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Kirchengericht: | Verwaltungsgerichtshof der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland |
Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
Datum: | 19.06.2010 |
Aktenzeichen: | VGH 2/09 |
Rechtsgrundlage: | § 17 Abs. 2 Satz 1 PfBVO § 17 Abs. 2 Satz 3 PfBVO § 18 Abs. 1 PfBVO § § 18 Abs. 4 PfBVO § 53 Abs. 1 BeamtVG § 53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG |
Vorinstanzen: | Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland - VH 3/2008; Fundstelle: Rechtsprechungsbeilage ABl. EKD 2011, S. 14 |
Schlagworte: | Anrechnung von Einkommen, Erwerbseinkommen, Pfarrer, Tätigkeit bei evangelisch-diakonischen Werken, Versorgungsbezüge, Verwendung im öffentlichen Dienst, kirchlicher Dienst, private Rechtsform |
Leitsatz:
Auf die Versorgung eines Pfarrers ist dessen privatrechtliches Einkommen aus einer Verwendung bei einem evangelisch-diakonischen Werk auch dann nach § 18 Abs. 1 PfBVO in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und Abs. 8 Satz 1 BeamtVG anzurechnen, wenn die Einrichtung ihre Leistungen entgeltlich erbringt und ihre Kosten einschließlich der Verwaltungskosten durch vereinnahmte Pflegesätze decken kann.
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 12. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Versorgungsbezügen.
Der 1941 geborene Kläger stand als Pfarrer im Dienst der beklagten Landeskirche. Er wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2001 in den Ruhestand versetzt und erhält seither Versorgungsbezüge als Pfarrer.
Seit seiner Versetzung in den Ruhestand war der Kläger bei einer Evangelischen Altenhilfe der Diakonie in C gGmbH gegen Vergütung tätig. Ab dem 1. April 2007 erhöhte sich seine Vergütung als Geschäftsführer auf 3.525 € brutto monatlich. Dies teilte der Kläger im November 2007 der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte mit. Zu diesem Zeitpunkt betrugen die Versorgungsbezüge des Klägers 3.245,78 € brutto.
Durch Bescheid vom 22. November 2007 setzte die Gemeinsame Versorgungskasse die Versorgungsbezüge des Klägers als Pfarrer unter Anrechnung seiner Vergütung als Geschäftsführer rückwirkend ab dem 1. April 2007 auf 950,86 € brutto neu fest. Sie forderte von dem Kläger überzahlte Versorgungsbezüge für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 30. November 2007 in Höhe von insgesamt 18.359,36 € brutto zurückrechnete mit ihrem Rückforderungsanspruch gegen die Versorgungsansprüche auf, die dem Kläger ab dem 1. Dezember 2007 zustanden. Zur Begründung ihres Bescheids führte die Gemeinsame Versorgungskasse aus: Träfen – wie hier – Versorgungsbezüge mit Erwerbseinkommen zusammen, werde die Versorgung nur bis zum Erreichen einer Höchstgrenze gezahlt, die sich aus dem hier entsprechend anwendbaren § 53 Abs. 2 BeamtVG ergebe.
Ab dem 1. Dezember 2007 verringerte sich die Vergütung des Klägers als Ge-schäftsführer der Evangelischen Altenhilfe der Diakonie in C gGmbH auf 1.048,48 € brutto. Die Gemeinsame Versorgungskasse setzte deshalb durch Bescheid vom 4. Dezember 2007 die Versorgung des Klägers für Dezember 2007 auf 1.851,70 € brutto fest. Unter Berücksichtigung eines Erstattungsanspruchs zu Gunsten des Klägers in Höhe von 1.059,73 € netto, den sie mit ihrem Rückforderungsanspruch aufrechnete, setzte sie die Rückforderung für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. November 2007 auf 12.697,73 € netto neu fest.
Der Kläger überwies diesen Betrag noch im Dezember 2007 unter dem Vorbehalt der Rückforderung an die Gemeinsame Versorgungskasse. Er legte gegen die Bescheide vom 22. November 2007 und vom 4. Dezember 2007 jeweils Widerspruch ein. Er machte geltend: Nach § 53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG dürfe auf seine Versorgungsbezüge nur ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst angerechnet werden. Seine Tätigkeit für die Evangelische Altenhilfe der Diakonie in C gGmbH sei keine Tätigkeit im öffentlichen Dienst. Gesellschafter der Evangelischen Altenhilfe der Diakonie in C gGmbH seien der Evangelische Gemeindeverband und die Kirchengemeinde D. Sie betreibe vier Altenheime und einen ambulanten Pflegedienst. Die Evangelische Altenhilfe der Diakonie in C gGmbH refinanziere sich ausschließlich durch Pflegesätze, also durch Zahlungen entweder der Heimbewohner unmittelbar oder deren Kostenträger (Sozialamt, Pflegeversicherung). Kirchliche Gelder würden nicht verwandt.
