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Kirchengesetz zur Bestattungsagende
Vom 14. Mai 2004
Geltungsbereich:
Fundstelle der Inkraftsetzung im ABl. EKD | Ausführungs- und Ergänzungs- bestimmungen | Nr. der gliedkirchlichen Rechtssammlung | |
UEK | (§ 3) | ||
Anhalt | |||
Berlin-Brandenburgschles. Oberlausitz | KG über die Einführung der Bestattungsagende v. 5.11.2004 | ||
Pommern | |||
Rheinland | |||
KiProv. Sachsen | |||
Westfalen | KG über die Einführung der Bestattungsagende v. 18.11.2004 |
Kirchengesetz zur Bestattungsagende
###§ 1
Die »Bestattung – Agende für die Union Evangelischer Kirchen in der EKD« tritt in der von der Vollkonferenz der Union Evangelischer Kirchen in der EKD am 14. Mai 2004 beschlossenen Fassung an die Stelle des Abschnitts »Die Bestattung« im Ersten Teil der von der Synode der Evangelischen Kirche der Union am 27. Juni 1963 beschlossenen Agende für die Evangelische Kirche der Union, II. Band.
#§ 2
Die Mitgliedskirchen beschließen über die Einführung der Bestattungsagende nach ihrem Recht.
#§ 3
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. November 2004 in Kraft.