.
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Geltungszeitraum von: 01.05.1998
Geltungszeitraum bis: 30.06.2011
Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Kirchengerichte und des Schlichtungsausschusses der Evangelischen Kirche in Deutschland (Entschädigungsverordnung – EntschV.EKD)
Vom 17. April 1998 (ABl. EKD S. 189)
geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2001 (ABl. EKD 2002 S. 1,2)
Lfd.Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Verordnung | 7. Dezember 2001 | §§ 3, 4, 5 | geändert | |
Aufgrund des § 1 Abs. 2 des Entschädigungsgesetzes vom 6. November 1997 (ABl. EKD S. 515) verordnet der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland:
####§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Entschädigung der Mitglieder der Kirchengerichte und des Schlichtungsausschusses der Evangelischen Kirche in Deutschland.
#§ 2
Gemeinsame Vorschriften
(
1
)
Die Mitglieder der Kirchengerichte und des Schlichtungsausschusses der Evangelischen Kirche in Deutschland erhalten für jedes unter ihrer Beteiligung durchgeführte Verfahren eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Arbeitsaufwand.
(
2
)
1 Die Entschädigung wird auch gezahlt, wenn in einem Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. 2 Das Gleiche gilt, wenn ein Verfahren ohne eine gerichtliche Endentscheidung zum Abschluss kommt (z. B. durch Rücknahme oder Vergleich). 3 Wird der Antrag vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, entfällt eine Entschädigung nach Absatz 1.
#§ 3
Entschädigung der vorsitzenden Mitglieder
(
1
)
Die vorsitzenden Mitglieder des Schiedsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichts für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten und des Disziplinarhofes der Evangelischen Kirche in Deutschland erhalten eine Entschädigung in Höhe von 231 Euro, damit ist auch die Berichterstattung abgegolten.
(
2
)
Die vorsitzenden Mitglieder der Disziplinarkammer, der Schlichtungsstelle und des Schlichtungsausschusses der Evangelischen Kirche in Deutschland erhalten eine Entschädigung in Höhe von 205 Euro, damit ist auch die Berichterstattung abgegolten.
#§ 4
Entschädigung der berichterstattenden Mitglieder
(
1
)
Berichterstattende Mitglieder des Schiedsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichts für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten und des Disziplinarhofes der Evangelischen Kirche in Deutschland, die nicht vorsitzende Mitglieder sind, erhalten eine Entschädigung in Höhe von 179 Euro.
(
2
)
Berichterstattende Mitglieder der Disziplinarkammer, der Schlichtungsstelle und des Schlichtungsausschusses der Evangelischen Kirche in Deutschland, die nicht vorsitzende Mitglieder sind, erhalten eine Entschädigung in Höhe von 153 Euro.
#§ 5
Entschädigung der beisitzenden Mitglieder
(
1
)
Die beisitzenden Mitglieder des Schiedsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichts für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten und des Disziplinarhofes der Evangelischen Kirche in Deutschland erhalten eine Entschädigung in Höhe von 52 Euro.
(
2
)
Die beisitzenden Mitglieder der Disziplinarkammer, der Schlichtungsstelle und des Schlichtungsausschusses der Evangelischen Kirche in Deutschland erhalten eine Entschädigung in Höhe von 26 Euro.
#§ 6
Inkraft- und Außerkrafttreten, Übergangsregelung
(
1
)
1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1998 in Kraft. 2 Gleichzeitig treten die vorläufigen Entschädigungsrichtlinien für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 13. Juni 1995 und die Anordnung des Präsidenten des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland über ein pauschaliertes Sitzungsentgelt für Mitglieder von Spruchkörpern der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 4. Dezember 1975 außer Kraft.
(
2
)
Diese Verordnung findet Anwendung auch für die Verfahren, die am 1. Mai 1998 noch nicht abgeschlossen sind.