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Kirchengesetz über die Vermögens- und Finanzverwaltung
(VFVG)

vom 6. Juni 1998

(ABl. EKD S. 418)

Die Synode der Evangelischen Kirche der Union hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Gegenstand des Kirchengesetzes

Gegenstand dieses Kirchengesetzes sind Grundsätze der Vermögens- und Finanzverwaltung der Evangelischen Kirche der Union, der Gliedkirchen, der Kirchengemeinden und Kirchenkreise sowie der von diesen gebildeten Verbände, soweit die Gliedkirchen nicht eigenes Recht erlassen haben.
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§ 2
Aufgabe der Vermögens- und Finanzverwaltung

(1) Das gesamte kirchliche Vermögen dient der Verkündigung des Wortes Gottes und der Diakonie und darf nur zur rechten Ausrichtung des Auftrages der Kirche verwendet werden.
(2) Das kirchliche Vermögen ist in seinem Bestand und für die durch Gesetz, Stiftung oder Satzung bestimmten Zwecke zu erhalten und nach Möglichkeit zu verbessern.
(3) 1Das kirchliche Grundvermögen ist möglichst ungeschmälert zu erhalten. 2Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn es notwendig oder von erheblichem Nutzen ist.
(4) Aus dem kirchlichen Vermögen sind angemessene Erträge zu erwirtschaften, alle Einnahmen sind ordnungsgemäß zu erfassen und unter Beachtung der kirchlichen Notwendigkeiten und der gebotenen Wirtschaftlichkeit nur für die Zwecke einzusetzen, für die sie jeweils bestimmt sind; Geldvermögen ist sicher anzulegen.
(5) Die Erfüllung der kirchlichen Aufgaben ist durch rechtzeitige Planung, Festlegung und planmäßiges Bewirtschaften der Einnahmen und Ausgaben zu sichern.
(6) Über die Verwaltung, insbesondere die Kassenführung, die Ausführung des Haushaltsplans und die Wirtschaftsführung ist Rechenschaft zu geben.
(7) Die ordnungsgemäße Haushalts-, Kassen- und Wirtschaftsführung ist durch Rechnungsprüfungen festzustellen.
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§ 3
Leitung und Aufsicht

(1) 1Die Leitung der Vermögens- und Finanzverwaltung liegt bei den Organen, die jeweils durch die Kirchenordnung (Grundordnung, Kirchenverfassung), besondere Kirchengesetze, Satzungen oder Vereinbarungen bestimmt sind. 2Die Mitglieder der Leitungsorgane tragen nach den Bestimmungen der kirchlichen Gesetze und des allgemeinen Rechts gemeinsam die Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte.
(2) Die Aufsicht über Kirchenkreise, Kirchengemeinden sowie deren Verbände regelt sich nach den Bestimmungen der Kirchenordnung (Grundordnung, Kirchenverfassung) und anderen Kirchengesetzen.
(3) Aus Rechtsgeschäften, die ohne die gesetzlich oder satzungsmäßig vorgeschriebene aufsichtliche Genehmigung oder von nicht ermächtigten Personen abgeschlossen werden, wird die kirchliche Körperschaft nicht verpflichtet.
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§ 4
Widmung, Nutzung und Entwidmung gottesdienstlicher Räume

1Kirchen und andere Räume, in denen regelmäßig gottesdienstliche Handlungen stattfinden (Gottesdienststätten), sind diesem Zweck zu widmen und entsprechend zu nutzen. 2Soll eine Gottesdienststätte auf Dauer der gottesdienstlichen Nutzung entzogen werden, ist sie zu entwidmen.
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§ 5
Friedhöfe

Kirchliche Friedhöfe sind als besonderes Zweckvermögen der kirchlichen Bestattung gewidmet.
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§ 6
Stiftungen

1Stiftungsvermögen, dessen Ertrag einem besonderen Zweck gewidmet ist, ist von dem übrigen Vermögen getrennt zu verwalten. 2Die Verwendung der Erträge richtet sich nach dem Willen der Stifterin oder des Stifters.
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§ 7
Haushaltsplan

(1) 1Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung; er dient der Feststellung des zur Erfüllung der Aufgaben im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendigen Finanzbedarfs und regelt dessen Deckung. 2Er wird vor Beginn des Haushaltsjahres beschlussmäßig durch das Leitungsorgan festgestellt; Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) 1Der Haushaltsplan ermächtigt, Ausgaben zu leisten. 2Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
(3) Für Werke und Einrichtungen kann ein Wirtschaftsplan aufgestellt werden.
(4) Im Zuge von Verwaltungsreformen und zur Entwicklung neuer Steuerungsmodelle der Finanzwirtschaft können mit Genehmigung des Konsistoriums (des Landeskirchenamtes, der Kirchenkanzlei) Abweichungen von den geltenden Grundsätzen zugelassen werden; dabei müssen Umfang und Grenzen der Abweichung geregelt werden.
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§ 8
Rechnungsprüfung und Entlastung

Die Jahresrechnungen sind von den für die Aufsicht zuständigen Stellen zu prüfen; den Beteiligten ist bei Vorliegen der Voraussetzungen Entlastung zu erteilen.
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§ 9
Schlussbestimmungen

(1) 1Der Rat wird ermächtigt, für die Evangelische Kirche der Union und für die Gliedkirchen, die dies beantragen, eine Verordnung zur Ausführung dieses Kirchengesetzes zu erlassen. 2Der Rat kann die betroffenen Gliedkirchen ermächtigen, von den Bestimmungen dieser Verordnung abzuweichen, sofern es mit Rücksicht auf die Struktur der Gliedkirche erforderlich ist.
(2) 1Die Gliedkirchen, die die Verordnung gemäß Absatz 1 für sich in Kraft setzen lassen, können erforderliche Durchführungsbestimmungen selbst erlassen. 2Der Rat kann eine Durchführungsbestimmung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchenkanzlei erlassen.
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§ 10
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) 1Dieses Kirchengesetz tritt für die Evangelische Kirche der Union am 1. Juli 1998 in Kraft. 2Es wird für die Gliedkirchen in Kraft gesetzt, nachdem diese jeweils zugestimmt haben1#.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes treten gleichzeitig außer Kraft:
  1. Verordnung zur Regelung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens der Evangelischen Kirche der Union – Bereich Bundesrepublik Deutschland und Berlin-West – vom 5. Dezember 1978 (ABl. EKD 1979 Seite 3),
  2. Ordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden (Kirchliche Verwaltungsordnung) vom 5. September 1972 (MBl. BEK 1973 Seite 75 und 1974 Seite 8),
  3. Verordnung über die Vermögens- und Finanzverwaltung der Evangelischen Kirche der Union und ihrer Gliedkirchen vom 4. Dezember 1974 (MBl. BEK 1975 Seite 55).

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1 ↑ In der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland mit Wirkung vom 1. Januar 2014 außer Kraft getreten ( ABl. EKD S. 182).
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