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Kirchengericht:Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:08.08.2009
Aktenzeichen:KGH.EKD I-0124/P63-08
Rechtsgrundlage:Satzung DW.EKvW § 4 Abs. 2 Ziffer 7, ARRG.W § 3, § 23, MVG.EKD § 41 Abs. 1 Buchst. a), § 42 Buchst. c), § 63 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, (als Anhang KGH.EKD I-0124/21-08 vom 20.10.2008)
Vorinstanzen:Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Ev. Kirche von Westfalen - 2. Kammer, 2 M 38/09, Fundstelle: KuR 2/200, S. 289
Schlagworte:Eingruppierung kirchliche Vergütungsordnung; grundsätzliche Bedeutung
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Leitsatz:

1. § 3 ARRG.W gilt nach § 23 ARRG.W für die Ev. Landeskirche von Westfalen und deren Diakonisches Werk (DW.EKvW), nicht für andere Diakonische Werke oder Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk (DW.EKvW) als Vereinsmitglieder angehören.
2. Nach § 4 Abs. 2 Ziffer 7 a der Satzung des DW.EKvW kann sie wählen, ob sie den für dieses Diakonische Werk geschaffenen TVöD-KF anwendet oder die für das Diakonische Werk der EKD geschaffenen AVR.DW.EKD (vgl. zum BAT-KF: BAG vom 20. März 2002 - 4 AZR 101/01 - BAGE 101, 9, 16 f.).
3. Wegen "grundsätzlicher Bedeutung" ist eine Beschwerde nach § 63 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 MVG.EKD nicht mehr anzunehmen, wenn die Frage durch eine Entscheidung des KGH.EKD geklärt ist (hier durch KGH.EKD, Beschluss vom 20. Oktober 2008 - II-0124/P21-08 - als Anhang dieses Beschlusses veröffentlicht.).

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss der Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Ev. Kirche von Westfalen vom 12. September 2008 - 2 M 38/08 - wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I. Die antragstellende Dienststellenleitung will festgestellt wissen, dass die Mitarbeitervertretung keinen Grund habe, die Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin D in die Entgeltgruppe 12, Basisstufe der AVR.DW.EKD zu verweigern. Die Mitarbeitervertretung hat ihre Zustimmung mit der Begründung verweigert, die Dienststelle müsse von Rechts wegen die Regelungen des BAT-KF anwenden. Im Laufe des ersten Rechtszugs sind sich die Beteiligten darüber einig geworden, dass die Eingruppierung zutreffe, wenn die AVR.DW.EKD angewendet werden dürften. Die Vorinstanz hat dem Antrag durch den angefochtenen Beschluss vom 12. September 2008 stattgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.
Gegen diesen ihr am 26. September 2008 zugestellten Beschluss wendet sich die Mitarbeitervertretung mit ihrer am 23. Oktober 2008 (Fax) eingereichten Beschwerde. Sie möchte die Annahme ihrer Beschwerde erreichen und begehrt - wenn auch ohne ausdrücklichen Antrag - sinngemäß, den angefochtenen Beschluss abzuändern und den Antrag der Dienststellenleitung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen der Beschwerdeführerin vom 23. Oktober und 25. November 2008, 26. Januar, 24. April, 24. Juni und 30. Juni 2009 (2 Schriftsätze) Bezug genommen.
Die Antragstellerin kündigt den Antrag an, die Beschwerde zurückzuweisen. Auf die Einzelheiten ihres Vorbringens in ihren Schriftsätzen nebst Anlagen vom 5. November 2008, 5. Januar, 30. Januar und 20. Mai 2009 wird Bezug genommen.
II. Die Beschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil hierfür kein Grund gegeben ist.
1. Die Entscheidung über die Statthaftigkeit, Zulässigkeit und Verfahren der Beschwerde richtet sich nach § 63 MVG.EKD i.V.m. § 1 EGMVG.Westfalen (KABl.Ev. Kirche von Westfalen 2003, S. 404).
2. Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 MVG.EKD bedarf die Beschwerde gegen Beschlüsse der Kirchengerichte der Annahme durch den Kirchengerichtshof der EKD. Sie ist nach § 63 Abs. 2 Satz 2 MVG.EKD anzunehmen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses bestehen, 2. die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, 3. der Beschluss von einer Entscheidung des Kirchengerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland, einer Entscheidung eines obersten Landesgerichts oder eines Bundesgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 4. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem der Beschluss beruhen kann.
3. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor, vor allem nicht die zu Nummer 1 des § 63 Abs. 2 Satz 2 MVG.EKD.
a) Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass für die Mitarbeitervertretung kein Grund (§ 41 Abs. 1 MVG.EKD) vorliegt, ihre Zustimmung zu verweigern. Die Wahl der Dienststellenleitung, nur noch die AVR.DW.EKD anzuwenden, ist aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden.
aa) Das Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung (§ 42 Buchst. c) MVG.EKD) ist darauf beschränkt, kontrollierend mitzubestimmen, ob die Eingruppierung in einer der möglichen kirchlichen Vergütungsordnungen zutrifft oder nicht. Dagegen ist durch § 42 Buchst. c) MVG.EKD für die Mitarbeitervertretung kein Mitbestimmungsrecht des Inhalts eröffnet, dass sie mitzubestimmen hätte, welche von mehreren kirchlichen Vergütungsordnungen anzuwenden seien (VerwG.EKD, Beschluss vom 4. Mai 2000 - 0124/D39-99 - ZMV 2000, 183; Beschluss vom 10. August 2000 - 0124/E5-00 - ZMV 2000, 282; KGH.EKD Beschluss vom 20. Oktober 2008 - II-0124/P21-08 - n.v.).
bb) Es liegt kein Rechtsverstoß vor, wenn und weil die beteiligte Dienststelle anstelle des BAT-KF die AVR.DW.EKD anwendet. Dies hat der KGH.EKD bereits in einem vorherigen, strukturell gleichgelagerten Verfahren zum BAT-KF für eine Einrichtung entschieden, die - wie hier die Antragstellerin - dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen (DW.EKvW) angehört (KGH.EKD Beschluss vom 20. Oktober 2008 - II-0124/P21-08). Auch die hier antragstellende Dienststelle ist nicht aufgrund ihrer Mitgliedschaft im DW.EKvW verpflichtet, den BAT-KF anzuwenden. Als Mitglied des DW.EKvW muss sie kirchenrechtliche Arbeitsrechtsregelungen anwenden. Nach § 4 Abs. 2 Ziffer 7 a der Satzung des DW.EKW kann sie wählen, ob sie den für dieses Diakonische Werk geschaffenen BAT-KF anwendet oder die für das Diakonische Werk der EKD geschaffenen AVR.DW.EKD (vgl. zum BAT-KF: BAG vom 20. März 2002 - 4 AZR 101/01 - BAGE 101, 9, 16 f.). Von dieser Wahlmöglichkeit hat sie Gebrauch gemacht, indem sie die AVR.DW.EKD seit einiger Zeit bei Neueinstellungen zugrunde legt.
cc) Der von der Beschwerde dem entgegen gehaltene § 3 ARRG.W ändert daran nichts. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ARRG.W sind die von der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 2 Abs. 2 ARRG.W und die von der rheinisch-westfälisch-lippischen Arbeitsrechtlichen Schiedskommission nach § 19 ARRG.W beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen verbindlich und wirken normativ. Nach § 3 Abs. 2 ARRG.W dürfen nur Arbeitsverträge geschlossen werden, die den von der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen entsprechen. Dies ist der BAT-KF.
