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Kirchengericht:Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:23.03.2011
Aktenzeichen:KGH.EKD I-0124/S23-10
Rechtsgrundlage:MVG.K § 42 Nr. 3
Vorinstanzen:Schiedsstelle der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen und der Diakonischen Werke Braunschweig, Hannover , Oldenburg und Schaumburg-Lippe - Kammern der Kirchen -, 4 K 11/09
Schlagworte:Mitbestimmung - Stufenzuordnung TV-L
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Leitsatz:

Das Mitbestimmungsrecht nach § 42 Nr. 3 MVG.K umfasst auch nicht die Stufenordnung nach § 16 Abs. 2 Sätz3 1-3 TV-L (im Anschluss an KGH.EKD, Beschluss vom 14. Januar 2008 - Az.: I-0124/N33-07 - www.ekd.de).

Tenor:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Schiedsstelle der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen und der Diakonischen Werke Braunschweig, Hannover, Oldenburg und Schaumburg-Lippe - Kammern der Kirchen - vom 14. Dezember 2009 - Az.: 4 K 11/09 - abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:
Es wird festgestellt, dass das Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung gemäß § 42 Nr. 3 MVG.K die Entgeltstufenzuordnung gemäß § 16 Abs. 2 TV-L nicht umfasst.

Gründe:

I. Die Antragstellerin ist eine Kirchengemeinde, die Mitarbeitervertretung C die für sie zuständige Mitarbeitervertretung. Rechtsgrundlage für Mitbestimmungsfragen ist das Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über Mitarbeitervertretungen i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. April 2005 (KABl. S. 76), zuletzt geändert durch die Verordnung mit Gesetzeskraft vom 11. März 2006 (KABl. S. 30), kurz : MVG.K. Auf die Arbeitsverhältnisse sind die Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung anzuwenden.
Die Beteiligten streiten im in die Beschwerde gelangten Teil darüber, ob die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 TV-L dem Mitbestimmungsrecht nach § 42 Nr. 3 MVG.K unterliegt. Diese Bestimmung lautet in der hier maßgeblichen Fassung: „Die Mitarbeitervertretung hat in den folgenden Personalangelegenheiten der privatrechtlich angestellten Mitarbeiter ein Mitbestimmungsrecht: … 3. Eingruppierung einschließlich Festlegung der Fallgruppe, Wechsel der Fallgruppe, Höher- und Rückgruppierung, Gewährung tariflicher Zulagen“.
Die Dienststelle meint, § 42 Nr. 3 MVG.K umfasse nicht die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-L. Dies habe der Kirchengerichtshof der EKD zur (damals) wortgleichen Bestimmung des § 42 Buchstabe c) MVG.EKD erkannt (Beschluss vom 14. Januar 2008 - I-0124/N33-07 - www.ekd.de).
Sie hat beantragt,
festzustellen, dass das Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung gemäß § 42 Nr. 3 MVG.K bei der Einstellung von Mitarbeitern die Eingruppierung einschließlich Festlegung der Fallgruppe, nicht aber die Entgeltstufenzuordnung gemäß § 16 Abs. 2 TV-L umfasst.
Die Mitarbeitervertretung hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie meint, § 42 Nr. 3 MVG.K umfasse auch die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-L, wie das Bundesverwaltungsgericht erkannt habe (Beschluss vom 27. August 2008 - 6 P11/07).
Die Vorinstanz hat festgestellt dass das Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung gemäß § 42 Nr. 3 MVG.K bei der Einstellung von Mitarbeitern nicht die Entgeltstufenzuordnung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L umfasst und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen (Beschluss vom 14. Dezember 2009 i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 26. Januar 2010).
Hiergegen wendet sich die Dienststellenleitung mit ihrer Beschwerde. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen nach näherer Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 8. März 2010 und 3. Januar 2011.
Sie beantragt,
den Beschluss der Schiedsstelle der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen und der Diakonischen Werke Braunschweig, Hannover, Oldenburg und Schaumburg-Lippe vom 14. Dezember 2009, Aktenzeichen 4 K 11/09, abzuändern und festzustellen, dass das Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung gemäß § 42 Ziffer 3 MVG.K die Entgeltstufenzuordnung gemäß § 16 Abs. 2 TV-L nicht umfasst.
Die Mitarbeitervertretung beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Inhalt ihres Schriftsatzes vom 2. März 2011 Bezug genommen.
Der Senat hat die Beschwerde zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 11. Februar 2011).
II. Die Beschwerde ist begründet. Das Mitbestimmungsrecht nach § 42 Nr. 3 MVG.K umfasst auch nicht die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 TV-L. Die Vorinstanz hat das Gegenteil zu Unrecht angenommen.
Der Senat hat in dem, den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens bekannten Beschluss vom 14. Januar 2008 - Az.: I-0124/N33-07 - a.a.O. - zur damals mit § 42 Nr. 3 MVG.K wortgleichen Vorschrift des § 42 Buchstabe c) MVG.EKD erkannt, dass die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-L nach dem klaren Wortlaut des § 42 Buchstabe c) MVG.EKD nicht dem Mitbestimmungsrecht unterliegt. Der Senat hat nicht ausgeschlossen, dass jene Vorschrift durch die Rechtsentwicklung zum TV-L möglicherweise planwidrig lückenhaft geworden sei. Die Lücke könne indessen vom Gericht nicht geschlossen werden, weil nicht eindeutig sei, ob und wie der Kirchengesetzgeber diese Lücke füllen würde. Daraufhin ist § 42 Buchstabe c) MVG.EKD geändert worden, indem dort nur noch der rechtstechnische Ausdruck "Eingruppierung" verwendet wird.
Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Rechtslage ist hinsichtlich der vorliegenden Bestimmung keine grundsätzlich andere, als die angesichts der damals wortgleichen Fassung des § 42 Buchstabe c) MVG.EKD (a.F.). Selbst wenn man annehmen wollte, auch die hier in Rede stehende Bestimmung des § 42 Nr. 3 MVG.K sei infolge der Entwicklung zum TV-L planwidrig lückenhaft geworden, besteht angesichts der nunmehr schon drei Jahre dauernden Untätigkeit des Gesetzgebers des MVG.K rechtlich weder Anlass noch Möglichkeit für den Kirchengerichtshof anzunehmen, dass diese Lücke nur mit dem Ergebnis zu schließen sein könne, zu dem die Vorinstanz gelangt ist. Der Beschluss des Senats vom 14. Januar 2008 - Az.: I-0124/N33-07 - a.a.O. - ist dem Gesetzgeber des MVG.K nicht unbekannt geblieben. Im Gegensatz zum Gesetzgeber des MVG.EKD hat der Gesetzgeber des MVG.K von einer Änderung des Gesetzestextes abgesehen. Wenn er eine Änderung des § 42 Nr. 3 MVG.K hätte herbeiführen wollen, so hätte er dazu mehr als ausreichend Zeit gehabt.
III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Abs. 7 MVG.EKD, § 22 Abs. 1 KiGG.EKD).