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Kirchengericht:Disziplinarhof der EKD
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:23.03.2009
Aktenzeichen:(DH.EKD) 0125/1-08
Rechtsgrundlage:EGGVG § 14 Abs. 1 Nr. 4 a, ZPO § 474 Abs. 2, 3 und 4, MiStra Nr. 22, PfDG §§ 42 und 72
Vorinstanzen:Disziplinarkammer der Ev. Landeskirche in Baden,Az.: D 1/2007
Schlagworte:
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Leitsatz:

1. Für das kirchliche Disziplinarverfahren besteht kein Verbot, die von der Staatsanwaltschaft übersandten staatlichen Verfahrensakten und die Beweismittel zu verwerten.
2. Auch die Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften stellt ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, das zu einer Entfernung aus dem Amt führt.

Tenor:

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Pfarrer A trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe:

I. Der Beschuldigte ist Pfarrer. Nach dem Abitur arbeitete er bis März 1981 als Altenpfleger. Von 1981 bis 1988 studierte er evangelische Theologie und legte das erste theologische Examen ab. Nach dem zweiten theologischen Examen im Herbst 1989 und der Ordination war er von 1991 bis 2001 als theologischer Mitarbeiter tätig. Anfang 1992 wurde der Beschuldigte zum Pfarrer berufen. Ab 2001 war er Pfarrer einer Gemeinde. Dort erlangte er wegen seiner lebendigen Kinder- und Jugendarbeit beträchtliches Ansehen und erfreute sich in der Kirchengemeinde hoher Beliebtheit.
Pfarrer A heiratete 1991. Die kinderlose Ehe wurde 2002 wieder geschieden. Er hat keine Unterhaltsverpflichtungen aus dieser Ehe.
II. Der Disziplinarhof hat in Bezug auf den Sachverhalt, der Pfarrer A zur Last gelegt wird, dieselben Feststellungen getroffen wie die Disziplinarkammer der Evangelischen Landeskirche in Baden in ihrem Urteil vom 25. Juni 2008. Auf Abschnitt II. dieses Urteils wird deshalb Bezug genommen.
Aufgrund dieses Sachverhalts, der in dem staatlichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Pfarrer A bekannt wurde, wurde er Ende März 2007 vom schulischen Religionsunterricht mit sofortiger Wirkung entbunden und im Juli 2007 vom pfarramtlichen Dienst vorläufig suspendiert. Durch einen rechtskräftigen Strafbefehl wurde er wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt, der PC wurde eingezogen.
Nach Rechtskraft des Strafbefehls hat der Evangelische Oberkirchenrat bei der Disziplinarkammer der Ev. Landeskirche in Baden am 14. Dezember 2007 die Anschuldigungsschrift eingereicht und die Eröffnung des Verfahrens vor der Disziplinarkammer beantragt. Im Rahmen dieses Verfahrens erklärte Pfarrer A am 8. Oktober 2007 durch seinen Beistand, dass der objektive Sachverhalt eingeräumt werde. Zuvor hatte er in einem Brief, der auf einer Gemeindeversammlung verlesen wurde, den Besitz kinderpornographischer Bilder eingeräumt.
Die Disziplinarkammer der Evangelischen Landeskirche in Baden verkündete am 25. Juni 2008 das folgende Urteil:
1. Pfarrer A wird aus dem Dienst entfernt.
2. Ihm wird für die Dauer von zwei Jahren nach Maßgabe des § 32 DG.EKD ein Unterhaltsbeitrag von 75% des gegenwärtig erdienten Ruhegehalts bewilligt.
3. Er trägt die Kosten des Disziplinarverfahrens.
Pfarrer A befindet sich nach eigenen Angaben seit 2007 in einer therapeutischen Behandlung. Er steht dort in Verbindung mit einem Experten in Sachen Pädophilie, der ihm Mut gemacht habe, dass es durchaus möglich wäre, weiterhin als Geistlicher zu arbeiten.
