.Verordnung zur Ausführung des Disziplinargesetzes der UEK
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Verordnung zur Ausführung des Disziplinargesetzes der UEK
(Disziplinargesetzausführungsverordnung - DiszGAVO)
Vom 2. Dezember 2009
####§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Personen, die im Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland stehen.
#§ 2
Disziplinaraufsichtführende Stelle
Disziplinaraufsichtführende Stelle im Sinne des § 4 DG.EKD ist das Präsidium.
#§ 3
Ausschluss bestimmter Disziplinarmaßnahmen
Die Disziplinarmaßnahmen der Amtsenthebung zur Versetzung auf eine andere Stelle und der Amtsenthebung unter Versetzung in den Wartestand werden ausgeschlossen.
#§ 4
Zuständige Disziplinarkammer
Zuständiges Disziplinargericht des ersten Rechtszuges ist die Disziplinarkammer der Evangelischen Kirche in Deutschland.
#§ 5
Begnadigungsrecht
Das Begnadigungsrecht gemäß § 84 DG.EKD steht dem Präsidium zu.
#§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt zum 1.Juli 2010 in Kraft.