.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Geltungszeitraum von: 16.02.1989
Geltungszeitraum bis: 01.08.2008
Rechtsverordnung zur Bestellung eines Vertreters der Mitarbeiter im Dienst von Einrichtungen und Werken der Evangelischen Kirche in Deutschland in die Arbeitsrechtliche Kommission (BestellungsVO)
Vom 26. Januar 1989
(ABl. EKD S. 50)
Aufgrund von § 4 Absatz 1 Buchstabe a) des Arbeitsregelungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (ARRG-EKD) vom 10. November 1988 (ABl. EKD S. 366) verordnet der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland:
####§ 1
Wahlversammlung
(
1
)
1 Werden die Vertreter der Mitarbeiter in der Arbeitsrechtlichen Kommission durch die Gesamtmitarbeitervertretung der Amts- und Dienststellen und die Mitarbeitervertretungen des Diakonischen Dienstes bestellt (§ 5 Absatz 2 ARRG-EKD), so wird der Vertreter der Mitarbeiter im Dienst von Einrichtungen und Werken nach § 4 Absatz 1 Buchstabe a) ARRG-EKD und dessen Stellvertreter von einer Wahlversammlung der Mitarbeitervertretungen von Einrichtungen und Werken bestellt. 2 Für den Vertreter der Mitarbeiter und dessen Stellvertreter nach Satz 1 wird je ein Ersatzmitglied bestellt. 3 Das Ersatzmitglied rückt nach, wenn der Vertreter der Mitarbeiter oder dessen Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission aus dieser ausscheidet.
(
2
)
1 An der Wahlversammlung nehmen die Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen von Einrichtungen und Werken der Evangelischen Kirche in Deutschland teil, die nicht nur vorübergehend Zuschüsse zu den Personalkosten aus Haushaltsmitteln der Evangelischen Kirche in Deutschland erhalten. 2 Auf Beschluss der Mitarbeitervertretung kann auch ein anderes Mitglied teilnehmen.
(
3
)
Die Wahlversammlung hat mindestens zwei Monate vor dem Beginn der Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission stattzufinden.
(
4
)
Die Wahlversammlung wird von dem Geschäftsführer der Arbeitsrechtlichen Kommission geleitet.
#§ 2
Wahl
(
1
)
1 Die Wahlversammlung wählt den Vertreter der Mitarbeiter, dessen Stellvertreter sowie die Ersatzmitglieder aus ihrer Mitte. 2 Vorschlags- und wahlberechtigt ist jeder Teilnehmer der Wahlversammlung nach § 1 Absatz 2. 3 Auf Antrag eines Wahlberechtigten ist geheim zu wählen.
(
2
)
1 Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhält. 2 Über die Wahl ist eine Niederschrift vom Geschäftsführer der Arbeitsrechtlichen Kommission zu fertigen.
#§ 3
Ersatzweise Bestellung
Einigt sich die Wahlversammlung nicht auf einen Vertreter der Mitarbeiter oder dessen Stellvertreter für die Arbeitsrechtliche Kommission, werden diese von der Gesamtmitarbeitervertretung der Amts- und Dienststellen der Evangelischen Kirche in Deutschland bestellt.
#§ 4
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.