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Kirchengericht:Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:25.02.2008
Aktenzeichen:KGH.EKD II-0124/N63-07
Rechtsgrundlage:MVG.EKD § 14
Vorinstanzen:Schieds- und Schlichtungsstelle des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V., II-46/07, Fundstelle: Kirche und Recht 1/2008, S. 140
Schlagworte:Anfechtung einer Nachwahl zur Mitarbeitervertretung
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Leitsatz:

1. Die Anfechtungsfrist des § 14 MVG.EKD ist nur dann gewahrt, wenn das Kirchengericht erster Instanz in der Lage ist, über die Anfechtung zu entscheiden. Das setzt voraus, dass der Anfechtende die Anfechtungsgründe innerhalb der Anfechtungsfrist im Einzelnen darlegt.
2. Erst wenn ein anfechtungsrelevanter Sachverhalt innerhalb der Anfechtungsfrist hinreichend vorgetragen ist, ist weiteren - auch außerhalb der Anfechtungsfrist nachgebrachten - Anfechtungsgründen nachzugehen.

Tenor:

Die Beschwerde der Dienststellenleitung gegen den Beschluss der Schieds- und Schlichtungsstelle des Diakonischen Werks der Ev. Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V. vom 13. August 2007 - II-46/07 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Dienststellenleitung und die Mitarbeitervertretung streiten um die Wirksamkeit der Nachwahl zur Mitarbeitervertretung am 27. Juni 2007.
Mit am 9. Juli 2007 per Fax bei der Schieds- und Schlichtungsstelle eingegangenem Antrag vom 9. Juli 2007 beantragte die Dienststellenleitung die Feststellung, dass die Nachwahl zur Mitarbeitervertretung am 27. Juni 2007 unwirksam ist.
Zur Begründung ist ausgeführt, insgesamt seien fünf Mitarbeiterinnen eines Geschäftsbereichs und ca. fünf Mitarbeiter einer Schule von der Wahl ausgeschlossen worden mit der Begründung, es handele sich um leitende Angestellte gem. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 MVG. EKD. Die von der Wahl ausgeschlossenen Mitarbeiter gehörten nicht der Dienststellenleitung an. Sie seien weder der Mitarbeitervertretung genannt worden, noch seien sie von der Geschäftsführung beauftragte Personen mit besonderen Befugnissen.
Der letzte Satz des Antrages vom 9. Juli 2007 lautet: "Eine detaillierte Begründung geht ihnen in ei-nem gesonderten Schriftsatz zu."
Mit der Dienststellenleitung am 20. Juli 2007 zugegangenem Schreiben vom 12. Juli 2007 wurde die Dienststellenleitung zum Termin am 13. August 2007 geladen.
Mit Schriftsatz vom 3. August 2007, bei der Schieds- und Schlichtungsstelle am 7. August 2007 eingegangen, meldete sich der Verfahrensbevollmächtigte der Mitarbeitervertretung und verwies darauf, dass entgegen den Anforderungen des § 14 MVG.EKD kein konkreter angeblicher Verstoß gegen die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren innerhalb der Anfechtungsfrist von Zwei-Wochen gerügt worden sei.
Die Antragsschrift enthalte keinen einzigen Namen der insgesamt angeblich fünf Mitarbeiterinnen des Geschäftsbereiches und der angeblich insgesamt ca. fünf Mitarbeiter der Schule, die angeblich ungerechtfertigt mit der behaupteten Begründung von der Wahl ausgeschlossen worden seien. Innerhalb der Anfechtungsfrist hätten sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter benannt werden müssen, die angeblich ungerechtfertigt zur Wahl nicht zugelassen worden seien. Im Fall der Schule habe die Dienststellenleitung im Zeitpunkt der Antragstellung offensichtlich nicht einmal die genaue Anzahl der angeblich von der Wahl ausgeschlossenen Mitarbeiter gekannt. Es sei nur geschätzt worden, dass es sich um ca. fünf Mitarbeiter handeln könne. Diese Mängel der Anfechtungsschrift seien bis heute nicht behoben.
