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Kirchengericht:Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:22.06.2009
Aktenzeichen:KGH.EKD I-0124/P89-08
Rechtsgrundlage:MVG.EKD § 41 Abs. 1 Buchst. a) § 42 Buchst. c) AVR.DW.EKD § 12 Abs. 1 bis 3 Anlage 1 Entgeltgruppe 12 A ("Ärztin") Anlage 1 Entgeltgruppe 13 A ("Fachärztin mit abgeschlossener Facharztweiterbildung")
Vorinstanzen:Gemeinsame Schlichtungsstelle der Ev. Kirche im Rheinland und des Diakonischen Werkes der EKiR, 1 GS 14/2008; Fundstellen: ZMV 5/2009, S. 260, KuR 2/209, S. 289 , NZA 6/2010, S 356
Schlagworte:Arzt, Eingruppierung, Eingruppierung einer Ärztin in der Weiterbildung zur Fachärztin, Weiterbildung Facharzt
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Leitsatz:

1. Die zweiwöchige Frist zur Anrufung des Kirchengerichts (§ 38 Abs. 4 MVG.EKD) gilt nicht für Fälle der Mitbestimmung bei der Eingruppierung (Bestätigung von KGH.EKD, Beschluss vom 8. August 2005 - Az.: I-0124/L22-05 n.v.).
2. Die Auslegung des normativen Teils kirchengesetzlicher Arbeitsrechtsregelungen, hier: AVR.DW.EKD, folgt - wie bei einem Tarifvertrag - den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Zwar stellen die AVR.DW.EKD keinen Tarifvertrag dar; sie setzen jedoch wie ein Tarifvertrag privatrechtliche Normen.
3. Enthält eine Eingruppierungsbestimmung neben einem Obersatz und diesen erläuternde Bestimmungen auch Richtbeispiele, so ist zunächst zu prüfen, ob ein Richtbeispiel einschlägig ist und ob dessen Merkmale erfüllt sind. Nur wenn die Tätigkeit vom Richtbeispiel nicht oder nicht vollständig erfasst ist, ist auf die allgemeinen Merkmale zurückzugreifen.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Dienststellenleitung wird der Beschluss der Gemeinsamen Schlichtungsstelle der Ev. Kirche im Rheinland und des Diakonischen Werkes der EKiR vom 12. November 2008 - 1 GS 14/2008 - abgeändert:
Es wird festgestellt, dass für die Mitarbeitervertretung kein Grund bestanden hat, ihre Zustimmung zur Eingruppierung der Ärztin Dr. D ab 1. Juli 2007 in die Entgeltgruppe 12 A der Anlage 1 zur AVR.DW.EKD zu verweigern

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die damals noch in ihrer Weiterbildung zur Fachärztin für Anästhesie befindliche Ärztin Dr. D ab 1. Juli 2007 infolge des Wechsels des Vergütungssystems in die Entgeltgruppe 12 der Anlage 1 zur AVR.DW.EKD - so die antragstellende und beschwerdeführende Dienststellenleitung - oder in die Entgeltgruppe 13 der Anlage 1 zur AVR.DW.EKD eingruppiert ist. Im Laufe ihrer Weiterbildung zur Fachärztin arbeitete Frau Dr. D zunehmend immer selbständiger; sie erhielt hierfür auf Antrag ihres Dienstvorgesetzten, Chefarzt für Anästhesie Dr. E, zusätzlich zu ihrer Vergütung nach AVR.DW.EKD eine Zulage. In dem hier interessierenden Zeitraum vom Juli 2007 bis Mai 2008 waren Frau Dr. D vor ihrer formalen Anerkennung als Fachärztin zwar ein großer Teil von Aufgaben übertragen worden waren, die üblicherweise von einem Facharzt entsprechender Anerkennung ausgeübt werden, allerdings waren ihr Hintergrundbereitschaft, Dienstaufsicht über Assistenzärzte oder sog. Leitungsaufgaben nicht übertragen worden. Wegen der Einzelheiten der Aufgabenübertragung wird ergänzend auf die schriftliche Aussage des Chefarztes für Anästhesie Dr. E vom 26. August 2008 (Bl. 50/51 der Vorakten) Bezug genommen.
Das Mitbestimmungsverfahren endete fruchtlos; die Dienststellenleitung erklärte die Erörterung am 6. Dezember 2007 für beendet. Die Dienststellenleitung hat die Schlichtungsstelle am 5. Februar 2008 (Fax) angerufen. Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht, zutreffend sei die Entgeltgruppe 12 der Anlage 1 zur AVR.DW.EKD. Frau Dr. D sei die vollständige Tätigkeit als Fachärztin für Anästhesie im Streitzeitraum noch nicht übertragen gewesen. Wegen der Einzelheiten ihres erstinstanzlichen Vorbringens wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen vom 4. Februar, 3. März, 28. Mai und 3. November 2008 Bezug genommen.