III. Gegen dieses Urteil wurde in zulässiger Form Berufung eingelegt. Die Beistände rügen, die Disziplinarkammer habe die von der Staatsanwaltschaft übersandten Beweismittel, die Strafakte und einen Beweismittelordner mit Sicherungs-DVD verwertet und damit das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Amtsperson verletzt. Sie sind der Auffassung, dass sich das Akteneinsichtsersuchen weder auf Artikel 27 des Vertrages des Landes Baden-Württemberg mit der Ev. Landeskirche in Baden, noch auf § 14 Abs. 1 Nr. 4a EGGVG und auch nicht auf Nr. 22 MiStra stützen könne. Die Übersendung der Strafakte und der Beweismittel seien von diesen Vorschriften nicht gedeckt. Auch § 474 StPO sei nicht anwendbar, die Vorschrift erlaube zwar ganz ausnahmsweise die Übersendung von Akten, nicht aber der Beweisstücke. Außerdem sei die Disziplinarkammer kein "Gericht" oder eine "öffentliche Stelle" im Sinne dieser Vorschrift. Die Beistände meinen, neben der Kenntnisnahme des Strafbefehls sei die Beiziehung und Verwertung weiterer Beweismittel auch zur Beurteilung des Gewichts der Amtspflichtverletzung nicht erforderlich gewesen, da schon der Besitz der dem Strafbefehl zugrundeliegenden 119 Bilddateien ausgereicht habe, die höchste Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst in Betracht zu ziehen.
Die Beistände rügen, die Disziplinarkammer habe hinsichtlich des Inhalts der 119 kinderpornographischen Bilddateien keine Feststellungen getroffen, ob es sich dabei um heruntergeladene und abgespeicherte Dateien oder im Cache-Verzeichnis des Browsers aufgefundene Dateien handele. Sie meinen, die Strafakte hätte von der Disziplinarkammer nicht verwendet werden dürfen. Die Beistände stellen die Erfüllung des Tatbestands der Amtspflichtverletzung nach § 72 PfDG nicht in Frage, sie bestreiten aber, dass Pfarrer A das ihm anvertraute Amt schwer und nachhaltig entwürdigt habe. Die Beistände stellen auch nicht in Frage, dass sich Pfarrer A strafbar gemacht und Persönlichkeitsrechte von Kindern verletzt hat, sie bestreiten aber ein schuldhaftes Verhalten, denn nur ein psychologischer Sachverständiger könne einschätzen, ob Pfarrer A damals in der Lage gewesen wäre, von seinem Tun zu lassen und ob eine krankhaft-zwangshafte Fixierung auf einen unerfüllten Partnerwunsch ihn zu seinem Handeln veranlasste.
Zur Rechtsfolgenbemessung tragen sie vor, sie hätten in der Verhandlung der Disziplinarkammer am 25. Juni 2008 für den Fall einer Versetzung in den Wartestand erklärt, dass Pfarrer A bereit sei, die durch die Ordination erworbenen Rechte in dieser Zeit nicht ohne Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrats auszuüben, sofern der Kammer eine solche Sicherung erforderlich erscheine. Die Beistände erwägen, ggf. auch den Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten zu beschreiten.
Die Beistände beantragen:
1. Das Urteil der Disziplinarkammer der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 25. Juni 2008 wird aufgehoben.
2. Das Verfahren wird eingestellt.
3. Die Evangelische Landeskirche in Baden trägt die Kosten des Verfahrens; sie hat die der Amtskraft entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
Der Evangelische Oberkirchenrat hat mit Schreiben vom 23. Oktober 2008 vorgetragen, die Verwertung der Strafakte sei im Rahmen der Rechts- und Amtshilfe zulässig gewesen. Denn nach § 35 DG.EKD können dem Disziplinarverfahren zwar Feststellungen eines strafgerichtlichen Urteils zu Grunde gelegt werden, dies gelte jedoch nicht für die Feststellungen eines Strafbefehls, weshalb die Einsicht in die Dateien erforderlich gewesen sei. Die Ev. Landeskirche in Baden ist der Auffassung, dass Pfarrer A für die Landeskirche nicht tragbar sei.
