.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Geltungszeitraum von: 23.04.1992
Geltungszeitraum bis: 16.03.2004
Vertrag zwischen der EKD und der Verwertungsgesellschaft Musikedition über Nutzungsrechte für das neue Evangelische Gesangbuch
Vom 23. April 1992
(ABl. EKD 1992 S. 317)
Vertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland, vertreten durch den Rat der EKD, dieser vertreten durch den Ratsvorsitzenden und den Präsidenten des Kirchenamtes der EKD,
– im Folgenden EKD genannt –
und
der Verwertungsgesellschaft Musikedition Kassel, vertreten durch ihren Präsidenten und ihren Generalsekretär, handelnd für die ihr angeschlossenen Verlage lt. beigefügter Liste (Anlage 1)
– im Folgenden VG genannt –
über Nutzungsrechte für Druck und Vertrieb in Hinblick auf das neue Evangelische Gesangbuch (EG).
Die EKD handelt zugleich für ihre Gliedkirchen sowie für die Evangelische Kirche A. und H. B. Österreichs und die Kirche Augsburgischer Konfession und die Reformierte Kirche im Elsass und in Lothringen.
####§ 1
Gegenstand und Zweck des Vertrages
- 1 Die EKD wird ein neues Gesangbuch, das »Evangelische Gesangbuch«, erarbeiten. 2 Es bildet ein Sammelwerk für den Kirchengebrauch i. S. des § 46 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). 3 Die EKD wird Nutzungsrechte aus diesem Vertrag weiterübertragen auf ihre Gliedkirchen und die anderen vorstehend genannten Kirchen. 4 Diese werden Verlagen/Presseverbänden ihrer Wahl Unternutzungsrechte für Druck und Vertrieb des neuen Evangelischen Gesangbuches einräumen.
- In das Sammelwerk sollen Werke (Lieder/Texte) aufgenommen werden, für welche die Rechte von der VG wahrgenommen werden, und zwar folgende Stückes. Anlage 2 des Vertrages.
- 1 Durch diesen Vertrag werden zwischen EKD und der VG hinsichtlich der genannten Stücke die erforderlichen urheberrechtlichen Vereinbarungen getroffen. 2 Die VG versichert, dass sie über die Wahrnehmungsrechte an den genannten Werken verfügt und dass Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. 3 Die VG stellt die EKD und die anderen Berechtigten von eventuellen Ansprüchen Dritter, insbesondere Autoren, Verlagen und anderen Wahrnehmungsgesellschaften, frei.
§ 2
Umfang des Vertrages
Der Vertrag deckt nachstehende im Auftrag der EKD bzw. der anderen berechtigten Kirchen erfolgende Rechtsnutzungen ab:
- die Vervielfältigung und Verbreitung der in § 1 genannten Werke in allen Ausgaben und Auflagen des Evangelischen Gesangbuchs sowie in Auszügen aus dem Gesangbuch, die von Gliedkirchen oder den anderen genannten Kirchen für ihren Gebrauch herausgegeben werden,
- die Verwendung von Melodien für die im Auftrag der EKD, der Gliedkirchen oder der anderen genannten Kirchen erscheinenden mehrstimmigen Begleitbücher, nämlich für das Orgelchoralbuch und das Posaunenchoralbuch, wobei die Bearbeitung der Zustimmung des Urhebers/Rechtsinhabers bedarf,
- die Verwendung der Melodien für die im Auftrag der EKD, der Gliedkirchen oder der anderen genannten Kirchen erscheinenden mehrstimmigen Auswahlausgaben für Kirchenchöre und für Gitarrenbegleitung, wobei die Bearbeitung der Zustimmung des Urhebers/Rechtsinhabers bedarf.
