter“, „Richterin“ und „Richter“ mit einem das Gericht bezeichnenden Zusatz.
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§ 12
Ehrenamt, Entschädigung

(1) Die Tätigkeit der Mitglieder der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland ist ein kirchliches Ehrenamt.
(2) Die Mitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung. Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland regelt die Aufwandsentschädigung unter Berücksichtigung der Beanspruchung der Mitglieder durch Verordnung.
(3) Die Mitglieder erhalten Ersatz ihrer Reisekosten nach Maßgabe der Bestimmungen für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche in Deutschland und Ersatz ihrer sonstigen notwendigen Auslagen gegen Nachweis, eine Pauschalierung ist möglich.
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§ 13
Verschwiegenheit

Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit, auch nach Beendigung ihres Amtes, verpflichtet.
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§ 14
Beendigung und Ruhen des Amtes

(1) Ein Mitglied kann jederzeit sein Amt niederlegen. Das Amt endet mit Zugang der schriftlichen Mitteilung bei dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(2) Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland erklärt das Amt eines Mitglieds für beendet, wenn
  1. die rechtlichen Voraussetzungen der Berufung nicht vorlagen oder weggefallen sind,
  2. es infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen oder infolge Verlegung seines ständigen Wohnsitzes in das Ausland zur Ausübung seines Amtes nicht mehr in der Lage ist,
  3. es seine Pflichten gröblich verletzt hat,
  4. das Ergebnis eines straf-, disziplinar- oder berufsgerichtlichen Verfahrens eine weitere Ausübung des Amtes nicht mehr zulässt.
(3) Vor einer Entscheidung nach Absatz 2 ist das Mitglied anzuhören. Gegen die Entscheidung kann das Mitglied binnen eines Monats nach Zustellung Beschwerde bei dem Verfassungsgerichtshof einlegen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Sobald dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland Gründe dafür bekannt werden, die Voraussetzungen für eine Beendigung des Amtes eines Mitglieds nach Absatz 2 zu prüfen, kann er nach Anhörung des Mitglieds das vorläufige Ruhen des Amtes anordnen. Auf Antrag des Mitglieds kann der Verfassungsgerichtshof die Anordnung wieder aufheben.
(5) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet durch Beschluss. Betrifft das Verfahren ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, ist dieses Mitglied von der Mitwirkung ausgeschlossen.
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§ 15

[weggefallen]
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Abschnitt 4
Allgemeine Verfahrensvorschriften für die
Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland

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§ 16
Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme

(1) Die mündliche Verhandlung kann mit einer geistlichen Besinnung eröffnet werden.
(2) In den Verfahren vor den Kirchengerichten der Evangelischen Kirche in Deutschland kann jede Person die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihr oder einer ihr nahestehenden Person die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Amtspflichtverletzung verfolgt zu werden. Über das Verweigerungsrecht ist zu belehren.
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§ 17
Ordnungsvorschriften

(1) Die Vorschriften der Titel 14 bis 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
(2) Der Präsidentin, dem Präsidenten oder dem jeweiligen vorsitzenden Mitglied obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der mündlichen Verhandlung. Durch Beschluss des Kirchengerichts können am Verfahren beteiligte und andere anwesende Personen aus dem Verhandlungsraum verwiesen werden, wenn sie den zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Weisungen nicht Folge leisten. Soweit erforderlich, kann das Kirchengericht durch Beschluss auch die Öffentlichkeit ausschließen. Bei Störungen der mündlichen Verhandlung, die sich durch Ordnungsmaßnahmen des Kirchengerichts im Verhandlungsraum nicht unterbinden lassen, veranlasst auf Ersuchen des Kirchengerichts die Präsidentin oder der Präsident des Kirchenamtes das Erforderliche.
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§ 18
Form und Verkündung der Entscheidungen

Verfahrensbeendende Entscheidungen ergehen „Im Namen der Evangelischen Kirche in Deutschland“ durch Beschluss oder Urteil. Sie sind von den Mitgliedern der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben, soweit nicht durch Kirchengesetz etwas anderes bestimmt ist. Statt der Verkündung ist die Zustellung der Entscheidung zulässig. Entscheidet das Kirchengericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Verfahrensbeteiligten ersetzt.
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§ 18a
Elektronische Dokumentenübermittlung und Aktenführung

Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland kann durch Rechtsverordnung Regelungen zur elektronischen Dokumentenübermittlung und Aktenführung sowie zum elektronischen Formularwesen erlassen.
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§ 19
Beglaubigungen und Zustellungen

(1) Die Ausfertigungen und Abschriften der Entscheidungen der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland sind mit einem Gerichtssiegel zu versehen, sofern sie in Papierform zugestellt werden. Ergänzend sind die Vorschriften der §§ 169 und 317 der Zivilprozessordnung über Beglaubigungen und Zustellungen in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(2) Im Übrigen sind für Zustellungen die Vorschriften des Teils V des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland entsprechend anzuwenden.
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§ 20
Verweisung

(1) Für die Verweisung von Verfahren sind die §§ 17a und 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass nur eine Verweisung an andere Kirchengerichte erfolgen kann.
(2) Ist kein Kirchengericht zuständig, so ist das Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.
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§ 21
Zulassungsvoraussetzungen der Verfahrensbevollmächtigten

Verfahrensbevollmächtigte müssen Mitglied einer Kirche sein, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehört, soweit nicht in einem Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland von einer Bestimmung zu dieser Zulassungsvoraussetzung abgesehen wird oder etwas anderes bestimmt ist. Sind sie nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, kann ihnen der weitere Vortrag durch Beschluss untersagt werden, wenn ihnen die Fähigkeit zum sachgemäßen Vortrag mangelt. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Verfahrensbevollmächtigung ist schriftlich zu den Verfahrensakten abzugeben.
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§ 22
Verfahrenskosten

(1) Gerichtskosten werden nicht erhoben.
(2) Eine Kostenfestsetzung findet nicht statt. Eine Festsetzung des Verfahrenswertes erfolgt auf Antrag.
(3) Im Übrigen sind die Vorschriften des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
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§ 23
Entschädigung für Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige

Die Entschädigung für Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 24
Zwangsmaßnahmen

Vorschriften über staatliche Zwangsmaßnahmen sind nicht anwendbar.
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Teil 2
Vorschriften für Verfahren vor dem
Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland

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§ 25
Organstreitigkeiten nach Artikel 32b der Grundordnung

(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über die Auslegung der Grundordnung aus Anlass von Meinungsverschiedenheiten zwischen den verfassungsmäßigen Organen der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihrer Gliedkirchen und deren gliedkirchlichen Zusammenschlüsse, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin geltend macht, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners oder der Antragsgegnerin in eigenen Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein.
(2) Im Antrag ist die Bestimmung der Grundordnung zu bezeichnen, gegen die durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung verstoßen sein soll.
(3) Der Antrag muss binnen sechs Monaten gestellt werden, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller oder der Antragstellerin bekannt geworden ist.
(4) Der Verfassungsgerichtshof stellt in seiner Entscheidung fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung der Grundordnung verstößt. Die Bestimmung ist zu bezeichnen. Der Verfassungsgerichtshof kann in der Entscheidungsformel zugleich eine für die Auslegung der Bestimmung der Grundordnung erhebliche Rechtsfrage entscheiden, von der die Feststellung nach Satz 1 abhängt.
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§ 26
Normenkontrollverfahren nach Artikel 32c der Grundordnung

(1) Ausschließlich der Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland entscheidet über die Vereinbarkeit von Kirchengesetzen und Verordnungen der Evangelischen Kirche in Deutschland mit der Grundordnung.
(2) Vorlageberechtigt und -verpflichtet sind
1. das Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland und
2. der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(3) Die Begründung des Vorlagebeschlusses muss angeben, inwiefern die Entscheidung des Kirchengerichts von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift abhängig sein soll und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm die anzuwendende Rechtsvorschrift unvereinbar sein soll. Die Verfahrensakten sind beizufügen. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nur über die Rechtsfrage. Die Organe der Evangelischen Kirche in Deutschland erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme und werden zur mündlichen Verhandlung geladen.
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§ 27
Anzuwendende Vorschriften

Im Übrigen sind, soweit kirchengesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
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Teil 3
Schlussvorschriften

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§ 28
Übergangsregelungen

(1) Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland, die vor dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes besetzt wurden, bleiben bis zum Ablauf der regelmäßigen Amtszeit bestehen.
(2) Die auf Grundlage des Kirchengerichtsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland in der bisherigen Fassung erlassenen Verordnungen des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bleiben in ihrer jeweiligen Fassung bestehen.
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§ 29
Außerkrafttreten, Inkrafttreten

(1) Das Kirchengerichtsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (KiGG.EKD) vom 6. November 2003 (ABl. EKD S. 408, 409), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 5. Dezember 2023 (ABl. EKD S. 164) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
(2) Dieses Kirchengesetz tritt für die Evangelische Kirche in Deutschland am 1. Januar 2026 in Kraft.
Dresden, den 12. November 2025
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 27Kirchengesetz zur sechsten Änderung des Ausführungsgesetzes zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland.

Vom 12. November 2025

Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat mit Zustimmung der Kirchenkonferenz auf Grund des Artikels 10 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 10a Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Sechste Änderung des Ausführungsgesetzes zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland

Das Ausführungsgesetz zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz vom 12. November 2014 (ABl. EKD S. 361), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 13. November 2024 (ABl. EKD S. 184) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 7 Absatz 2 Satz 5 wird gestrichen.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Dresden, den 12. November 2025
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 28Kirchengesetz zur dritten Änderung des Kirchenbeamtengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland.

Vom 12. November 2025

Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat mit Zustimmung der Kirchenkonferenz auf Grund des Artikels 10 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 10a Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Dritte Änderung des Kirchenbeamtengesetzes
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Das Kirchengesetz über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Kirchenbeamtengesetz der EKD – KBG.EKD) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 15. März 2021 (ABl. EKD S. 70), Berichtigung vom 15. April 2021 (ABl. EKD S. 118), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 5. Dezember 2023 (ABl. EKD S. 165) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 58 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich abweichende Regelungen der Absätze 1 bis 4 erlassen.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Dresden, den 12. November 2025
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 29Kirchengesetz über die Verwendung von Fahnen,
Flaggen und ähnlichen Kennzeichen.