Im Termin vom 13. August 2007 überreichte die Dienststellenleitung laut Sitzungsprotokoll "einen Auszug aus dem Organigramm" der Dienststelle.
Die Dienststellenleitung hat beantragt festzustellen, dass die Nachwahl zur Mitarbeitervertretung am 27. Juli 2007 unwirksam ist.
Die Mitarbeitervertretung hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hält den Antrag für verfristet.
Die Schieds- und Schlichtungsstelle hat mit Beschluss vom 13. August 2007 den Antrag der Dienststellenleitung zurückgewiesen.
Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, zwar sei mit Antragseingang die Frist von zwei Wochen des § 14 MVG.EKD gewahrt. Die Begründung des Antrags sei jedoch unzureichend, um einen Wahlanfechtungsgrund feststellen zu können. So habe die Dienststellenleitung vorgetragen, fünf Mitarbeiterinnen eines Geschäftsbereichs und ca. fünf Mitarbeiter eines anderen Bereichs seien von der Wahl ausgeschlossen worden. Sie habe weder die Mitarbeiter namentlich benannt noch habe sie die ungefähren Angaben der betroffenen Mitarbeiterzahl später präzisiert. Trotz einer entsprechenden Ankündigung, den Antrag mit einer detaillierten Begründung zu versehen, sei bis zum Schluss der Verhandlung vor der Schieds- und Schlichtungsstelle keine hinreichende Ergänzung für das Begehren erfolgt. Das in der Verhandlung überreichte Organigramm der Dienststelle ersetze keinen substantiierten Sachvortrag, der zur Begründung eines Wahlanfechtungsantrages dienen könne. Trotz entsprechender Erörterungen in der Verhandlung vor der Schieds- und Schlichtungsstelle habe nicht geklärt werden können, ob Verstöße gegen das aktive oder passive Wahlrecht gerügt worden seien, und ob dieser Verstoß, wenn er denn vorgelegen habe, behoben worden sei.
Mangels eines hinreichenden Sachvortrages bzgl. der Gründe, auf die die Dienststellenleitung ihr Anfechtungsbegehren bzgl. der Nachwahl stütze, und da weder aufklärbar gewesen sei, ob ein möglicher Verstoß behoben worden sei, noch ob durch einen Verstoß das Wahlergebnis überhaupt habe beeinflusst oder geändert werden können, habe die Anfechtung der Nachwahl erfolglos bleiben müssen.
Gegen diesen ihr mit Schreiben vom 23. August 2007 übersandten Beschluss hat die Dienststellenleitung mit am 7. September 2007 beim Kirchengerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage Beschwerde eingelegt und diese am 8. Oktober 2007 begründet. Sie trägt vor, infolge der Neugründung einer Klinik und der damit verbundenen Ausgliederung und des Übergangs der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sei die Zahl der Mitglieder der Mitarbeitervertretung zum 1. Januar 2007 von neun Mitgliedern auf nur noch drei Mitglieder gesunken. Aus diesem Grunde hätten sechs Mitglieder für die Mitarbeitervertretung nachgewählt werden sollen. Mit Wahlausschreiben vom 29. Mai, das ab dem 30. Mai 2007 ausgehängt worden sei, sei der Wahltermin auf Mittwoch, den 27. Juni 2007 von 6.30 bis 16.00 Uhr festgesetzt worden. Die Wahllisten und die Wahlordnung hätten laut Mitteilung des Wahlausschreibens vom 30. Mai 2007 bis zum 30. Juni 2007 im Sekretariat in der Schule, in den Schülerwohnheimen sowie in der Poststelle im Mutterhaus ausgelegen. Die Wahllisten seien jedoch nicht in allen Außenstellen der Dienststelle ausgelegt worden, so seien die Listen nicht in einer Wohnstätte ausgelegt worden. Auch in einem räumlich entfernten Kinderhort hätten die Listen zunächst nicht ausgelegen, sondern seien erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgelegt worden.
Es werden zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter namentlich genannt, die zum Geschäftsbereich oder zum Bereich Schule gehörten und die nicht in den Wahllisten aufgeführt worden seien. Die genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hätten an der Wahl nicht teilnehmen und ihre Stimme abgeben können. Dies sei ihnen von dem Wahlvorstand mit dem Hinweis auf die fehlende Eintragung in der Wählerliste verwehrt worden.
