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Kirchengericht:Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:21.03.2011
Aktenzeichen:KGH.EKD I-0124/S68-10
Rechtsgrundlage:MVG.EKD § 63 Abs. 2 Satz 2
Vorinstanzen:Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche, 3 KG 39/2007
Schlagworte:Ablehnung einer Annahme, Divergenz, Unrichtigkeit , grundsätzliche Bedeutung
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Leitsatz:

1. Zur Annahme wegen Divergenz
a) Der Annahmegrund der Divergenz nach § 63 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 MVG.EKD setzt voraus, dass die anzufechtende Entscheidung auf einem darin aufgestellten Rechtssatz beruht, der von einem zur selben Rechtsfrage ergangenen Rechtssatz in einer zuvor ergangenen divergenzfähigen Entscheidung abweicht. Dieser Annahmegrund dient der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zur selben Rechtsfrage und zum nämlichen Rechtsbegriff.
b) Die voneinander abweichenden Rechtssätze müssen sich auf dieselbe Rechtsnorm eines bestimmten gesetzlichen Regelungskomplexes beziehen. Handelt es sich um verschiedene Bestimmungen, so müssen sie zumindest in Wortlaut und Regelungsgehalt übereinstimmen und nicht nur vergleichbar sein. Die bloße Wortübereinstimmung eines Rechtsbegriffs in der einen Regelung besagt noch nicht, dass dasselbe Wort in der anderen Regelung mit gleichem Inhalt verwendet wird.
c) Ist die gesetzliche Bestimmung substanziell geändert worden, so steht dieser Umstand der Annahme einer Divergenz entgegen. Zudem setzt der Annahmegrund der Divergenz voraus, dass die Bestimmungen mit dem nämlichen Rechtsbegriff zur Zeit der Entscheidung über die Annahme rechtlich noch bestehen. Fehlt es daran, so kann dem Zweck, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu sichern, nicht (mehr) gedient werden.
d) Ist eine Entscheidung des KGH.EKD ergangen und folgt ihr das Kirchengericht, so sind Entscheidungen anderer divergenzfähiger Gerichte für den Annahmegrund des § 63 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 MVG.EKD unbeachtlich.
e) In der Beschwerde ist darzulegen, worauf die Divergenz gestützt wird, und, dass die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen.
2. Zur Annahme wegen grundsätzlicher Bedeutung
Die Annahme der Beschwerde zur Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage voraus. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die Rechtsfrage höchstrichterlich entschieden ist und dagegen keine neuen beachtlichen Gesichtspunkte vorgebracht werden.
3. Zur Annahme wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung
Für die Annahme einer Beschwerde zur Entscheidung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses ist maßgeblich, dass die Entscheidung in der Sache, nicht aber nur deren Begründung, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anders ausgehen wird.

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Kirchengerichts für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 21. Oktober 2010 - Az.: 3 KG 39/2007 - wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Dienststellenleitung hinsichtlich der Stufenzuordnung (§ 14 Abs. 3 des Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag - KAT) der als Reinigungskraft eingestellten Mitarbeiterin E das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten hat. Entsprechend dem Antrag der Dienststellenleitung stimmte die Mitarbeitervertretung der erneuten Einstellung und der Zuordnung der Mitarbeiterin in die Vergütungsgruppe K2 und in die Entgeltstufe 2 zu. Die Mitarbeiterin war schon früher für eine andere Dienststelle tätig gewesen. Mit ihrem Schreiben vom 22. Mai 2007 teilte die Dienststellenleitung der Mitarbeitervertretung mit, zwischen beiden Arbeitsverhältnissen der Frau E liege eine Unterbrechung von mehr als sechs Wochen; deshalb könne nicht von einem Wechsel des Anstellungsträgers ausgegangen werden mit der Folge, dass nur die Entgeltstufe 1 zutreffe. Die Mitarbeitervertretung stimmte der Herabstufung aus den in ihrem Schreiben vom 24. Mai 2007 genannten Gründen nicht zu. Die Dienststellenleitung antwortete mit ihrem Brief vom 30. Mai 2007, sie halte an ihrer Auffassung fest; das Kirchengericht rief sie nicht an. Mit ihrer Antragsschrift vom 31. Juli 2007 wandte sich die Mitarbeitervertretung an das Kirchengericht. Ihren darin angekündigten Antrag festzustellen, dass die Festlegung der Entgeltstufe 1 gegen geltendes Tarifrecht verstoße, hat die Mitarbeitervertretung nicht weiter verfolgt; sie hat vielmehr beantragt,
die Dienststellenleitung zu verpflichten, hinsichtlich der Eingruppierung der Mitarbeiterin E das Mitbestimmungsverfahren bei der Antragstellerin betreffend die Einstufung einzuleiten.