Vom 12. November 2025

Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat mit Zustimmung der Kirchenkonferenz aufgrund des Artikels 10 Absatz 1 und des Artikels 10 a Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

(1) Die Verwendung von Fahnen, Flaggen und ähnlichen Kennzeichen durch die evangelische Kirche dient der Darstellung der Kirche in der Öffentlichkeit.
(2) Sie darf dem Auftrag der Kirche nicht widersprechen.
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§ 2

Die evangelische Kirchenfahne zeigt ein violettes Kreuz auf weißem Grund.
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§ 3

Nähere Bestimmungen über die Verwendung von Fahnen, Flaggen und ähnlichen Kennzeichen können die Evangelische Kirche in Deutschland, ihre Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse jeweils für ihren Bereich treffen.
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§ 4

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Beflaggung der kirchlichen Gebäude vom 18. November 1947 (ABl. EKD 1948, Heft 1, Spalte 4) außer Kraft.
Dresden, den 12. November 2025
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 30Kirchengesetz über den Haushaltsplan, die Umlagen und
die Kollekten der Evangelischen Kirche in Deutschland für die Haushaltsjahre 2026 und 2027.

Vom 11. November 2025

Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) hat aufgrund von Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 33 Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1 Haushalt

( 1 ) Das Haushaltsjahr 2026 läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2026 und das Haushaltsjahr 2027 läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2027.
( 2 ) Der Gesamtergebnishaushalt der Evangelischen Kirche in Deutschland für das Haushaltsjahr 2026 wird festgestellt auf:
Ordentliche Erträge von
269.725.489 Euro
Ordentliche Aufwendungen von
255.545.273 Euro
Finanzerträge von
9.057.401 Euro
Finanzaufwendungen von
2.200 Euro
Aufwendungen aus Beteiligungen von
12.993.100 Euro
Ordentliches Ergebnis von
10.242.317 Euro
Ergebnis nach Verrechnung von
10.092.917 Euro
Saldo (Bilanzergebnis) von
0 Euro
( 3 ) Der Gesamtergebnishaushalt der Evangelischen Kirche in Deutschland für das Haushaltsjahr 2027 wird festgestellt auf:
Ordentliche Erträge von
262.855.650 Euro
Ordentliche Aufwendungen von
253.229.373 Euro
Finanzerträge von
9.065.056 Euro
Finanzaufwendungen von
2.200 Euro
Aufwendungen aus Beteiligungen von
12.843.500 Euro
Ordentliches Ergebnis von
5.845.633 Euro
Ergebnis nach Verrechnung von
5.723.733 Euro
Saldo (Bilanzergebnis) von
0 Euro
( 4 ) Der Gesamtinvestitions- und Finanzierungshaushalt der Evangelischen Kirche in Deutschland für das Haushaltsjahr 2026 wird festgestellt auf:
Investitions- /Desinvestitionstätigkeit von
4.755.552 Euro
Eigenfinanzierung von
4.755.552 Euro
Fremdfinanzierung von
0 Euro
Saldo von
0 Euro
( 5 ) Der Gesamtinvestitions- und Finanzierungshaushalt der Evangelischen Kirche in Deutschland für das Haushaltsjahr 2027 wird festgestellt auf:
Investitions- /Desinvestitionstätigkeit von
8.347.729 Euro
Eigenfinanzierung von
8.347.729 Euro
Fremdfinanzierung von
0 Euro
Saldo von
0 Euro
( 6 ) Verpflichtungsermächtigungen sind nicht veranschlagt.
( 7 ) Der Gesamtbetrag der zulässigen Bürgschaften wird auf höchstens 3.500.000 Euro festgestellt.
( 8 ) Der Gesamtbetrag der vergebenen Darlehen wird auf höchstens 7.000.000 Euro festgestellt.
( 9 ) Die Genehmigung zum Eingehen von Garantien und sonstige Gewährleistungen obliegt dem Ständigen Haushaltsausschuss der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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§ 2 Umlagen

( 1 ) Der gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland von den Gliedkirchen durch Umlage aufzubringende Zuweisungsbedarf für das Haushaltsjahr 2026 wird festgestellt auf:
1.
Allgemeine Umlage
107.820.600 Euro
2.
Umlage für das Ev. Werk für Diakonie und Entwicklung
7.934.500 Euro
( 2 ) Der von den Gliedkirchen durch Umlage aufzubringende Zuweisungsbedarf für das Haushaltsjahr 2027 wird festgestellt auf:
1.
Allgemeine Umlage
107.680.500 Euro
2.
Umlage für das Ev. Werk für Diakonie und Entwicklung
7.897.000 Euro
( 3 ) Die vorgenannten Umlagen bringen die Gliedkirchen nach dem festgesetzten Umlageverteilungsmaßstab auf. Sie sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich im Voraus an die Kasse der Evangelischen Kirche in Deutschland zu zahlen.
( 4 ) Gemäß Beschluss der Kirchenkonferenz vom 3./4. September 2008 wird eine Umlage für den Kirchlichen Entwicklungsdienst erhoben und auf 66.278.600 Euro festgesetzt. Diese Umlage bringen die Gliedkirchen nach dem festgelegten Verfahren zur Umlageverteilung auf.
( 5 ) Der erforderliche Finanzbedarf für die gemäß § 5 Abs. 4 Satz 4 des Oberrechnungsamtsgesetzes zu erhebende Umlage für die Prüfung von Gliedkirchen und kirchlichen Körperschaften wird für das Haushaltsjahr 2026 auf 1.341.500 Euro und für das Haushaltsjahr 2027 auf 1.410.600 Euro festgesetzt. Die Umlage ist von den Gliedkirchen und Körperschaften, die im Rahmen einer mit dem ORA geschlossenen Verwaltungsvereinbarung geprüft werden, nach dem festgesetzten ORA-Umlageverteilungsmaßstab zu erbringen. Die ORA-Umlage ist in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich im Voraus an die Kasse der Evangelischen Kirche in Deutschland zu zahlen.
( 6 ) Die gemäß § 8 Abs. 2 des Kirchengesetzes zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge in der Bundesrepublik Deutschland (in der Fassung vom 7. November 2002 – ABl. EKD, S. 387) zur Deckung des Zuweisungsbedarfs für den Handlungsbereich 12 (Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr) erforderlichen Kirchensteuern werden auf 13.060.200 Euro festgesetzt.
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§ 3 Budgetierung und Deckungsfähigkeit

( 1 ) Der Haushalt gliedert sich in Handlungsbereiche, Handlungsfelder und ggf. Handlungsobjekte. Jedes Handlungsfeld stellt ein Budget dar. In folgenden Handlungsfeldern stellen abweichend die Handlungsobjekte jeweils ein Budget dar:
  1. Handlungsfeld 200103 Leitung und interne Dienstleistungen
  2. Handlungsfeld 200201 Fachbereich Rechtsangelegenheiten
  3. Handlungsfeld 200202 Servicebereich Rechtsangelegenheiten
  4. Handlungsfeld 200203 Verträge und Abkommen
( 2 ) Soweit einem Budget im Haushalt zweckgebundene Rücklagen zugeordnet sind, der Gesamthaushalt ausgeglichen bleibt und die Finanzdeckung gegeben ist, können diesen Rücklagen nicht ausgeschöpfte Haushaltsmittel des budgetbezogenen Ergebnishaushalts, die zur Erfüllung des jeweiligen Rücklagezwecks in den Folgejahren benötigt werden, zugeführt werden.
( 3 ) Soweit einem Budget im Haushalt eine Budgetrücklage zugeordnet ist, der Gesamthaushalt ausgeglichen bleibt und die Finanzdeckung gegeben ist, können der Budgetrücklage bis zu 70% der nicht ausgeschöpften Haushaltsmittel des budgetbezogenen Ergebnishaushalts zugeführt werden.
( 4 ) Die Verwendung von Beständen der Budgetrücklagen ist zeitlich begrenzt. Beim Jahresabschluss des fünften auf die Zuführung der Mittel folgenden Jahres werden die aus der Zuführung nicht verwendeten Mittel dem Vermögensgrundstock zugeführt.
( 5 ) Bei nicht veranschlagten Entnahmen zur zweckentsprechenden Verwendung aus Rücklagen, dem dem Budget zugeordnet sind, gilt die Zustimmung nach § 33 Abs. 3 der Verordnung über das Haushalts- und Rechnungswesen der Evangelischen Kirche in Deutschland (Haushaltsordnung der EKD - HHO-EKD) als erteilt. Dies gilt auch für Kollektenentnahmen ohne Zuordnung zum Budget.
( 6 ) Zum Ausgleich des mit der Nutzung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens verbundenen Ressourcenverbrauchs soll die Substanzerhaltungsrücklage am Jahresende um den Betrag der Abschreibungen erhöht werden (Passivtausch zu Lasten des Vermögensgrundbestandes). Erträge aus der Auflösung von Sonderposten können bei der Ermittlung des Zuführungsbetrages mindernd angerechnet werden. Eine entstandene Deckungslücke ist im Anhang auszuweisen.
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§ 4 Sonderhaushalte und Sondervermögen

( 1 ) Folgende Sondervermögen werden als Sonderhaushalte mit jeweils eigener Rechnung ohne Haushaltsplanung durch die Kasse der EKD geführt:
  1. Finanzanlagenpool,
  2. Finanzausgleich,
  3. Sondervermögen Wittenberg,
  4. Risikofonds östliche Gliedkirchen und
  5. Sondervermögen Rom.
( 2 ) Folgende Sondervermögen werden als Sonderhaushalte mit jeweils eigener Rechnung und eigener Haushaltsplanung durch die Kasse geführt:
  1. Ostpfarrerversorgung und
  2. Kirchliches Archivzentrum Berlin.
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§ 5
Sondervermögen Ostpfarrerversorgung

( 1 ) Der Gesamtergebnishaushalt des Sondervermögens Ostpfarrerversorgung der Evangelischen Kirche in Deutschland für das Haushaltsjahr 2026 wird festgestellt auf:
Ordentliche Erträge von
3.990.200 Euro
Ordentliche Aufwendungen von
2.239.000 Euro
Finanzerträge von
600.000 Euro
Ordentliches Ergebnis von
2.351.200 Euro
Ergebnis nach Verrechnung von
2.351.200 Euro
Saldo (Bilanzergebnis) von
0 Euro
( 2 ) Der Gesamtergebnishaushalt des Sondervermögens Ostpfarrerversorgung der Evangelischen Kirche in Deutschland für das Haushaltsjahr 2027 wird festgestellt auf:
Ordentliche Erträge von
1.693.700 Euro
Ordentliche Aufwendungen von
2.219.400 Euro
Finanzerträge von
600.000 Euro
Ordentliches Ergebnis von
25.700 Euro
Ergebnis nach Verrechnung von
25.700 Euro
Saldo (Bilanzergebnis) von
0 Euro
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§ 6
Sondervermögen Kirchliches Archivzentrum Berlin