In der mündlichen Verhandlung vor der Schieds- und Schlichtungsstelle habe die Dienststellenleitung weiter vorgetragen und habe dabei konkret Bezug auf ein Organigramm der Dienststelle Bezug genommen, das auch zu den Akten der Schieds- und Schlichtungsstelle genommen worden sei und aus dem sich die Namen und die Anzahl der Mitarbeiter, die von der Wahl ausgeschlossen worden seien, ergeben haben, da diese markiert gewesen seien. Die Dienststellenleitung habe außerdem ausdrücklich darum gebeten, die Namen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu Protokoll zu nehmen. Die Schieds- und Schlichtungsstelle habe den Antrag zurückgewiesen.
Die Dienststellenleitung hält den Beschluss der ersten Instanz für rechtsfehlerhaft. Weder habe die Schieds- und Schlichtungsstelle den für die Entscheidung erheblichen und maßgeblichen Sachverhalt umfassend und vollständig festgestellt, noch sei die rechtliche Beurteilung zutreffend. Auf den Schriftsatz der Dienststellenleitung vom 9. Juli 2007 habe die Schieds- und Schlichtungsstelle den Termin zur mündlichen Anhörung schon auf den 13. August 2007 festgesetzt. Die Stellungnahme der Mitarbeitervertretung vom 3. August 2007 sei der Dienststellenleitung erst am 9. August 2007 zugegangen. In der Kürze der Zeit sei der Dienststellenleitung keine Stellungnahme darauf mehr möglich gewesen. Entgegen der Entscheidung erster Instanz lägen die Voraussetzungen der Wahlanfechtung gem. § 14 MVG.EKD vor. Schon der Antragsschrift habe sich ein Verstoß gegen die Wahlberechtigung entnehmen lassen, da der Hinweis darauf, die genannten Personen gehörten nicht zur Dienststellenleitung, nur so zu verstehen sei, dass die Dienststellenleitung den Ausschluss der Mitarbeiter von der Wahl als rechtsgrundlos gerügt habe.
Die Dienststellenleitung habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Namen und die Anzahl der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Protokoll aufgenommen werden sollen. Schließlich habe die Dienststellenleitung einen Auszug aus dem Organigramm übergeben gehabt, auf dem die betroffenen Mitarbeiter gelb markiert gewesen seien. Daraus habe sich auch zwanglos die genaue Zahl der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ergeben. Unabhängig davon sei nunmehr festzustellen, dass es sich um die im Sachverhalt genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter handele, die von der Wahl unberechtigterweise ausgeschlossen worden seien.
Die Schieds- und Schlichtungsstelle sei ihrer allgemeinen Hinweis- und Aufklärungspflicht nicht nachgekommen und habe es versäumt, den zugrunde zulegenden Sachverhalt vollständig aufzuklären, zumal sie ja davon ausgegangen sei, der Antrag genüge bereits zu einem Teil den Anforderungen. Insbesondere sei der Dienststellenleitung nicht mehr die Möglichkeit gegeben worden, den nach Auffassung der Schieds- und Schlichtungsstelle fehlenden Vortrag nachzubessern. Sie habe insbesondere keine Gelegenheit mehr gehabt, auf die Einwendungen der beteiligten Mitarbeitervertretung einzugehen.
Als weiteren Anfechtungsgrund werde ein Verstoß gegen die sich aus § 4 Abs. 1 der Wahlordnung ergebende Verpflichtung gerügt, den Wahlberechtigten die Wahlliste in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen. Weder in dem räumlich weit von der Dienststelle entfernt liegenden Kinderhort noch in der ebenfalls räumlich weit entfernten Wohnstätte hätten die Listen mindestens vier Wochen vor dem Wahltermin ausgelegen. In der Wohnstätte hätten die Listen gar nicht ausgelegen. In dem Kinderhort seien die Listen erst knapp eine Woche vor dem Wahltermin ausgelegt worden.
