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Beschluss über die Feststellung von anerkannten Sozial- und Pflegeberufen
Vom 1. Februar 1994
In Ausführung von § 12 Abs. 3 des Diakonengesetzes (DiakG) vom 5. Juni 1993 (ABl. EKD S. 447) wird die nachfolgende Liste von staatlich anerkannten Sozial- und Pflegeberufen, deren Ausbildungsabschlüsse, gegebenenfalls unter Einschluss eines Anerkennungsjahres, als Teil der Ausbildung zum Diakon gelten, aufgestellt:
#Liste I gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1
- Arbeitserzieher und Arbeitserzieherin
- Ergotherapeut und Ergotherapeutin
- Erzieher und Erzieherin
- Heilpädagoge und Heilpädagogin
- Logopäde und Logopädin
- Sonderpädagoge und Sonderpädagogin
- Sozialarbeiter und Sozialarbeiterin
- Sozialpädagoge und Sozialpädagogin
Liste II gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2
- Altenpfleger und Altenpflegerin
- Familienpfleger und Familienpflegerin
- Hebamme und Entbindungspfleger
- Heilerziehungspfleger und Heilerziehungspflegerin
- Heilgymnast und Heilgymnastin
- Kinderkrankenpfleger und Kinderkrankenschwester
- Krankengymnast und Krankengymnastin
- Krankenpfleger und Krankenschwester