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Kirchengericht:Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:29.04.2011
Aktenzeichen:KGH.EKD II-0124/R33-09
Rechtsgrundlage:MVG.EKD § 7 Abs. 3
Vorinstanzen:chlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Ev. Kirche von Westfalen - 2. Kammer in Münster (Westf.), 2 M 5/09; Fundstelle: ZMV 6/11, S. 330
Schlagworte:Übergangsmandat bei Ausgliederung
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Leitsatz:

Ein Übergangsmandat nach § 7 Abs. 3 MVG.EKD besteht nicht, wenn das Unternehmen, in das ausgegliedert worden ist, seinerseits nicht dem MVG.EKD unterliegt.

Tenor:

Die Beschwerde der Mitarbeitervertretung gegen den Beschluss der Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Ev. Kirche von Westfalen - 2. Kammer in Münster (Westf.) - vom 4. März 2009, Az.: 2 M 5/09, wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I. Die Dienststellenleitung teilte der antragstellenden Mitarbeitervertretung Ende August 2008 mit, dass sie beauftragt worden sei, die Gründung einer Servicegesellschaft für die Bereiche Küche, Wäscherei, Zimmerservice, Reinigung und Technik vorzubereiten. Im weiteren Verlauf wurden nähere Informationen hierzu gegeben; insbesondere verneinte die Dienststellenleitung den Anspruch der Mitarbeitervertretung auf ein Übergangsmandat für die ab 1. Januar 2009 tätig werdende Belegschaft der neuen Servicegesellschaft, da die neue Gesellschaft außerhalb der Diakonie gegründet werde. Mit Wirkung vom 1. Januar 2009 wurde die Servicegesellschaft tatsächlich gegründet.
Mit ihrem am 31. Januar 2009 bei der Schlichtungsstelle eingereichten, gegen die Dienststellenleitung gerichteten Antrag hat die Mitarbeitervertretung beantragt,
festzustellen, dass für sie hinsichtlich der zum 1. Januar 2009 von der Dienststelle in die Service GmbH und die dorthin übergeleiteten Mitarbeitenden längstens bis zum 30. Juni 2009 ein Übergangsmandat besteht.
Die Dienststellenleitung hat die Zurückweisung des Antrags beantragt und geltend gemacht, auf die Service GmbH finde das MVG.EKD keine Anwendung, weil die Gesellschaft nicht der Diakonie angehöre. Darüber hinaus sei der Antrag verfristet.
Die Schlichtungsstelle hat den Antrag zurückgewiesen (Beschluss vom 4. März 2009). Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Mitarbeitervertretung; sie macht geltend, ihr stehe wegen der Ausgliederung hinsichtlich der davon betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Übergangsmandat zu, auf ihre Schriftsätze vom 23. und 30. April 2009 wird Bezug genommen.
II. Die Beschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil hierfür kein Grund gegeben ist.
1. Die Entscheidung über die Statthaftigkeit, Zulässigkeit und das Verfahren der Beschwerde richtet sich nach § 63 MVG.EKD i.V.m. § 1 EG MVG-Lippe (Ges. u. VOBl. 1997 Bd. 11 S. 257, 2004 Bd. 13 S. 269/S. 352).
2. Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 MVG.EKD bedarf die Beschwerde gegen Beschlüsse der Kirchengerichte der Annahme durch den Kirchengerichtshof der EKD. Sie ist nach § 63 Abs. 2 Satz 2 MVG.EKD anzunehmen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses bestehen, 2. die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, 3. der Beschluss von einer Entscheidung des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland, einer Entscheidung eines obersten Landesgerichts oder eines Bundesgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 4. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem der Beschluss beruhen kann. Keiner dieser Gründe liegt vor.
3. Ernstliche Zweifel an der materiell-rechtlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses sind nur anzunehmen, wenn die Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit voraussichtlich anders zu treffen sein wird; die bloße Möglichkeit einer entgegen gesetzten Entscheidung genügt nicht (st. Rechtsprechung des KGH.EKD, zuletzt Beschluss vom 12. April 2010 - I-0124/S13-10 - ZMV 2010, 264). Maßgeblich ist, dass die Entscheidung in der Sache, nicht aber nur deren Begründung, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anders ausgehen wird.
4. Solche Zweifel liegen nicht vor. Vielmehr hat die Vorinstanz zutreffend entschieden. Ein Übergangsmandat nach § 7 Abs. 3 MVG.EKD besteht nicht, wenn das Unternehmen, in das ausgegliedert worden ist, seinerseits nicht dem MVG.EKD unterliegt (Begründung zu § 7 Abs. 3 - Drittes Änderungsgesetz zum Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 7. November 2002 (ABl.EKD 2002, 392); Berliner Kommentar zum MVG.EKD/Andelewski, Stand 2007, § 7 Rn. 19; Praxiskommentar zum MVG.EKD, Fey/Rehren, Stand Januar 2011, § 7 Rn. 4). Dies folgt schon daraus, dass die aufnehmende Einrichtung nicht dem Geltungsbereich unterliegt, den § 1 MVG.EKD beschreibt. Ein Mitbestimmungsrecht kann der kirchliche Gesetzgeber nicht mit Wirkung für den nichtkirchlichen Rechtskreis regeln.
III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Abs. 7 MVG.EKD, § 22 Abs. 1 KiGG.EKD)