Wesentlich schwerer wirke der Verstoß gegen § 6 der Wahlordnung. Der unter anderem von Frau D eingereichte Wahlvorschlag sei von dem Wahlvorstand ohne ersichtlichen Rechtsgrund nicht angenommen und bearbeitet worden. Da dieser Verstoß tatsächlich geeignet sei, das Wahlergebnis zu verändern oder zu beeinflussen, sei die Wahl insoweit für ungültig zu erklären.
Die Dienststellenleitung betragt,
unter Abänderung des Beschlusses der Schieds- und Schlichtungsstelle des DWBO e.V. vom 13. August 2007, Az.: II-46/07, festzustellen, dass die Nachwahl zur Mitarbeitervertretung bei der Dienststelle am 27. Juni 2007 unwirksam ist.
Die Mitarbeitervertretung beantragt:
Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.
Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss und nimmt im übrigen zum Sachvortrag der Beschwerdebegründung Stellung.
Mit Schreiben vom 5. November 2007 hat der Kirchengerichtshof darauf hingewiesen, dass nach wie vor Bedenken dagegen bestünden, ob die Anfechtungsfrist des § 14 MVG.EKD gewahrt ist, und hat dies im Einzelnen begründet.
Daraufhin ist die Dienststellenleitung bei ihrem Standpunkt verblieben, das durchgeführte Wahlanfechtungsverfahren gem. § 14 MVG.EKD erfülle die formalen Voraussetzungen. Sie verbleibt dabei, dass ihrem Vortrag, insgesamt seien fünf Mitarbeiterinnen eines Geschäftsbereichs und ca. fünf Mitarbeiter einer Schule in fehlerhafter Weise von der Wahl mit der Begründung ausgeschlossen worden, es handele sich um leitende Angestellte, tatsächlich nicht um leitende Angestellte und um Angehörige der Dienststellenleitung, ein schlüssiges Anfechtungsvorbringen zu entnehmen sei.
Der Vortrag, zehn wahlberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seien nicht zur Wahl zugelassen worden, beinhalte den Anfechtungsgrund; ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über die Wahlberechtigung liege vor. Der Vortrag, zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seien fehlerhaft von der Wahl ausgeschlossen worden, reiche aus. Warum erst bei Nennung der Namen der ausgeschlossenen Wahlberechtigten der Anfechtungsgrund plausibel werden solle, sei nicht nachzuvollziehen.
Die Mitarbeitervertretung ist bei ihrer Auffassung verblieben, die Dienststellenleitung habe innerhalb der Anfechtungsfrist des § 14 MVG.EKD nichts vorgetragen, was die Schieds- und Schlichtungsstelle in die Lage versetzt hätte, anzunehmen, es lägen Verstöße gegen die Vorschriften des MVG.EKD bei der Nachwahl vor. Innerhalb der Anfechtungsfrist sei bis auf die Behauptung, insgesamt ca. zehn Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter seien angeblich von der Wahl ausgeschlossen worden mit der Begründung, es handele sich um leitende Angestellte, nicht substantiiert vorgetragen worden. Die nunmehr im Beschwerdeverfahren vorgebrachten - bestrittenen - Rügen gegen angebliche Mängel des Wahlverfahrens seien sämtlich weit außerhalb der Anfechtungsfrist erfolgt und damit unabhängig davon, dass sie auch nicht zuträfen, verfristet.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (gem. § 63 Abs. 7 MVG.EKD i.V.m. § 90 Abs. 2, § 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG) einverstanden erklärt (Mitarbeitervertretung mit Schriftsatz vom 7. November 2007, Bl. 52 der Senatsakten, Dienststellenleitung mit Schriftsatz vom 30. November 2007, Bl. 76 der Senatsakten).
II. Über die Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Die Beschwerde ist nach § 63 Abs. 1 Buchst. f MVG.EKD a.F. statthaft; im übrigen zulässig, aber unbegründet.