Sie hat beantragt,
festzustellen, dass für die Beteiligte zu 2) kein Grund vorliegt, die Zustimmung zur Eingruppierung von Frau Dr. D in Entgeltgruppe 12 der Anlage 1 zur AVR.DW.EKD ab dem 1. Juli 2007 zu verweigern.
Die Mitarbeitervertretung hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat im Wesentlichen gemeint, für die Eingruppierung sei nicht die formale Qualifikation als Fachärztin entscheidend, sondern die übertragene Tätigkeit; diese sei die einer Fachärztin für Anästhesie. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens im ersten Rechtszug wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze vom 19. Februar, 05. März, 29. April, 5. Mai, 27. Mai und vom 27. Oktober sowie auf ihre Erklärung zu Protokoll vom 18. August 2008 Bezug genommen.
Die Schlichtungsstelle hat den Antrag durch ihren Beschluss vom 12. November 2008 zurückgewiesen; die Mitarbeitervertretung habe ihre Zustimmung zur Eingruppierung in Entgeltgruppe 12 der Anlage 1 zur AVR.DW.EKD zu Recht verweigert. Zutreffend sei die Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 der Anlage 1 zur AVR.DW.EKD. Die Schlichtungsstelle gehe aufgrund der Stellungnahme des Chefarztes Dr. E davon aus, dass Frau Dr. D mit der Verantwortlichkeit einer Fachärztin gearbeitet habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Dienststellenleitung mit ihrer Beschwerde. Sie meint, die Schlichtungsstelle habe sich hinsichtlich der Verantwortlichkeit der Tätigkeit der Frau Dr. D im Streitzeitraum von der Tätigkeitsbewertung leiten lassen, die der Chefarzt Dr. E vorgenommen habe. Das genüge nicht. Vielmehr komme es darauf an, ob Frau Dr. D alle die Tätigkeiten übertragen worden seien, die von einem Facharzt auszuüben seien. Daran fehle es. Unstreitig seien Frau Dr. D in dieser Zeit weder die Leistung von Hintergrundbereitschaft, von Dienstaufsicht über Assistenzärzte noch sog. Leitungsaufgaben übertragen worden. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens im zweiten Rechtszug wird auf den Inhalt ihres Schriftsatzes vom 6. März 2009 Bezug genommen.
Die Dienststellenleitung beantragt,
den angefochtenen Beschluss abzuändern und festzustellen, dass für die Mitarbeitervertretung kein Grund bestanden hat, ihre Zustimmung zur Eingruppierung der Ärztin Dr. D ab 1. Juli 2007 in die Entgeltgruppe 12 der Anlage 1 zur AVR.DW.EKD zu verweigern.
Die Mitarbeitervertretung beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf ihren Schriftsatz vom 25. Mai 2009 Bezug genommen.
Der Senat hat die Beschwerde zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 20. April 2009).
II. Die Entscheidung über die Statthaftigkeit, Zulässigkeit und über das Verfahren der Beschwerde richtet sich nach § 63 MVG.EKD i.V.m. § 1 MVG-EKiR (KABl. 2005, S. 142). Die Beschwerde ist begründet. Die Vorinstanz hat den Antrag zu Unrecht zurückgewiesen.
1. Für die Beteiligten gelten, soweit das gliedkirchliche Recht keine Abweichungen bestimmt, die Bestimmungen MVG.EKD in der jeweils gültigen Fassung. Dies folgt aus § 1 MVG.EKiR; in jenem Gesetz normierte, vom MVG.EKD abweichende Regelungen sind für den vorliegenden Fall unerheblich.
2. Der Antrag war nicht schon deshalb zurückzuweisen, weil die Antragstellerin die 14-tägige Frist zur Anrufung der Schlichtungsstelle (§ 38 Abs. 4 MVG.EKD) nicht gewahrt hat. Diese Frist gilt nicht für Fälle der Mitbestimmung bei der Eingruppierung (KGH.EKD, Beschluss vom 8. August 2005 - I-0124/L22-05 - n.v.).