- 1 Einbezogen ist auch die Speicherung von Melodien und Texten auf Diskette u. Ä. und die Verwendung für die gemeindliche Arbeit sowie für wissenschaftlich-theologische Arbeit. 2 Ausdrucke von Melodien und Texten sind nur im Rahmen des Gesamtvertrages zwischen VG Musikedition und EKD über das Fotokopieren von Liedern und Noten zulässig, d. h. nur für Gottesdienste und gottesdienstähnliche Veranstaltungen (einschließlich ihrer Vorbereitung). 3 Darüber hinausgehende Ausdrucke und Vervielfältigungen müssen bei den Rechtsinhabern angefragt werden, ausgenommen Ausdrucke für wissenschaftlich-theologische Arbeit. Der Verkauf von Disketten u. Ä. mit gespeicherten Stücken i. S. des § 1 ist unzulässig, es sei denn, die VG hat vorher schriftlich ihre Zustimmung erklärt.
§ 3
Vergütung
- 1 Die Vergütung für die Nutzung nach § 2 des Vertrages beträgt für jedes verkaufte
Exemplar des Gesangbuchs
pro Liedtext mit Melodie: 0,4 Pfennig,
pro Text oder Melodie allein: 0,2 Pfennig,
pro im EG abgedruckten mehrstimmigen Satz: 0,2 Pfennig.2 Bei Kanons und Singsprüchen bis zu drei Notenzeilen werden Text und Melodie zusammen mit 0,2 Pfennig bewertet. 3 Längere Kanons werden wie ein Lied behandelt. - Die Vergütung wird jährlich – jeweils zum Stichtag 31. Dezember – durch die EKD mit der VG abgerechnet, spätestens zum 1. März des Folgejahres.
- Die gesetzliche Mehrwertsteuer trägt die EKD.
- 1 Vereinbart wird eine Vorauszahlung für 200 000 Exemplare mit einem Rabatt von – %.2 Die Vorauszahlung wird zum 1. Juli 1992 geleistet.
- Die EKD wird Verlage und Presseverbände, die das Gesangbuch im Auftrag der Kirchen herstellen und vertreiben, zur jährlichen Berichterstattung über die verkaufte Auflage verpflichten und gegenüber der VG entsprechend Absatz 2 abrechnen.
- Die genannte Vergütung gilt für eine Laufzeit von sechs Jahren ab Jahresende des Erscheinens der 1. Ausgabe. Danach wird sie überprüft.
§ 4
Regionale Anhänge
1 Die VG wird ggf. für Lieder, die für die regionalen Anhänge zum Stammteil des EG zusätzlich ausgewählt werden, die gleichen Vergütungen berechnen, wie sie für das Evangelische Gesangbuch (Stammteil) hiermit vereinbart werden. 2 Dies gilt für integrierte, d. h. mit dem Stammteil in einem Band erscheinende Anhänge. 3 Für gesondert erscheinende Anhänge kann der Verlag ggf. von den betreffenden Gliedkirchen/Kirchen einen angemessenen Zuschlag verlangen. 4 Abrechnungen unter 100,– DM werden auf das nächste Jahr vorgetragen.
#§ 5
Angaben für die Rechtsinhaber
1 Die Urheber von Text und Melodie werden bei jedem Lied genannt. 2 Die Angaben über die Rechtsinhaber an geschützten Stücken im Evangelischen Gesangbuch werden in einem Quellenverzeichnis zusammengefasst, das in allen Ausgaben enthalten ist.
#§ 6
Vorabdruck
Zur Förderung der Akzeptanz und einer bestmöglichen Verbreitung des Werkes räumt die VG ferner sonstige Nutzungsrechte an dem Werk ein, nämlich das Recht zum Vorabdruck zur Einholung der Zustimmung der Synoden und der sonst zuständigen Gremien in den Gliedkirchen und in den anderen eingangs genannten Kirchen, ferner das Recht zum Vorabdruck für Werbezwecke.
#§ 7
Ergänzende Bestimmungen
- Änderungen des Vertrages oder die Aufhebung des Vertrages bedürfen der Schriftform.
- Die Vertragspartner kommen überein, Meinungsverschiedenheiten über Bestimmungen dieses Vertrages möglichst auf gütlichem Wege zu regeln. Für beide Teile gilt als Erfüllungsort Kassel.
- Ergänzend zu diesem Vertrag gelten die Bestimmungen des Urheberrechts- und des Verlagsgesetzes.
Anmerkung: Von dem Abdruck der Anlagen 1 und 2 wurde abgesehen.