( 1 ) Der Gesamtergebnishaushalt des Sondervermögens Kirchliches Archivzentrum Berlin der Evangelischen Kirche in Deutschland für das Haushaltsjahr 2026 wird festgestellt auf:
Ordentliche Erträge von
372.500 Euro
Ordentliche Aufwendungen von
377.500 Euro
Finanzerträge von
10.000 Euro
Ordentliches Ergebnis von
5.000 Euro
Ergebnis nach Verrechnung von
5.000 Euro
Saldo (Bilanzergebnis) von
0 Euro
( 2 ) Der Gesamtergebnishaushalt des Sondervermögens Kirchliches Archivzentrum Berlin der Evangelischen Kirche in Deutschland für das Haushaltsjahr 2027 wird festgestellt auf:
Ordentliche Erträge von
375.500 Euro
Ordentliche Aufwendungen von
382.500 Euro
Finanzerträge von
12.000 Euro
Ordentliches Ergebnis von
5.000 Euro
Ergebnis nach Verrechnung von
5.000 Euro
Saldo (Bilanzergebnis) von
0 Euro
( 3 ) Ein Überschuss der Gesamtergebnisrechnung ist dem Vermögensgrundstock des Sondervermögens Kirchlichen Archivzentrums Berlin zuzuführen. Ein Fehlbetrag der Gesamtergebnisrechnung ist dem Vermögensgrundstock des Sondervermögens Kirchlichen Archivzentrums Berlin zu entnehmen.
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§ 7 Kollekten

( 1 ) Nach Artikel 20 Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland werden für das Haushaltsjahr 2026 die folgenden gesamtkirchlichen Kollekten ausgeschrieben, die in jeder Gliedkirche zu erheben sind:
  1. für besondere gesamtkirchliche Aufgaben
  2. für Ökumene und Auslandsarbeit
  3. für das Ev. Werk für Diakonie und Entwicklung – Bereich Diakonie Deutschland
( 2 ) Die Kollektenerträge sind jeweils unverzüglich nach Eingang an die Kasse der Evangelischen Kirche in Deutschland abzuführen.
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§ 8 Vorgezogene Ergebnisverwendung

( 1 ) Für den Handlungsbereich 12 (Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr) ist ein Überschuss an die Gliedkirchen zurückzuerstatten, soweit der Überschuss finanzgedeckt ist. Ein Fehlbetrag des Handlungsbereiches 12 ist der Ausgleichsrücklage Ev. Seelsorge in der Bundeswehr zu entnehmen.
( 2 ) Ein Überschuss der Gesamtergebnisrechnung ist dem Vermögensgrundstock zuzuführen. Ein Fehlbetrag der Gesamtergebnisrechnung ist der Allgemeinen Ausgleichsrücklage zu entnehmen.
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§ 9 Kassenkredite

Zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft wird das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland ermächtigt, vorübergehend Kassenkredite bis zur Höhe von 40.000.000 Euro aufzunehmen.
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§ 10 Schlussbestimmung

Das Nähere, insbesondere der Umgang mit Abweichungen von dem festgestellten Haushalt, wird durch die Verordnung über das Haushalts- und Rechnungswesen der Evangelischen Kirche in Deutschland (Haushaltsordnung der EKD – HHO-EKD) vom 24. September 2021 geregelt.
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§ 11 Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Dresden, den 11. November 2025
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 31Beschluss zur Haushalts- und Kassenführung im Rechnungsjahr 2024 – Entlastung.

Vom 9. November 2025

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Die Synode erteilt dem Rat der EKD und dem Kirchenamt gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland (GO-EKD) die Entlastung für die Haushalts- und Kassenführung im Rechnungsjahr 2024.
Dresden, den 9. November 2025
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 32Beschluss zur Umsetzung der neuorientierten Finanzstrategie.

Vom 11. November 2025

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Die Synode der EKD nimmt den aktuellen Sachstand der Umsetzung der neuorientierten Finanzstrategie zustimmend zur Kenntnis.
Dresden, den 11. November 2025
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 33Beschluss zur Änderung der Geschäftsordnung der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland.

Vom 12. November 2025

Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat gemäß Artikel 26 Absatz 2 Satz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland folgende Änderungen ihrer Geschäftsordnung beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der Geschäftsordnung der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Die Geschäftsordnung der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1994 (ABl. EKD S. 517), die zuletzt durch Beschluss vom 7. November 2021 (ABl. EKD S. 270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 13 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
    „(1) Die Synode berät über Gesetzentwürfe, andere Beschlusstexte und Themen, die ihr durch den Rat, durch die Kirchenkonferenz oder durch einen selbständigen Antrag aus der Mitte der Synode gemäß § 16a Absatz 3 vorgelegt werden (Vorlagen). Das Präsidium kann sie bereits vor der Tagung an einen oder mehrere Ausschüsse zur Vorberatung zuweisen. Erfolgt die Zuweisung an mehr als einen Ausschuss, wird ein federführender Ausschuss bestimmt.“
  2. § 14 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
    „Grundlage für die zweite Beratung ist die Vorlage in der Fassung, die sie im federführenden Ausschuss gefunden hat.“
  3. § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt:
    § 15
    Sonstige Beratung
    Sonstige Vorlagen werden in zwei Beratungen behandelt, soweit die Synode nicht etwas anderes beschließt. Im Übrigen gilt § 14 Absatz 2 und 3 entsprechend.“
  4. § 16 wird durch die folgenden §§ 16 bis 16b ersetzt:
    § 16
    Anträge
    Synodale, der zuständige Ausschuss sowie der Rat und die Kirchenkonferenz können Anträge stellen. Auf der Tagung werden nur Anträge behandelt, die eingereicht und gestellt wurden. Ein Antrag kann zurückgenommen werden, bis er zur Abstimmung gestellt ist.
    § 16a
    Sachanträge
    (1) Sachanträge sind beim Präsidium in Textform einzureichen und mündlich zu stellen. Das Präsidium kann für einzelne Gegenstände bestimmen, dass Anträge nicht mündlich eingebracht, sondern den Synodalen nur in Textform zugänglich gemacht werden.
    (2) Sachanträge können schon vor Beginn der Tagung mit Begründung in Textform beim Präsidium eingereicht werden. Das Präsidium macht sie in der gleichen Weise wie die Vorlagen den Synodalen und den zuständigen Ausschüssen zugänglich.
    (3) Sachanträge, die nicht die Änderung einer Vorlage, sondern eine eigene Vorlage zum Gegenstand haben (selbständige Anträge), sollen zwei Wochen vor Beginn der Tagung gemäß Absatz 2 eingereicht werden. Selbständige Anträge von Synodalen werden auf die vorläufige Tagesordnung gesetzt, wenn sie mindestens sechs Wochen vor Beginn der Tagung mit der Unterstützung von 25 Synodalen eingereicht werden. Das Präsidium ermöglicht eine Unterstützung in elektronischer Form.
    (4) Sachanträge, die die Änderung einer Vorlage zum Gegenstand haben (unselbständige Anträge), können, wenn abschnittsweise über den Beratungsgegenstand beraten wird, nur bis zum Schluss der Aussprache über den Abschnitt, sonst bis zum Schluss der Aussprache über den Beratungsgegenstand gestellt werden.
    § 16b
    Anträge zur Geschäftsordnung
    Anträge zur Geschäftsordnung, zu denen auch Anträge auf Schluss der Aussprache und Schließung der Redeliste gehören, können jederzeit gestellt werden. Über sie wird umgehend abgestimmt, nachdem höchstens zwei Synodale dazu gehört worden sind. Wird Schluss der Aussprache oder der Redeliste beantragt, sind die noch vorgemerkten Redner und Rednerinnen und die noch vorliegenden Anträge vor der Abstimmung der Synode bekannt zu geben.“
  5. Nach § 19 wird der folgende § 19a eingefügt:
    § 19a
    Berichtigungen
    Das Kirchenamt prüft die Beschlüsse der Synode auf Druckfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten und berichtigt sie. Die Berichtigung von Unrichtigkeiten in einem Beschluss der Synode bedarf der Einwilligung des oder der Präses. Die Berichtigung von Unrichtigkeiten in einem Gesetz, das im Amtsblatt verkündet worden ist, wird im Amtsblatt bekanntgemacht.“
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Artikel 2
Bekanntmachungsermächtigung

Das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland kann den Wortlaut der Geschäftsordnung der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland in der vom Inkrafttreten an geltenden Fassung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland bekannt machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut bereinigen.
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Artikel 3
Inkrafttreten

Die Änderung der Geschäftsordnung der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Dresden, den 12. November 2025
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich
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Nr. 34Beschluss zur Reduzierung der Anzahl der Synodalen in der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland.

Vom 12. November 2025

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  1. Die Synode sieht es angesichts der erheblichen Veränderungen einer nach Mitgliederzahlen und Ressourcen deutlich kleiner werdenden evangelischen Kirche in Deutschland als erforderlich an, auch die Aufgaben, die Arbeitsweise und den Zuschnitt der Organe der Evangelischen Kirche in Deutschland zu überprüfen, um den Aufwand zu senken. Dazu müssen auch Überlegungen gehören, ob und wie die Zahl der Mitglieder der EKD-Synode verringert werden kann.
  2. Die Synode bittet den Rat und das Kirchenamt, die Möglichkeiten dazu insbesondere unter den nachfolgenden Gesichtspunkten umfassend und vergleichend auszuarbeiten und die Ergebnisse der Ausarbeitung sowie die daraus folgenden Vorlagen für die jeweils dafür notwendigen Rechtsänderungen dieser Synode der EKD bei der kommenden Tagung zur Beratung und Entscheidung vorzulegen:
    a.
    Angemessenheit der Aufgaben der EKD sowie der Aufgaben und Arbeitsweise von Synode, Rat, Kirchenkonferenz und Kirchenamt im Verhältnis zu den Möglichkeiten bei verringertem Aufwand und Zuschnitt (Aufgabenkritik)
    b.
    Gewährleistung der Repräsentation der Landeskirchen, ihrer Größenverhältnisse und der Vielfalt des kirchlichen Lebens; ebenso die Diversität der Zusammensetzung der Synode insbesondere nach Geschlecht, Lebensalter, ehrenamtlicher und beruflicher Erfahrung (Reduzierungsrahmen)
    c.
    Wirkungen für die Beteiligung Ehrenamtlicher an kirchenleitender Verantwortung in den Organen der EKD und für die Inanspruchnahme ihrer Zeit und Kraft (Wirkungsrealität)
    d.
    Verhältnis zwischen Kosteneinsparungen und dem Gesamtaufwand der Synodentagungen, der Arbeit der übrigen Organe und Gremien und dem Haushalt der EKD (Ökonomische Balance)
    e.
    Auswirkungen auf die Verbindung der EKD mit den gliedkirchlichen Zusammenschlüssen, besonders im Hinblick auf die Verbindung der EKD-Synode mit der Generalsynode der VELKD (Netzwerk Protestantismus)
    f.
    Auswirkungen auf die Zusammenarbeit von EKD-Synode, Rat, Kirchenkonferenz und Kirchenamt (arbeitsteilige Leitung).
Dresden, den 12. November 2025
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 35Beschluss zur Entlastung des Vorstandes der Evangelischen Wittenbergstiftung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024.

