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Geltungszeitraum von: 01.06.1996

Geltungszeitraum bis: 31.12.2008

Arbeitsrechtsregelung
über die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)

Vom 23. Mai 1996

(ABl. EKD S. 431)

zuletzt geändert durch Beschluss vom 24.06.1998 (ABl. EKD S. 401)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der Änderung
1
Beschluss
11.12.1996
ABl. EKD 1997 S. 107
§ 3 Abs. 1
geändert
2
Beschluss
14.05.1997
ABl. EKD 1997 S. 395
§ 3 Abs. 2 Satz 2
ersetzt
§ 4 Abs. 1
angefügt
3
Beschluss
24.06.1998
ABl. EKD 1997 S. 401
§ 3 Abs. 1
ersetzt
§ 5 b
ersetzt
4
Arbeitsrechtsregelung
18.02.2009
ABl. EKD 2009 S. 136
außer Kraft gesetzt
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche in Deutschland hat folgender Arbeitsrechtsregelung nach § 2 Abs. 2 ARRG.EKD beschlossen:
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§ 1

Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für die Rechtsverhältnisse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der in § 1 DVO.EKD genannten Dienstgeber, die im Rahmen von durch die Bundesanstalt für Arbeit geförderten Maßnahmen nach dem fünften Abschnitt des sechsten Kapitels des SGB III beschäftigt werden. Sie ist für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend anzuwenden, die nach § 242s AFG oder § 249h AFG vor dem 1. Januar 1998 eingestellt wurden.
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§ 2

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Vorschriften des allgemeinen Arbeitsrechts Anwendung, soweit in den folgenden Regelungen nichts anderes bestimmt ist.
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§ 3

( 1 ) Die Bestimmungen der DVO.EKD gelten in der jeweiligen Fassung entsprechend mit folgenden Einschränkungen:
Die §§ 13 bis 19 DVO.EKD1# finden keine Anwendung. Gleiches gilt abweichend von § 4 Abs. 1 DVO.EKD2# für Abschnitt I sowie §§ 12, 36 Abs. 7, 41, 42 Abs. 1 Buchst. b und c, 50 Abs. 2 und die Abschnitte XII, XIII BAT.
( 2 ) Nachstehende Tarifverträge in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung:
a.)
‎‎Tarifvertrag über Zulagen für Angestellte
b.)
Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte
c.)
Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte
d.)
Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen für Angestellte
( 3 ) Die Bestimmungen über die Vergütung und die sonstigen Bezüge gelten mit der Maßgabe, dass diese zu 80% gezahlt werden. Dies gilt nicht für die vermögenswirksamen Leistungen. Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats und ohne Einhaltung einer Frist unter den Bedingungen des § 270 SGB III gekündigt werden.
Die gesetzlichen Bestimmungen zur außerordentlichen Kündigung bleiben unberührt.
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt mit Wirkung vom 01.06.1996 in Kraft.
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1 ↑ Nr. 4.13
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2 ↑ Nr. 4.13