Der Evangelische Oberkirchenrat beantragt:
1. Die Berufung wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Amtskraft.
IV. Die Feststellungen des Disziplinarhofs beruhen auf den Feststellungen des Urteils der Disziplinarkammer zur Person und zum Sachverhalt, die dem Verfahren vor dem Disziplinarhof im Einverständnis mit den Beiständen zugrundegelegt wurden. Sie beruhen darüber hinaus auf den Aussagen der Amtskraft in der mündlichen Verhandlung und auf der beigezogenen Strafakte und Personalakte.
Für das kirchliche Disziplinarverfahren besteht kein Verbot, die von der Staatsanwaltschaft der Disziplinarkammer übersandten staatlichen Verfahrensakten und die Beweismittel für das Disziplinarverfahren zu verwerten. Die Zulässigkeit der Aktenübersendung durch die Staatsanwaltschaft ergibt sich aus § 14 Abs.1 Nr. 4a EGGVG, in dem die Geistlichen einer Kirche besonders aufgeführt sind, und insbesondere nach den Bestimmungen von § 474 Abs. 2 und 3 StPO in Verbindung mit Nr. 22 MiStra. Zu den in § 474 Abs. 2 StPO genannten "öffentlichen Stellen" zählen Körperschaften des öffentlichen Rechts und somit auch die Evangelische Landeskirche in Baden, deren Körperschaftsrechte durch Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 137 Abs. 5 Weimarer Reichsverfassung anerkannt ist. Das Recht auf Akteneinsicht umfasst die Besichtigung amtlich verwahrter Beweismittel gem. § 474 Abs. 4 StPO. Eine Übersendung von Beweismitteln an die Disziplinarkammer oder der Strafakte an den Disziplinarhof schließt das Gesetz nicht aus, sie wird deshalb von der herrschenden Kommentarliteratur zur Strafprozessordnung für zulässig erachtet (Karlsruher Kommentar zur StPO, § 474, Rn. 5).
Die Mitteilung staatlicher Stellen in Strafsachen an die Landeskirche und die anschließende Verwertung durch die Landeskirche wird beispielsweise in § 102 a PfDG (GVBl. Baden 2002, S. 131) als unproblematisch angesehen, wenn innerhalb eines Monats nach Zugang der amtlichen Mitteilung eines strafgerichtlichen Urteils das Ausscheiden aus dem Dienst rechtswirksam wird.
Die Regelung des Artikel 27 des Vertrages des Landes Baden-Württemberg mit der Ev. Landeskirche in Baden und mit der Ev. Landeskirche in Württemberg ist im vorliegenden Fall geeignet, die Zulässigkeit der Verwertung der staatlichen Strafakte zu begründen. Nach Artikel 27 Abs. 4 des Kirchenvertrags übermitteln die Behörden den Kirchen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten. Der Kirchenvertrag wurde am 17. Oktober 2007 unterzeichnet, die Landessynode der Evangelischen Kirche in Baden hat dem Kirchenvertrag durch Kirchengesetz vom 24. Oktober 2007 zugestimmt (GVBl. Baden 2007, S. 174; ABl. Württemberg 2007, S. 615). Der Kirchenvertrag trat nach seiner Ratifizierung am 10. April 2008 in Kraft (GVBl. Baden 2008, S. 61; ABl. Württemberg 2008, S. 61), also noch vor der Urteilsverkündung durch die Disziplinarkammer der Evangelischen Landeskirche in Baden in dieser Sache.
Die Verwertung dieser Beweismittel war für das Disziplinarverfahren auch unverzichtbar, insbesondere zur Feststellung der Art und Weise, wie auch der Intensität des Zugriffs auf die kinderpornographischen Dateien im Internet. Das Maß der Schuld und die Schwere des Dienstvergehens bemessen sich auch nach den Details des festgestellten Sachverhalts, insbesondere dem besonders jungen Alter der als missbraucht dargestellten Kinder und der Darstellung von erkennbar für die Kinder schmerzhaften Sexualpraktiken.