Vom 9. November 2025

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Die Synode der EKD erteilt dem ehemaligen Vorstand der Stiftung der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Wahrnehmung gesamtkirchlicher Verantwortung in Wittenberg – Evangelische Wittenbergstiftung – für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 die Entlastung.
Dresden, den 12. November 2025
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 36Beschluss zu Klimaschutz konsequent fortsetzen,
Maßnahmen im Gebäudebereich intensivieren.

Vom 12. November 2025

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Die 13. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland stellt fest, dass die Bekämpfung des Klimawandels weiterhin eine der zentralen ökologischen, sozialen und geistlichen Herausforderungen unserer Zeit ist. Die Klimakrise führt weltweit in wachsendem Maße zu negativen Auswirkungen für Menschen, Ökosysteme und die gesellschaftliche Stabilität. Als Kirche tragen wir Verantwortung, unseren Beitrag zur Begrenzung der Erderhitzung zu leisten und die Schöpfung Gottes zu bewahren.
Die Synode dankt den Verfasserinnen und Verfassern des „Klimaberichts für die Evangelische Kirche in Deutschland 2025“ (Klimabericht 2025) von der FEST (Forschungsstätte der Evangelischen Studiengemeinschaft) sowie allen beteiligten Landeskirchen für ihre engagierte Arbeit. Sie würdigt den Bericht als wichtigen Meilenstein auf dem Weg zur Treibhausgasneutralität der evangelischen Kirche.
  1. Die Synode bekräftigt die in der EKD-Klimaschutzrichtlinie und dem Synodenbeschluss „Raus aus der fossilen Abhängigkeit – die Roadmap zur Klimaneutralität 2035 verbindlich umsetzen“ festgehaltenen Ziele zur Erreichung der Treibhausgasneutralität.
  2. Die Synode macht sich die Empfehlungen des Klimaberichts 2025 ausdrücklich zu eigen und bekräftigt:
    • die Notwendigkeit, die Datengrundlagen für Energiemanagement und Treibhausgasbilanzierung in allen Landeskirchen schnellstmöglich weiter erheblich zu verbessern, um ein transparentes, verlässliches und vergleichbares Monitoring zu gewährleisten. Dazu gehört insbesondere der vollständige Aufbau der Datenerfassung in den Bereichen Gebäude und Mobilität, die methodische Vereinheitlichung der Erhebung sowie die Schaf-fung von Kapazitäten für Auswertung und Controlling;
    • die zentrale Bedeutung, die Maßnahmen zur Erreichung eines treibhausgasneutralen Gebäudebestands konsequent fortzusetzen und zu intensivieren. Dazu zählen die Entwicklung und Umsetzung verbindlicher Gebäudebedarfsplanungen, die Erarbeitung tragfähiger Umsetzungs- und Finanzierungskonzepte, der verstärkte Einsatz erneuerbarer Energien und eine deutliche Beschleunigung baulicher Sanierungsmaßnahmen;
    • die Entschlossenheit, die kirchlichen Klimaziele und Klimaschutzaktivitäten auch in einer Zeit, in der sich gesellschaftliche und politische Prioritäten verschieben, weiterhin intensiv und sichtbar zu stärken. Das beschlossene Ziel der Treibhausgasneutralität 2035 steht dabei unverändert im Mittelpunkt.
  3. Die Synode ruft alle kirchlichen Ebenen, Einrichtungen, Werke und Gemeinden dazu auf, den Weg zur Treibhausgasneutralität als geistliche und gesellschaftliche Aufgabe zu verstehen. Klimaschutz ist Ausdruck der Liebe zur Schöpfung, des Einsatzes für Gerechtigkeit und der Verantwortung vor Gott und den Menschen. Die Evangelische Kirche soll auch unter schwierigen gesellschaftlichen Bedingungen ein Zeichen der Hoffnung und Entschlossenheit setzen.
  4. Die Synode regt an, dass die EKD und ihre Gliedkirchen bundesweit Gründungen von kooperativen Initiativen, Netzwerken und Dienstleistungsmodellen, wie das der KSE Energie in Baden-Württemberg, zur kirchlichen Energie- und Wärmewende prüfen und fördern. Mit solchen Modellen können Energie-und Dienstleistungsverträge, Photovoltaik- und Elektromobilitätsangebote, Wärmeversorgungslösungen sowie Monitoring- und Auditservices entwickelt und gebündelt werden. Unter Einbeziehung der FEST und des Finanzbeirates der EKD soll geprüft werden, ob und in welcher Form geeignete Förderinstrumente sinnvoll sein könnten.
Dresden, den 12. November 2025
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 37Beschluss zum Bericht des Friedensbeauftragten.

Vom 12. November 2025

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Die Synode nimmt den Bericht des Friedensbeauftragten dankbar zur Kenntnis und begrüßt beson-ders seine abgewogene Würdigung der Friedensdenkschrift des Rats.
Sie bittet darum, dass die friedenspolitische Debatte in geeigneten Formaten fortgesetzt wird, z. B. durch den bereits terminierten Studientag der Konferenz für Friedensarbeit im Raum der EKD im Januar in der Pfalz.
Die Friedenswerkstatt ist in den letzten Jahren gut damit gefahren, sich über Diskussionsforen auszutauschen und dabei Meinungsvielfalt zu fördern.
Die Synode bittet den Friedensbeauftragten, zur letzten Tagung der 13. Synode im November 2026 einen weiteren Bericht zur Friedensarbeit vorzulegen und dabei den Weg synodaler Beschlüsse von 2019 bis 2025 nachzuzeichnen und zu würdigen.
Dresden, den 12. November 2025
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 38Beschluss zu Zivile Alternativen zum Wehrdienst sichern.

Vom 12. November 2025

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Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland nimmt die aktuelle Diskussion um die Einführung eines „neuen Wehrdienstes” und das angekündigte Wehrdienstmodernisierungsgesetz mit großer Aufmerksamkeit wahr. Sie betont: Wer Wehrdienst und ggf. Wehrpflicht neu konzipiert, muss zugleich die zivilen Alternativen sichern. Gesellschaftliche Resilienz braucht einen breiten Ansatz, der militärische Wehrhaftigkeit, Zivilschutz und gesellschaftlichen Zusammenhalt zusammendenkt.
Die Synode bittet den Rat der EKD, gegenüber Bundesregierung und Bundestag nachdrücklich einzutreten für:
  1. Rechtssichere Anerkennung von Freiwilligendiensten als vollwertigem Wehrersatzdienst, wenn sie in Dauer, Qualität und Rahmenbedingungen die Anforderungen eines Zivildienstes erfüllen.
  2. Auskömmliche Finanzierung der Freiwilligendienste im In- und Ausland durch mehrjährige, inflationsgesicherte Haushaltslinien, die für die Träger Planungssicherheit gewährleisten und am tatsächlichen Bedarf orientiert sind.
  3. Systematische Einbeziehung der zivilgesellschaftlichen Zentralstellen, anderen Zusammenschlüssen und ihrer Träger in die relevanten Gesetzgebungsverfahren, damit Aufbau und Qualität der geförderten Freiwilligendienste diesen Anforderungen entsprechen.
Dresden, den 12. November 2025
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 39Beschluss zu Macht und
Machtbeziehungen in der Evangelischen Kirche.

Vom 12. November 2025

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Die 13. Synode der EKD hat auf ihrer 5. Tagung im November 2024 einen mehrjährigen Arbeitsprozess „Kirche und Macht“ aufgesetzt. Dabei sollen Vorschläge in Form eines Maßnahmenpaket erarbeitet werden, „wie das Thema ‚Kirche und Macht‘ im Kontext eines kirchlichen Transformationsprozesses hin zu einer zukunftsfähigen Organisation in gesellschaftlicher Verantwortung bearbeitet werden kann.“ Die Synode verweist darauf, dass es unerlässlich ist, die folgenden Konstellationen, in denen Machtbeziehungen ausgehandelt werden, zeitnah zu analysieren und zu evaluieren, der Synode 2026 einen Zwischenbericht und einen Vorschlag vorzulegen, wie der Arbeitsprozess „Kirche und Macht“ über die aktuelle Synodalperiode hinaus weiterzuführen ist.
Die genannten Konstellationen sind im Einzelnen:
1. Machtbeziehung Rat und Synode
Problemanzeige: Der Erlass der Klimaschutzrichtlinie durch den Rat im Oktober 2024 wenige Wochen vor der EKD-Synode, die sich dieses Thema in jährlicher Behandlung („Roadmap“) vorgenommen hatte und das auch für den November 2024, hat gezeigt, dass hier eine Unwucht zulasten der Synode besteht, die der Ratsrichtlinie ohne eigene Gestaltungsmacht hinterherlaufen muss.
Generell gilt: Klärung des Verhältnisses von Rat und Synode bei Erlass von Richtlinien (Art. 9 GrundO, Art.23 GrundO). Während der Rat vielfach Richtlinien erlässt – seit Änderung von Art. 9 („insbeson-dere“) thematisch unbegrenzt, macht die Synode von Art. 23, dem Rat gegenüber Richtlinien zu erlassen, nicht Gebrauch. Diese würden die anderen Organe ohnehin zu nichts verpflichten, so heißt es, dann könne man es auch lassen. Das ist mit der gleichberechtigten Machtverteilung der 1948 gefundenen Organe in der EKD nicht vereinbar.
Arbeitsauftrag: Die Richtlinienkompetenz ist zu überprüfen.
2. Machtbeziehung Präsidium und Plenum der Synode
Problemanzeige: Bis zur 12. Synode der EKD war es üblich, dass für das Schwerpunktthema der kommenden Synode ein thematischer Vorbereitungsausschuss mit Mitgliedern der Synode eingesetzt wurde, der dann einen Vorschlag unterbreitet, der in einem Themenausschuss während der Synodentagung für das Plenum beschlussfähig aufbereitet wird.
Seit Beginn dieser Legislatur hat das Synodenpräsidium selbst die Vorbereitung des Schwerpunktthemas übernommen, stellt sich freilich, so wie im Jahr 2024 geschehen, einer kontroversen Abstimmung, wenn aus der Mitte der Synode ein anderes Thema präferiert wird.
Arbeitsauftrag: Es ist zu prüfen, ob und wie die frühere Praxis wiederherzustellen ist, damit die eigentliche Gestaltungsmacht für ein jeweiliges Schwerpunktthema bei den Synodalen verbleibt.
3. Machtbeziehung Kirchenamt und Leitungsgremien
Problemanzeige: Unklar ist, welche Rolle das Kirchenamt im Machtgefüge der Leitungsgremien hat. Dies betrifft beispielsweise die Transparenz von Entscheidungsprozessen. Gegenwärtig ist unscharf, ob das Kirchenamt primär die Umsetzung von Prozessen der Leitungsgremien unterstützt, oder ob eigene Logiken wirken.
Arbeitsauftrag: Über die Beschreibung von Funktion und Aufgabe in Ordnungen hinaus ist zu prüfen, inwieweit vom Kirchenamt Entscheidungsmacht in der Übersetzung von Arbeit zwischen den leitenden Gremien ausgeübt wird.
4. Arbeitsweise der Prozess-AG „Kirche und Macht“
Problemanzeige: a) Es ist notwendig, dass die Prozess-AG generell zu Wissen, Erfahrungen und Expertise kommt, wie Macht in unterschiedlichen Handlungsfeldern der (landes-) kirchlichen Kontexte gehandhabt wird, wo Bedingungsgefüge für Missbrauch herrschen, und was systemischer Änderungen bedarf. b) Darüber hinaus sieht die Synode, dass die Zusammensetzung der AG nicht dem Beschluss aus dem Jahr 2024 entspricht: Gegenwärtig fehlt die externe Expertise, die, laut Beschluss, 50% der AG- Mitglieder ausmachen soll, während andere Gruppen, etwa das Kirchenamt, überproportional vertreten sind.
Arbeitsauftrag: a) Bei der Erhebung sollen auch und gerade Erfahrungen der kirchlichen Basis aufgenommen werden. Die Ergebnisse sollen anschließend auch in die Kirchenkreise und Gemeinden hineinwirken. b) Die Zusammensetzung der AG ist dem Beschluss insofern anzupassen, dass 50% der Mitglieder aus Zivilgesellschaft und gemeindlicher Basis sind.
Darüber hinaus bittet die Synode den Rat um Prüfung der Möglichkeit einer empirischen Untersuchung zur Erhebung von Erfahrungen in unterschiedlichen kirchlichen Kontexten im Umgang mit Macht. Dabei möge der Rat auch erwägen, inwiefern eine Kammernetzwerk-AG eingerichtet werden soll, um der Prozess-AG zuzuarbeiten. Die Kammernetzwerk-AG sollte divers besetzt sein.
Dresden, den 12. November 2025
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 40Beschluss zu Keine Abschiebungen aus Schutzräumen!

