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Verwaltungsverordnung für die Prüfungsordnung der kirchenmusikalischen C-Prüfung in Hessen und Nassau (C-PrüfungsVO)

Vom 23. Mai 2017

(ABl. 2017 S. 141)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Nummer 20 der Kirchenordnung innerhalb der Vorgaben der „Rahmenordnung für die C-Prüfung in Kirchenmusik im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland“ der Direktorenkonferenz für Kirchenmusik vom 20. April 2010 folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
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§ 1
Ziel der kirchenmusikalischen C-Prüfung

Die kirchenmusikalische C-Prüfung dient dem Nachweis qualifizierter Kenntnisse und Fähigkeiten für den kirchenmusikalischen Dienst, der in der Regel in einer Kirchengemeinde versehen wird.
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§ 2
Anmeldung zur Prüfung

( 1 ) Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt schriftlich bei der Landeskirchenmusikdirektorin oder beim Landeskirchenmusikdirektor. Aus der Anmeldung muss hervorgehen, in welchen Fachbereichen die C-Prüfung angestrebt wird. Mit der Anmeldung sind vorzulegen:
  1. Lebenslauf mit Lichtbild mit besonderer Berücksichtigung des musikalischen Werdeganges,
  2. Zeugnisse von Ausbildungsinstituten mit Benotung bei anzuerkennenden Prüfungsleistungen.
( 2 ) Die Anmeldung zur Prüfung wird schriftlich bestätigt. Prüfungstermine werden in den kirchenmusikalischen Mitteilungsblättern und auf der Webseite des Zentrums Verkündigung bekannt gegeben.
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§ 3
Gebühren

Die Prüfungsgebühr wird vom Zentrum Verkündigung festgesetzt und im Amtsblatt der EKHN veröffentlicht. Die Prüfungsgebühr ist vor Beginn der Prüfung zu entrichten; bei Rücktritt von der Prüfung erfolgt keine Rückzahlung. Die „Erläuterungen zur Prüfungsordnung für die kirchenmusikalische C-Prüfung“ enthalten die aktuell gültige Prüfungsgebühr.
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§ 4
Prüfungsanforderungen

( 1 ) Die C-Prüfung kann in den Fachbereichen Orgel, Chorleitung, Kinderchorleitung, Posaunenchorleitung und Popularmusik (Bandleitung oder Chorleitung) abgelegt werden. Jede Prüfung in einem Fachbereich besteht aus den Einzelprüfungen in den Prüfungsfächern des jeweiligen Fachmoduls und des gemeinsamen Basismoduls.
( 2 ) Die Prüfungen im Basismodul und in den Fachmodulen können getrennt voneinander abgelegt werden. Ein bestandenes Basismodul wird bei Prüfungen in weiteren Fachbereichen anerkannt.
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§ 5
Prüfungsfächer des Basismoduls