Indessen erfasst § 3 ARRG.W nicht die hier in Rede stehende Dienststelle. Nach § 23 Abs. 1 ARRG.W gilt "dieses Arbeitsrechtsregelungsgesetz ... für den Bereich der Ev. Kirche von Westfalen und ihres Diakonischen Werkes". Das kann nur dahin verstanden werden, dass sich der Geltungsbereich des ARRG.W nicht auf die antragstellende Dienststelle erstreckt, denn sie ist nicht das Diakonische Werk der Ev. Kirche von Westfalen (DW.EKvW), sondern gehört ihm nur als eine Einrichtung qua Vereinsmitgliedschaft an. Der Wortlaut der § 23 ARRG.W beschränkt den Geltungsbereich des § 3 ARRG.W. Die Wörter "ihres Diakonischen Werkes" stehen dafür, dass damit das von der Landeskirche geführte "Diakonische Werk" erfasst ist, nicht aber die einzelnen Dienststellen oder Einrichtungen der Kirchenkreise oder örtlichen Kirchen oder der sonstigen Träger diakonischen Wirkens, auch wenn sie Mitglieder des DW.EKvW sind. Dieses Verständnis der des § 23 ARRG.W entspricht nicht nur seinem Wortlaut, sondern ergibt sich auch aus dem grundlegenden Regelungen der Diakonie in der Ev. Kirche von Westfalen zur Diakonie: Artikel 164 der Kirchenordnung der Ev. Kirche von Westfalen i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1999 (KABl. 1999, S. 1) sieht vor, der Dienst der Verkündigung und der Liebe, zu dem alle Glieder der Kirche gerufen sind, geschieht in besonderer Weise durch die missionarisch-diakonischen Werke der Kirche. Nach Artikel 166 der Kirchenordnung wird die Verbindung der einzelnen Werke mit der Ev. Kirche von Westfalen, ihren Kirchengemeinden und Kirchenkreisen durch Kirchengesetz oder Vereinbarung geordnet. Das ist durch das Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Diakoniegesetz) vom 13. November 2003 (KABl. 2003, S. 373) geschehen. Dessen § 2 "Diakonie in der Kirche" stellt fest, wer den diakonischen Auftrag wahrnimmt. Das sind a) die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und kirchlichen Verbände der Ev. Kirche von Westfalen, b) die rechtlich selbstständigen Träger diakonisch-missionarischer Arbeit, die sich im Diakonischen Werk der Ev. Kirche von Westfalen als Landesverband zusammenschließen, c) die Ev. Kirche von Westfalen (Landeskirche) in Verbindung mit dem Diakonischen Werk der Ev. Kirche von Westfalen - Landesverband der Inneren Mission - e.V. (Diakonisches Werk).
Das macht deutlich, dass es rechtlich selbstständige Träger gibt, die sich im Diakonischen Werk der Ev. Kirche von Westfalen als Landesverband zusammenschließen und sich, wie in § 8 Abs. 2 Satz 4 Diakoniegesetz vorgesehen, eine Satzung geben, wie geschehen. Nach dieser Satzung, § 4 Abs. 2 Ziffer 7 a, sind die Mitarbeitenden nach Arbeitsbedingungen zu beschäftigen, die in einem kirchengesetzlich anerkannten Verfahren gesetzt werden, welches auf strukturellem Gleichgewicht der Dienstgeber- und der Dienstnehmerseite beruht. Das impliziert ein Wahlrecht der einzelnen Mitglieder des Diakonischen Werkes mit der Folge, dass, wie hier, die Dienststelle zwischen BAT-KF und AVR.DW.EKD wählen kann. § 3 ARRG.W steht nicht entgegen, weil das ARRG.W gemäß seinem § 23 lediglich die verfasste Kirche und das Diakonische Werk als Landesverband erfasst.
dd) Für die hier beteiligte Dienststelle gilt § 3 ARRG.W gemäß § 23 ARRG.W nicht. Sie führt zwar die Bezeichnung "Diakonisches Werk"; sie ist jedoch kein diakonisches Werk der Ev. Landeskirche in Westfalen (DW.EKvW), sondern eine eigenständige regionale Einrichtung, verfasst als gGmbH, der als Gesellschafter beteiligten Diakonischen Werke des Kirchenkreises E und des Kirchenkreises F (vgl. Gesellschaftsvertrag, Kopie als Anlage zum Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 26. Januar 2009). Diese Gesellschaft hat sich dem DW.EKvW nur als Vereinsmitglied angeschlossen. Dieser Anschluss ist in § 4a des genannten Gesellschaftsvertrags auch so vorgesehen. Es handelt sich damit um einen strukturell gleichgelagerten Fall wie der, der dem Beschluss des KGH.EKD vom 20. Oktober 2008 - II-0124/P21-08 zu Grunde lag.
