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Geltungszeitraum von: 06.11.2003

Geltungszeitraum bis: 31.12.2010

Kirchengerichtsgesetz der Evangelischen Kirche
in Deutschland (KiGG.EKD)

Vom 6. November 2003

(ABl. EKD 2003 S. 408, 409)

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
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bisher keine Änderung erfolgt

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1: Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland
§ 1
Sitz
§ 2
Besetzung des Verfassungsgerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland
§ 3
Besetzung des Kirchengerichts und des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland
§ 4
Präsidien
§ 5
Zuständigkeiten
§ 6
Erweiterung der Zuständigkeiten
§ 7
Zuständigkeit in Streitigkeiten aus Dienst- und Entsendungsverhältnissen
§ 8
Rechts- und Amtshilfe
Abschnitt 2: Richter und Richterinnen der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland
§ 9
Wahl, Berufung und Amtszeit
§ 10
Verpflichtung
§ 11
Amtsbezeichnungen
§ 12
Ehrenamt, Entschädigung
§ 13
Verschwiegenheitspflicht
§ 14
Beendigung und Ruhen des Amtes
Abschnitt 3: Geschäftsstelle
§ 15
Geschäftsstelle
Abschnitt 4: Allgemeine Verfahrensvorschriften für die Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland
§ 16
Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme
§ 17
Ordnungsvorschriften
§ 18
Form und Verkündung der Entscheidungen
§ 19
Zustellungen
§ 20
Verweisung
§ 21
Zulassungsvoraussetzungen der Verfahrensbevollmächtigten
§ 22
Verfahrenskosten
§ 23
Entschädigung für Zeugen, Zeuginnen und Sachverständige
§ 24
Zwangsmaßnahmen
Abschnitt 5: Streitigkeiten vor dem Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
§ 25
Organstreitigkeiten
§ 26
Normenkontrollverfahren
§ 27
Anzuwendende Vorschriften
Abschnitt 6:Verfahren nach dem Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland
§ 28
Anzuwendende Vorschriften
Abschnitt 7: Streitigkeiten aus der Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes
§ 29
Anzuwendende Vorschriften
Abschnitt 8: Schlussvorschriften
§ 30
Übergangsregelungen
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Abschnitt 1
Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland

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§ 1
Sitz

( 1 ) Der Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland, das Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland haben ihren Sitz in Hannover.
( 2 ) Es können Gerichtstage außerhalb des Sitzes im Inland abgehalten werden. Das Nähere wird durch Verordnung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland geregelt.
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§ 2
Besetzung des Verfassungsgerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland

( 1 ) Der Verfassungsgerichtshof besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und vier weiteren Richtern und Richterinnen. Der Präsident oder die Präsidentin und zwei weitere Richter oder Richterinnen müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben. Die übrigen Richter oder Richterinnen müssen ordinierte Theologen oder ordinierte Theologinnen sein.
( 2 ) Der Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland entscheidet in der Besetzung nach Absatz 1 Satz 1.
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§ 3
Besetzung des Kirchengerichts und des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland

( 1 ) Das Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland bestehen jeweils aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin, aus Vorsitzenden Richtern oder Vorsitzenden Richterinnen und weiteren Richtern und Richterinnen in erforderlicher Anzahl. Die Präsidenten, Präsidentinnen, Vorsitzenden Richter und Vorsitzenden Richterinnen müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben.
( 2 ) Bei dem Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland werden Kammern, bei dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland Senate gebildet. Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland errichtet die erforderliche Anzahl von Kammern und Senaten durch Verordnung1# und legt ihre Bezeichnung fest. Die Berufung der Richter und Richterinnen erfolgt bis zum Ablauf der regelmäßigen Amtszeit gemäß § 9 Absatz 4.
( 3 ) Die Kammern und Senate entscheiden in der Besetzung mit dem Präsidenten oder der Präsidentin oder dem Vorsitzenden Richter oder der Vorsitzenden Richterin und zwei weiteren Richtern oder Richterinnen, soweit nicht gesetzlich vorgesehen ist, dass der Präsident oder die Präsidentin oder der Vorsitzende Richter oder die Vorsitzende Richterin allein entscheidet.
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§ 4
Präsidien