Das Basismodul besteht aus folgenden Prüfungsfächern:
  1. Gemeindesingen
    Prüfungsdauer: 15 Minuten
    1. Musikalische und textliche Vermittlung eines vorgegebenen, dem Prüfungsensemble unbekannten Liedes, mit Vorbereitungszeit
    2. Musikalische und textliche Vermittlung eines vorgegebenen Kanons oder kreative Entfaltung eines vorgegebenen, dem Prüfungsensemble bekannten Liedes, mit Vorbereitungszeit
  2. Musiktheorie
    Prüfungsdauer schriftliche Prüfung: 120 Minuten
    1. Ausarbeiten eines vierstimmigen Kantionalsatzes zu einem vorgegebenen Lied
    2. Harmonisation eines vorgegebenen popularmusikalischen Liedes
    3. Eine der folgenden drei Aufgaben:
      aa)
      Aussetzen eines Generalbasses oder
      bb)
      Aussetzen von Akkordsymbolen oder
      cc)
      harmonische Analyse eines Musikstückes
    Prüfungsdauer mündlich-praktische Prüfung: 15 Minuten
    1. Spiel von Kadenzen und anderen harmonischen Verläufen
    2. Kenntnis der Kirchentonarten / Modi
    3. Kenntnis der Allgemeinen Musiklehre
  3. Gehörbildung
    Prüfungsdauer schriftliche Prüfung: 45 Minuten
    1. Ein- und mehrstimmige Musikdiktate
    2. Niederschrift einer kurzen Akkordfolge
    Prüfungsdauer mündlich-praktische Prüfung: 15 Minuten
    1. Bestimmung von Intervallen, Tonleitern und Akkorden
    2. Wiedergabe von vorgegebenen Rhythmen
    3. Vom-Blatt-Singen
  4. Kirchenmusikgeschichte
    Prüfungsdauer schriftliche Prüfung: 30 Minuten oder mündliche Prüfung: 10 Minuten
    • Überblick über die Geschichte der evangelischen Kirchenmusik und ihrer Formen
  5. Theologische Information
    Prüfungsdauer schriftliche Prüfung: 30 Minuten oder mündliche Prüfung: 10 Minuten
    • Bibelkunde, Glaubenslehre und Kirchenkunde im Überblick
  6. Liturgik / Gottesdienstkunde
    Prüfungsdauer schriftliche Prüfung: 30 Minuten oder mündliche Prüfung: 10 Minuten
    1. Überblick über die Geschichte des Gottesdienstes
    2. Kenntnis der aktuellen Gottesdienstordnungen
    3. Ordnung des Kirchenjahres
  7. Hymnologie / Gesangbuchkunde
    Prüfungsdauer schriftliche Prüfung: 30 Minuten oder mündliche Prüfung: 10 Minuten
    1. Geschichte des geistlichen Liedes bis in die Gegenwart
    2. Aufbau und Inhalt des Evangelischen Gesangbuchs und landeskirchlicher Beihefte der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau oder der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
    3. Liedauswahl für Gottesdienste
    Prüfungsdauer mündlich-praktische Prüfung: 10 Minuten
    1. Unbegleitetes Singen von geistlichen Liedern und liturgischen Gesängen
    2. Rezitation eines Psalms (gesprochen)
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§ 6
Prüfungsfächer Fachmodul Orgel

Das Fachmodul Orgel besteht aus folgenden Prüfungsfächern:
  1. Gottesdienstliches Orgelspiel
    Prüfungsdauer: 25 Minuten
    1. Prüfungsleistungen mit Vorbereitungszeit:
      aa)
      Spielen von liturgischen Gesängen, auch auswendig
      bb)
      Spielen von zwei vorgegebenen, stilistisch unterschiedlichen Liedern aus dem Evangelischen Gesangbuch mit jeweils 3 Strophen in unterschiedlicher Spielweise, einschließlich jeweils einer eigenen Intonation oder eines eigenen Choralvorspiels
    2. Prüfungsleistungen ohne Vorbereitungszeit:
      aa)
      Spielen von mindestens zwei vorgegebenen Liedern aus dem Evangelischen Gesangbuch
      bb)
      Improvisation einer einfachen Intonation zu einem vorgegebenen Lied aus dem Evangelischen Gesangbuch
      cc)
      Begleitung zweier vorgegebener neuer geistlicher Lieder nach Akkordsymbolen (eines auf der Orgel, eines auf Klavier oder Keyboard)
  2. Orgel-Literaturspiel
    Prüfungsdauer: 20 Minuten
    • Vortrag von drei Orgelwerken mit Pedal verschiedener Epochen, davon mindestens ein freies Werk und eine Choralbearbeitung
  3. Orgelkunde
    Prüfungsdauer schriftliche Prüfung: 30 Minuten oder mündliche Prüfung: 10 Minuten
    • Kenntnis des Aufbaus und der Technik der Orgel sowie ihrer Register nach Bauart und Klang
    Prüfungsdauer praktische Prüfung: 5 Minuten
    • Stimmen von Zungenpfeifen
  4. Orgelliteraturkunde
    Prüfungsdauer schriftliche Prüfung: 30 Minuten oder mündliche Prüfung: 10 Minuten
    • Überblick über die Orgelliteratur, insbesondere für den gottesdienstlichen Gebrauch
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§ 7
Prüfungsfächer Fachmodul Chorleitung