b) Die Beschwerde war auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 63 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 MVG.EKD) zur Entscheidung anzunehmen. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage i.S.d. § 63 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 MVG.EKD setzt voraus, dass die Entscheidung der mitarbeitervertretungsrechtlichen Streitigkeit von der Beantwortung dieser Rechtsfrage abhängt, diese klärungsbedürftig und klärungsfähig ist und die Klärung von allgemeiner Bedeutung für die kirchliche oder diakonische Rechtsordnung (vgl. nur KGH.EKD, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - I-0124/N43-07 - KuR 2008, S. 141)). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die von der Mitarbeitervertretung aufgeworfene Rechtfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie vom KGH.EKD in der oben angeführten Entscheidung (Beschluss vom 20. Oktober 2008 - II-0124/P21-08) bereits beantwortet worden ist
III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Abs. 7 MVG.EKD, § 22 KiGG.EKD).
Beschluss der KGH.EKD II-0124/P21-08 vom 20. Oktober 2008
B e s c h l u s s
(über die Ablehnung der Annahme der Beschwerde)
In dem
mitarbeitervertretungsrechtlichen Beschwerdeverfahren
mit den Beteiligten
Dienststellenleitung A
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt B
und
Mitarbeitervertretung A
- Beschwerdeführerin -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin C
hat der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland - Zweiter Senat für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten - durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Friedrich, die Richterin Bock und den Richter Dr. Nause am 20. Oktober 2008 beschlossen:
Die Beschwerde der Mitarbeitervertretung gegen den Beschluss der Schlichtungsstelle nach dem MVG der Ev. Kirche von Westfalen - 2. Kammer in Münster - vom 11. April 2008 - 2 M 16/08 - wird nicht zur Entscheidung angenommen.
G r ü n d e:
I. Die Beteiligten streiten im Rahmen zahlreicher Eingruppierungen darüber, ob sich diese nach dem BAT-KF oder nach den AVR.DW.EKD zu richten haben, wobei sich die Beteiligten zur Klärung dieser Frage auf die Durchführung des Verfahrens der Krankenschwester D verständigt haben, bei der sie sich darüber einig sind, dass sie, sind die AVR.DW.EKD anzuwenden, nach der Entgeltgruppe 7 zu vergüten ist.
Die Dienststelle aus der Fusion von drei früheren Einrichtungen hervorgegangen. Zur Zeit werden etwa 4.000 Mitarbeitende beschäftigt, die teils nach dem BAT-KF und teils nach den AVR.DW.EKD vergütet werden. Im Jahre 2005 hatte die Dienststellenleitung beschlossen, dass sich sämtliche neue Arbeitsverträge, die entweder durch Neueinstellungen oder durch Umstellung geschlossen werden, nur noch nach den AVR.DW.EKD richten sollen.
Zum 1. Juli 2007 sind die AVR.DW.EKD geändert worden. Um die notwendige Umgruppierung durchzuführen, sind entsprechende Zustimmungsanträge an die Mitarbeitervertretung gestellt worden. Im Falle der Mitarbeiterin D geschah dies am 30. Mai 2007. Die Mitarbeitervertretung beantragte am 6. Juni 2007 die Erörterung. Nachdem diese zu keinem Ergebnis geführt hatte, beschloss die Mitarbeitervertretung am 9. Januar 2008 - Eingang bei der Dienststellenleitung am 10. Januar 2008 - das Ende der Erörterungen. Die Dienststellenleitung leitete am 24. Januar 2008 das Schlichtungsverfahren ein. Sie hat die Auffassung vertreten, dass Frau D, die bis zum 30. Juni 2007 im Einzelgruppenplan 71 A der AVR.EKD geführt worden und nach der Vergütungsgruppe KR 5a vergütet worden sei, nach der Umstellung der AVR in die Entgeltgruppe 7 gehöre. Soweit die Mitarbeitervertretung jetzt auf dem Standpunkt stehe, die Dienststellenleitung sei nicht berechtigt, die AVR.DW.EKD anzuwenden, berücksichtige sie das Wahlrecht in der Satzung des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche von Westfalen nicht. Auch Artikel 165 der Kirchenordnung der Ev. Kirche von Westfalen räume dem Diakonischen Werk Selbstständigkeit und Gestaltungsfreiheit ein. Soweit die Mitarbeitervertretung der Auffassung sei, § 3 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes sei auch für die Mitglieder des Diakonischen Werkes verbindlich, übersehe sie, dass das Arbeitsrechtsregelungsgesetz gemäß seines § 23 nur für den Bereich der Ev. Kirche von Westfalen und ihres Diakonischen Werkes verbindlich sei. Eine Ausdehnung der von der Arbeitsrechtlichen Kommission oder der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission beschlossenen Regelungen sei daher nicht für die Antragstellerin als Mitglied verbindlich.
