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Kirchengericht:Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:12.02.2010
Aktenzeichen:KGH.EKD II-0124/P72-08
Rechtsgrundlage:MVG.EKD § 63 Abs. 7, § 62 Abs. 2, § 40 Buchstabe d, § 38 Abs. 1, 3, 4
Vorinstanzen:Schlichtungsstelle nach dem MVG der Ev. Kirche von Westfalen - 2. Kammer in Münster -, 2 M 45-08, damit verbunden 2 M 62/08, 2 M 92/08 und 2 M 100/08
Schlagworte:Eingruppierung Rettungsassistenten JUH , Regelungsabrede mit Gesamtmitarbeitervertretung
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Leitsatz:

1. Eine Beschwerde ist nur zur Entscheidung in der Sache anzunehmen, wenn neben einem Annahmegrund des § 63 Abs. 2 MVG.EKD auch die sonstigen Verfahrensvoraussetzungen gem. § 63 Abs. 7 i.V.m. dem Arbeitsgerichtsgesetz erfüllt sind.
2. Für ein kirchengerichtliches Verfahren, wonach die fehlende Zustimmung der Mitarbeitervertretung nach § 38 Abs. 1 und 4 MVG.EKD in einem Fall des § 40 MVG.EKD ersetzt werden soll, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Maßnahme z.B. infolge Zeitablaufs keine rechtliche relevante Bedeutung mehr zukommt.

Tenor:

Die Beschwerde der Mitarbeitervertretung gegen den Beschluss der Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Ev. Kirche von Westfalen - 2. Kammer in Münster - vom 26. September 2008 - Az.: 2 M 45/08, damit verbunden 2 M 62/08, 2 M 92/08 und 2 M 100/08 - wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zustimmung der Mitarbeitervertretung zu den monatlichen Dienstplänen für die Monate Mai (vorliegend), Juni, Juli und August 2008 zu ersetzen ist.
Die Vorinstanz hat durch ihren Beschluss vom 26. September 2008 auf den Antrag der Dienststellenleitung die fehlende Zustimmung der Mitarbeitervertretung zu diesen Dienstplänen ersetzt. Hiergegen wendet sich die Mitarbeitervertretung mit ihrer Beschwerde. Sie begehrt deren Annahme zur Entscheidung und kündigt die Anträge an, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses
1. die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen,
hilfsweise
2. festzustellen, dass die Dienststellenleitung die Frist des § 38 Abs. 4 MVG.EKD nur wahrt, wenn sie der Schlichtungsstelle innerhalb dieser Frist entweder die zur Zustimmung gestellten Dienstplanregelungen im Rahmen der Antragsschrift inhaltlich mitteilt oder deren Inhalt durch Bezugnahme und Überreichung entsprechender Anlagen zum Gegenstand des Schlichtungsverfahrens macht.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beschwerde wird auf die Beschwerdebegründungsschrift Bezug genommen.
II. Die Beschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil hierfür kein Grund gegeben ist.
1. Die Entscheidung über die Statthaftigkeit, Zulässigkeit und das Verfahren der Beschwerde richtet sich nach § 63 MVG.EKD i.V.m. § 1 EG MVG-Lippe (Ges. u. VOBl. 1997 Bd. 11 S. 257, 2004 Bd. 13 S. 269/S. 352).
2. Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 MVG.EKD bedarf die Beschwerde gegen Beschlüsse der Kirchengerichte der Annahme durch den Kirchengerichtshof der EKD. Sie ist nach § 63 Abs. 2 Satz 2 MVG.EKD anzunehmen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses bestehen, 2. die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, 3. der Beschluss von einer Entscheidung des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland, einer Entscheidung eines obersten Landesgerichts oder eines Bundesgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 4. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem der Beschluss beruhen kann. Zudem müssen die sonstigen Verfahrensvoraussetzungen gem. § 63 Abs. 7 i.V.m. dem Arbeitsgerichtsgesetz erfüllt sein
3. Vorliegend fehlt es an dem für die Durchführung jedes gerichtlichen Verfahrens vorausgesetzten Rechtsschutzbedürfnis und damit auch am Rechtsschutzinteresse der Mitarbeitervertretung an der Durchführung des Beschwerdeverfahrens. Für ein kirchengerichtliches Verfahren, wonach die fehlende Zustimmung der Mitarbeitervertretung nach § 38 Abs. 1 und 4 MVG.EKD in einem Fall des § 40 MVG.EKD ersetzt werden soll, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Maßnahme z.B. infolge Zeitablaufs keine rechtlich relevante Bedeutung mehr zukommt. Ob und unter welchen Umständen ein auf eine konkrete Maßnahme bezogenes Zustimmungsersetzungsverfahren mit geändertem Sachantrag als ein so genanntes „abstraktes“ Verfahren weitergeführt werden kann, ist eine hiervon zu trennende Frage. Zu deren Beantwortung gibt der vorliegende Fall keinen Anlass. Die Dienstpläne, um deren Zustimmung der Mitarbeitervertretung hier gestritten wird, sind lediglich auf inzwischen vergangene Zeiträume gerichtet.
Der Antrag der Dienststellenleitung, die Zustimmung der Mitarbeitervertretung zu den Dienstplänen für Mai 2008 zu ersetzen, ist gegenstandslos geworden. Gegenstand des Antrags nach § 40 Buchstabe d MVG.EKD i.V.m. § 38 Abs. 4, § 60 Abs. 6 MVG.EKD ist die mitarbeitervertretungsrechtliche Befugnis der Dienststellenleitung gegenüber der Mitarbeitervertretung, die beabsichtigte organisatorische oder soziale Angelegenheit auf der Grundlage eines bestimmten Zustimmungsersetzungsersuchens gemäß § 60 Abs. 6 MVG.EKD auch angesichts der vorgebrachten Verweigerungsgründe gegenwärtig und zukünftig als endgültige durchzuführen. Verfahrensgegenstand ist nicht die isolierte Frage, ob die Maßnahme zu einem früheren Zeitpunkt - dem der Zustimmungsverweigerung durch die Mitarbeitervertretung oder dem der erstmaligen Antragstellung bei Gericht - mitarbeitervertretungsrechtlich zulässig war, sondern ob die fehlende Zustimmung Mitarbeitervertretung zu ersetzen war.
Das Begehren der Dienststellenleitung, die fehlende Zustimmung zu einem bestimmten in der Vergangenheit liegenden Dienstplan zu ersetzen, müsste mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgewiesen werden. Umgekehrt ist für die erstinstanzlich unterlegene Mitarbeitervertretung das Rechtsschutzinteresse zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens nicht mehr gegeben. Daran ändert auch der in der Beschwerde angekündigte Hilfsantrag der Mitarbeitervertretung nichts. Dieser Antrag ist erstmals mit der Beschwerde in das Verfahren eingeführt worden. Er stellt im Verhältnis zum Antrag der Dienststellenleitung einen Gegenantrag mit anderem Streitgegenstand dar. Ob ein solcher, das Verfahren auf einen anderen Streitgegenstand erweiternder Antrag erstmals in der Beschwerde angebracht werden kann, mag dahinstehen. Jedenfalls kann er nur verfolgt werden, wenn die Beschwerde zur Entscheidung angenommen ist, nicht aber seinerseits zur Annahme der Beschwerde zur Entscheidung in der Sache führen.
III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Abs. 7 MVG.EKD i.V.m. § 22 Abs. 1 KiGG.EKD).