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Kirchengericht:Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:20.04.2009
Aktenzeichen:KGH.EKD I-0124/R11-09
Rechtsgrundlage:AVR.K - § 24 Abs. 4, 6, 7,- MVG.K - § 40 Nr. 16
Vorinstanzen:Schiedsstelle der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen und der Diakonischen Werk Braunschweig, Hannover, Oldenburg und Schaumburg-Lippe - Kammer Diakonisches Werk Hannovers, 1 VR MVG 51/08; Fundstelle: KuR 2/2009, S. 289
Schlagworte:Testat zwecks Absenkung der Jahressonderzahlung
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Leitsatz:

Die (Gesamt-) Mitarbeitervertretung darf ihre Zustimmung zur Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Treuhandstelle zwecks eines Testats über ein negatives betriebliches Ergebnis (§ 24 Abs. 4 AVR.K) verweigern, wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 6 AVR.K nicht bei allen verbundenen Unternehmen i.S.d. § 24 Abs. 7 AVR.K gegeben sind.

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss der Schiedsstelle der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen und der Diakonischen Werke Braunschweig, Hannover, Oldenburg und Schaumburg-Lippe - Kammer Diakonisches Werk Hannovers - vom 22. Oktober 2008 - 1 VR MVG 51/08 - wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I. Die antragstellende Dienststellenleitung eines der drei verbundenen Unternehmen begehrt von der Gesamtmitarbeitervertretung deren Zustimmung zur Beauftragung eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens zwecks Erstellung eines Testats über ein negatives Betriebsergebnis, welches die Kürzung der Jahressonderzahlung nach näherer Maßgabe des § 24 Abs. 4 bis 7 der Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen für Einrichtungen, die sich dem ARRG.D angeschlossen haben - AVR.K - ermöglicht. Die Gesamtmitarbeitervertretung hat das Begehren der Dienststellenleitung vom 4. Juli 2008 mit ihrem Schreiben vom 8. Juli 2008 abgelehnt, die Dienststellenleitung hat darauf unter dem 7. August 2008 die Schiedsstelle angerufen. Das Unternehmen der Antragstellerin ist ein verbundenes Unternehmen i.S. des § 24 Abs. 7 AVR.K und gehört dem Diakonischen Werk der Ev.-Luth. Landeskirche Hannovers an. Die Dienststelle ist dem ARRG.D nicht beigetreten; es wendet den TVöD an. Die beiden anderen Unternehmen sind dem ARRG.D beigetreten und wenden die AVR.K. auf Grund entsprechender Dienstvereinbarungen an, wie es § 24 Abs. 6 AVR.K voraussetzt.
Die Vorinstanz hat den Antrag gemäß ihrem Beschluss vom 22. Oktober 2008 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Gesamtmitarbeitervertretung sei entsprechend § 40 Nr. 16 MVG.K zu beteiligen und habe ihre Zustimmung zu Recht verweigert. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 6 AVR.K müssten hinsichtlich aller verbundenen Unternehmen erfüllt sein. Daran fehle es hier. Die Dienststelle sei weder dem ARRG.D beigetreten noch wende es die AVR.K an. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.
Gegen diesen ihr am 14. Januar 2009 zugestellten Beschluss wendet sich die Dienststellenleitung mit ihrer Beschwerdeschrift vom 13. Februar 2009. Sie macht im wesentlichen geltend, die Beschwerde sei wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung anzunehmen, weil die Konstellation, dass nicht alle verbundenen Unternehmen die AVR.K anwenden, "sicherlich häufiger gegeben" sei. Die Beschwerde sei auch begründet. Es könne nicht verlangt werden, dass alle verbundenen Unternehmen die AVR.K anwenden; vielmehr müsse es genügen, wenn auch eine adäquate andere Regelung wie der TVöD angewendet werde, wie der Vergleich mit der Regelung in den AVR.DW.EKD zeige. Im Beschluss heiße es zu Unrecht, es würden 16% Leiharbeitnehmer beschäftigt. Eine solche Zahl sei erstinstanzlich nicht vorgebracht worden und werde bestritten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 13. Februar 2009 Bezug genommen.
II. Die Beschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil hierfür kein Grund gegeben ist.
1. Ob sich die Entscheidung über die Statthaftigkeit, Zulässigkeit und Verfahren der Beschwerde nach § 65 Abs. 2 MVG.K (i.d.F. vom 11. März 2006, KABl. Hannover 2006, S. 30) oder nach § 63 Abs. 2 MVG.EKD richtet, kann dahingestellt bleiben, weil beide Vorschriften wortwörtlich übereinstimmen.