( 1 ) Die Verteilung der Geschäfte beim Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland erfolgt durch den Präsidenten oder die Präsidentin.
( 2 ) Zur Verteilung der Geschäfte wird bei dem Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland und bei dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland jeweils ein Präsidium gebildet. Die Präsidien bestehen aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und den Vorsitzenden Richtern und Vorsitzenden Richterinnen. Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin den Ausschlag.
( 3 ) Im Übrigen finden die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
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§ 5
Zuständigkeiten

( 1 ) Der Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland entscheidet über die nach diesem Kirchengesetz geregelten Angelegenheiten und in Streitigkeiten nach Artikel 32 b und 32 c der Grundordnung.
( 2 ) Das Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland entscheidet
  1. in Verfahren nach dem Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland und
  2. über Streitigkeiten aus der Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes
( 3 ) Der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland ist Kirchengericht zweiter Instanz in Verfahren nach Absatz 2.
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§ 6
Erweiterung der Zuständigkeiten

( 1 ) Die Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihre gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können durch Kirchengesetz mit Zustimmung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland die Zuständigkeit der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland auch für andere Streitigkeiten als die in § 5 genannten begründen.
( 2 ) Durch Vereinbarungen der Evangelischen Kirche in Deutschland mit kirchlichen und freikirchlichen Einrichtungen, Werken und Diensten im Bereich der evangelischen Kirchen kann die Zuständigkeit des Kirchengerichts der Evangelischen Kirche in Deutschland und des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland begründet werden, wenn die Kirchengesetze der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils geltenden Fassung oder Bestimmungen wesentlich gleichen Inhalts angewendet werden. Die Vereinbarung kann eine Beteiligung an den der Evangelischen Kirche in Deutschland durch die Inanspruchnahme entstehenden Kosten vorsehen.
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§ 7
Zuständigkeit in Streitigkeiten aus Dienst- und Entsendungsverhältnissen

( 1 ) Für Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis der im unmittelbaren Dienst der Evangelischen Kirche in Deutschland stehenden Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen, Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen und Hinterbliebenen gemäß § 79 Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz Kirchenbeamtengesetz ist in erster Instanz der Rechtshof der Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen und in zweiter Instanz das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands zuständig.
( 2 ) Für die von der Evangelischen Kirche in Deutschland in den Auslandsdienst entsandten Pfarrer und Pfarrerinnen (Auslandspfarrer und Auslandspfarrerinnen), Auslandspfarrer und Auslandspfarrerinnen im Ruhestand, früheren Auslandspfarrer und Auslandspfarrerinnen und Hinterbliebenen gilt unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung des Entsendungsverhältnisses gemäß § 18 des Kirchengesetzes über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene Absatz 1 entsprechend.
( 3 ) Die Zulässigkeit des Rechtsweges und das Verfahren richten sich nach der Rechtshofordnung vom 20. November 1973 (KABl. Hann. S. 217) und nach dem Kirchengesetz über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 1978 (Amtsblatt Bd. V, S. 142) in der jeweils geltenden Fassung.
( 4 ) Vermögensrechtliche Ansprüche sind vor den staatlichen Verwaltungsgerichten geltend zu machen. Insoweit werden gemäß § 135 Beamtenrechtsrahmengesetz die Vorschriften des Kapitel II Abschnitt II Beamtenrechtsrahmengesetz für anwendbar erklärt.
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§ 8
Rechts- und Amtshilfe

( 1 ) Die Dienststellen der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihrer Gliedkirchen und deren gliedkirchlichen Zusammenschlüsse und die Einrichtungen der Diakonie, für deren Bereich die Zuständigkeit der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland gegeben ist, sind den Kirchengerichten der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Soweit die Einsicht in Urkunden oder Akten oder die Erteilung von Auskünften gesetzlich beschränkt ist oder wenn es sich um Vorgänge handelt, die ihrem Wesen nach geheim zu halten sind, kann die zuständige oberste Dienstbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten oder die Erteilung von Auskünften verweigern. Auf Antrag eines oder einer Verfahrensbeteiligten ist durch den Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Beschluss festzustellen, ob die Weigerung zulässig ist.
( 2 ) Die Rechts- und Amtshilfe staatlicher Behörden richtet sich nach den staatlichen Vorschriften.
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Abschnitt 2
Richter und Richterinnen der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland

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§ 9
Wahl, Berufung und Amtszeit

( 1 ) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland und deren Vertreter und Vertreterinnen werden auf gemeinsamen Vorschlag des Rates, der Kirchenkonferenz und des Präsidiums der Synode durch die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland gewählt.
( 2 ) Die Mitglieder des Kirchengerichts und des Kirchengerichtshofs werden vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland berufen. Für jeden Richter oder jede Richterin wird je ein erstes und ein zweites stellvertretendes Mitglied berufen. Für die stellvertretenden Mitglieder gelten die Vorschriften für die ordentlichen Mitglieder entsprechend.
( 3 ) Ein Mitglied kann mehreren Kirchengerichten der Evangelischen Kirche in Deutschland und Kammern und Senaten angehören. Die Angehörigkeit ist bei der Berufung festzulegen.
( 4 ) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt sechs Jahre. Eine erneute Berufung ist zulässig. Solange eine Neuberufung nicht erfolgt ist, bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt.
( 5 ) Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, erfolgt eine Nachberufung bis zum Ablauf der regelmäßigen Amtszeit. Scheidet ein Mitglied gemäß § 14 Absatz 1 aus und ist ein stellvertretendes Mitglied nicht vorhanden, so bleibt das Mitglied im Amt, solange eine Nachberufung nicht erfolgt ist.
( 6 ) Bei der Berufung der Mitglieder sollen Männer und Frauen in gleicher Weise berücksichtigt werden.
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§ 10
Verpflichtung

( 1 ) Vor Beginn ihrer Tätigkeit werden die Mitglieder mit nachfolgendem Richtergelöbnis verpflichtet:
»Ich gelobe vor Gott, mein Amt in Bindung an die Heilige Schrift und an das Bekenntnis meiner Kirche und getreu dem in der Evangelischen Kirche in Deutschland geltenden Recht auszuüben und nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen.«
Mit dem Richtergelöbnis wird die Annahme des Amtes erklärt.
( 2 ) Die Verpflichtung erfolgt durch den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland. Der Präsident oder die Präsidentin des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland kann vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hierzu ermächtigt werden. Die Verpflichtung ist schriftlich festzuhalten.
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§ 11
Amtsbezeichnungen

Amtsbezeichnungen der Mitglieder sind »Präsident«, »Präsidentin«, »Vorsitzender Richter«, »Vorsitzende Richterin«, »Richter« und »Richterin« mit einem die Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland bezeichnenden Zusatz.
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§ 12
Ehrenamt, Entschädigung

( 1 ) Die Tätigkeit der Mitglieder ist ein kirchliches Ehrenamt.
( 2 ) Die Mitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung. Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland regelt die Aufwandsentschädigung unter Berücksichtigung der Beanspruchung der Mitglieder durch Verordnung.
( 3 ) Die Mitglieder erhalten Ersatz ihrer Reisekosten nach Maßgabe der Bestimmungen für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen der Evangelischen Kirche in Deutschland und Ersatz ihrer sonstigen notwendigen Auslagen gegen Nachweis, eine Pauschalierung ist möglich.
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§ 13
Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder haben über den ihnen bekannt gewordenen Inhalt der anhängigen Verfahren auch nach Beendigung ihres Amtes zu schweigen.
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§ 14
Beendigung und Ruhen des Amtes

( 1 ) Das Amt eines Mitglieds endet mit der Vollendung des 70. Lebensjahres.
( 2 ) Ein Mitglied kann jederzeit sein Amt niederlegen. Das Amt endet mit Zugang der schriftlichen Mitteilung beim Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 3 ) Das Amt eines Mitglieds ist für beendet zu erklären, wenn
  1. die rechtlichen Voraussetzungen der Berufung weggefallen sind,
  2. es infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen oder infolge Verlegung seines ständigen Wohnsitzes in das Ausland zur Ausübung seines Amtes nicht mehr in der Lage ist,
  3. es seine Pflichten gröblich verletzt hat,
  4. das Ergebnis eines straf-, disziplinar- oder berufsgerichtlichen Verfahrens eine weitere Ausübung des Amtes nicht mehr zulässt.
( 4 ) Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland kann bis zu einer Entscheidung nach Absatz 3 das vorläufige Ruhen des Amtes anordnen.
( 5 ) Die Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4 trifft der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland nach Anhörung des Mitglieds durch Beschluss. Gegen die Entscheidung kann das Mitglied binnen eines Monats nach Zustellung Beschwerde bei dem Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland einlegen. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet durch Beschluss. Bis zur Beendigung des Beschwerdeverfahrens ruht das Amt.
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Abschnitt 3
Geschäftsstelle