Vom 12. November 2025

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„Abschiebungen aus Schutzräumen, wie bspw. Krankenhäusern, Schulen und Kindertagesstätten, sollen nicht erfolgen", fordert die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter als Standard in ihrem Jahresbericht 2024.
Wir sehen mit Sorge, dass Menschen trotzdem aus Krankenhäusern, Einrichtungen sowie Kinder-, Jugend- und Bildungseinrichtungen abgeschoben werden.
Die Synode bittet die Länderbeauftragten der Landeskirchen, sich bei den Landesregierungen dafür einzusetzen, Abschiebungen im Kontext der obengenannten Einrichtungen zu untersagen.
Dresden, den 12. November 2025
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 41Beschluss zu Sichere Zugangswege offen halten – Humanitäre Aufnahmeprogramme und Resettlement beibehalten.

Vom 12. November 2025

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Die Synode bittet den Rat der EKD, sich bei der Bundesregierung dafür einzusetzen, dass humanitäre Aufnahmeprogramme und Resettlement als sichere Zugangswege für Schutzsuchende und Schutzberechtigte in Zukunft bestehen bleiben und bereits erteilte Aufnahmezusagen eingehalten werden.
Die Synode appelliert an die Bundesregierung:
• Menschen aus Afghanistan, die im Rahmen verschiedener Aufnahmeprogramme bereits eine Aufnahmezusage erhalten haben, schnellstmöglich die Einreise nach Deutschland zu ermöglichen und damit die erteilten Zusagen einzuhalten,
• Schutzberechtigte, die bereits für eine Aufnahme nach Deutschland im Rahmen eines Re-settlement-Programms für Deutschland ausgewählt waren und sich teilweise schon im Transit befanden, die Einreise nach Deutschland zu gestatten, darunter Personen, die für das kirchlich unterstützte Programm „Neustart im Team” ausgewählt worden sind.
• die für das Jahr 2025 zugesagten 6.560 Resettlement-Plätze vollständig auszuschöpfen, auch vor dem Hintergrund aktueller schwerer humanitärer Krisen, und bislang unbesetzten Plätze kurzfristig zu belegen und
• auch in Zukunft am Resettlement als wichtigen Bestandteil des internationalen Flüchtlings-schutzes festzuhalten und ein Aufnahme-Kontingent für die Jahre 2026 / 2027 im Rahmen des EU-Framework festzulegen.
Dresden, den 12. November 2025
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 42Beschluss zum Vorschlag der Europäischen Kommission
für ein EU-Rückführungssystem.

Vom 12. November 2025

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Die Europäische Kommission hat am 11. März 2025 einen Vorschlag für ein einheitliches Rückführungssystem für Drittstaatsangehörige ohne Aufenthaltsrecht in der EU (2025/0059 (COD)) vorgelegt. Die Verordnung soll die aktuell geltende Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) ablösen und enthält eine Reihe von menschen- und europarechtlich bedenklichen Verschärfungen, die die Rechte der Abzuschiebenden beeinträchtigen.
Vor diesem Hintergrund bittet die Synode den Rat der EKD, sich gemeinsam mit den ökumenischen Partnern auf Bundes- und EU-Ebene gegenüber der Bundesregierung und den europäischen Institutionen dafür einzusetzen, dass
  1. die freiwillige Rückkehr weiterhin als die vorzugswürdige Alternative zur zwangsweisen Abschiebung priorisiert, die Fristen dafür auf bis zu drei Monate verlängert werden und eine unabhängige Rückkehrberatung EU-weit verpflichtend wird,
  2. die Gründe für eine Inhaftierung klar und eindeutig formuliert werden, um missbräuchliche Anwendung zu verhindern,
  3. Haft immer nur als letztes Mittel und so kurz wie möglich unter menschenwürdigen Bedingungen zur Anwendung kommt und Minderjährige sowie Familien mit Kindern nicht inhaftiert werden,
  4. die Idee sogenannter „Return Hubs“ in Drittstaaten als EU- rechts- und menschenrechtswidrig verworfen wird,
  5. dass Rechtsbehelfe gegen Rückführungsentscheidungen immer eine automatische aufschiebende Wirkung haben, um effektiven Rechtsschutz zu garantieren,
  6. dass anstatt eines strafenden ein kooperativer Ansatz gewählt wird, um eine menschenwürdige Rückführung zu garantieren,
  7. ein verpflichtendes unabhängiges Abschiebemonitoring eingerichtet wird, das mit hinreichenden finanziellen und personellen Mitteln sowie einem starken Mandat ausgestattet wird, um sicherzustellen, dass Rückführungen im Einklang mit Rechtstaatsprinzipien und der EU-Grundrechtecharta durchgeführt werden. Bei der Ausgestaltung der Regelung im deutschen Recht sollten die seit vielen Jahren bestehenden landeskirchlichen Abschiebungsbeobachtungen an deutschen Flughäfen berücksichtigt werden.
Dresden, den 12. November 2025
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 43Beschluss zu Seenotrettung ist kein Verbrechen.

Vom 12. November 2025

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  1. Die Synode zeigt sich zutiefst erschüttert über die jüngsten gewaltsamen Angriffe libyscher Milizen und Einheiten der sogenannten Küstenwache auf zivile Rettungsschiffe und schutzsuchende Menschen im Mittelmeer.
    Bei mehreren Vorfällen wurden Rettungsschiffe mit Schusswaffen angegriffen, Besatzungsmitglieder verletzt und Menschen, die Schutz suchten, in Lebensgefahr gebracht. Diese Taten verletzen grundlegende Menschenrechte und das Völkerrecht.
  2. Die Synode verurteilt diese Angriffe auf das Schärfste und bekräftigt: Seenotrettung ist kein Verbrechen, sondern eine völkerrechtliche Pflicht und ein Gebot der Menschlichkeit.
    Die Kirche steht an der Seite derer, die Leben retten und Not lindern, und bekennt sich zum Schutz der Würde jedes Menschen – unabhängig von Herkunft, Religion oder Aufenthaltsstatus.
  3. Die Synode stellt mit großer Sorge fest, dass Einheiten der sogenannten libyschen Küstenwache von Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Booten, Ausrüstung und Ausbildungsprogrammen unterstützt werden.
    Sie hält eine solche Kooperation für nicht verantwortbar, solange diese Einheiten systematisch Menschenrechtsverletzungen begehen, illegale Pushbacks durchführen und Gewalt gegen Schutzsuchende und Rettungskräfte anwenden.
  4. Die Synode fordert die Bundesregierung und die Europäische Union daher nachdrücklich auf,
    • alle Unterstützungsmaßnahmen für die sogenannte libysche Küstenwache auszusetzen,
    • die menschenrechtlichen Verstöße durch unabhängige Stellen aufzuklären,
    • und eine menschenrechtskonforme europäische Seenotrettungsmission unter ziviler oder internationaler Verantwortung aufzubauen.
  5. Die Synode bittet den Rat der EKD, die Vorfälle öffentlich zu benennen, im ökumenischen und europäischen Kontext politische und kirchliche Solidarität zu suchen und den Schutz ziviler Seenotrettungsorganisationen einzufordern.
  6. Die Synode dankt den zivilen Seenotrettungsorganisationen und insbesondere dem Bündnis „United4Rescue – Gemeinsam Retten“, das aus dem Engagement der EKD hervorgegangen ist.
    Sie bekräftigt die moralische und diakonische Verpflichtung der Kirche, das Leben von Menschen in Seenot zu retten, ihre Rechte zu schützen und gegen jede Form staatlich geduldeter Gewalt Stellung zu beziehen.
Dresden, den 12. November 2025
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 44Beschluss zur Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit
und humanitären Hilfe.