Die Dienststellenleitung hat beantragt,
festzustellen, dass kein Grund bestehe, die Zustimmung zur Eingruppierung der Krankenschwester D in die Entgeltgruppe 7 AVR.DW.EKD zu verweigern.
Die Mitarbeitervertretung ist dem entgegen getreten und hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Dienststellenleitung verstoße mit der von ihr für richtig gehaltenen Eingruppierung gegen bindende Rechtsvorschriften. Dass der BAT-KF anzuwenden sei, ergebe sich aus § 3 ARRG. Dieses Kirchengesetz stehe in der Normwirkung über der Satzung des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche von Westfalen. Das Diakonische Werk könne nur dann diese Sonderstellung der kirchlichen Einrichtungen innerhalb der staatlichen Arbeitsrechtsordnung in Anspruch nehmen, wenn es sein Arbeitsrecht nach den Vorgaben der Verfassten Kirche richte. Diese Maßstäbe definiere für die Ev. Kirche von Westfalen das ARRG. Die letzte Satzungsänderung des Diakonisches Werkes, auf die sich die Dienststellenleitung berufe, sei ohne Beschluss der Landessynode zustande gekommen.
Die Schlichtungsstelle hat mit dem der Mitarbeitervertretung am 30. April 2008 zugestellten Beschluss vom 11. April 2008 festgestellt, dass die Mitarbeitervertretung nicht berechtigt ist, dem Antrag auf Umgruppierung der Krankenschwester D in die Vergütungsgruppe 7 die Zustimmung zu verweigern.
Als Begründung ist unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten (VerwG.EKD jetzt KHG.EKD) vom 4. Mai 2000 - 0124/D39-99 - ZMV 2000, 183 = NZA RR 2000, 671 im Wesentlichen ausgeführt, die Mitarbeitervertretung habe nicht das Recht, die Zustimmung zur Eingruppierung mit der Begründung zu verweigern, die neue Entgeltgruppenregelung - AVR.DW.EKD - verstoße gegen höherrangiges Recht. Die eingeschränkte Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung bestehe darin, kontrollierend mitzuprüfen, ob die Vorgaben, die sich aus der vorgegebenen Vergütungsregelung ihrerseits ergäben, eingehalten seien. Dagegen stehe es nicht in der Kompetenz der Mitarbeitervertretung zu prüfen, ob die Dienststellenleitung bei der Wahl des Vergütungssystems gegen § 3 ARRG verstoßen habe. Die Schlichtungsstelle habe daher nicht zu entscheiden brauchen, ob die Dienststellenleitung als Mitglied des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche von Westfalen unbefugterweise von der durch die Arbeitsrechtliche Kommission oder deren Arbeitsrechtlicher Schiedskommission festgelegten Regelung - Anwendung des BAT-KF - abgewichen sei. Bewege man sich innerhalb der von der Dienststellenleitung vorgegebenen AVR.DW.EKD, gebe es keinen Grund, einer Ein- oder Umgruppierung der Krankenschwester D in die neue Entgeltgruppe 7 AVR zu verweigern.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Mitarbeitervertretung mit ihrer am 19. Mai 2008 eingelegten und nach am 30. Juni 2008 aufgrund des am 30. Juni 2008 beim Kirchengerichtshof eingegangen Antrags bis zum 30. Juli 2008 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist am 30. Juli 2008 begründeten Beschwerde, mit der sie nach Annahme der Beschwerde unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses die Abweisung des Antrags der Dienststellenleitung beantragt. Sie macht als Annahmegrund ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses geltend und hält die nach ihrer Auffassung dem Verfahren zugrunde liegende Rechtsfrage, ob eine Dienststelle oder ein diakonischer Anstellungsträger, der Mitglied eines gliedkirchlich-diakonischen Werkes sei und bislang die nach dem ARRG der zuständigen Landeskirche zustande gekommenen Arbeitsrechtsregelungen anwende, berechtigt sei - entgegen den insoweit normativ geltenden Bestimmungen des kirchlich-diakonisch maßgeblichen ARRG - hiervon abweichende - nicht den gliedkirchlich-diakonischen Vorgaben entsprechende - Arbeitsrechtsregelungen anzuwenden, oder die Frage, ob ein diakonischer Anstellungsträger unter Berücksichtigung des zentralen Gedankens der Dienstgemeinschaft und den hieraus folgenden Verpflichtungen für den Dienstgeber überhaupt berechtigt sei, in seiner Dienststelle gleichzeitig unterschiedliche - materiell nicht miteinander zu vereinbarende - Entlohnungs-/Eingruppierungs¬systeme zu verwenden, von grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 63 Abs. 2 Nr. 2 MVG.EKD ist.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 30. Juli 2008 Bezug genommen.
