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Kirchengericht: | Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland |
Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
Datum: | 10.03.2011 |
Aktenzeichen: | KGH.EKD I-0124/S12-10 |
Rechtsgrundlage: | MVG.EKD § 30 Abs. 2 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 |
Vorinstanzen: | Gemeinsame Schlichtungsstelle der Ev. Kirche im Rheinland und des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche im Rheinland, 1 GS 39/2009, Fundstelle: NZA 12/11, S. 666 |
Schlagworte: | Kostentragung für rechtsanwaltliche Verfahrensvertretung |
Leitsatz:
Die Kosten eines von der Mitarbeitervertretung als Verfahrensbevollmächtigten herangezogenen Rechtsanwalts sind gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 MVG.EKD dem Grunde nach von der Dienststelle nur zu tragen, wenn und soweit diese Heranziehung erforderlich war (st. Recht-sprechung seit VerwG.EKD, Beschluss vom 11. Juli 1997 - 0124/A16-96 - NZA 1997, 1303). Die Erforderlichkeit ist nicht schon zu bejahen, wenn die Dienststellenleitung ihrerseits durch einen Rechtsanwalt oder einen Volljuristen vertreten wird. Vielmehr kommt es für die Beurteilung der Erforderlichkeit der rechtsanwaltlichen Verfahrensvertretung der Mitarbeitervertretung - aus vorausschauender Sicht - auf die Komplexität des Sachverhalts (einfache oder schwierige, unstreitige oder aufklärungsbedürftige Tatsachenlage u.s.w.) wie auch darauf an, ob und inwieweit sich schwierige oder objektiv grundlegende Rechtsfragen stellen.
Tenor:
Die Beschwerde gegen den Beschluss der Gemeinsamen Schlichtungsstelle der Ev. Kirche im Rheinland und des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche im Rheinland vom 17. Dezember 2009 - Az.: 1 GS 39/2009 - wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten im in die Beschwerde gelangten Teil des Rechtsstreits darüber, ob die Dienststellenleitung die Kosten für die Hinzuziehung des Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigten der antragstellenden Mitarbeitervertretung im Verfahren vor der Schlichtungsstelle 1 GS 39/2009 zu übernehmen hat.
Auf den Antrag der Mitarbeitervertretung hat die Schlichtungsstelle durch ihren nicht mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss vom 14. Dezember 2009 festgestellt, dass die Dienststellenleitung mit der Änderung der Arbeitszeit das Beteiligungsrecht der antragstellenden Mitarbeitervertretung nach § 40 Buchstabe d) MVG.EKD verletzt hat. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 14. Dezember 2009 und den erstinstanzlichen Akteninhalt Bezug genommen.
Im Anschluss an den Sachbeschluss hat die Vorsitzende den Kostentragungsantrag der Mitarbeitervertretung durch ihren Beschluss vom 17. Dezember 2009 zurückgewiesen. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die Mitarbeitervertretung mit ihrer Beschwerde. Sie verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag, wonach die Dienststellenleitung die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Verfahren 1 GS 39/2009 zu übernehmen habe, weiter und macht geltend, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als ihren Verfahrensbevollmächtigten sei erforderlich gewesen. Die Dienststelle werde stets und auch vorliegend von Volljuristen vertreten; vorliegend sei der Sachvortrag der Dienststellenleitung derart komplex gewesen, dass die Mitarbeitervertretung eines Rechtsanwalts bedurft habe. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Mitarbeitervertretung im Beschwerderechtszug wird auf den Inhalt ihres Schriftsatzes vom 5. März 2010 Bezug genommen.
Die Dienststellenleitung wendet sich gegen die Beschwerde und verteidigt den angefochtenen Beschluss nach näherer Maßgabe ihres Schriftsatzes nebst Anlagen vom 23. April 2010.
II. Die Beschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil hierfür kein Grund gegeben ist.
1. Die Entscheidung über die Statthaftigkeit, Zulässigkeit und Verfahren der Beschwerde richtet sich nach § 63 MVG.EKD i.V.m. § 1 MVG.EKiR (KABl. 2005, S. 142).
2. Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 MVG.EKD bedarf die Beschwerde gegen Beschlüsse der Kirchengerichte der Annahme durch den Kirchengerichtshof der EKD. Sie ist nach § 63 Abs. 2 Satz 2 MVG.EKD anzunehmen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses bestehen, 2. die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, 3. der Beschluss von einer Entscheidung des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland, einer Entscheidung eines obersten Landesgerichts oder eines Bundesgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 4. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem der Beschluss beruhen kann. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor, insbesondere nicht der von der Beschwerde hervorgehobene Annahmegrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 63 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 MVG.EKD).
a) Ernstliche Zweifel an der materiell-rechtlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses sind nur anzunehmen, wenn die Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit voraussichtlich anders zu treffen sein wird; die bloße Möglichkeit einer entgegen gesetzten Entscheidung genügt nicht (st. Rechtsprechung des KGH.EKD, zuletzt Beschluss vom 12. April 2010 - I-0124/S13-10 - ZMV 2010, 264).
b) Solche Zweifel liegen nicht vor.
Die Kosten eines von der Mitarbeitervertretung als Verfahrensbevollmächtigten herangezogenen Rechtsanwalts sind gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 MVG.EKD dem Grunde nach von der Dienststelle nur zu tragen, wenn und soweit diese Heranziehung erforderlich war (st. Rechtsprechung seit VerwG.EKD, Beschluss vom 11. Juli 1997 - 0124/A16-96 - NZA 1997, 1303). Die Erforderlichkeit ist nicht schon zu bejahen, wenn die Dienststellenleitung ihrerseits durch einen Rechtsanwalt oder einen Volljuristen vertreten wird. Vielmehr kommt es für die Beurteilung der Erforderlichkeit der rechtsanwaltlichen Verfahrensvertretung der Mitarbeitervertretung - aus vorausschauender Sicht - auf die Komplexität des Sachverhalts (einfache oder schwierige, unstreitige oder aufklärungsbedürftige Tatsachenlage u.s.w.) wie auch darauf an, ob und inwieweit sich schwierige oder objektiv grundlegende Rechtsfragen stellen.
Die von der Beschwerde hervorgehobenen Merkmale des Rechtsstreits und des Vorbringens der Dienststellenleitung sind nicht geeignet zu erkennen, dass es für die Mitarbeitervertretung erforderlich (und nicht nur zweckmäßig) war, dass sie in dem von ihr selbst angestrengten Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. Vielmehr waren der Sachverhalt und die Rechtsfragen derart gelagert, dass es eines rechtsanwaltlichen Beistandes nicht bedurfte. Es ging um die einfache Frage, ob das unstreitig gegebene Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung nach § 42 Buchstabe d) MVG.EKD dadurch verletzt worden ist, dass die Dienststellenleitung für zwei Mitarbeiter andere Dienstzeiten festgelegt hatte, ohne dass die hierfür erforderliche Zustimmung der Mitarbeitervertretung vorlag. Auch die Auseinandersetzung um die Wahrung der Frist zur Anrufung der Schlichtungsstelle bot keine Schwierigkeiten. Dies alles hat die Vorinstanz zutreffend erkannt. Die Beschwerde zeigt keine Tatsachen auf, die einer anderen Bewertung der Erforderlichkeit das Wort reden.
III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Abs. 7 MVG.EKD i.V.m. § 22 Abs. 1 KiGG.EKD).