Nach Zurückweisung seiner Widersprüche hat der Kläger bei der Verwaltungskam-mer Klage erhoben. Er hat die Gründe seiner Widersprüche gegen die angefochte-nen Bescheide wiederholt und ergänzend geltend gemacht: Er sei bereit, unter Ver-zicht auf seine Vergütung der Evangelischen Altenhilfe der Diakonie in C gGmbH die Vergütungen zu erstatten, die er in dem hier in Rede stehenden Zeitraum erhalten habe. Dies könne dadurch geschehen, dass die Gemeinsame Versorgungskasse die von ihm zurückgezahlten Versorgungsbezüge an die Evangelische Altenhilfe der Diakonie in C gGmbH zahle.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide der Gemeinsa-men Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 22. November 2007 und vom 4. Dezember 2007 sowie des Wi-derspruchbescheids des Landeskirchenamtes der Beklagten vom 6. März 2008 zur Zahlung von 12.697,73 € netto zu ver-pflichten,
hilfsweise,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide der Gemeinsa-men Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 22. November 2007 und vom 4. Dezember 2007 sowie des Wi-derspruchbescheids des Landeskirchenamtes der Beklagten vom 6. März 2008 zu verpflichten, den der Beklagten bereits gezahlten Betrag von 12.697,73 € netto an die Evangelische Altenhilfe der Diakonie in C gGmbH zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt.
Die Verwaltungskammer hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen: Die Gemeinsame Versorgungskasse habe zu Recht die Versorgungsbezüge des Klägers für die Zeit vom 1. April 2007 bis zum 30. November 2007 neu festgesetzt und die sich daraus ergebenden zu viel gezahlten Versorgungsbezüge von dem Kläger zurückgefordert. Der Kläger habe in diesem Zeitraum Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst bezogen, das nach § 53 Abs. 8 Satz 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und 2 BeamtVG auf die Versorgungsbezüge anzurechnen sei. Gemäß § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 der Pfarrbesoldungs- und Versorgungsordnung (PfBVO) sei der kirchliche Dienst als öffentlicher Dienst anzusehen. Nach § 17 Abs. 2 PfBVO stehe dem kirchlichen Dienst die Tätigkeit bei evangelisch-diakonischen Werken und Einrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform gleich. Der Hilfsantrag sei unzulässig. Der Kläger habe vor Erhebung der Klage keinen Antrag mit einem entsprechenden Begehren bei der Beklagten gestellt.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil die von der Verwaltungskammer zugelassene Revision eingelegt, mit der er seinen Antrag erster Instanz weiterverfolgt. Er macht geltend: Durch die Anrechnung von Einkommen aus einer Verwendung im kirchli-chen Dienst auf Versorgungsbezüge solle das kirchliche Vermögen geschützt wer-den. Zum kirchlichen Vermögen zähle das Vermögen der Evangelischen Altenhilfe der Diakonie in C gGmbH gerade nicht. Der Hilfsantrag sei zulässig. Er habe sich inzwischen mit einem entsprechenden Antrag an die Beklagte gewandt, die den Antrag abgelehnt habe.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen. Sie hält den Hilfsantrag auch für unbegründet, weil es keine Rechtsgrundlage für die begehrte Zahlung an die Evangelische Altenhilfe der Diakonie in C gGmbH gebe.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hält die Revision des Klägers einstimmig für unbegrün-det und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Da die Revision auch keine rechtsgrundsätzlichen Fragen aufwirft, weist der Verwaltungsgerichtshof sie gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 VwGG durch Beschluss zurück. Die Beteiligten sind hierzu nach § 57 Abs. 2 Satz 2 VwGG gehört worden. Ihrer Zustimmung bedarf es nicht.
1. Die Verwaltungskammer hat die Klage mit dem Hauptantrag zu Recht abgelehnt. Die Bescheide der Gemeinsamen Versorgungskasse vom 22. November 2007 und vom 4. Dezember 2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Sein Einkommen als Geschäftsführer der Evangelischen Altenhilfe der Diakonie in C gGmbH war auf seine Versorgungsbezüge anzurechnen. Er kann deshalb auch keine Erstattung der von ihm bereits zurückgezahlten Versorgungsbezüge verlangen.
Gemäß § 18 Abs. 1 PfBVO erhalten Pfarrer auf Lebenszeit Versorgung in entspre-chender Anwendung des (staatlichen) Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG). Nach § 53 Abs. 1 BeamtVG erhält ein Versorgungsberechtigter seine Versorgungs-bezüge nur bis zum Erreichen einer in § 53 Abs. 2 BeamtVG näher bezeichneten Höchstgrenze, wenn er Erwerbseinkommen bezieht. Hat der Versorgungsberechtigte die allgemeine Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand erreicht, ist nach § 53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG nur ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst anzurechnen. Diese Vorschrift traf auf den Kläger in der hier in Rede stehenden Zeit zu, weil er im November 2006 das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet und damit die allgemeine Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand erreicht hatte.