V. Der Beschuldigte hat sich durch den Besitz von 119 kinderpornographischen Bilddateien einer vorsätzlichen Amtspflichtverletzung schuldig gemacht. Die Amtspflichten als Pfarrer ergeben sich aus § 2 Disziplinargesetz der EKD (DG.EKD) vom 9. November 1995 (ABl. EKD, S. 561) i.V.m. § 48 Abs. 3 der Grundordnung der Ev. Landeskirche in Baden vom 23. April 1958 (GVBl. Baden 1958, S. 17) i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. Januar 2006 (GVBl. Baden 2006, S. 2) i.V.m. dem Pfarrdienstgesetz der Ev. Landeskirche in Baden (PfDG) vom 22. Oktober 1998 (GVBl. 1998, S. 169). Die Ev. Landeskirche in Baden hat durch ihr Ausführungsgesetz vom 17. Oktober 1996 das Disziplinarrecht der EKD übernommen (GVBl. 1996. S. 169).
Im vorliegenden Fall sind die Grundsätze C Absatz 2 aus dem I. Abschnitt sowie die §§ 42 und 72 des Pfarrdienstgesetzes einschlägig. Ein Pfarrer ist zu einer Lebensführung und zu einem Verhalten in der Öffentlichkeit verpflichtet, das diesem Amt nicht widerspricht (Grundsätze C Absatz 2). Ein Pfarrer hat sich durch sein Verhalten des Vertrauens würdig zu erweisen, das ihm in seinem Amt entgegengebracht wird und er hat alles zu vermeiden, was zu einer Entwürdigung des Amtes führt (§ 42 PfDG). Eine Amtspflichtverletzung liegt vor, wenn ein Pfarrer das ihm anvertraute Amt entwürdigt oder wenn er der Landeskirche Ärgernis gegeben oder Schaden zugefügt hat (§ 72 Abs. 1 PfDG).
Es handelt sich vorliegend um ein schwerwiegendes Dienstvergehen. Zwar liegt ein Verbreiten kinderpornographischer Schriften, das nach der Rechtsprechung bereits die Eigenart und Schwere eines disziplinaren Fehlverhaltens indiziert, hier nicht vor, wohl aber die Besitzverschaffung. Eigenart und Schwere des Dienstvergehens von Pfarrer A ergeben sich daraus, dass er sich über das Internet den Besitz von Bildern mit überwiegend kinderpornographischem Inhalt über einen längeren Zeitraum verschafft hat, und dass dabei eine Videodatei war, deren Teillieferungen erst zusammengefügt werden mussten, um sie betrachten zu können.
Ein schwerwiegendes Dienstvergehen ist auch dann gegeben, wenn es ganz erhebliche Auswirkungen hat. Das ist schon beim Besitz von kinderpornographischen Bilddateien gegeben, denn sie führen zu schwerwiegenden Verletzungen der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der in digital verbreiteten Bildern dargestellten Kinder. Das Dienstvergehen wiegt nicht deshalb weniger schwer, weil kein unmittelbarer sexueller Missbrauch von Kindern vorliegt. Das Beschaffen und der Besitz kinderpornographischer Bilder sowie das Versenden solcher Bilder tragen nicht nur mittelbar dazu bei, dass Kinder durch die Existenz eines entsprechenden Marktes sexuell missbraucht werden, sondern bewirkt auch, dass durch die Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder in das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Kinder fortlaufend eingegriffen wird, ohne dass sich diese dagegen wirksam wehren können. Das Grundrecht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützt gerade die Intimsphäre und die engere persönliche Lebenssphäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 2001 - 2 WD 29/01 - NVwZ 2002, 1378).
Bildmaterial, das das tatsächliche Geschehen eines sexuellen Missbrauchs von Kindern durch Erwachsene wiedergibt, die die Kinder für die Erregung eines sexuellen Reizes beim Betrachter ausnutzen, steht nicht mit den allgemeinen Wertvorstellungen von sexuellem Anstand in Einklang. Kinderpornographische Darstellungen zielen unabhängig davon, auf welchen Bildträgern sie wiedergegeben sind, beim Betrachter generell auf die Erregung eines sexuellen Reizes ab und degradieren die sexuell missbrauchten kindlichen "Darsteller" zum bloßen und auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung. Sie verstoßen damit gegen die unantastbare Menschenwürde gem. Artikel 1 I 1 GG, die dem Menschen nur in seiner personellen Ganzheit zukommt (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 2000 - 2 WD 9/00 - NJW 2001, 240).