Das Fachmodul Chorleitung besteht aus folgenden Prüfungsfächern:
  1. Chorleitung
    Prüfungsdauer: 35 Minuten
    1. Einsingen des Chores
    2. Erarbeiten und Dirigieren eines vorgegebenen einfachen Chorsatzes a cappella, mit Vorbereitungszeit
    3. Dirigieren und musikalische Gestaltung eines vorgegebenen, dem Chor bekannten mehrstimmigen einfachen Liedsatzes, mit Vorbereitungszeit
  2. Singen und Sprechen
    Prüfungsdauer: 15 Minuten
    1. Begleiteter Vortrag zweier unterschiedlicher Stücke aus verschiedenen Epochen bzw. in verschiedener Stilistik
    2. Unbegleiteter Vortrag eines Kirchenliedes und liturgischer Gesänge
    3. Vortrag eines Sprechtextes
  3. Chorpraktisches Klavierspiel
    Prüfungsdauer: 5 Minuten
    • Darstellen eines vorgegebenen leichten Chorsatzes aus der Partitur, z.B. eines als Chorleitungsaufgabe vorbereiteten Satzes, mit Vorbereitungszeit
  4. Chorliteraturkunde
    Prüfungsdauer schriftliche Prüfung: 30 Minuten oder mündliche Prüfung: 10 Minuten
    • Überblick über die Chorliteratur, insbesondere für den gottesdienstlichen Gebrauch
  5. Theorie und Praxis der Chorarbeit
    Prüfungsdauer mündliche Prüfung: 20 Minuten
    1. Kenntnis der Stimmphysiologie
    2. Aufführungspraktische Grundlagen
    3. Angeben von Akkorden mit der Stimmgabel
    4. Vom-Blatt-Singen einfacher Chorstimmen
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§ 8
Prüfungsfächer Fachmodul Kinderchorleitung

Das Fachmodul Kinderchorleitung besteht aus folgenden Prüfungsfächern:
  1. Kinderchorleitung
    Prüfungsdauer: 35 Minuten
    1. Einsingen des Kinderchores
    2. Erarbeiten und Dirigieren eines vorgegebenen anspruchsvollen einstimmigen Liedes, mit Vorbereitungszeit
    3. Dirigieren und musikalische Gestaltung eines vorgegebenen, dem Kinderchor bekannten einfachen mehrstimmigen Liedsatzes, mit Vorbereitungszeit
  2. Singen und Sprechen
    Prüfungsdauer: 15 Minuten
    1. Begleiteter Vortrag zweier unterschiedlicher Stücke aus verschiedenen Epochen bzw. in verschiedener Stilistik
    2. Unbegleiteter Vortrag eines Kirchenliedes und liturgischer Gesänge
    3. Vortrag eines Sprechtextes
  3. Kinderchorpraktisches Instrumentalspiel
    Prüfungsdauer: 15 Minuten
    1. Darstellen oder Begleiten eines vorgegebenen leichten Singspiel- oder Musicalsatzes aus der Partitur, z.B. des als Chorleitungsaufgabe vorbereiteten Satzes, auf einem Harmonieinstrument, mit Vorbereitungszeit
    2. Spielen eines vom Prüfling erstellten Begleitsatzes zu einem vorgegebenen Lied auf einem Harmonieinstrument, mit Vorbereitungszeit
  4. Kinderchorliteraturkunde
    Prüfungsdauer schriftliche Prüfung: 30 Minuten oder mündliche Prüfung: 10 Minuten
    • Überblick über die Kinderchorliteratur, insbesondere für den gottesdienstlichen Gebrauch
  5. Theorie und Praxis der Kinderchorarbeit
    Prüfungsdauer schriftliche Prüfung: 30 Minuten oder mündliche Prüfung: 10 Minuten
    1. Grundzüge der Entwicklungspsychologie und der Pädagogik
    2. Aufführungspraktische Grundlagen
    3. Fragen zu Organisation und Elternarbeit
    4. Rechtsfragen insbesondere zu Kinderschutz und Aufsichtspflicht
    5. Fragen zu Besonderheiten der Kinderstimme
    Prüfungsdauer mündlich-praktische Prüfung: 10 Minuten
    1. Angeben von Akkorden mit der Stimmgabel
    2. Vom-Blatt-Singen einfacher Chorstimmen
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§ 9
Prüfungsfächer Fachmodul Posaunenchorleitung