Vom 12. November 2025

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Der globale Einsatz gegen Armut und Hunger in der Welt hat in den letzten vier Jahrzehnten bedeutende Erfolge erzielt. Die christlichen Kirchen und ihre Werke haben dazu einen anerkannten und wichtigen Beitrag geleistet. Doch nun drohen wichtige Errungenschaften in kurzer Zeit verloren zu gehen. Zunehmende kriegerische Gewalt in vielen Ländern stürzt immer mehr Menschen in Not. Das Fortschreiten des menschengemachten Klimawandels zerstört Lebensgrundlagen und verschärft Krisen. Noch immer lebt jeder zehnte Mensch in extremer Armut, und mehr Menschen denn je befinden sich auf der Flucht. Der abrupte Abbruch der US-amerikanischen Entwicklungszusammenarbeit hat schwere Konsequenzen für das weltweite Entwicklungs- und Nothilfesystem. In der humanitären Hilfe kann nur ein immer kleinerer Teil der Menschen in akuter Not erreicht werden. Mehr denn je sind weltweite Solidarität und zusätzliche Anstrengungen gefordert. Doch stattdessen reduzieren viele wohlhabende Länder, darunter mit Deutschland die drittgrößte Volkswirtschaft der Welt, ihre öffentlichen Leistungen für humanitäre Hilfe und Entwicklungszusammenarbeit. Dabei ist gerade der Einsatz für Humanität, Menschenrechte und ein Leben in Würde für jede Person auch eine Investition in dauerhaften und gerechten Frieden und damit zugleich ein Beitrag zu mehr Sicherheit. Denn: Die Kürzungen von heute sind die Krisen von morgen.
Mit großer Beunruhigung nimmt die Synode daher zur Kenntnis, dass die Bundesregierung trotz eines wachsenden Bundeshaushalts weitere drastische Kürzungen bei der Entwicklungszusammenarbeit vorsieht, die einen Rückgang der Mittel in 2026 gegenüber 2022 um 30 Prozent bedeuten würden. Die humanitäre Hilfe soll auf ein Rekordtief der letzten Dekade absinken.
Diese Maßnahmen sind kontraproduktiv. Sie gehen auf Kosten der Schwächsten, die am meisten unserer Solidarität und Mitmenschlichkeit bedürfen. Und sie verringern die Aussichten auf gerechten Frieden weltweit.
Die Synode bittet den Rat, seinen Einsatz gegenüber den politischen Parteien, der Bundesregierung, dem Bundestag und den EU-Institutionen für eine stark aufgestellte deutsche und europäische Entwicklungspolitik und humanitäre Hilfe mit Nachdruck fortzusetzen und an das international vereinbarte Ziel zu erinnern, 0,7 % der Wirtschaftsleistung für öffentliche Entwicklungsleistungen aufzubringen.
Sie dankt den Landeskirchen und Gemeinden und den unzähligen Eine-Welt-Initiativen für ihr unermüdliches Engagement für eine gerechte Welt und ermutigt sie, weiter dafür zu werben, dass Gesellschaft und Politik in Deutschland sich für globale Solidarität und Gerechtigkeit einsetzen.
Zugleich bittet die Synode die Gliedkirchen, bei ihren eigenen Haushaltsaufstellungen die besondere Verantwortung der immer noch reichen Kirchen des Nordens für den Globalen Süden zu bedenken. Gerade in einer Situation, in der weniger Geld zur Verfügung steht und eine Abwägung zwischen den eigenen Interessen vor Ort und der Not der Ärmsten dieser Welt stattfinden muss, sollte diese Verantwortung im Bewusstsein bleiben. KED, Missionswerke und die Partnerschaftsarbeit mit Südpartnern müssen die letzten Bereiche sein, in denen Kürzungen angesetzt werden.
Dresden, den 12. November 2025
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 45Beschluss zu Diversität und Repräsentation
in kirchlichen Leitungsebenen stärken.

Vom 12. November 2025

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Die Synode betont, dass eine glaubwürdige Kirche der Gegenwart und Zukunft möglichst viele verschiedene Lebensrealitäten und -welten in ihren eigenen Strukturen angemessen sichtbar machen muss. Vielfalt ist kein Randthema, sondern eine zentrale Frage von Gerechtigkeit, Teilhabe und Demokratie.
Die Synode dankt der Projekt-AG „Anti-Diskriminierung, Gewaltprävention und Diversitätsorientierung stärken!“ für ihren erarbeiteten Maßnahmenkatalog und begrüßt die intensive Auseinandersetzung als wichtigen Schritt auf dem Weg hin zu einer diskriminierungssensiblen Kirche.
Aufbauend auf diesen Vorarbeiten bittet die Synode den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland:
• zu prüfen, welche Maßnahmen in den Landeskirchen bereits auf den Weg gebracht oder umgesetzt sind, wo Lücken erkannt wurden und wo weitere Maßnahmen erforderlich sind.
• von der EKD selbst umzusetzende Maßnahmen eng zu begleiten und über den Stand der Umsetzung auf der kommenden Synodentagung zu berichten.
• zu prüfen, welche strukturellen Hürden Menschen mit Migrationsgeschichte, BPOC und anderen bislang wenig sichtbaren Gruppen den Zugang zu Leitungsämtern erschweren.
• konkrete Handlungsempfehlungen für eine diversitätssensible Besetzung kirchlicher Leitungs- und Entscheidungsgremien zu formulieren.
Dresden, den 12. November 2025
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 46Beschluss zur Gleichberechtigung queerer Menschen.

Vom 12. November 2025

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Die EKD bekennt sich zur universellen Geltung der Menschenrechte und lehnt jede Form der Diskriminierung aufgrund einer geschlechtlichen Orientierung oder Identität ab. Diese Haltung soll auch in den Gesprächen mit unseren Partnerkirchen selbstbewusst und selbstkritisch vertreten werden. Die Orientierungshilfe der EKD „Mit Spannungen leben“ von 1996 entspricht nicht dieser Grundüberzeugung. Deswegen bittet die Synode den Rat dafür Sorge zu tragen, dass dieser Text (analog und digital) nicht mehr als Orientierungshilfe zur Verfügung gestellt wird.
Die Synode dankt den Landeskirchen, die sich mit veränderten Ordnungen, durch Beschlüsse und durch weitere Texte, die online leicht zugänglich gemacht werden können, schon längst auf den Weg gemacht haben. Sie begrüßt es, dass sich die Abteilung für öffentliche Verantwortung der EKD bereits mit dem Thema befasst. Über die Gleichberechtigung von nicht-heteronormativen Lebensformen hinaus geht es dabei auch um die Anerkennung non-binärer Geschlechter sowie gesellschaftlicher Diversität allgemein.
Dresden, den 12. November 2025
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 47Beschluss zu Neue Kasualien für junge Erwachsene.

Vom 12. November 2025

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Junge Erwachsene sind wichtige Akteure und Zielgruppe im kirchlichen Leben.
Die Synode empfiehlt, für wichtige biografische Übergänge, Brüche oder Krisen junger Erwachsener Segenshandlungen, Liturgien und geeignete Kasualpraktiken – neben den klassischen Kasualien – zu befördern.
Daher bittet die Synode den Rat der EKD, für die Weiterentwicklung von Segenshandlungen und Kasualpraxis mit Blick auf junge Menschen in Übergangsphasen, die Ressourcen aus bestehenden Strukturen, wie z.B. Gottesdienstinstituten, Kasualagenturen, Jugendverbänden und religonspädagogischen Instituten, einzubinden und zu vernetzen. Der Fokus liegt darauf, sowohl bereits vorhandene Formate EKD-weit publik zu machen als auch neue Anregungen für die Praxis zu entwickeln.
Über die Ergebnisse soll auf der nächsten Tagung der Synode berichtet werden.
Dresden, den 12. November 2025
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 48Beschluss zur Datenkompetenzstrategie.

Vom 12. November 2025

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Die Synode unterstützt den Aufbau und die Förderung einer Kultur des datenbasierten Lernens und Entscheidens als zentralen Bestandteil der Kirchenentwicklung.
Deshalb bittet sie den Rat um die Etablierung einer Strategie, erhobene Daten besser nutzbar zu machen.
Diese soll folgende Einzelmaßnahmen umfassen:
  1. Aufbauend auf der Kirchenmitgliedschaftsuntersuchung sowie EKD-Statistik und Meldewesen werden Daten strategisch ausgewertet, zugänglich gemacht und mit Handlungsempfehlungen verbunden.
  2. Es wird ein (digitales) Schulungsformat in Data-Literacy (Datenkompetenz) für Leitungskräfte und Mitarbeitende auf allen Ebenen geschaffen. Weiterhin sollen Hilfsmittel für evidenzbasiertes Entscheiden bereitgestellt werden.
Dresden, den 12. November 2025
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 49Beschluss zur KI-Strategie.

Vom 12. November 2025

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Die Synode bittet den Rat, zeitnah eine KI-Strategie zu entwickeln, die die Arbeit in kirchlichen Kontexten erleichtert, verbessert und weiterentwickelt. Dazu gehört ebenso eine Definition der technologischen Grundlagen inkl. des Umgangs mit relevanten Daten unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsrichtlinien der evangelischen Kirche.
Aus der Strategie sind Leitlinien und Empfehlungen für Gliedkirchen zur Nutzung und zum Umgang mit KI abzuleiten.
Zur Stärkung unserer freiheitlichen und rechtstaatlichen Demokratie in Deutschland sind ethische Grundlagen für digitale und datenbasierte KI-Modelle zu erarbeiten, auf denen diese aufbauen sowie trainiert und weiterentwickelt werden.
Dresden, den 12. November 2025
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 50Beschluss zu Digitales Liturgie-Tool.

Vom 12. November 2025

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Die Synode bittet den Rat der EKD, die Entwicklung und Erprobung eines Liturgie-Tools zu beauftragen, das als geschlossenes KI-gestütztes System bei der Vorbereitung von Gottesdiensten unterstützt.
Dresden, den 12. November 2025
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 51Beschluss zur Festsetzung des Schwerpunktthemas der 7. Tagung der 13. Synode der EKD.

