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Geltungszeitraum von: 01.01.2002

Geltungszeitraum bis: 30.10.2011

Richtlinie für die Zahlung von Honoraren bei Veranstaltungen
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Vom 7./8. September 2001

(ABl. EKD 2001 S. 447)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der Änderung
bisher keine Änderungen erfolgt
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Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat beschlossen:
  1. Bei Veranstaltungen der EKD sowie bei Veranstaltungen, für die Haushaltsmittel der EKD eingesetzt werden, können Honorare gewährt werden:
    Bei Festsetzung des Honorars sind Zusammensetzung der Zielgruppe, Vorbereitungsaufwand und Schwierigkeitsgrad der Leistung zu berücksichtigen. Die Höchstsätze sollen nur im Einzelfall bei hervorragender Qualifikation der Referentinnen oder Referenten und besonderen Veranstaltungen von überregionaler Bedeutung vereinbart werden. Diese Richtlinie gilt nicht für eine abhängige Beschäftigung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern (z. B. kurzfristiger oder geringfügiger Art).
    Die Honorarsätze werden wie folgt in Euro festgesetzt:
    Vortrag, Seminarleitung, Diskussionsleitung, Fachberatung, Kursbegleitung, Training
    Einsatzstunde
    Halbtag/Ganztag
    I.
    Mitarbeiter/innen der EKD oder von Einrichtungen, die von der EKD bezuschusst werden, wenn die Beauftragung die dienstlichen Aufgaben betrifft
    II.
    Mitarbeitern/innen wie zu I. in sonstigen Fällen
    bis 75,–
    bis 125,–
    bis 25,–
    III.
    Mitarbeiter/innen im kirchlichen Dienst, ausgenommen die unter I. und II. Genannten
    bis 125,–
    bis 175,–
    bis 30,–
    IV.
    Personen, die nicht im kirchlichen Dienst stehen
    im Regelfall bis 200,–
    im Regelfall bis 300,–
    im Regelfall bis 40,–
    Wenn es sich unter IV. um Fachkräfte mit besonderer Qualifikation bzw. freiberuflich Tätige handelt, können die Beträge im Einzelfall bis zu 50 % erhöht werden.
    Im Fall der Zahlung von Beratungshonoraren (z. B. Supervision) soll pro Doppelstunde bei der Beauftragung eines kirchlichen Mitarbeiters/einer kirchlichen Mitarbeiterin ein Betrag von 80 Euro und bei einer sonstigen, in der Regel freiberuflich tätigen Person der Betrag von 100 Euro nicht überschritten werden. Bei der Ermittlung des Honorars ist die Zahl der zu beratenden Personen zu berücksichtigen.
  2. Die Zahlung von Honoraren ist nur zulässig, wenn für diese Zwecke Haushaltsmittel verfügbar sind.
  3. In außergewöhnlichen Fällen können vom Kirchenamt der EKD – Haushaltsreferat – Sonderregelungen getroffen werden.
  4. Die Honorare decken die Vorbereitung von Arbeitsunterlagen und die Nacharbeit mit ab. Werden insoweit Leistungen von der Stelle erbracht, die das Honorar zahlt, so sind mindestens die dafür entstehenden Kosten von dem Honorarsatz abzusetzen. Bei Wiederholungsveranstaltungen soll eine Kürzung von 10 % vorgenommen werden. Erbringen zwei Personen gemeinsam eine Leistung, so dürfen insgesamt nur 160 % gezahlt werden.
  5. Notwendige Reisekosten sind nach den für die Kirchenbeamten/innen der EKD geltenden Regelungen zu erstatten.
  6. Mitarbeiter/innen der EKD im Sinne dieser Richtlinie sind haupt- und nebenamtliche, voll- und teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter/innen, die für ihre Tätigkeit im Dienst der EKD oder der von der EKD bezuschussten Einrichtungen eine Besoldung oder Vergütung erhalten.
  7. Für ehrenamtliche Mitarbeit in Kammern, Kommissionen, Ausschüssen usw. werden Honorare nicht gewährt. Nr. 3 gilt entsprechend.
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. Die bisherigen Richtlinien für die Zahlung von Honoraren bei Veranstaltungen der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 9. April 1976 (ABl. EKD 1976 S. 150), in der Fassung vom 1. Januar 1988 (ABl. EKD 1987 S. 473) verlieren damit ihre Gültigkeit.