Das Fachmodul Posaunenchorleitung besteht aus folgenden Prüfungsfächern:
  1. Posaunenchorleitung
    Prüfungsdauer: 35 Minuten
    1. Einblasen
    2. Erarbeiten und Dirigieren eines vorgegebenen Liedsatzes, mit Vorbereitungszeit
    3. Erarbeiten und Dirigieren eines vorgegebenen anspruchsvollen Choralvorspiels oder Literaturstücks, mit Vorbereitungszeit
  2. Blechblasinstrument
    Prüfungsdauer: 15 Minuten
    1. Auswendiges Spielen von drei selbst gewählten Liedern aus dem Evangelischen Gesangbuch
    2. Spielen eines Vortragsstücks (mit oder ohne Begleitung)
    3. Spielen einer Etüde
    4. Vom-Blatt-Spiel im Violin- und Bassschlüssel
  3. Instrumentenkunde
    Prüfungsdauer schriftliche Prüfung: 30 Minuten oder mündliche Prüfung: 10 Minuten
    1. Kenntnisse von Bau, Funktion und Notation von Blechblasinstrumenten
    2. Instrumentenpflege
  4. Posaunenchorliteraturkunde
    Prüfungsdauer schriftliche Prüfung: 30 Minuten oder mündliche Prüfung: 10 Minuten
    • Überblick über die Posaunenchorliteratur, insbesondere für den gottesdienstlichen Gebrauch
  5. Theorie und Praxis der Posaunenchorarbeit
    Prüfungsdauer mündlich-praktische Prüfung: 20 Minuten
    1. Kenntnis der methodischen Wege für die Einstudierung eines Satzes und für die Schulung von Bläserinnen und Bläsern
    2. Vermittlung von Atem- und Ansatztechnik
    3. Kenntnis der wichtigsten Unterrichtsliteratur
    4. Praxis der Posaunenchorarbeit in der Gemeinde
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§ 10
Prüfungsfächer Fachmodul Popularmusik