Die Dienststellenleitung hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, das Mitarbeitervertretungsrecht sehe eine Mitbestimmung bei Stufenzuordnung vor.
Nachdem während des Rechtsstreits § 42 Buchstabe c) MVG.EKD dahin gehend geändert worden war, dass nach dem Wort „Eingruppierung“ die Wörter „einschließlich Festlegung der Fallgruppe, Wechsel der Fallgruppe, Umgruppierung“ ersatzlos gestrichen worden sind, hat das Kirchengericht mit seinem Beschluss vom 21. Oktober 2010 den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, mit der Änderung habe der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass hinsichtlich der Stufenzuordnung keine Mitbestimmung gegeben sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Mitarbeitervertretung. Sie macht geltend, die Beschwerde sei zur Entscheidung anzunehmen, weil der angefochtenen Beschluss von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2008 - 6 P 11/07 - und vom 13. Oktober 2009 - 6 P 15/08 - abweiche. Die gegenteilige Entscheidung des Kirchengerichtshofs der EKD vom 14. Januar 2008 - I-0124/N33-07 - z.V.v. - sei zu einer früheren Rechtslage ergangen. Zumindest sei die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung anzunehmen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 26. Januar 2011 Bezug genommen.
Die Dienststellenleitung beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss nach näherer Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 10. Dezember 2010 und 18. Februar 2011, auf welche Bezug genommen wird.
II. Die Beschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil hierfür kein Grund gegeben ist.
1. Die Entscheidung über die Statthaftigkeit, Zulässigkeit und das Verfahren der Beschwerde richtet sich nach § 63 MVG.EKD i.V.m. § 1 des Kirchengesetzes der Nordelbischen Evangelischen Kirche über die Zustimmung zum Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (KGMVG) i.d.F. vom 7. Dezember 2007 (GVOBl. 2008, S. 38, zuletzt geändert durch KirchenG vom 30. Januar 2008 (GVOBl. 2008, S. 75).
2. Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 MVG.EKD bedarf die Beschwerde gegen Beschlüsse der Kirchengerichte der Annahme durch den Kirchengerichtshof der EKD. Sie ist nach § 63 Abs. 2 Satz 2 MVG.EKD anzunehmen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses bestehen, 2. die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, 3. der Beschluss von einer Entscheidung des Kirchengerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland, einer Entscheidung eines obersten Landesgerichts oder eines Bundesgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 4. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem der Beschluss beruhen kann. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor, insbesondere nicht die zu Nr. 2 der 3.
a) Der Annahmegrund der Divergenz nach § 63 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 MVG.EKD setzt voraus, dass die anzufechtende Entscheidung auf einem darin aufgestellten Rechtssatz beruht, der von einem zur selben Rechtsfrage ergangenen Rechtssatz in einer zuvor ergangenen divergenzfähigen Entscheidung abweicht. Dieser Annahmegrund dient - vergleichbar mit dem weiter gefassten Revisionsgrund nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zur selben Rechtsfrage und zum nämlichen Rechtsbegriff.