3. Entgegen der Vorinstanz hat der Mitarbeitervertretung kein Recht zur Verweigerung der Zustimmung zur Eingruppierung (§ 41 Abs. 1 Buchst. a), 42 Buchst. c) MVG.EKD) der Ärztin Dr. D in Entgeltgruppe 12 der Anlage 1 zur AVR.DW.EKD mit der Begründung zugestanden, dass Frau Dr. D dort unzutreffend eingruppiert sei, weil sie die Merkmale der Entgeltgruppe 13 der Anlage 1 zur AVR.DW.EKD erfüllt habe. Die ihr im Streitzeitraum übertragene Tätigkeit hat zwar mit dem Richtbeispiel "Ärztin" die Voraussetzungen in Entgeltgruppe 12 A Anlage 1 zur AVR.DW.EKD erfüllt, nicht aber die darüber hinausgehenden Voraussetzungen der Entgeltgruppe 13 der Anlage 1 zur AVR.DW.EKD. Dabei geht es nicht darum, mit welcher Qualität Frau Dr. D den ihr damals übertragenen Aufgaben gerecht geworden ist, sondern allein darum welche Aufgaben ihr im Streitzeitraum übertragen worden waren.
a) Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AVR.DW.EKD ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nach den Merkmalen der ‘übertragenen Tätigkeiten’ in die Entgeltgruppen gemäß der Anlage 1 eingruppiert. Nach § 12 Abs. 2 AVR.DW.EKD erfolgt die Eingruppierung in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge geben. Nach § 12 Abs. 3 AVR.DW.EKD ist für die Eingruppierung nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein die Tätigkeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters maßgebend; entscheidend ist die für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit in der Regel erforderliche Qualifikation, nicht die formale Qualifikation der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters.
Aus der Anlage 1 zu den AVR.DW.EKD kommen vorliegend nur die aufeinander aufbauenden Entgeltgruppen 12 A und 13 A in Betracht.
Der Normtext für die Entgeltgruppe 12 A in Anlage 1 zu den AVR.DW.EKD lautet:
"Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die wissenschaftliche Kenntnisse und Methodenkompetenz voraussetzen.
Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1. mit schwierigen (Anm. 14) und komplexen (Anm. 15) verantwortlich wahrzunehmenden (Anm. 9) Aufgaben und Leitungsaufgaben (Anm. 11), die in der Regel ein wissenschaftliches Hochschulstudium voraussetzen;
2. ... .
Richtbeispiele … Ärztin".
Für die Entgeltgruppe 13 A in Anlage 1 zur AVR.DW.EKD ist bestimmt:
"Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die vertiefte oder erweiterte wissenschaftliche Kenntnisse und Methodenkompetenz voraussetzen.
Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1. mit schwierigen (Anm. 14) und komplexen (Anm. 15) verantwortlich wahrzunehmenden (Anm. 9) Aufgaben und Leitungsaufgaben (Anm. 11), die ein wissenschaftliches Hochschulstudium und in der Regel eine zusätzliche Qualifikation voraussetzen;
2. ... .
Richtbeispiele … Fachärztin mit abgeschlossener Facharztweiterbildung".
b) Enthält - wie hier - eine Eingruppierungsbestimmung neben einem Obersatz und diesen erläuternde Bestimmungen auch Richtbeispiele, so ist zunächst zu prüfen, ob ein Richtbeispiel einschlägig ist, und ob dessen Merkmale erfüllt sind. Nur wenn die Tätigkeit vom Richtbeispiel nicht oder nicht vollständig erfasst ist, ist auf die allgemeinen Merkmale zurückzugreifen. Dies folgt aus der gebotenen Auslegung der Eingruppierungsregelungen der AVR.DW.EKD.
aa) Die Auslegung des normativen Teils kirchengesetzlicher Arbeitsrechtsregelungen, hier der AVR.DW.EKD, folgt - wie bei einem Tarifvertrag - den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Zwar stellen die AVR.DW.EKD keinen Tarifvertrag dar; sie setzen jedoch wie ein Tarifvertrag privatrechtliche Normen, nämlich die "Arbeitsvertragsrichtlinien". Bei deren Auslegung ist zunächst vom Normwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Normwortlaut ist der wirkliche Wille der normsetzenden Kommission mit zu berücksichtigen, soweit er in den Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den normierten Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der normsetzenden Kommission liefern und nur so der Sinn und Zweck der AVR-Norm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte der AVR-Norm, ggf. auch die praktische Übung, ergänzend hinzukommen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Normauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. zur Auslegung von Tarifverträgen: BAG Urteil vom 26. Januar 2005 - 4 AZR 6/04 - BAGE 113, 291, 299 m.w.N.).
