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Geltungszeitraum von: 10.12.1988

Geltungszeitraum bis: 30.11.2010

Rechtsverordnung über die Amtsbezeichnungen der
Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Deutschland
(AmtsbezVO)

Vom 10. Dezember 1988

(ABl. EKD 1989 S. 49)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der Änderung
1
Verordnung
21./22. Mai 1993
ABl. EKD 1993 S. 281
§ 1
geändert
2
Verordnung
6./7. Dezember 1996
ABl. EKD 1997 S. 57
§ 1
geändert
3
Beschluss des Rates der EKD
6./7. Dezember 1996
ABl. EKD 1997 S. 58
Bezeichnung für den Bevollmächtigten oder die Bevollmächtigte für die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr
Auf Grund des § 65 Abs. 1 des Kirchenbeamtengesetzes1# der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 5. November 1987 (ABl. EKD S. 438) verordnet der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland:
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§ 1

( 1 ) Für die Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Deutschland werden folgende Amtsbezeichnungen festgesetzt:
Kirchenassistent
Kirchensekretär
Kirchenobersekretär
Kirchenhauptsekretär
Kirchenamtsinspektor
Kircheninspektor
Kirchenoberinspektor
Kirchenamtmann
Kirchenamtsrat
Kirchenoberamtsrat
Kirchenrat
Oberkirchenrat
Vorsitzender Richter
Vizepräsident
Präsident des Kirchenamtes
Pfarrer für die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr
Bevollmächtigter für die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 werden für Kirchenbeamte, die vom gehobenen in den höheren Dienst nach der Laufbahn VO der EKD vom 14./15. Oktober 1988 aufgestiegen sind, folgende Amtsbezeichnungen festgesetzt:
im Eingangsamt der neuen Laufbahn die Amtsbezeichnung
Kirchenverwaltungsrat,
im ersten Beförderungsamt die Amtsbezeichnung
Kirchenverwaltungsoberrat,
im zweiten Beförderungsamt die Amtsbezeichnung
Kirchenverwaltungsdirektor
und in den weiteren Beförderungsämtern die Amtsbezeichnung
Oberkirchenrat.
(3) Die Kirchenbeamten, die nach § 20 der Laufbahnverordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland vom gehobenen in den höheren Dienst übergeleitet werden, führen ihre bisherige Amtsbezeichnung.
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§ 2

Die Amtsbezeichnung des Bevollmächtigten des Rates, der Leiter von Instituten der Evangelischen Kirche in Deutschland, der in diesen Instituten beschäftigten Kirchenbeamten sowie vergleichbarer Kirchenbeamte, die Aufgaben der Evangelischen Kirche in Deutschland wahrnehmen, wird im Einzelfall festgesetzt. Kirchenbeamtinnen führen die festgesetzten Amtsbezeichnungen in der entsprechenden weiblichen Form.
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§ 3

Die Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 4.1.