.Arbeitsrechtsregelung
###
Geltungszeitraum von: 19.12.1989
Geltungszeitraum bis: 31.12.2008
Arbeitsrechtsregelung
über die Zulage nach dem Tarifvertrag über Zulagen
für Angestellte bei obersten Bundesbehörden
i.d.F. des ÄndTV Nr. 3 vom 26. November 1974
und
über die besondere Stellenzulage für Mitarbeiter/innen der Hauptgeschäftsstelle des Diakonischen Werkes der EKD und anderer Einrichtungen
Vom 19. Dezember 1989
Lfd.Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Beschluss | 6.11. 2008 | Außer Kraft getreten gem. Anmerkung zu § 2 Abs. 1 ARRÜ-DVO.EKD | ||
Die Arbeitsrechtliche Kommission der EKD hat nach § 2 Abs. 2 ARRG-EKD folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
# 1 Die Zulage nach dem Tarifvertrag über Zulagen für Angestellte bei obersten Bundesbehörden sowie die besondere Stellenzulage für Mitarbeiter/innen der Hauptgeschäftsstelle des Diakonischen Werkes, Dienste in Übersee und der Evangelischen Zentralstelle für Entwicklungshilfe wird im gleichen Maße verändert wie die entsprechende Zulage für die Kirchenbeamten der EKD (§ 1 Kirchenbeamtenbesoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD in Verbindung mit Nr. 7 Vorbemerkungen zu Bundesbesoldungsordnungen A und B - Anlage I zum BBesG)1#. 2 Satz 1 gilt für die als Arbeiter/innen beschäftigten Mitarbeiter/innen entsprechend.
#
1 ↑ vgl. auch: Drittes Änderungsgesetz zum Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsgesetz der EKD (KBVG) vom 06.11.1996 (ABl. EKD S. 529)
1 ↑ vgl. auch: Drittes Änderungsgesetz zum Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsgesetz der EKD (KBVG) vom 06.11.1996 (ABl. EKD S. 529)