aa) Die voneinander abweichenden Rechtssätze müssen sich auf dieselbe Rechtsnorm eines bestimmten gesetzlichen Regelungskomplexes beziehen (vgl. zu § 72 ArbGG: BAG, Beschluss vom 8. Dezember 1994 - AP Nr. 28 zu § 72a ArbGG 1979 Divergenz; Germelmann/Matthes/Müller-Glöge/Prütting, ArbGG, 7. Auflage, § 72 Rn. 20). Handelt es sich um verschiedene Bestimmungen, so müssen sie zumindest in Wortlaut und Regelungsgehalt übereinstimmen und nicht nur vergleichbar sein. Die bloße Wortübereinstimmung eines Rechtsbegriffs in der einen Regelung besagt noch nicht, dass dasselbe Wort in der anderen Regelung mit gleichem Inhalt verwendet wird. So hat der Begriff "der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten" in § 5 Abs. 1 BetrVG und in § 4 Abs. 1 BPersVG verschiedene Regelungsinhalte und kann daher vom Bundesarbeitsgericht und vom Bundesverwaltungsgericht verschieden ausgelegt werden, wie der Gemeinsame Senat aller obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden hat (Beschluss vom 12. März 1987 - Az.: GmS-OGB 6/86 - BVerwGE 77, 370 = BGHZ 100, 277). Ist die gesetzliche Bestimmung substanziell geändert worden, so steht dieser Umstand der Annahme einer Divergenz entgegen (vgl. zu § 72 ArbGG: Germelmann/Matthes/Müller-Glöge/Prütting, ArbGG, 7. Auflage, § 72 Rn. 20). Zudem setzt der Annahmegrund der Divergenz voraus, dass die Bestimmungen mit dem nämlichen Rechtsbegriff zur Zeit der Entscheidung über die Annahme rechtlich noch bestehen. Fehlt es daran, so kann dem Zweck, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu sichern, nicht (mehr) gedient werden. Ist eine Entscheidung des Kirchengerichtshofs der EKD ergangen und folgt ihr das Kirchengericht, so sind Entscheidungen anderer divergenzfähiger Gerichte für den Annahmegrund des § 63 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 MVG.EKD unbeachtlich (vgl. zur Rechtsbeschwerde wegen Divergenz: BAG, Beschluss vom 10. Februar 1988 - 1 ABN 51/87 - AP Nr. 6 zu § 92a ArbGG).
In der Beschwerde ist darzulegen, worauf die Divergenz gestützt wird, und, dass die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen.
bb) Die Voraussetzungen einer Annahme zur Entscheidung wegen Divergenz sind vorliegend nicht ersichtlich.
(1) Auf den herangezogenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2008 - 6 P 11/07 - kann die Divergenz nicht gestützt werden. Die zugrundliegenden Bestimmungen und Begriffe sind unterschiedlich Die jenem Beschluss zugrunde liegende Bestimmung des § 65 NPersVG lautete in der damals maßgeblichen Fassung: „Eingruppierung, Höher- und Umgruppierung, Bestimmung der Fallgruppe, Zahlung tariflicher oder außertariflicher Zulagen.“ Diese Fassung ist am 31. März 2009 außer Kraft getreten. Dagegen lautet § 42 Buchstabe c) MVG.EKD in der vorliegend vom Kirchengericht angewendeten neuen Fassung nur „Eingruppierung“. Schon dieser Wortlautunterschied schließt aus, dass es sich um den identischen Rechtsbegriff handelt, zumal auch die frühere Fassung des § 42 Buchstabe c) MVG.EKD mit der früheren Fassung des § 65 NPersVG nicht übereingestimmt hat.
