.S t a t u t
####§ 1
#§ 2
#§ 3
#§ 4
#§ 5
§ 6
S t a t u t
der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE)
– Leuenberger Kirchengemeinschaft –
####§ 1
Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa
(I) | 1 Die der Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa zustimmenden Kirchen erklären und verwirklichen untereinander Kirchengemeinschaft. 2 Diese Kirchen bilden die Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa – Leuenberger Kirchengemeinschaft – (GEKE). 3 Die GEKE dient der Verwirklichung der Kirchengemeinschaft, wie sie in Abschnitt IV.2 der Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa beschrieben ist, insbesondere durch die gemeinsame Ausrichtung von Zeugnis und Dienst und die theologische Weiterarbeit. |
(II) | Weitere Kirchen können dieser Kirchengemeinschaft auf der Grundlage der Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa durch besondere Vereinbarung beitreten. |
§ 2
Rechtsstellung der GEKE
(I) | Die Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa ist eine Körperschaft des Kirchenrechtes. |
(II) | Die GEKE kann sich nach weltlichem Recht gemäß den Rechtsvorschriften des Staates als juristische Person organisieren, in dem die Organe dieser Gemeinschaft ihren Sitz haben. |
(III) | Die GEKE bedient sich in der Regel der Amtshilfe einer ihrer Kirchen in dem Staat, in dem die Gemeinschaft ihren Sitz hat. |
§ 3
Organe
(I) | Organe der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa sind die Vollversammlung und der Rat. |
(II) | 1 Die Vollversammlung der GEKE tritt in der Regel alle sechs Jahre zusammen. 2 Ihr gehören bis zu zwei Delegierte jeder Kirche an. 3 Die Vollversammlung beschließt die Richtlinien für die Arbeit der GEKE, insbesondere für die des Rates. 4 Die Vollversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. |
(III) | 1 Der Rat wird von der Vollversammlung gewählt. 2 Ihm gehören 13 Mitglieder und eine entsprechende Anzahl von stellvertretenden Mitgliedern an. 3 Bei der Wahl des Rates ist die konfessionelle und regionale Gliederung der GEKE angemessen zu berücksichtigen. 4 Ausscheidende Mitglieder werden durch Kooptation ersetzt. 5 Der Rat hat insbesondere die Aufgabe, auf der Grundlage der Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa und der Beschlüsse der Vollversammlungen die Kirchengemeinschaft zu fördern und neue Beschlüsse vorzubereiten. 6 Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung. |
(IV) | 1 Der Rat konstituiert sich noch während der Vollversammlung und wählt aus seiner Mitte ein Präsidium, das aus drei Präsidentinnen/Präsidenten besteht, davon ein geschäftsführendes Mitglied. 2 Die Präsidentinnen oder Präsidenten vertreten die GEKE nach außen. 3 Sie sind dem Rat verantwortlich. 4 Die Amtszeit des Rates endet, wenn sich der von der nächsten Vollversammlung gewählte Rat konstituiert hat. |
§ 4
Geschäftsstelle, Generalsekretär/in
(I) | 1 Die Arbeit der Vollversammlung und des Rates wird von einer Geschäftsstelle unterstützt. 2 Die Geschäftsstelle arbeitet nach den Weisungen der Vollversammlung und des Rates. |
(II) | 1 Die Geschäftsstelle steht unter der Leitung des Generalsekretärs/der Generalsekretärin. 2 Er oder sie ist der Vollversammlung und dem Rat rechenschaftspflichtig. 3 Der Rat erlässt eine Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle. 4 Die Geschäftsstelle kann sich der Amtshilfe einer ihrer Kirchen bedienen. |
§ 5
Haushalt
1 Der Haushalt der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa wird durch Beiträge aller Kirchen und durch Zuwendungen finanziert. 2 Der Haushalt wird in der Regel für ein Haushaltsjahr aufgestellt, er ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. 3 Der Haushalt wird vom Rat beschlossen. 4 Für die Rechnungsprüfung bedient sich die GEKE der Amtshilfe einer ihrer Kirchen.
#§ 6
Schlussbestimmung
Der Rat kann, soweit keine Zuständigkeiten der Vollversammlung berührt sind, für die Arbeit der GEKE Richtlinien und Einzelanweisungen erteilen.
Budapest, 18.9.2006