Vom 12. November 2025

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Das Schwerpunktthema der 7. Tagung der 13. Synode der EKD 2026 lautet: „Gemeinsam weiter – Kirche als Werkstatt für ‚Demokratiebildung und intergenerationales Lernen als Ausdruck gelebten Glaubens‘“
  1. Ausgangspunkt
    Die Kirche steht in einer Zeit, in der gesellschaftliche Bindungen brüchiger werden, demokratische Kultur unter Druck gerät und die Verständigung zwischen Generationen schwieriger wird. Gleichzeitig trägt sie in ihrem Wesen jene Ressourcen, die das gesellschaftliche Miteinander stärken können: Dialog, Partizipation, gegenseitige Verantwortung und das Vertrauen in eine größere, tragende Wirklichkeit. Das Schwerpunktthema „Gemeinsam weiter“ beschreibt eine doppelte Bewegung: weiter gemeinsam – im Sinn von Beziehung und Kontinuität (auch symbolisch als Abschluss unserer Legislatur) – und gemeinsam weiter – im Sinn von Aufbruch und Neues denken.
  2. Theologischer Horizont
    Kirche lebt aus dem Gedanken der communio, der Gemeinschaft, die sich nicht aus Gleichgesinnten bildet, sondern aus Verschiedenen, die einander tragen. Demokratisches Leben ist, theologisch ge-sehen, eine säkulare Ausdrucksform von Glauben, der Menschen in Beziehung ruft und Verantwortung miteinander teilt. Die Kirche kann damit eine Brücke sein zwischen spirituellem und gesell-schaftlichem Lernen:
    • Sie verkörpert die Idee, dass Würde und Stimme jedes Menschen zählen.
    • Sie lebt vom Hören und Antworten, dem Kern jeder demokratischen Haltung.
    • Sie bietet Erfahrungsräume, in denen Menschen generationsübergreifend Teilhabe, Verantwortung und Vergebung einüben.
    So wird Kirche zu einem geistlich-demokratischen Lernraum, in dem Vertrauen, Kritikfähigkeit und Dialogkompetenz wachsen – Grundhaltungen, die Demokratie lebendig machen.
  3. Thematische Linien der Tagung mit möglichen Fragenstellungen
    1. Demokratiebildung in Kirche und Gesellschaft
      • Wie können Hören, Teilhabe und gemeinsame Verantwortung zwischen Generationen als Lernprozesse gestaltet werden, die demokratisches Denken, Urteilsfähigkeit und verantwortliches Handeln fördern?
      • Welche konkreten Formen und Methoden von Demokratiebildung lassen sich in kirchlichen Räumen und darüber hinaus gestalten?
      • Wie kann das in kirchlichen Räumen Gelernte und Gelebte auf gesellschaftliche Kontexte übertragen werden, z. B. in Schulen, Verbänden oder Gemeindeprojekten?
    2. Generationenübergreifendes Lernen
      • Wie kann Kirche Räume gestalten, in denen Jung und Alt voneinander lernen und gemeinsam Verantwortung übernehmen?
      • Welche Chancen ergeben sich für gelebte Verantwortung und politische Meinungsbildung, wenn Generationen in (theologischen) Dialog treten?
    3. Kirche als verlässliche Heimat und Engagement-Ort
      • Wie kann Kirche ein verlässlicher Ort und Heimat für Menschen jeden Alters sein, der Orientierung, Halt und Gemeinschaft bietet und durch generationsübergreifende Verantwortung ein positives Gegenmodell zu extremen oder ausschließenden Gruppen bildet?
      • Wie lassen sich diese Erfahrungen praktisch in lokale Projekte, Initiativen oder Bildungsangebote übertragen?
    4. Christlicher Glaube als Orientierung und Hoffnung in Gesellschaft
      • Wie kann unser christlicher Glaube Menschen Orientierung und Werte für politische Haltung und gesellschaftliche Verantwortung vermitteln?
      • Auf welche Weise kann Kirche durch Glauben Hoffnung, Perspektive und Resilienz in einer her-ausfordernden gesellschaftlichen Lage bieten?
      • Wie lassen sich diese Impulse generationsübergreifend erfahrbar machen, sodass Jung und Alt gemeinsam Orientierung und Zuversicht entwickeln?
  4. Leitgedanke für die Kommunikation
    „Gemeinsam weiter“ heißt: Kirche lebt vom Miteinander zwischen Jung und Alt, von Hören, Mitverantwortung und gelebtem Glauben. Sie stärkt Demokratie, weil sie Menschen befähigt, Urteilsfähigkeit, Verantwortungsbewusstsein und demokratische Haltung praktisch zu lernen – generationsübergreifend und im Alltag erfahrbar. Sie bietet Heimat, Orientierung und Gemeinschaft, damit Menschen tragfähige Wege finden, Engagement entwickeln und Hoffnung schöpfen – gerade in einer herausfordernden gesellschaftlichen Lage. Und sie zeigt, wie christlicher Glaube Mut, Solidarität und Perspektive vermittelt und so generationsübergreifend Vertrauen, Verantwortung und gesellschaftliches Handeln wachsen lässt.
Dresden, den 12. November 2025
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 52Bekanntmachung der Auflösung der Stiftung der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Wahrnehmung gesamtkirchlicher Verantwortung in Wittenberg
(Evangelische Wittenbergstiftung).

Vom 16. Dezember 2025

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Die Kirchenkonferenz hat in ihrer 328. Sitzung vom 26. Juni 2024 die Auflösung der Stiftung der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Wahrnehmung gesamtkirchlicher Verantwortung in Wittenberg (Evangelische Wittenbergstiftung) zum 31. Dezember 2024 beschlossen.
Die Genehmigung der Auflösung wurde mit Schreiben vom 2. September 2024 von dem Landeskirchenamt der Evangelische Kirche in Mitteldeutschland als Kirchliche Stiftungsaufsicht und am 4. Oktober 2024 von der staatlichen Aufsichtsbehörde, dem Ministerium für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt, erteilt.
Die Synode der EKD hat auf ihrer Novembertagung 2025 (Beschluss der Synode vom 9. November 2025) dem ehemaligen Vorstand der Stiftung der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Wahrnehmung gesamtkirchlicher Verantwortung in Wittenberg – Evangelische Wittenbergstiftung – für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 die Entlastung erteilt.
Hannover, den 16. Dezember 2025
Evangelische Kirche in Deutschland
- Kirchenamt -

Dr. Hans Ulrich Anke
Präsident

Nr. 53Berufung der Mitglieder der Senate in Disziplinarsachen
bei dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland.

Vom 10. Oktober 2025

Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat in seiner Sitzung am 10. Oktober 2025 gemäß § 48 Absatz 2 des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland für die Amtszeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2031 nachfolgende Mitglieder des Ersten und Zweiten Senats in Disziplinarsachen bei dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland berufen:
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Erster Senat
Vorsitzender Richter, Präsident:
Richter am Kammergericht
Dr. Martin Müller-Follert, Berlin
1. Stellvertreter:
Direktor des Amtsgerichts
Oliver Bunge, Kiel
2. Stellvertreterin:
Vors. Richterin am Landgericht
Dr. Kirsten Ennuschat, Witten
Rechtskundiger Richter:
Direktor des Amtsgerichts
Oliver Bunge, Kiel
1. Stellvertreterin:
Richterin am Verwaltungsgericht
Uta Conrads, Osnabrück
2. Stellvertreterin:
Richterin am Verwaltungsgericht
Dr. Melanie Haubrich, Gießen
Ordinierte Richterin in Verfahren gegen beschuldigte Personen lutherischen Bekenntnisses:
Pfarrerin i.R.
Christiane Kellner, Merseburg
1. Stellvertreter:
Pfarrer, Dekan
Dr. theol. Matthias Büttner, Ansbach
2. Stellvertreter:
Propst
Friedemann Bräsen, Hamburg
Ordinierte Richterin in Verfahren gegen beschuldigte Personen reformierten und unierten Bekenntnisses:
Pfarrerin
Karin Dembek, Kevelaer
1. Stellvertreterin:
Dompredigerin
Christiane Münker, Berlin
2. Stellvertretung:
N. N.
Richter in Verfahren gegen Kirchenbeamte und -beamtinnen des höheren Dienstes:
Kirchen-Verwaltungsoberrat
Matthias Küstermann, Witten
1. Stellvertreterin:
Kirchenrätin
Annekathrin Henze, Erfurt
2. Stellvertreterin:
Juristische Dezernentin
Dr. Anne-Ruth Wellert, Kassel
Richter in Verfahren gegen Kirchenbeamte und -beamtinnen des gehobenen und mittleren Dienstes:
Kirchenamtsrat
Torsten Pries, Kiel
1. Stellvertreter:
Kirchenverwaltungsrat
Frank Jaksties, Bückeburg
2. Stellvertreterin:
Kirchenamtfrau
Nicole Dieck, Erfurt
Zweiter Senat
Vorsitzender Richter:
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts
Dr. Wilfried Holz, Freiburg
1. Stellvertreterin:
Richterin am Verwaltungsgericht
Dr. Melanie Haubrich, Gießen
2. Stellvertreter:
Richter am Landgericht
Sven Besserdich, Bielefeld
Rechtskundige Richterin:
Richterin am Verwaltungsgericht
Dr. Melanie Haubrich, Gießen
1. Stellvertreterin:
Richterin am Verwaltungsgericht
Uta Conrads, Osnabrück
2. Stellvertreter:
Direktor des Amtsgerichts
Oliver Bunge, Kiel
Ordinierter Richter in Verfahren gegen beschuldigte Personen lutherischen Bekenntnisses:
Pfarrer, Dekan
Dr. theol. Matthias Büttner, Ansbach
1. Stellvertreterin:
Pfarrerin i.R.
Christiane Kellner, Merseburg
2. Stellvertreter:
Propst
Friedemann Bräsen, Hamburg
Ordinierte Richterin in Verfahren gegen beschuldigte Personen reformierten und unierten Bekenntnisses:
Dompredigerin
Christiane Münker, Berlin
1. Stellvertreterin:
Pfarrerin
Karin Dembek, Kevelaer
2. Stellvertretung:
N. N.
Richter in Verfahren gegen Kirchenbeamte und -beamtinnen des höheren Dienstes:
Kirchen-Verwaltungsoberrat
Matthias Küstermann, Witten
1. Stellvertreterin:
Kirchenrätin
Annekathrin Henze, Erfurt
2. Stellvertreterin:
Juristische Dezernentin
Dr. Anne-Ruth Wellert, Kassel
Richter in Verfahren gegen Kirchenbeamte und -beamtinnen des gehobenen und mittleren Dienstes:
Kirchenamtsrat
Torsten Pries, Kiel
1. Stellvertreter:
Kirchenverwaltungsrat
Frank Jaksties, Bückeburg
2. Stellvertreterin:
Kirchenamtfrau
Nicole Dieck, Erfurt
Hannover, den 10. Oktober 2025
Evangelische Kirche in Deutschland
- Kirchenamt -

Dr. Hans Ulrich Anke
Präsident

Nr. 54Nachwahl eines Mitglieds in den Verfassungsgerichtshof der
Evangelischen Kirche in Deutschland.

Vom 11. November 2025

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Die 13. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat in ihrer Sitzung am 11. November 2025 das nachstehend aufgeführte Mitglied in den Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland für die Amtszeit bis zum 31. Dezember 2028 gewählt:
Theologischer Richter:
Herrn Landespfarrer Prof. Dr. Matthias Freudenberg, Saarbrücken

Nr. 55Gesetzesvertretende Verordnung des Rates der
Evangelischen Kirche in Deutschland
zur siebten Änderung des Mitarbeitendenvertretungsgesetzes der EKD.