(2) Auch auf den herangezogen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2010 - 6 P 15/08 - kann keine Divergenz gestützt werden. Sie ist zu § 76 BaWüPersVG ergangen; diese Norm ist zum 31. Dezember 2010 außer Kraft getreten. Damit besteht diese Norm im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Annahme der Beschwerde zur Entscheidung nicht mehr. Auf die Nachfolgebestimmung zu § 76 BaWüPersVG a.F. - § 75 Abs. 1 Nr. 3 BaWüPersVG - kommt es vorliegend nicht an; sie hat einen abweichenden Wortlaut.
b) Für eine Annahme wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 63 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 MVG.EKD besteht kein Grund mehr. Die von der Beschwerde formulierte Rechtsfrage ist nicht (mehr) klärungsbedürftig.
aa) Die Annahme der Beschwerde zur Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage voraus. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die Rechtsfrage höchstrichterlich entschieden ist und dagegen keine neuen beachtlichen Gesichtspunkte vorgebracht werden (vgl. zur Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung - § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG: BAG, Beschluss vom 28. Juli 2009 - Az.: 3 AZN 224/09 - m.w.N., NZA 2009, 859).
bb) Das ist hier der Fall. Der KGH.EKD hat durch seinen Beschluss vom 22. November 2010 - Az. I-0124/R89-09 - z.V.v.) die Rechtsfrage, ob nach der Neufassung des § 42 Buchstabe c) MVG.EKD das Mitbestimmungsrecht auch hinsichtlich der Stufenzuordnung nach § 13, § 14 BAT-KF besteht, bejaht, wenn diese nur eine rechtliche Subsumtion unter Normen erfordert.
c) Es besteht aber auch kein Grund, die Beschwerde wegen ernsthafter Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses nach § 63 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 MVG.EKD anzunehmen.
aa) Ernstliche Zweifel an der materiell-rechtlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses sind nur anzunehmen, wenn die Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit voraussichtlich anders zu treffen sein wird; die bloße Möglichkeit einer entgegen gesetzten Entscheidung genügt nicht. (st. Rechtsprechung des KGH.EKD, zuletzt Beschluss vom 12. April 2010 - I-0124/S13-10 - ZMV 2010, 264). Maßgeblich ist, dass die Entscheidung in der Sache, nicht aber nur deren Begründung, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anders ausgehen wird.
bb) Daran fehlt es hier. Zwar hat die Vorinstanz im Gegensatz zur vorgenannten Entscheidung der KGH.EKD angenommen, infolge der Neufassung des § 42 Buchstabe c) MVG.EKD sei kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Stufenzuordnung gegeben. Gleichwohl trifft der angefochtene Beschluss im Ergebnis die Rechtslage. Für das von der Mitarbeitervertretung verfolgte Begehren gibt es keine Rechtsgrundlage.
Die Mitarbeitervertretung hat keinen rechtlich von ihr initiativ verfolgbaren Anspruch darauf, die Dienststellenleitung zu verpflichten, hinsichtlich der Stufenzuordnung der Mitarbeiterin E ein Mitbestimmungsverfahren einzuleiten. Sie kann höchstens feststellen lassen, dass die von der Dienststellenleitung beabsichtigte (oder faktisch durchgeführte) Rückstufung dem Mitbestimmungsrecht nach § 42 Buchstabe c) MVG.EKD unterliegt oder aber - gestützt auf § 47 MVG.EKD - der Dienststellenleitung schriftlich die Maßnahme vorschlagen, es bei der Zuordnung zur Entgeltstufe 2 zu belassen. Mit dem erstinstanzlich gestellten und mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag, begehrt die Mitarbeitervertretung aber weder das Eine, noch das Andere. Es war der Mitarbeitervertretung auch keine Gelegenheit zu geben, ihr Sachbegehren umzustellen. Dies wäre erst nach Annahme der Beschwerde zur Entscheidung möglich, nicht aber im Verfahren über die Annahmeverfahren selbst.
III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Abs. 7 MVG.EKD, § 22 Abs. 1 KiGG.EKD).