Die Dienststellenleitung beantragt, die Beschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, hilfsweise sie zurückzuweisen. Sie hält einen Annahmegrund für nicht gegeben entsprechend ihren Ausführungen im Schriftsatz vom 4. September 2008, auf die verwiesen wird.
II. Die Beschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil hierfür kein Grund gegeben ist.
1. Die Entscheidung über die Statthaftigkeit, Zulässigkeit und über das Verfahren der Beschwerde richtet sich nach § 63 MVG.EKD i.V.m. § 1 EGMVG-Westfalen (KABl. der Ev. Kirche von Westfalen 2003, S. 404).
2. Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 MVG.EKD bedarf die Beschwerde gegen Beschlüsse der Kirchengerichte der Annahme durch den Kirchengerichtshof der EKD. Die Beschwerde ist nach § 63 Abs. 2 Satz 2 MVG.EKD anzunehmen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses bestehen, 2. die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, 3. der Beschluss von einer Entscheidung des Kirchengerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland, einer Entscheidung eines obersten Landesgerichts oder eines Bundesgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 4. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem der Beschluss beruhen kann.
3. Keine der Voraussetzungen ist hier gegeben.
a) Ernstliche Zweifel an der materiell-rechtlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses sind nur anzunehmen, wenn die Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit voraussichtlich anders zu treffen sein wird; die bloße Möglichkeit einer entgegen gesetzten Entscheidung genügt nicht. Die Gründe, aus denen sich der ernstliche Zweifel ergeben soll, müssen in der Beschwerdebegründung aufgezeigt sein (KGH.EKD, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - I-0124/N43-07 - KuR 2008, 141; Fey/Rehren, MVG.EKD, Stand Juli 2008, § 63 Rn. 7 m.w.N).
Die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist jedenfalls im Ergebnis zutreffend.
Der Beschwerde ist zwar einzuräumen, dass der Hinweis der Schlichtungsstelle auf die Entscheidung des VerwG.EKD vom 4. Mai 2000 (aaO) zu kurz greift. Denn der Kirchengerichtshof der EKD hat mit Beschluss vom 19. Mai 2005 - II-0124/K40-04 - ZMV 2006, 89 entschieden, dass die Mitarbeitervertretung mit Rücksicht darauf, dass sie nach § 35 Abs. 3 Buchst. b MVG.EKD dafür einzutreten hat, dass auch die arbeitsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden, klären lassen darf, welche auf dem Dritten Weg geschaffenen Arbeitsbedingungen insgesamt anzuwenden sind (Leitsatz Nr. 1 und zu II Nr. 2 b) aa) der Gründe).
Im vorliegenden Fall durfte die Dienststellenleitung ihren Arbeitsverträgen, und damit auch dem Arbeitsvertrag mit der Krankenschwester D, die AVR.DW.EKD zugrunde legen.
Für die Dienststelle besteht kein Zwang zur Anwendung des BAT-KF.