Vom 12. Dezember 2025

Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat mit Zustimmung der Kirchenkonferenz aufgrund des Artikels 29 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 10 und Artikel 10a Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland die folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1

Das Kirchengesetz über Mitarbeitendenvertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2024 (ABl. EKD S. 1), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 13. November 2024 (ABl. EKD S. 157, berichtigt am 20. Februar 2025, ABl. EKD S. 43) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 7 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
    „Sofern keine Mitarbeitendenvertretung besteht, wird der Wahlvorstand von der Dienststellenleitung im Einvernehmen mit dem Gesamtausschuss der Gliedkirche oder des gliedkirchlichen Diakonischen Werkes unverzüglich bestellt. Kommt die Neubildung einer Mitarbeitendenvertretung nicht zustande, so ist auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten die Dienststelle verpflichtet, erneut einen Wahlvorstand im Einvernehmen mit dem Gesamtausschuss zu berufen, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres.“
  2. Nach § 11 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
    „Bestellungen, Berufungen oder Wahlen von Wahlvorständen, die bis zum 1. Mai 2026 auf der Grundlage der Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitendenvertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2025 erfolgt sind, bleiben wirksam, auch wenn sie in Abweichung von § 32 Absatz 2 durchgeführt wurden."
  3. § 32 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
    2. Absatz 2 wird gestrichen.
  4. § 50 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
      „In Dienststellen, in denen mindestens fünf schwerbehinderte Mitarbeitende nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und mindestens eine Stellvertretung gewählt. Für das Wahlverfahren finden die §§ 11, 13 und 14 entsprechende Anwendung. Der Wahlvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit nach Erörterung mit der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden, der Mitarbeitendenvertretung und der Dienststellenleitung, wie viele stellvertretende Mitglieder der Vertrauensperson in der Dienststelle zu wählen sind.
    2. Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
      „Wahlberechtigt sind alle in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen.“
#

§ 2

§ 1 Nummern 1, 2 und 4b) treten mit Wirkung vom 1. Oktober 2025 in Kraft. § 1 Nummer 4a) tritt am Tag nach Erlass dieser Verordnung in Kraft. § 1 Nummer 3 tritt mit Wirkung zum 1. Mai 2026 in Kraft.
Hannover, den 12. Dezember 2025
Evangelische Kirche in Deutschland
- Kirchenamt -

Dr. Hans Ulrich Anke
Präsident

B. Zusammenschlüsse von Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland

Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland

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Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands

Nr. 56Beschluss zum Jahresabschluss 2024.

Vom 10. November 2025

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Die Generalsynode erteilt der Kirchenleitung der VELKD, den Budgetverantwortlichen des Amtsbereichs der VELKD sowie den Leitungen des Theologischen Studienseminars in Pullach und des Liturgiewissenschaftlichen Instituts in Leipzig gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verfassung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands Entlastung für die Haushaltsführung und Rechnungslegung im Rechnungsjahr 2024.
Dresden, den 10. November 2025
Der Präsident der Generalsynode
der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen
Kirche Deutschlands

Dr. Matthias Kannengießer

Nr. 57Beschluss zum Bericht „Orientierung im kirchlichen Leben“ (Rahmenordnung).

Vom 10. November 2025

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  1. Die Generalsynode dankt für die in Zusammenarbeit mit der UEK geleistete Weiterarbeit an der Rahmenordnung „Orientierung im kirchlichen Leben“ und bittet darum, diese Zusammenarbeit fortzusetzen.
  2. Die Generalsynode bittet die Kirchenleitung, ihr auf ihrer 7. Tagung die abschließenden Ergebnisse dieser Arbeit zur Beschlussfassung gemäß Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 25 der Verfassung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) vorzulegen.
  3. Die Vorlage soll Bestimmungen vorsehen, die die kirchenleitende Verantwortung nach der Verfassung der VELKD für den Text der Kapitel in der Gliederung der „Wiki“-Artikel und ihre inhaltliche Kohärenz wie folgt zuordnen und die Ausübung der technischen Schreibberechtigungen daran binden:
    Kapitel 1. Zum Begriff:
    Amtsbereich der VELKD
    Kapitel 2. Aktuelle Situation:
    Amtsbereich der VELKD
    Kapitel 3. Biblische und theologische Grundlagen:
    Kirchenleitung im Einvernehmen mit der Bischofskonferenz der VELKD
    Kapitel 4. Regelungen für die kirchliche Praxis:
    4.1 Regelungen in UEK und VELKD:
    Generalsynode im Einvernehmen mit der Bischofskonferenz der VELKD gemäß Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 25 der Verfassung der VELKD
    4.2 Landeskirchliche Besonderheiten:
    Für die Gliedkirchen der VELKD: gemäß den Zuständigkeiten nach dem Recht der Gliedkirche
    Kapitel 5. In der Diskussion:
    Amtsbereich der VELKD (unbeschadet der möglichen Öffnung von „Wiki“-Diskussionsseiten für die Beteiligung der Öffentlichkeit, für die eine geeignete Moderation vorgesehen werden sollte)
  4. Die Generalsynode bittet den Amtsbereich der VELKD, während der Weiterarbeit bis zur abschließenden Fassung den Mitgliedern der Generalsynode, dem Theologischen Ausschuss der VELKD und – unbeschadet des Stellungnahmeverfahrens gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verfassung – den Gliedkirchen der VELKD die Kommentierung des Entwurfs zu ermöglichen und diese Beiträge für die Fertigstellung der Vorlage zu erwägen.
Dresden, den 10. November 2025
Der Präsident der Generalsynode
der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen
Kirche Deutschlands

Dr. Matthias Kannengießer

Nr. 58Entschließung zum Schwerpunkthema „Kirche und Macht“.

Vom 10. November 2025

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In einer Zeit, in der die Welt zunehmend von Machtpolitik bestimmt und die Stimmen der Ohnmächtigen und Benachteiligten immer weniger gehört werden, wollen wir uns bemühen, eine machtsensible Kirche zu werden. Die Impulse und die Diskussionen zum Schwerpunktthema haben uns bestärkt, uns selbst kritisch zu überprüfen. Aus christlicher Sicht muss menschliche Macht die Ohnmächtigen stärken, verantwortlich ausgeübt werden und darüber hinaus transparent, begrenzt und kontrollierbar sein.
Vor diesem Hintergrund haben wir folgende Handlungsfelder identifiziert, in denen wir um weitere Bearbeitung bitten:
  1. Wo ist lutherische Theologie anfällig für Machtmissbrauch, wo dient sie der Ermächtigung? Welches Amtsverständnis lässt sich machtsensibel vertreten? Welche Macht im positiven bestärkenden und im negativen ausgrenzenden Sinn haben Bekenntnisse (Confessio Augustana 2030)? Diese Fragen könnten an exemplarischen Feldern lutherischer Theologie und Praxis erörtert werden. Wir empfehlen, dass sich der Theologische Ausschuss und der Seelsorgeausschuss mit entsprechenden relevanten Themen weiter beschäftigen.
  2. Wie verhalten sich politische und kirchliche Machtansprüche aus lutherischer Perspektive zueinander? Inwieweit lässt sich das mit Blick auf die Confessio Augustana reflektieren? Wir bitten um Beratung im Öffentlichkeitsausschuss und im Ökumene- und Catholicaausschuss der Generalsynode.
  3. Zu Reflexion und Aufarbeitung von geistlichem Missbrauch gibt es in einzelnen Landeskirchen unterschiedliche Initiativen. Wir bitten den Amtsbereich bis zur nächsten Synodaltagung um eine zusammenfassende Übersicht der Ergebnisse.
  4. Um im Blick auf den Gottesdienst ein neues Bewusstsein für macht- und betroffenensensibles Handeln zu entwickeln, schlagen wir folgende Projekte vor: Wir bitten das Liturgiewissenschaftliche Institut der VELKD in Leipzig zum einen um die Entwicklung eines Leitfadens „Verantwortung teilen im Gottesdienst“ – eine praxisnahe, kurze Orientierung zu zentralen Fragen, für die gemeinsame Arbeit zwischen den Akteuren auf Ebene der Kirchengemeinde – um die Kommunikation zu fördern; und zum anderen um die Erarbeitung einer Veröffentlichung mit Praxismaterial für machtsensible Sprache im Gottesdienst (z. B. Gottesbilder, Schuldbekenntnis, Vergebungsbitte, Vaterunser, Gebete usw.).
  5. Außerdem empfehlen wir allen liturgischen Ausschüssen und Gremien eine vertiefende Befassung mit dem Material der Broschüre „Theologie und Gottesdienst nach der ForuM-Studie“, insbesondere mit dem Beitrag zum Gottesdienst auf S. 4-37.
Wir empfehlen zudem die Durchführung einer Fortbildungsveranstaltung zu diesem Themenfeld im Studienseminar der VELKD in Pullach, bei der ehren- und hauptamtlich Tätige gezielt gleichrangig beteiligt werden.
Alle Vorhaben und Ergebnisse sollen mit dem Prozess der von der EKD-Synode initiierten AG „Kirche und Macht“ rückgekoppelt werden.
Dresden, den 10. November 2025
Der Präsident der Generalsynode
der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen
Kirche Deutschlands

Dr. Matthias Kannengießer

Nr. 59Beschluss zum Bericht aus der liturgischen Arbeit der VELKD.

Vom 10. November 2025

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Die Kirchenleitung wird gebeten, die im Rahmen der Erörterung der 6. Tagung der 13. Generalsynode im Plenum zur Sprache gekommenen weiteren Entwicklungen für die liturgische Arbeit, ggf. durch eine Arbeitsgruppe, zu beraten und dazu Maßnahmen vorzubereiten.
Dresden, den 10. November 2025
Der Präsident der Generalsynode
der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen
Kirche Deutschlands

Dr. Matthias Kannengießer

Nr. 60Wahl eines Vorsitzenden und eines stellvertretenden Vorsitzenden
in das Spruchkollegium der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen
Kirche Deutschlands.

Vom 7. November 2025

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Die Bischofskonferenz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands hat, nach Ausscheiden von Herrn Landesbischof Dr. Christoph M e y n s als Vorsitzendem des Spruchkollegiums der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands, in ihrer Sitzung am 7. November 2025 gemäß § 7 Absätze 1 a), 2 und 4 des Kirchengesetzes über das Verfahren bei Lehrbeanstandungen in der Fassung vom 3. Januar 1983 für die laufende Amtszeit bis 31. Dezember 2027 folgende Mitglieder gewählt:
Vizepräsident Dr. Ralph Charbonnier, Hannover
Vorsitzender des Spruchkollegiums
Bischof Tilman Jeremias, Greifswald
stellvertretender Vorsitzender des Spruchkollegiums.
Dresden, den 7. November 2025
Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands
Der Leitende Bischof
Ralf Meister

C. Mitteilungen

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Herausgegeben vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland in Hannover.
E-Mail: amtsblatt@ekd.de • Internet: www.kirchenrecht-ekd.de
Das »Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland« erscheint in der Regel monatlich.
Satz und Druck: Kirchenamt der EKD • Herrenhäuser Str. 12 • 30419 Hannover