bb) In Anwendung dieser Grundsätze sind die allgemeinen Merkmale einer Vergütungsgruppe grundsätzlich erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, die als Regel-, Richt- oder Tätigkeitsbeispiel zu dieser Vergütungsgruppe genannt ist (vgl. für Tarifverträge: BAG Urteil vom 18. April 2007 - 4 AZR 696/05 - AP Nr 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Telekom; BAG Urteil vom 22. Juni 2005 - 10 ABR 34/04 - NZA-RR 2006, 23; BAG, Urteil vom 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - EzA § 4 TVG Chemische Industrie Nr. 7) . Dieses Verständnis entspricht den bei der Auslegung von Normen, sei es gesetzlichen, sei es tarifvertraglichen, sei es solchen der AVR, besonders wichtigen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, denen die Normsetzer bei der Abfassung von Normen gerecht werden wollen. Wird dagegen die einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter übertragene Tätigkeit von einem Richtbeispiel nicht oder nicht voll erfasst, muss grundsätzlich auf die allgemeinen Merkmale zurückgegriffen werden. Dies gilt auch, wenn die Tätigkeitsbeispiele ihrerseits unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten; die unbestimmten Rechtsbegriffe sind dann im Lichte der Oberbegriffe auszulegen. Dagegen ist nicht auf die allgemeinen Merkmale derselben Entgeltgruppe zurückzugreifen, wenn die Tätigkeit zwar vollständig von einem Richtbeispiel erfasst ist, aber dessen Anforderungen nicht in vollem Umfang gerecht wird.
cc) Entsprechend dieser Auslegungsregel sind auch die Richtbeispiele in dem Entgeltgruppenverzeichnis (Anlage 1 zu den AVR,DW.EKD) eine selbstständige Grundlage für die Eingruppierung. Die Voraussetzungen für die Eingruppierung in einer Entgeltgruppe der Anlage 1 zu den AVR.DW.EKD sind erfüllt, wenn die Gesamttätigkeit des Arbeitnehmers die Merkmale eines Richtbeispiels dieser Entgeltgruppe erfüllt (vgl. zum Tarifvertrag Telekom: BAG Urteil vom 18. April 2007 - 4 AZR 696/05 - a.a.O.)
dd) Frau Dr. D erfüllte im Streitzeitraum mit der ihr übertragenen Tätigkeit als "Ärztin" entsprechend dem Richtbeispiel ohne weiteres die Voraussetzungen für die Entgeltgruppe 12 A der Anlage 1 zu den AVR.DW.EKD. Hierüber streiten die Beteiligten auch nicht. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz waren im Streitzeitraum jedoch nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 13 A der Anlage 1 zu den AVR.DW.EKD gegeben. Hieran fehlt es schon deshalb, weil Dr. D zu diesem Zeitraum eben noch nicht ihre fachärztliche Weiterbildung abgeschlossen hatte und sie deshalb folgerichtig auch nicht mit dem vollen Aufgabenspektrum einer "Fachärztin" (für Anästhesie) "mit abgeschlossener Facharztweiterbildung" (Richtbeispiel Entgeltgruppe 13 A der Anlage 1 zu den AVR.DW.EKD) betraut war. Zu diesen Aufgaben eines Facharztes mit abgeschlossener Facharztweiterbildung gehören in einem Krankenhaus auch Hintergrundbereitschaft, Dienstaufsicht über Assistenzärzte und sog. Leitungsaufgaben. Diese waren Frau Dr. D damals noch nicht übertragen; anderes hätte aus haftungsrechtlichen Gründen auch nicht geschehen dürfen. Auch aus der schriftlichen Aussage des Chefarztes Dr. E ergibt sich nicht, dass Frau Dr. D mit allen Aufgaben betraut war, zu deren Erfüllung es einer Fachärztin mit abgeschlossener Facharztweiterbildung bedarf, sondern nur, dass sie zunehmend und in hohem Maße selbständig gearbeitet hat. Das aber genügt den Voraussetzungen des einschlägigen Richtbeispiels der Entgeltgruppe 13 A der Anlage 1 zu den AVR.DW.EKD nicht.
c) Auf die allgemeine Grundregel, dass es nach § 12 Abs. 3 AVR.DW.EKD nicht auf die formale, sondern auf die tatsächliche Qualifikation der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters ankomme, kann vorliegend angesichts des Umstandes, dass die Entgeltgruppe 13 A in Anlage 1 zur AVR.DW.EKD im einschlägigen Richtbeispiel "Fachärztin" ausdrücklich die abgeschlossene Facharztweiterbildung voraussetzt, nicht zurückgegriffen werden. Denn die Norm der Entgeltgruppe selbst stellt ihrerseits die speziellere Bestimmung gegenüber der allgemeinen Regelung in § 12 Abs. 3 AVR.DW.EKD dar. Setzt aber das Richtbeispiel eine formale Qualifikation voraus, so kann hiervon nicht abgesehen werden, wenn die übertragene Tätigkeit - wie hier - eben der des Richtbeispieles entsprechen soll. Sowohl die Mitarbeitervertretung als auch Dr. E heben hervor, dass es "nur" noch an der formalen Anerkennung der Weiterbildung gefehlt habe. Eben diese formale Anerkennung ist jedoch bei der hier in Rede stehenden fachärztlichen Tätigkeit zur Eingruppierungsvoraussetzung erhoben worden.
III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Abs. 7 MVG.EKD i.V.m. § 22 Abs. 1 KiGG.EKD).