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Verordnung zur Errichtung der EKU-Stiftung
Vom 8. September 2004
Gemäß Artikel 9 Absatz 3 GO.UEK beschließt das Präsidium der Union Evangelischer Kirchen in der EKD (UEK) die folgende Verordnung:
Im Zuge der Bildung der Union Evangelischer Kirchen in der EKD (UEK) sind Aufgaben verblieben, die nicht in die UEK übergegangen sind. Außerdem sollen die ehemaligen Gliedkirchen der EKU bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber der UEK unterstützt werden. Darüber hinaus sollen die Festigung der Gemeinschaft der evangelischen Kirchen in Europa, wie sie sich besonders in der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (Leuenberger Kirchengemeinschaft) zeigt, sowie die Arbeit an Unionstheologie und Rechtstheologie gefördert werden.
####§ 1
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1
)
1 Die Union Evangelischer Kirchen in der EKD gründet eine Stiftung mit dem Namen »EKU-Stiftung« und überträgt ihr das Vermögen der ehemaligen EKU. 2 Das Eigentum am Dietrich-Bonhoeffer-Haus wird nicht übertragen. 3 Über das Eigentum am Dienstgebäude der Kirchenkanzlei wird gesondert beschlossen.
(
2
)
Die Stiftung ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Lutherstadt Wittenberg.
#§ 2
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1
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Das Nähere über Struktur und Aufgaben wird in der Satzung der Stiftung geregelt, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(
2
)
Das erste Kuratorium der Stiftung hat aufgrund der Entsendungen durch die ehemaligen Gliedkirchen der EKU die folgende Zusammensetzung:
Name | Ort | Kirche |
Wolfgang Philipps, Oberkirchenrat | Dessau | Evangelische Landeskirche Anhalts |
Dr. Karl-Heinrich Lütcke, Propst | Berlin | Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz |
Dr. Heidrun Schnell, Oberkonsistorialrätin | Berlin | Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz |
Dr. Hans-Jürgen Abromeit, Bischof | Greifswald | Pommersche Evangelische Kirche |
N. N. | Düsseldorf | Evangelische Kirche im Rheinland |
N. N. | Düsseldorf | Evangelische Kirche im Rheinland |
N. N. | Düsseldorf | Evangelische Kirche im Rheinland |
N. N. | Magdeburg | Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen |
N. N. | Magdeburg | Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen |
Alfred Buß, Präses | Bielefeld | Evangelische Kirche von Westfalen |
Alfred Drost, Prokurist i. R. | Dortmund | Evangelische Kirche von Westfalen |
Klaus Winterhoff, Vizepräsident | Bielefeld | Evangelische Kirche von Westfalen |
(
3
)
In den ersten Vorstand der Stiftung werden berufen:
(Name) | (Ort) |
Hans-Georg Hafa, Oberkirchenrat | Berlin |
Dr. Wilhelm Hüffmeier, Präsident | Berlin |
Georg Immel, Oberkirchenrat | Düsseldorf |
§ 3
Das Präsidium bittet die Kirchenleitung der Kirchenprovinz Sachsen, die EKU-Stiftung als kirchliche Stiftung im Sinne ihres Stiftungsgesetzes anzuerkennen, der Satzung zuzustimmen und die Stiftungsaufsicht zu übernehmen, soweit dies aufgrund der Satzung der Stiftung erforderlich ist.
#§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.