( 1 ) Die Prüfung im Fachmodul Popularmusik wird mit dem Schwerpunkt Bandleitung oder Chorleitung abgelegt. Dazu gehören die Einzelprüfungen in einem Hauptinstrument und in einem Nebeninstrument, von denen eines ein Harmonieinstrument sein muss (Klavier oder Gitarre). Im Schwerpunkt Chorleitung muss außerdem das Fach Gesang entweder als Haupt- oder Nebeninstrument gewählt werden.
( 2 ) Das Fachmodul Popularmusik besteht aus folgenden Prüfungsfächern:
  1. Hauptinstrument (Instrumentalspiel bzw. Gesang)
    Im Schwerpunkt Bandleitung: Klavier, Gitarre, Gesang, E-Bass, Schlagzeug, Saxofon, Trompete oder Posaune
    Im Schwerpunkt Chorleitung: Gesang, Klavier oder Gitarre
    Prüfungsdauer: 20 Minuten
    1. Harmonieinstrument (Klavier oder Gitarre)
      aa)
      Vortrag zweier stilistisch unterschiedlicher popularmusikalischer Solostücke, mindestens eines davon mit improvisatorischen Anteilen
      bb)
      Vom-Blatt-Spiel eines einfachen popularmusikalischen Stückes oder Liedes nach Noten
      cc)
      Anspruchsvolle Begleitung eines selbst gewählten Liedes mit eigenem Gesang nach Leadsheet, mit Vorbereitungszeit
      dd)
      Begleitung zweier vorgegebener Lieder unter Verwendung unterschiedlicher Stile nach Leadsheet, ohne Vorbereitungszeit
      ee)
      Liedbegleitungen mit eigenem Gesang nach Leadsheet, welche die Prüfungskommission aus einer vom Prüfling vorgelegten Liste mit zehn popularmusikalischen Gemeindeliedern auswählt.
      oder
    2. Nicht-Harmonieinstrument (E-Bass, Schlagzeug, Saxofon, Trompete oder Posaune)
      aa)
      Vortrag zweier stilistisch unterschiedlicher popularmusikalischer Solostücke, mindestens eines davon mit improvisatorischen Anteilen
      bb)
      Vom-Blatt-Spiel eines einfachen popularmusikalischen Stückes oder Liedes nach Noten
      cc)
      Spielen der eigenen Stimme eines eigenen Arrangements nach Leadsheet zu einem selbst gewählten popularmusikalischen Gemeindelied, mindestens mit Begleitung eines Harmonieinstrumentes, mit Vorbereitungszeit
      dd)
      Aufgaben zur Improvisation nach Leadsheet, ohne Vorbereitungszeit
      oder
    3. Gesang
      aa)
      Vortrag zweier stilistisch unterschiedlicher popularmusikalischer Solostücke, mindestens eines davon mit improvisatorischen Anteilen.
      bb)
      Vom-Blatt-Singen eines einfachen popularmusikalischen Liedes nach Noten.
      cc)
      Singen der eigenen Stimme eines eigenen Arrangements nach Leadsheet zu einem selbst gewählten popularmusikalischen Gemeindelied, mindestens mit Begleitung eines Harmonieinstrumentes, mit Vorbereitungszeit.
      dd)
      Aufgaben zur Improvisation nach Leadsheet, ohne Vorbereitungszeit.
  2. Nebeninstrument (Instrumentalspiel bzw. Gesang)
    Im Schwerpunkt Bandleitung: Klavier, Gitarre, Gesang, E-Bass, Schlagzeug, Saxofon, Trompete oder Posaune
    Im Schwerpunkt Chorleitung: Gesang, Klavier oder Gitarre
    Prüfungsdauer: 10 Minuten
    1. Harmonieinstrument (Klavier oder Gitarre)
      aa)
      Liedbegleitungen mit eigenem Gesang nach Leadsheet, welche die Prüfungskommission aus einer vom Prüfling vorgelegten Liste mit sechs popularmusikalischen Gemeindeliedern auswählt.
      bb)
      Vom-Blatt-Spiel eines einfachen popularmusikalischen Stückes oder Liedes nach Noten.
      cc)
      Begleitung eines vorgegebenen Liedes nach Leadsheet, ohne Vorbereitungszeit.
      oder
    2. Nicht-Harmonieinstrument (E-Bass, Schlagzeug, Saxofon, Trompete oder Posaune)
      aa)
      Spielen der eigenen Stimme eines eigenen Arrangements nach Leadsheet zu einem selbst gewählten popularmusikalischen Gemeindelied, mindestens mit Begleitung eines Harmonieinstrumentes, mit Vorbereitungszeit
      bb)
      Vom-Blatt-Spiel eines einfachen popularmusikalischen Stückes oder Liedes nach Noten
      cc)
      Einfache Aufgaben zur Improvisation nach Leadsheet, ohne Vorbereitungszeit
      oder
    3. Gesang:
      aa)
      Singen der eigenen Stimme eines eigenen Arrangements nach Leadsheet zu einem selbst gewählten popularmusikalischen Gemeindelied, mindestens mit Begleitung eines Harmonieinstrumentes, mit Vorbereitungszeit.
      bb)
      Vom-Blatt-Singen eines einfachen popularmusikalischen Liedes nach Noten
      cc)
      Einfache Aufgaben zur Improvisation nach Leadsheet, ohne Vorbereitungszeit
  3. Ensembleleitung
    Prüfungsdauer: 35 Minuten
    1. Prüfungsleistungen bei Wahl des Schwerpunktes Bandleitung:
      Probenarbeit mit einer Band an einem vorgegebenen Stück unter Einbeziehung des eigenen Instrumentalspiels, mit Vorbereitungszeit
    2. Prüfungsleistungen bei Wahl des Schwerpunktes Chorleitung:
      aa)
      Chorische Stimmbildung
      bb)
      Probenarbeit mit einem Pop- oder Gospelchor an einem vorgegebenen Stück unter Einbeziehung des eigenen Instrumentalspiels (Harmonieinstrument) und Dirigierens, mit Vorbereitungszeit.
  4. Sprechen, Theorie der Stimmbildung
    Prüfungsdauer: 10 Minuten
    1. Vortrag eines deutschen und eines englischen Sprechtextes
    2. Kenntnis der Stimmphysiologie und spezieller Techniken in der Popularmusik
  5. Harmonik und Arrangement
    Prüfungsdauer schriftliche Prüfung: 135 Minuten
    oder schriftliche Hausarbeit: Anfertigungszeit eine Woche.
    1. Erstellen eines Leadsheets mit mindestens einem Bandpattern
    2. Schreiben eines mindestens dreistimmigen Chorsatzes
    Es werden zwei Lieder (ohne Akkordsymbole) zur Auswahl vorgegeben.
    Prüfungsdauer mündliche Prüfung: 10 Minuten
    • Kenntnis der popularmusikalischen Musiktheorie
  6. Instrumentenkunde / Tontechnik
    Prüfungsdauer mündliche Prüfung: 10 Minuten oder schriftliche Prüfung: 30 Minuten
    1. Kenntnis der gebräuchlichen Instrumente und ihrer Notation
    2. Technisches Equipment einer typischen Bandbesetzung
    3. Aufbau und Funktionsweise einer Standard-PA (Beschallungsanlage)
  7. Stilkunde und Praxis der kirchlichen Popularmusik
    Prüfungsdauer mündliche Prüfung: 15 Minuten oder schriftliche Prüfung: 30 Minuten
    1. Eigenarten und Entwicklung populärer Musikstile
    2. Kenntnis der Geschichte der Popularmusik und stilistische Zuordnung von Hörbeispielen
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§ 11
Fakultatives Prüfungsfach Klavier