Auch wenn die Anschauungen über geschlechtsbezogene Handlungen und deren Darstellungen in den letzten Jahrzehnten liberaler geworden sind, geht Kinderpornographie eindeutig über die nach den gesellschaftlichen Anschauungen und Wertvorstellungen des sexuellen Anstands gezogenen, dem Menschenbild des Grundgesetzes entsprechenden Grenzen hinaus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der sexuelle Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Denn er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft. Wer auf diese Weise versagt, beweist erhebliche Persönlichkeitsmängel mit der Folge einer nachhaltigen Ansehensschädigung oder gar des völligen Ansehensverlustes, weil er das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität setzt, von Grund auf erschüttert oder zerstört hat (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 2000, a.a.O.).
Durch sein Verhalten hat Pfarrer A über einen längeren Zeitraum zu dieser schwerwiegenden Rechtsverletzung beigetragen. Er hat seine Amtspflichten schuldhaft verletzt, so dass er sich disziplinarrechtlich verantworten muss (§ 72 Abs. 2 PfDG). Der Schuldvorwurf gegen ihn gründet sich in dem wiederholten und jahrelangen Konsum kinderpornographischer Bilddateien. Einzelne zeitliche Unterbrechungen sind dabei ohne Belang. Das Maß der Schuld als Richtlinie für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bestimmt sich vorliegend nach der vorsätzlichen Verhaltensweise und nach der Vielzahl der beschafften Bilder kinderpornographischen Inhalts, insbesondere auch nach dem besonders jungen Alter der dargestellten missbrauchten Kinder (BVerwG, Urteil vom 8. November 2001, a.a.O.). Die Rechtsprechung staatlicher und kirchlicher Disziplinargerichte unterscheiden sich darin nicht.
VI. Die Rechtsfolgen sowie das Verfahren bei Amtspflichtverletzungen regelt das Disziplinarrecht (§ 72 Abs. 3 PfDG), Maßstab für die Rechtsfolgenbemessung ist § 3 DG.EKD.
Da ein schwerwiegendes Dienstvergehen festgestellt wurde, ist die Entfernung aus dem Amt keine zu harte, sondern eine angemessen Ahndung. Das Verschaffen, Besitzen oder gar Versenden von kinderpornographischen Bilddateien führen in aller Regel zur Entlassung aus dem Dienst.
Zugunsten der Amtskraft ist zu berücksichtigen, dass sie weder vorbestraft, noch disziplinarrechtlich vorbelastet ist. Gegen die Amtsführung von Pfarrer A gab es bislang keine Beanstandungen, und er hatte sich sowohl in der Kirchengemeinde, als auch durch verschiedene Publikationen ein hohes Ansehen erworben. Es ist auch zu berücksichtigen, dass er nach dem polizeilichen Ermittlungsverfahren die Tat gestanden und dabei auch eingeräumt hat, dass die Neigung zum Beschaffen und Betrachten kinderpornographischer Dateien im Internet schon über einen längeren Zeitraum bestanden hat. Den gegen ihn ergangenen Strafbefehl hat er akzeptiert. Er hat auch in der mündlichen Verhandlung des Disziplinarhofs sein Verhalten noch einmal bedauert. Diese Umstände sind bereits im Urteil der Disziplinarkammer eingeflossen in die Entscheidung, einen Unterhaltsbeitrag zu bewilligen.