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§ 15
Geschäftsstelle

( 1 ) Für die Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland werden Geschäftsstellen am Sitz des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland gebildet. Die Geschäftsstellen können gemeinsam verwaltet werden. Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat für die erforderliche Personal- und Sachausstattung zu sorgen.
( 2 ) Mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten oder einer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle kann betraut werden, wer über die erforderliche Sachkunde verfügt. Die Entscheidung hierüber trifft der Präsident oder die Präsidentin des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 3 ) Für die Ausschließung und Ablehnung von Urkundsbeamten und Urkundsbeamtinnen gilt § 49 der Zivilprozessordnung entsprechend.
( 4 ) Zu den Aufgaben der Geschäftsstelle gehören insbesondere
  1. die Vermittlung des gesamten Schriftverkehrs zwischen den Kirchengerichten der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihren Mitgliedern und den Verfahrensbeteiligten,
  2. die Ausführung richterlicher Anordnungen,
  3. die Protokollführung und
  4. die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften von Entscheidungen.
( 5 ) Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Geschäftstelle haben über den ihnen bekannt gewordenen Inhalt der anhängigen Verfahren Stillschweigen zu wahren. Auskünfte dürfen nur zum Verfahrensstand erteilt werden. Rechtsauskünfte dürfen nicht erteilt werden.
( 6 ) Der Präsident oder die Präsidentin des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland übt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle aus. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind in der Bearbeitung der anhängigen Verfahren allein den jeweils zuständigen Präsidenten, Präsidentinnen, Vorsitzenden Richtern und Vorsitzenden Richterinnen verantwortlich.
( 7 ) Der Präsident oder die Präsidentin des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland hat dafür Sorge zu tragen, dass die Tätigkeit der Geschäftsstelle organisatorisch vom Geschäftsbetrieb des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland getrennt ist.
( 8 ) Das Nähere wird in einer Geschäftsordnung geregelt, die der Rat der Evangelischen Kirche auf Vorschlag des Präsidenten oder der Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland als Verwaltungsvorschrift erlässt.
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Abschnitt 4
Allgemeine Verfahrensvorschriften für die Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland

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§ 16
Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme

( 1 ) Die mündliche Verhandlung soll mit einer Schriftlesung eröffnet werden.
( 2 ) Eine Anhörung oder zeugenschaftliche Vernehmung kann ein vom Verfahren betroffener Mitarbeiter oder eine betroffene Mitarbeiterin verweigern, wenn die Aussage in einem ihn oder sie betreffenden Verfahren vor staatlichen Behörden oder Gerichten gegen ihn oder sie verwendet werden kann. Über das Verweigerungsrecht ist zu belehren.
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§ 17
Ordnungsvorschriften

( 1 ) Für die Verhandlungen gelten die Vorschriften der Titel 14 bis 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
( 2 ) Bei Störungen der Ordnung der mündlichen Verhandlung hat der Präsident oder die Präsidentin des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland das Erforderliche zu veranlassen. Soweit auf andere Weise die Ordnung der mündlichen Verhandlung nicht zu gewährleisten ist, kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
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§ 18
Form und Verkündung der Entscheidungen

( 1 ) Verfahrensbeendende Entscheidungen ergehen »Im Namen der Evangelischen Kirche in Deutschland« durch Beschluss oder Urteil. Sie sind von den Mitgliedern der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Statt der Verkündung ist die Zustellung der Entscheidung zulässig.
( 2 ) Den Ausfertigungen und Abschriften der Entscheidungen ist das Gerichtssiegel beizudrücken.
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§ 19
Zustellungen

( 1 ) Kann der Aufenthalt eines oder einer Verfahrensbeteiligten nicht ermittelt werden, gilt eine Zustellung durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland als bewirkt.
( 2 ) Im Übrigen finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung.
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§ 20
Verweisung

