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Geltungszeitraum von: 15.05.2003

Geltungszeitraum bis: 30.06.2011

Verordnung
über die in das Gemeindegliederverzeichnis
aufzunehmenden Daten der Kirchenmitglieder
mit ihren Familienangehörigen

Vom 21. Juni 1985 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2003

(ABl. EKD 2003 S. 129, 159)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der Änderung
bisher keine Änderungen erfolgt
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft, das Kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder vom 10. November 1976 (ABl. EKD S. 389)1# wird mit Zustimmung der Kirchenkonferenz verordnet:
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§ 1

Das Gemeindegliederverzeichnis muss vorsehen, dass folgende personenbezogene Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen (Familienverbund) aufgenommen werden können.
Abschnitt 1:
Meldedaten des Kirchenmitgliedes
1.1
Familiennamen
1.2
Geburtsname
1.3
Vorname
1.4
frühere Namen
1.5
Doktorgrad
1.6
Ordensname/Künstlername
1.7
Geburtsdatum
1.8
Geburtsort
1.9
Geschlecht
1.10
Staatsangehörigkeit(en)
1.11
Gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung
1.12
Tag des Ein- und Auszuges
1.13
Familienstand
1.14
Religionszugehörigkeit
1.15
Stellung in der Familie (Ehepartnerin oder -partner, Kind, Lebenspartnerin oder -partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft)
1.16
Datum der Eheschließung
1.17
Datum der Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft
1.18
Datum der Beendigung der Ehe
1.19
Datum der Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft
1.20
Übermittlungssperren
1.21
Sterbetag
1.22
Sterbeort
Abschnitt 2:
Meldedaten der Familienangehörigen (Eltern, Kinder, Ehegatten, Lebenspartner) des Kirchenmitglieds, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören
2.1
Familiennamen
2.2
Geburtsname
2.3
Vornamen
2.4
frühere Namen
2.5
Doktorgrad
2.6
Künstlername
2.7
Geburtsdatum
2.8
Geschlecht
2.9
Staatsangehörigkeiten
2.10
gegenwärtige Anschrift
2.11
Familienstand
2.12
Religionszugehörigkeit
2.13
Stellung in der Familie (Ehepartnerin oder -partner, Kind, Lebenspartnerin oder - partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft)
2.14
Übermittlungssperren
2.15
Sterbetag
Abschnitt 3:
Kirchliche Daten des Kirchenmitglieds
3.1
Taufdatum (einschließlich Erwachsenentaufe)
3.2
Taufort
3.3
Konfession bei der Taufe
3.4
Taufspruch (Bibelstelle)
3.5
Datum der Wiederaufnahme in die Kirche
3.6
Ort der Wiederaufnahme in die Kirche
3.7
Konfession vor der Wiederaufnahme in die Kirche
3.8
Datum des Übertritts in die Kirche
3.9
Ort des Übertritts in die Kirche
3.10
Konfession vor dem Übertritt in die Kirche
3.11
Datum der Beendigung der Kirchenmitgliedschaft
3.12
Ort der Beendigung der Kirchenmitgliedschaft
3.13
Konfirmationsdatum
3.14
Konfirmationsort
3.15
Konfirmationsspruch (Bibelstelle)
3.16
Firmungsdatum
3.17
Firmungsort
3.18
Datum der kirchlichen Trauung
3.19
Ort der kirchlichen Trauung
3.20
Konfession bei der kirchlichen Trauung
3.21
Trauspruch (Bibelstelle), Dispens
3.22
Datum der kirchlichen Bestattung
3.23
Ort der kirchlichen Bestattung
3.24
Kirchliche Wahlausschließungsgründe
3.25
Kirchliche Ämter und Funktionen
3.26
Verteilbezirk
3.27
Telefonnummern (Telefonbucheintrag)
Abschnitt 4:
Kirchliche Daten der Familienangehörigen (Eltern, Kinder, Ehegatten, Lebenspartner) des Kirchenmitgliedes, die nicht derselben oder keiner öffentlichrechtlichen Religionsgemeinschaft angehören
4.1
Taufdatum
4.2
Taufort
4.3
Konfession bei der Taufe
4.4
Datum der Beendigung der Kirchenmitgliedschaft
4.5
Ort der Beendigung der Kirchenmitgliedschaft
4.6
Konfirmationsdatum
4.7
Firmungsdatum
4.8
Datum der kirchlichen Trauung
4.9
Konfession bei der kirchlichen Trauung
4.10
Datum der kirchlichen Bestattung
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§ 2

Das Gemeindegliederverzeichnis darf im automatischen Verfahren mit Hilfe von Ordnungsmerkmalen geführt werden. Es darf keine Aufzeichnungen persönlicher oder seelsorglicher Art enthalten, die in Ausübung des Seelsorgeauftrages erhoben worden sind (Seelsorgedaten). Die Daten des § 1 Abschnitt 3 Nrn. 3.25 bis 3.27 werden nicht in den Datenaustausch gemäß § 17 Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft2# einbezogen.
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§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Zur vorstehenden Bekanntmachung wird darauf hingewiesen, dass die Gliedkirchen, soweit erforderlich, weitere Angaben über diesen Datenkatalog hinaus (z.B. Beruf, Haushaltsvorstand) in ihre Gemeindeverzeichnisse aufnehmen können.

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1 ↑ Nr. 1.12
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2 ↑ Nr. 1.12