.Arbeitsrechtsregelung
Geltungszeitraum von: 16.07.1990
Geltungszeitraum bis: 31.12.2008
Arbeitsrechtsregelung
über die Einschränkung von Fahrtkostenzuschüssen
für Mitarbeiter/innen der Hauptgeschäftsstelle des Diakonischen Werkes der EKD und «Dienste in Übersee»
Vom 13. März 1990
(ABl. EKD S. 206)
Lfd.Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Arbeitsrechtsregelung | 18. Februar 2009 | ABl. EKD 2009 S. 136 | außer Kraft gesetzt | |
Die Arbeitsrechtliche Kommission der EKD hat nach § 2 Abs. 1 ARRG-EKD folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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(
1
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1 Für die bei Inkrafttreten dieser Arbeitsrechtsregelung Anspruchsberechtigten werden die Fahrtkostenzuschüsse in der bisherigen Höhe vorbehaltlich Absatz 2 weiter gewährt. 2 Für Dienstverhältnisse, die nach Inkrafttreten dieser Arbeitsrechtsregelung zustande kommen, werden Fahrtkostenzuschüsse nicht mehr gezahlt.
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2
)
Künftige Anhebungen der allgemeinen Zulage nach § 2 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte vom 17.05.1982 i. d. F. des ÄnderungsTV vom 19.12.1989 sowie andere Stellenzulagen oder Leistungen des Dienstgebers, die höheren Mitarbeiteraufwendungen in Ballungsräumen in besonderer Weise Rechnung tragen oder eine Entschädigung für Fahrtkosten beinhalten, werden auf die Zulage nach Absatz 1 angerechnet.
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3
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Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EKD in Kraft.