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Kirchengesetz zur Durchführung der Wahl
der Mitglieder des Rates der EKD
(Ratswahlgesetz - RWG-EKD)

Vom 9. November 2011

(ABl. EKD 2011 S. 342)
zuletzt geändert am 24. Juni 2021 (ABl. EKD S. 159)

Lfd.Nr.
Änderndes
Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Paragrafen
Art der Änderung
1
gesetzesvertr. Verordnung
24.06.20211#
§ 3 Abs. 3
§ 7
Satz angefügt
Absatz angefügt
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Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat aufgrund des Artikels 10 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 30 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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1. Grundsätze der Ratswahl

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§ 1

1Der Rat besteht aus 15 Mitgliedern. 214 Mitglieder werden von der Synode und der Kirchenkonferenz gemeinsam in geheimer Abstimmung gewählt. 3Als weiteres Mitglied gehört der oder die Präses der Synode dem Rat an.
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§ 2

1Synode und Kirchenkonferenz sind aufgerufen, die Wahl im geschwisterlichen Bemühen um die zügige Besetzung der Sitze im Rat durchzuführen. 2Hierzu sollen von den Beteiligten zwischen den Wahlgängen alle Möglichkeiten der Verständigung genutzt werden.
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2. Amtsdauer des Rates und Konstituierung

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§ 3

(1) 1Die Amtsdauer des Rates beträgt sechs Jahre. 2Wiederwahl ist zulässig. 3Die Mitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger und Nachfolgerinnen im Amt. 4Scheidet ein Mitglied aus dem Rat aus, erfolgt für dieses eine Neuwahl für den Rest der Amtsdauer des Rates gemäß den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes.
(2) 1Die Ratswahl findet in der zweiten Tagung der Synode statt. 2Kann der neue Rat bei dieser Wahl nicht vollständig besetzt werden, so stellen Synode und Kirchenkonferenz dies und den Umstand, dass die Wahl insoweit vorerst abgeschlossen ist, in gleichlautenden Beschlüssen mit jeweils einfacher Mehrheit fest. 3Die Wahl ist so schnell wie möglich endgültig abzuschließen.
(3) 1Der neue Rat konstituiert sich unverzüglich nach Abschluss der Wahl. 2Im Fall des Absatzes 2 Satz 2 umfassen die Beschlüsse von Synode und Kirchenkonferenz die Entscheidung darüber, ob sich der neue Rat konstituieren kann. 3Wird die Tagung der Synode, bei der der Rat gewählt wird, ausnahmsweise in einer Art durchgeführt, die die persönliche Versammlung der Synodalen nicht vorsieht, so kann auch die Konstituierung des Rates auf eine andere Art durchgeführt werden.
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3. Ratswahlausschuss

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§ 4

1Die Wahl des Rates wird von einem Ratswahlausschuss vorbereitet. 2Dem Ausschuss gehören für die Dauer der Synodalperiode 13 Mitglieder an: Zehn Mitglieder der Synode werden von der Synode, drei Mitglieder von Kirchenleitungen werden von der Kirchenkonferenz gewählt. 3Scheidet ein Mitglied des Ratswahlausschusses aus, ist ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin zu wählen.
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§ 5

(1) 1Der Ratswahlausschuss stellt unter Berücksichtigung der Geschlechtergerechtigkeit einen Wahlvorschlag auf, der mehr Namen enthalten soll, als Ratsmitglieder zu wählen sind. 2Der oder die Präses soll den Wahlvorschlag spätestens zwei Wochen vor Beginn der Tagung an die Mitglieder der Synode und an die Kirchenkonferenz versenden. 3Der Ratswahlausschuss begründet seinen Wahlvorschlag vor der Synode und der Kirchenkonferenz; dabei ist zu verdeutlichen, in welcher Weise die bekenntnismäßige und landschaftliche Gliederung der Evangelischen Kirche in Deutschland berücksichtigt ist und welche weiteren Gründe für den Vorschlag der einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten maßgeblich sind. 4Die Wahl darf frühestens 24 Stunden danach beginnen.
(2) 1Wahlvorschläge aus der Mitte der Synode sind vor jedem Wahlgang möglich. 2Sie bedürfen der Unterstützung von mindestens 25 Synodalen.
(3) 1Die Kirchenkonferenz kann vor jedem Wahlgang Wahlvorschläge machen. 2Diese bedürfen eines mit einfacher Mehrheit zu fassenden Beschlusses der Kirchenkonferenz.
(4) Vor dem ersten Wahlgang dürfen Wahlvorschläge nach Absatz 2 und 3 nur unmittelbar nach der Begründung des Wahlvorschlags durch den Ratswahlausschuss gemacht werden.
(5) Die Zustimmung der Vorgeschlagenen muss vor der Wahl vorliegen.
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§ 6

1Solange die Wahl nicht abgeschlossen ist, hat der Ratswahlausschuss nach jedem Wahlgang das Recht, eine Unterbrechung der Wahl zu verlangen. 2Für zu diesem Zeitpunkt noch offene Sitze kann der Ratswahlausschuss unverzüglich einen neuen Wahlvorschlag machen. 3Das Wahlverfahren wird nach den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes fortgesetzt; dabei entfällt die Frist nach § 5 Absatz 1 Satz 4.
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4. Wahlverfahren

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§ 7

(1) 1Gewählt wird durch Stimmzettel. 2Diese sollen die Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge enthalten. 3In jedem Wahlgang können höchstens so viele Stimmen abgegeben werden, wie noch Sitze zu besetzen sind.
(2) Gewählt sind die vorgeschlagenen Personen, die in einem Wahlgang die meisten Stimmen erhalten und die auf mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmzettel bezeichnet sind.
(3) 1Stimmzettel, die keine Stimmabgabe enthalten, sind als Enthaltungen gültig. 2Stimmzettel, die Zusätze enthalten oder keine eindeutige Wahlentscheidung erkennen lassen, sind ungültig und werden nicht gewertet.
(4) 1Die Wahl kann auch in elektronischer Form erfolgen. 2Die Absätze 1 bis 3 geltend entsprechend.
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§ 8

Das Präsidium der Synode kann die Wahl nach jedem Wahlgang, auch über Nacht, unterbrechen.
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5. Vorsitz des Rates und Stellvertretung

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§ 9

1Der oder die Vorsitzende des Rates sowie der oder die stellvertretende Vorsitzende des Rates werden aus der Mitte der Ratsmitglieder von der Synode und der Kirchenkonferenz gemeinsam in getrennten Wahlgängen mit Zweidrittelmehrheit gewählt. 2§ 7 findet entsprechende Anwendung. 3Der Rat kann Vorschläge machen.
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6. Schlussbestimmung, Inkrafttreten

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§ 10

(1) Dieses Kirchengesetz bedarf der Zustimmung der Kirchenkonferenz mit einfacher Mehrheit.2#
(2) Es tritt am Tag nach seiner Verkündung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland in Kraft.3#

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1 ↑ Diese Verordnung tritt am 25. Juni 2021 in Kraft.
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2 ↑ Diese Zustimmung hat die Kirchenkonferenz auf ihrer Sitzung am 8. Dezember 2011 erteilt.
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3 ↑ In Kraft getreten am 16. Dezember 2011.
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