Es liegen jedoch keine solchen Milderungsgründe vor, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, dass der Disziplinarhof eine mildere Ahndung als das Entfernen aus dem Dienst ausspricht. Die Pfarrer und Pfarrerinnen in den evangelischen Landeskirchen werden mit ihrer Ausbildung befähigt, ein Gemeindepfarramt zu übernehmen. Dabei lebt die Kirche von der Glaubwürdigkeit ihrer Verkündigung in der Welt, und für diese Glaubwürdigkeit tragen ihre Pfarrerinnen und Pfarrer in besonderer Weise Verantwortung. Zutreffend hat die Disziplinarkammer darauf verwiesen, dass gerade Berichte über sexuelle Verfehlungen von Pfarrern besonders dazu angetan sind, das Ansehen der Kirche in der Öffentlichkeit, die Glaubwürdigkeit ihrer Amtsträger und das Vertrauen in die moralische Integrität auf das Schwerste zu beschädigen. Das Beschaffen und der Besitz kinderpornographischer Bilddateien steht im deutlichen Widerspruch zu dem Menschenbild des Evangeliums, das geprägt ist von den Geboten der Liebe und der Achtung.
Der Senat ist der Auffassung, dass Pfarrer A aus den vorgenannten Erwägungen dauerhaft in der Ev. Landeskirche in Baden nicht eingesetzt werden kann, weil er das in ihn gesetzte Vertrauen der Landeskirche schwer beschädigt hat und weil er wegen des Verlusts der Glaubwürdigkeit in einem Gemeindepfarramt nicht mehr einsetzbar ist. Weitere Erwägungen etwa über eine mögliche Verwendung in einem Funktionalpfarramt sind an dieser Stelle nicht vorzunehmen, da jeder Pfarrer nach dem Dienstrecht der Landeskirche grundsätzlich im Gemeindepfarrdienst verwendbar sein muss.
Seinem Geständnis und seiner Mitwirkung an der Aufklärung kann keine entscheidende Tatmilderung beigemessen werden, denn es kann nicht von einer freiwilligen Offenbarung seines Fehlverhaltens vor der Entdeckung der Tat ausgegangen werden. Dies würde voraussetzen, dass er die Offenbarung seines Fehlverhaltens ohne äußeren Zwang oder inneren zwingenden Anlaß vorgenommen hätte, und dass sein Verhalten erkennbar von Einsicht oder Reue bestimmt wäre, so dass deswegen das an sich zerstörte Vertrauen des Dienstherrn wiederhergestellt werden könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 2001, a.a.O.). Das kommt hier nicht in Betracht, da er erst im Zuge der polizeilichen Ermittlungen an der Aufklärung des Vorwurfs mitgewirkt hat.
Zu seiner Entlastung kann er sich nicht darauf berufen, dass er durch die strafgerichtliche Ahndung mit einer Geldstrafe bereits gemaßregelt worden ist. Straf- und Disziplinarverfahren haben nämlich unterschiedliche Intentionen. Während die Kriminalstrafe neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, sich damit nach Wesen und Zweck grundlegend von der Disziplinarmaßnahme unterscheidet, ist die disziplinargerichtliche Ahndung darauf ausgerichtet, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem sie denjenigen, der die besonderen ihm obliegenden Dienstvorschriften verletzt hat, entweder einer reinigenden Maßnahme unterwirft oder durch eine erzieherische Maßnahme mahnend auf künftiges pflichtgemäßes Verhalten hinweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 2000, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 8. November 2001, a.a.O.).
Als anerkannte Tatmilderungsgründe kommen auch keine psychische Ausnahmesituation, eine ausweglos erscheinende, unverschuldete wirtschaftliche Notlage oder eine unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat einer ansonsten untadeligen, im Dienst bewährten Person in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 2000, a.a.O.).
Erschwerend fällt bei den Zumessungserwägungen hinsichtlich seiner Persönlichkeit vielmehr die herausgehobene Stellung ins Gewicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 2001, a.a.O.), die jedem Gemeindepfarrer in dieser Funktion auf der Ebene der Kirchengemeinde zukommt .
Unter Würdigung aller Umstände hat der Senat die Entscheidung der Disziplinarkammer bestätigt und die Berufung zurückgewiesen.
VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs.1 DG.EKD. Danach können die durch die Einlegung eines Rechtsmittels entstandenen Kosten der Amtskraft auferlegt werden, wenn das Rechtsmittel erfolglos eingelegt wurde. Die Kostenentscheidung folgt dem Urteil der Disziplinarkammer.
VIII. Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Entscheidung ist mit der Verkündung rechtskräftig geworden (§ 96 Abs. 2 DG.EKD).