2. Nach § 65 Abs. 2 Satz 1 MVG.K wie auch nach § 63 Abs. 2 Satz 1 MVG.EKD bedarf die Beschwerde gegen Beschlüsse der Kirchengerichte der Annahme durch den Kirchengerichtshof der EKD. Sie ist nach 65 Abs. 2 Satz 2 MVG.K wie auch nach § 63 Abs. 2 Satz 2 MVG.EKD anzunehmen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses bestehen, 2. die Rechtfrage grundsätzliche Bedeutung hat, 3. der Beschluss von einer Entscheidung des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer Entscheidung eines obersten Landesgerichts oder eines Bundesgerichts abweicht oder 4. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem der Beschluss beruhen kann. Keiner dieser Annahmegründe liegt vor, vor allem nicht die zu den Nummern 1 oder Nr. 2.
a) Der Annahmegrund der grundsätzlichen Bedeutung (Nummer 2) ist nicht gegeben. Die Beschwerde hat nicht dargetan, inwieweit der von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn die Entscheidung der mitarbeitervertretungsrechtlichen Streitigkeit von der Beantwortung dieser Rechtsfrage abhängt, diese klärungsbedürftig und klärungsfähig und die Klärung von allgemeiner Bedeutung die kirchlich oder diakonische Rechtsordnung ist (KGH.EKD 30. Juni 2006 - I-0124/M21-06 - ZMV 2006, 307; vgl. zur grundsätzlichen Bedeutung nach § 63 Abs. 1 Buchst. g) MVG.EKD a.F.: KGH.EKD 19. Mai 2005 - II-0124/K40-04 - ZMV 2006, 89). Es fehlt an der allgemeinen Bedeutung der zu klärenden Rechtsfrage. Die Einlassung der Beschwerde, eine Konstellation, wonach nicht alle verbundenen Unternehmen die AVR.K anwendeten, sei "sicherlich häufiger gegeben", stellt eine Mutmaßung dar; deren Richtigkeit ist weder durch Tatsachen untermauert noch gerichtsbekannt.
b) Auch der Annahmegrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (Nummer 1) liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der materiell-rechtlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses sind nur anzunehmen, wenn die Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit voraussichtlich anders zu treffen sein wird; die bloße Möglichkeit einer entgegen gesetzten Entscheidung genügt nicht. (std. Rspr., KGH.EKD 10. November 2008 - I-124/P37-08 - ZMV 2009, 36; KGH.EKD 7. April 2008 - I-0124/P5-08 - ZMV 2009, 37). Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Die (Gesamt-)Mitarbeitervertretung darf ihre Zustimmung zur Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Treuhandstelle zwecks eines Testats über ein negatives betriebliches Ergebnis (§ 24 Abs. 4 AVR.K) verweigern, wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 6 AVR.K nicht bei allen verbundenen Unternehmen i.S. des § 24 Abs. 7 AVR.K gegeben sind. Dies hat die Vorinstanz zu Recht angenommen. Der Beitritt zum ARRG.D und die Dienstvereinbarung zur Anwendung der AVR.K (§ 24 Abs. 6 AVR.K) hat vorliegend unstreitig nicht bei allen verbundenen Unternehmen i.S. des § 24 Abs. 7 AVR.K vorgelegen, sondern nur bei zwei der drei Unternehmen, nämlich - unstreitig - nicht für die Dienststelle. Eine "Gleichwertigkeitsregel" der AVR mit den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes enthalten die AVR.K nicht. Insoweit unterscheidet sich deren Regelung von der in den AVR.DW.EKD. Der Unterschied stellt nicht etwa eine ausfüllungsfähige ungeplante Lücke der Regelungen der AVR.K dar, sondern eine bewusste, strengere Regelung gegenüber der in den AVR.DW.EKD dar. Ob es - wie die Beschwerde meint - nach Sinn und Zweck geboten wäre, in den AVR.K Tarifverträge des öffentlichen Dienstes als mit den Regelungen der AVR.K gleichwertig zu erachten, wie die AVR.DW.EKD ausdrücklich regeln, wäre rechtlich nur erheblich, wenn die AVR.K eine ausfüllungsfähige und derart ausfüllungsbedürftige Regelungslücke enthielten. Eine solche liegt aber nicht vor.
Bei dieser Sach- und Rechtslage kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag auch mangels Einhaltung der zweiwöchigen Frist des § 39 Abs. 4 MVG.K abzuweisen war. Die Gesamtmitarbeitervertretung hat ihre Zustimmung mit ihrem Schreiben vom 8. Juli 2008 abgelehnt, die Dienststellenleitung hat erst unter dem 7. August 2008 die Schiedsstelle angerufen. Dies hätte die Frist des § 39 Abs. 4 MVG.K nicht gewahrt, wenn die Dienststellenleitung die schriftliche Ablehnung vor dem 24. Juli 2008 erhalten hätte.
III.Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Abs. MVG.EKD i.V.m. § 22 Abs. 1 KiGG.EKD).