Die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer bei der Evangelischen Altenhilfe der Diakonie in C gGmbH ist öffentlicher Dienst im Sinne des § 53 Abs. 8 Satz 1 Be-amtVG. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 PFBVO ist bei der Anwendung staatlichen Rechts der kirchliche Dienst als öffentlicher Dienst anzuse-hen. Dem Kirchlichen Dienst steht nach § 17 Abs. 2 Satz 3 PfBVO die Tätigkeit bei evangelisch-diakonischen Werken oder Einrichtungen gleich, und zwar ohne Rücksicht darauf, in welcher Rechtsform diese Werke oder Einrichtungen betrieben werden.
Nach dieser kirchengesetzlichen Regelung ist es deshalb unerheblich, dass die Evangelische Altenhilfe der Diakonie in C gGmbH in privater Rechtsform betrieben wird. Ebenso ist unerheblich, wie die Evangelische Altenhilfe der Diakonie in C gGmbH sich refinanziert.
§ 53 Abs. 1 und Abs. 8 Satz 1 BeamtVG liegt der Gedanke zugrunde, dass das Ein-kommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst ebenso wie eine gleichzeitig gewährte beamtenrechtliche Versorgung aus öffentlichen Mitteln fließt und dass diese öffentlichen Mittel, als Ganzes betrachtet, durch die einem (Ruhestands-)Beamten zu gewährende Alimentation, wenn dieser während des Ruhestandes anderweitig noch Dienst leistet, nicht gleichsam doppelt belastet werden sollen. Auf den kirchlichen Dienst übertragen bedeutet das: Das Einkommen aus einer Verwendung im kirchlichen Dienst fließt ebenso wie eine gleichzeitig gewährte Versorgung als Pfarrer aus kirchlichen Mitteln. Die kirchlichen Mittel, diese als Ganzes betrachtet, sollen durch die einem Pfarrer in der Phase des Ruhestands insgesamt zu gewährende Alimentation nicht doppelt belastet werden. Dafür ist unerheblich, ob das Einkommen als privatrechtliche Vergütung oder als öffentlich-rechtliche Versorgung geleistet wird. Maßgeblich ist nur, dass das Einkommen ebenso wie die Versorgung als Pfarrer von einem kirchlichen Rechtsträger als Dienst- oder Arbeitgeber zu leisten und damit aus kirchlichen Mitteln aufzubringen ist. Für den Zweck der Regelung, eine doppelte Alimentation aus kirchlichen Mitteln zu vermeiden, ist die Kirche (wie im staatlichen Bereich die öffentliche Hand) als Einheit zu sehen. Unerheblich ist, dass die Evangelische Altenhilfe der Diakonie in C gGmbH ihre Leistungen entgeltlich erbringt und ihre Kosten einschließlich der Verwaltungskosten durch die vereinnahmten Pflegesätze decken kann. Das ändert nichts daran, dass der Kläger ein Einkommen aus kirchli-chen Mitteln bezogen hat. Es ist unerheblich, wie der Topf gefüllt wird, aus dem die Kirche das Einkommen des Klägers zu bestreiten hat. Im Verhältnis des Klägers zu seinem Dienstgeber, der Evangelischen Altenhilfe der Diakonie in C gGmbH, hat der Kläger ein Einkommen aus einer Verwendung im kirchlichen Dienst und damit aus kirchlichen Mitteln erhalten.
Dass die Gemeinsame Versorgungskasse das Einkommen als Geschäftsführer der Höhe nach zutreffend auf die Versorgungsbezüge angerechnet und deshalb auch den Rückforderungsbetrag der Höhe nach zutreffend ermittelt hat, zieht der Kläger nicht in Zweifel.
2. Der Hilfsantrag ist damit ebenfalls zumindest unbegründet. Ob die Verwaltungs-kammer ihn aus zutreffenden Gründen als unzulässig behandelt hat und ob er durch den inzwischen nachgeholten Antrag bei der Beklagten zulässig geworden ist, kann offen bleiben.
Der Hilfsantrag setzt ebenfalls voraus, dass die Gemeinsame Versorgungskasse zu Unrecht den Kläger auf Rückzahlung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge in An-spruch genommen hat und die Rückforderungsbescheide deshalb aufzuheben sind. Das ist indes – wie dargelegt – nicht der Fall. Der Kläger war während der hier in Rede stehenden Zeit Geschäftsführer bei der Evangelischen Altenhilfe der Diakonie in C gGmbH. Hierfür stand ihm vertragsgemäß eine Vergütung zu, die er in der geschuldeten Höhe erhalten hat. Daran, dass der Kläger Einkommen aus kirchlichem Dienst bezogen hat, ändert sich nichts, wenn er jetzt einseitig der Evangelischen Altenhilfe der Diakonie in C gGmbH einen Betrag in Höhe seiner Vergütung wieder zukommen lassen will.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 3 VwGG.