Sie ist nicht aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Diakonischen Werk der Ev. Kirche von Westfalen verpflichtet, den BAT-KF anzuwenden. Als Mitglied des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche von Westfalen muss sie kirchenrechtliche Arbeitsrechtsregelungen anwenden. Nach § 4 Abs. 2 Ziffer 7 a der Satzung des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche von Westfalen kann sie wählen, ob sie den für dieses Diakonische Werk geschaffenen BAT-KF anwendet oder die für das Diakonische Werk der EKD geschaffenen AVR.DW.EKD (vgl. BAG vom 20. März 2002 - 4 AZR 101/01 - BAGE 101, 9, 16 f.). Von dieser Wahlmöglichkeit hat sie Gebrauch gemacht, indem sie die AVR.DW.EKD bei Neueinstellungen zugrunde legt oder die bestehenden Altverträge einvernehmlich einer entsprechenden Änderung zuführt.
Der von der Beschwerde dem entgegen gehaltene § 3 ARRG steht nicht entgegen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 sind die von der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 2 Abs. 2 und die von der rheinisch-westfälisch-lippischen Arbeitsrechtlichen Schiedskommission nach § 19 beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen verbindlich und wirken normativ und nach dessen Absatz 2 dürfen nur Arbeitsverträge geschlossen werden, die den von der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen entsprechen.
Dabei ist aber § 23 Abs. 1 ARRG zu beachten. Nach dieser Bestimmung, die den "Geltungsbereich" des ARRG regelt, gilt "dieses Arbeitsrechtsregelungsgesetz ... für den Bereich der Ev. Kirche von Westfalen und ihres Diakonischen Werkes". Das kann nur dahin verstanden werden, dass sich der Geltungsbereich des ARRG nicht auf die antragstellende Dienststelle erstreckt. Das folgt aus dem Wortlaut. Die Wörter "ihres Diakonischen Werkes" stehen dafür, dass ein kircheneigenes diakonisches Werk gemeint ist bzw. der Landesverband, also die Verwaltung, nicht aber die einzelnen Dienststellen erfasst sind, die Mitglieder des Diakonischen Werkes sind.
Das ergibt sich aus Folgendem:
Artikel 164 der Kirchenordnung sieht vor, der Dienst der Verkündigung und der Liebe, zu dem alle Glieder der Kirche gerufen sind, geschieht in besonderer Weise durch die missionarisch-diakonischen Werke der Kirche.
Nach Artikel 166 der Kirchenordnung wird die Verbindung der einzelnen Werke mit der Ev. Kirche von Westfalen, ihren Kirchengemeinden und Kirchenkreisen durch Kirchengesetz oder Vereinbarung geordnet.
Das ist durch das Diakoniegesetz geschehen. Dessen § 2 "Diakonie in der Kirche" stellt fest, wer den diakonischen Auftrag wahrnimmt. Das sind einmal
a) die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und kirchlichen Verbände der Ev. Kirche von Westfalen,
b) die rechtlich selbstständigen Träger diakonisch-missionarischer Arbeit, die sich im Diakonischen Werk der Ev. Kirche von Westfalen als Landesverband zusammenschließen,
c) die Ev. Kirche von Westfalen (Landeskirche) in Verbindung mit dem Diakonischen Werk der Ev. Kirche von Westfalen - Landesverband der Inneren Mission - e.V. (Diakonisches Werk).
Das macht deutlich, dass es rechtlich selbstständige Träger gibt, die sich im Diakonischen Werk der Ev. Kirche von Westfalen als Landesverband zusammenschließen und sich, wie in § 8 Abs. 2 Satz 4 Diakoniegesetz vorgesehen, eine Satzung geben, wie geschehen. Nach dieser Satzung, § 4 Abs. 2 Ziffer 7 a), sind die Mitarbeitenden nach Arbeitsbedingungen zu beschäftigen, die in einem kirchengesetzlich anerkannten Verfahren gesetzt werden, welches auf strukturellem Gleichgewicht der Dienstgeber- und der Dienstnehmerseite beruht. Das impliziert ein Wahlrecht der einzelnen Mitglieder des Diakonischen Werkes mit der Folge, dass, wie hier, die Dienststelle zwischen BAT-KF und AVR.DW.EKD wählen kann. § 3 ARRG steht nicht entgegen, nach dem das ARRG mit seinem § 23 lediglich die Verfasste Kirche und das Diakonische Werk als Landesverband erfasst.