Klavierspiel kann als fakultative Prüfung abgelegt werden.
Prüfungsdauer: 15 Minuten
  1. Vortrag zweier Klavierstücke aus unterschiedlichen Stilepochen
  2. Begleitung eines einfachen Kunstliedes
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§ 12
Prüfungskommissionen

( 1 ) Die C-Prüfung wird von Fachprüferinnen und Fachprüfern unter der Leitung der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors abgenommen. Alle Prüfenden sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
( 2 ) Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor kann eine hauptberufliche Kirchenmusikerin oder einen hauptberuflichen Kirchenmusiker mit ihrer oder seiner Vertretung beauftragen.
( 3 ) Für die Prüfungen in den einzelnen Fächern werden Prüfungskommissionen wie folgt gebildet:
  1. In den Fächern Gottesdienstliches Orgelspiel, Orgel-Literaturspiel, Chorleitung, Kinderchorleitung, Posaunenchorleitung sowie Instrumentalspiel und Ensembleleitung im Fachmodul Popularmusik: Drei Prüferinnen oder Prüfer.
  2. In allen übrigen Fächern: Zwei Prüferinnen oder Prüfer.
( 4 ) Die in den §§ 5 bis 11 festgelegten Prüfungszeiten für mündliche oder praktische Einzelprüfungen stellen Richtwerte für regelmäßige Prüfungszeiten dar, Abweichungen durch die Prüfungskommissionen sind zulässig.
( 5 ) Über den Verlauf jeder Einzelprüfung wird ein Protokoll angefertigt. Es enthält den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers, der Prüfenden, Prüfungsort und Datum, die Prüfungsgegenstände und deren Bewertungen, die Note sowie die Unterschriften der Prüferinnen und Prüfer.
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§ 13
Bewertung von Prüfungsleistungen

( 1 ) Die Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:
Punkte
Note (in Worten)
Definition
15, 14, 13
sehr gut
eine hervorragende Leistung
12, 11, 10
gut
eine Leistung, die über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
9, 8, 7
befriedigend
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
6, 5, 4
ausreichend
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
3, 2, 1, 0
mangelhaft
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, die Prüfung ist nicht bestanden
( 2 ) Für besonders hervorragende Prüfungsleistungen in Einzelfächern kann die jeweilige Prüfungskommission eine mit 15 Punkten bewertete Leistung mit dem Prädikat „mit Auszeichnung“ versehen.
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§ 14
Gesamtnote