( 1 ) Für die Verweisung von Verfahren gelten die §§ 17 a und 17 b des Gerichtsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass nur eine Verweisung an andere Kirchengerichte erfolgen kann.
( 2 ) Ist kein Kirchengericht zuständig, so ist das Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.
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§ 21
Zulassungsvoraussetzungen der Verfahrensbevollmächtigten

Verfahrensbevollmächtigte müssen Mitglied einer Kirche sein, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehört. Soweit sie nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind, kann ihnen der weitere Vortrag durch Beschluss untersagt werden, wenn ihnen die Fähigkeit zum sachgemäßen Vortrag mangelt. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Verfahrensbevollmächtigung ist schriftlich zu den Verfahrensakten abzugeben.
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§ 22
Verfahrenskosten

( 1 ) Gerichtskosten werden nicht erhoben.
( 2 ) Eine Kostenfestsetzung findet nicht statt. Eine Festsetzung des Verfahrenswertes erfolgt auf Antrag.
( 3 ) Im Übrigen finden die Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte entsprechende Anwendung.
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§ 23
Entschädigung für Zeugen, Zeuginnen und Sachverständige

Zeugen, Zeuginnen und Sachverständige werden nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.
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§ 24
Zwangsmaßnahmen

Vorschriften über staatliche Zwangsmaßnahmen sind nicht anwendbar.
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Abschnitt 5
Streitigkeiten vor dem Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland

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§ 25
Organstreitigkeiten

( 1 ) Der Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland entscheidet über die Auslegung der Grundordnung aus Anlass von Meinungsverschiedenheiten zwischen den verfassungsmäßigen Organen der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihrer Gliedkirchen und deren gliedkirchlichen Zusammenschlüsse, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin geltend macht, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners oder der Antragsgegnerin in eigenen Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein.
( 2 ) Im Antrag ist die Bestimmung der Grundordnung zu bezeichnen, gegen die durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung verstoßen sein soll.
( 3 ) Der Antrag muss binnen sechs Monaten gestellt werden, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller oder der Antragstellerin bekannt geworden ist.
( 4 ) Der Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland stellt in seiner Entscheidung fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung der Grundordnung verstößt. Die Bestimmung ist zu bezeichnen. Der Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland kann in der Entscheidungsformel zugleich eine für die Auslegung der Bestimmung der Grundordnung erhebliche Rechtsfrage entscheiden, von der die Feststellung nach Satz 1 abhängt.
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§ 26
Normenkontrollverfahren

( 1 ) Ausschließlich der Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland entscheidet über die Vereinbarkeit von Kirchengesetzen und Verordnungen der Evangelischen Kirche in Deutschland mit der Grundordnung.
( 2 ) Vorlageberechtigt und -verpflichtet sind
  1. das Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland und
  2. der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 3 ) Die Begründung des Vorlagebeschlusses muss angeben, inwiefern die Entscheidung des Kirchengerichts von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift abhängig sein soll und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm die anzuwendende Rechtsvorschrift unvereinbar sein soll. Die Verfahrensakten sind beizufügen. Der Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland entscheidet nur über die Rechtsfrage. Die Organe der Evangelischen Kirche in Deutschland erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme und werden zur mündlichen Verhandlung geladen.
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§ 27
Anzuwendende Vorschriften

Im Übrigen finden, soweit kirchengesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
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Abschnitt 6
Verfahren nach dem Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland

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§ 28
Anzuwendende Vorschriften

In Verfahren nach dem Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland gelten die Vorschriften des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland. Die Vorschriften dieses Kirchengesetzes finden ergänzend Anwendung.
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Abschnitt 7
Streitigkeiten aus der Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes

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§ 29
Anzuwendende Vorschriften

In Streitigkeiten aus der Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes gelten die Vorschriften des Mitarbeitervertretungsgesetzes. Die Vorschriften dieses Kirchengesetzes finden ergänzend Anwendung.
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Abschnitt 8
Schlussvorschriften

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§ 30
Übergangsregelungen

( 1 ) Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland, die vor dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes besetzt wurden, bleiben bis zum Ablauf der regelmäßigen Amtszeit ihrer Mitglieder bestehen.
( 2 ) Absatz 1 gilt nicht für den Schiedsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland. Dort anhängige Verfahren werden dem Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland zugeordnet.

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1 ↑ Nr. 1.9.1.