Damit liegt ein Verstoß gegen § 3 ARRG durch das Wahlrecht der Satzung entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht vor.
Der von der Beschwerde vermissten Genehmigung der Satzung durch die Landessynode bedurfte es nicht.
Abgesehen davon, dass nicht dargestellt ist, mit welcher Satzungsänderung das Wahlrecht eingeführt wurde - es besteht seit Jahren, wie schon die genannte Entscheidung des BAG vom 20. März 2002 (aaO) zeigt, sieht § 9 Nr. 1 b) Diakoniegesetz für den Erlass, die Änderung, die Aufhebung der Satzung des Diakonischen Werkes "Einvernehmen der Kirchenleitung" vor. Kirchenleitung ist der Oberbegriff von Kirchenregiment und Kirchenverwaltung. In der Ev. Kirche von Westfalen leitet die Kirchenleitung im Auftrag der Landessynode die Ev. Kirche von Westfalen, Artikel 142 Kirchenordnung. Sie wird für jeweils acht Jahre gewählt. Ihr gehören sieben haupt- und elf nebenamtliche Mitglieder an (Artikel 146 Kirchenordnung). Die Synode ist also insoweit nicht involviert. Das erforderliche Einvernehmen bedeutet Zustimmung. Dafür, dass diese nicht erteilt wurde, ist nichts vorgetragen und nichts ersichtlich.
Soweit die Beschwerde auf § 1 a AVR.DW.EKD verweist, verkennt die Beschwerde, dass § 1 a Abs. 2 AVR.DW.EKD, der den Vorrang gliedkirchlicher Arbeitsregelung vorsieht, nach Absatz 3 nicht anzuwenden ist, wenn eine Einrichtung nicht unter den Geltungsbereich des gliedkirchlich-diakonischen Arbeitsrechts fällt, u.a. weil sie gemäß der Satzung des gliedkirchlichen Diakonischen Werkes von einer Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht hat oder einer Ausnahmeentscheidung vorliegt, oder weil sie nicht dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz der Gliedkirche oder einer entsprechenden Ordnung des gliedkirchlichen diakonischen Werkes unterfällt, was bei der hier antragstellenden Dienststelle der Fall ist. Die Satzung des Diakonischen Werkes sieht eine Wahlmöglichkeit vor und die Dienststelle wird vom Arbeitsrechtsregelungsgesetz nicht erfasst.
Im Übrigen hat die Dienststellenleitung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Vorgang gliedkirchlicher Regelung nur dann in Frage kommt, wenn die Einrichtung überhaupt vom Grundsatz her in den Geltungsbereich der AVR.DW.EKD fällt.
b) Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage i.S.d. § 63 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 MVG.EKD setzt voraus, dass die Entscheidung der mitarbeitervertretungsrechtlichen Streitigkeit von der Beantwortung dieser Rechtsfrage abhängt, diese klärungsbedürftig und klärungsfähig und die Klärung von allgemeiner Bedeutung für die kirchliche oder diakonische Rechtsordnung (vgl. nur KGH.EKD, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - I-0124/N43-07 aaO).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wie aus den vorherstehenden Ausführungen deutlich wird. Im Übrigen sind die AVR.DW.EKD auf dem "Dritten Weg" zustande gekommen. Werden sie den Arbeitsverträgen zugrunde gelegt, so liegt kein Verstoß gegen das Leitbild der Dienstgemeinschaft vor. Dass - insbesondere in Zeiten des Übergangs - unterschiedliche kirchliche Arbeitsrechtsregelungen anzuwenden sind, ist hinzunehmen, nachdem keine unmittelbare und zwingende normative Geltung einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung des Dritten Weges für Arbeitsverhältnisse mit kirchlichen Dienstgebern gegeben ist und eine normative Geltung durch Kirchengesetz im vorliegenden Fall schon deswegen nicht gegeben sein kann, weil die antragstellende Dienststelle von dem eine solche anordnenden ARRG nicht erfasst ist.
III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Abs. 7 MVG.EKD i.V.m.§ 22 Abs. 1 KiGG.EKD).