( 1 ) Für jede Prüfungsleistung wird von den Prüfenden eine Einzelbewertung (in Punkten) festgelegt. Aus den einzelnen Bewertungen wird für jeden Fachbereich eine Gesamtnote gebildet.
( 2 ) Die Gesamtnote wird aus der Summe der Punktzahlen für die einzelnen Prüfungsleistungen gebildet, indem diese Summe durch die Anzahl der Prüfungsleistungen geteilt wird.
( 3 ) Die nachfolgend unter Nummer 1 und 2 aufgeführten Mehrfachbewertungen sind sowohl bei der Ermittlung der Gesamtpunktzahl als auch bei der Ermittlung des Teilers zu berücksichtigen:
  1. Dreifach gewertet werden folgende Prüfungsleistungen:
    1. im Fachmodul Orgel:
      aa)
      Gottesdienstliches Orgelspiel
      bb)
      Orgel-Literaturspiel
    2. im Fachmodul Chorleitung
      aa)
      Chorleitung
      bb)
      Singen und Sprechen
    3. im Fachmodul Kinderchorleitung
      aa)
      Kinderchorleitung
      bb)
      Singen und Sprechen
    4. im Fachmodul Posaunenchorleitung
      aa)
      Posaunenchorleitung
      bb)
      Blechblasinstrument
    5. im Fachmodul Popularmusik
      aa)
      Hauptinstrument
      bb)
      Ensembleleitung
  2. Zweifach gewertet werden folgende Prüfungsleistungen:
    1. Gemeindesingen
    2. Musiktheorie
    3. Gehörbildung
  3. Einfach gewertet werden alle weiteren Prüfungsleistungen.
( 3 ) Bei der Berechnung der Gesamtnote wird nur die erste Stelle hinter dem Komma nach den üblichen Regeln auf- oder abgerundet, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote lautet:
Bei einem Durchschnitt von 15 bis 13 Punkten: sehr gut
Bei einem Durchschnitt von 12 bis 10 Punkten: gut
Bei einem Durchschnitt von 9 bis 7 Punkten: befriedigend
Bei einem Durchschnitt von 6 bis 4 Punkten: ausreichend
Bei einem Durchschnitt von 3 Punkten oder weniger ist der jeweilige Fachbereich nicht bestanden.
( 4 ) Bei der Festlegung der Gesamtnote kann von dem gemäß den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Durchschnitt in Ausnahmefällen zur Würdigung der Gesamtleistung um einen Punkt abgewichen werden.
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§ 15
Bestehen der Prüfung

( 1 ) Um die Prüfung in einem Fachbereich zu bestehen, muss in allen Einzelfächern des Basismoduls und des jeweiligen Fachmoduls mindestens die Note „ausreichend“ (mindestens 4 Punkte) erreicht sein.
( 2 ) Eine nicht bestandene Prüfung in einem Einzelfach kann jeweils einmal wiederholt werden. Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor legt den frühestmöglichen Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung fest.
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§ 16
Zeugnis

Über die bestandene C-Prüfung im jeweiligen Fachbereich wird ein Zeugnis ausgestellt, das jeweils von der für Kirchenmusik zuständigen Dezernentin oder dem für Kirchenmusik zuständigen Dezernenten der Kirchenverwaltung und der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor unterzeichnet wird. Das Zeugnis enthält die Gesamtnote sowie die Noten der Einzelfächer des Basismoduls, des Fachmoduls des jeweiligen Fachbereichs und gegebenenfalls des fakultativen Prüfungsfachs Klavier.
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§ 17
Verweisung auf frühere Fassungen

Wird in Kirchengesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen früherer Fassungen der Prüfungsordnung für die kirchenmusikalische C-Prüfung verwiesen, so treten an deren Stelle die Bestimmungen dieser Verwaltungsverordnung.
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§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Prüfungsordnung für nebenberufliche Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker (C-Prüfung) vom 2. Februar 1999 (ABl. 1999 S. 145) außer Kraft.