1. Die Neufassung der Bestimmungen über die Beschwerde im MVG.EKD nach Artikel 5 Nr. 31 des Kirchengesetzes über die Errichtung, die Organisation und das Verfahren der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 6. November 2003 (ABl.EKD S. 408), das am 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist (Artikel 8 § 2 Abs. 1), ist nicht anzuwenden. Das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat das MVG.EKD nicht übernommen. Daher kommt es für die Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde auf die anzuwendenden Regelungen nach dem MVG.EKD a.F. an, während sich die Durchführung des Verfahrens selbst in der Zeit nach dem 1. Januar 2004 nach den mit diesem Tag für das Verfahren in Streitigkeiten aus dem MVG geltenden Verfahrensvorschriften, nämlich gemäß § 63 Abs. 7 MVG.EKD nach den Vorschriften über das Beschwerdeverfahren des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens richtet.
2. Die Vorinstanz hat den Antrag der Dienststellenleitung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
Die Anfechtungsfrist des § 14 MVG.EKD ist nicht gewahrt. Die Anfechtungsfrist des § 14 MVG.EKD ist nur dann gewahrt, wenn das Kirchengericht erster Instanz in der Lage ist, über die Anfechtung zu entscheiden. Das setzt voraus, dass der Anfechtende die Anfechtungsgründe im Einzelnen darlegt, und zwar innerhalb der Anfechtungsfrist (vgl. Baumann-Czichon/Dembski/Germer/Kopp, MVG.EKD 2. Aufl. § 14 RdNr. 3; vgl. ferner Bauer u.a. MVG.EKD für den Bereich der Ev. Kirchen und Diakonischen Werke im Rheinland - Westfalen - Lippe, Stand Mai 2006, § 14 RdNr. 1.7, 1.11). Daran fehlt es hier. Die Dienststellenleitung hat lediglich vorgetragen, insgesamt seien fünf Mitarbeiterinnen eines Geschäftsbereichs und "ca. fünf Mitarbeiter einer Schule von der Wahl ausgeschlossen mit der Begründung, es handele sich um leitende Angestellte gem. § 4 (1), (2) MVG.EKD." Die von der Wahl ausgeschlossenen Mitarbeiter gehörten nicht der Dienststelle an. Sie seien weder der Mitarbeitervertretung genannt worden, noch seien sie von der Geschäftsführung beauftragte Personen mit besonderen Befugnissen. Eine detaillierte Begründung gehe in einem gesonderten Schriftsatz zu.
Das reicht nicht aus.
Die erste Instanz hat zutreffend darauf verwiesen, dass die Dienststellenleitung innerhalb der Anfechtungsfrist weder die Mitarbeiter namentlich benannt, noch die ungefähre Angabe der Zahl der betroffenen Mitarbeiter präzisiert habe, und zwar, wie zu ergänzen ist, innerhalb der Anfechtungsfrist. Die erste Instanz hätte aufgrund des kärglichen Sachvortrages der Dienststellenleitung in der Anfechtungsschrift der Sache nach "ins Blaue hinein" den Versuch unternehmen müssen, einen Sachverhalt aufzuklären, der dann Anlass zur Annahme hätte geben können, es sei tatsächlich gegen die Vorschriften des MVG bei der Nachwahl verstoßen worden. Damit wäre der Amtsermittlungsgrundsatz überdehnt: Die Dienststellenleitung hat ihrer Mitwirkungspflicht durch Angabe eines Sachverhaltes nicht genügt, der geeignet ist, aufgrund der angegebenen Tatsachen einen Verstoß gegen das MVG als möglich erscheinen zu lassen.
Die Übergabe des Organigramms, auf die die Beschwerde entscheidend abstellt, fand weit außerhalb der Anfechtungsfrist statt, so dass es nicht darauf ankommt, ob die erste Instanz verpflichtet war, der Bitte der Dienststellenleitung zu entsprechen und die Namen der sich nach ihrer Darstellung aus dem Organigramm ergebenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die wahlberechtigt gewesen seien, in das Protokoll aufzunehmen.
Sonach ist die Ausschlussfrist des § 14 MVG.EKD nicht gewahrt.
Davon, dass über den Vortrag in der Anfechtungsschrift vom 9. Juli 2007 weiterer Vortrag erforderlich war, geht die Dienststellenleitung selbst aus, wenn sie in der Anfechtungsschrift ausführt, ein detaillierte Begründung gehe der ersten Instanz in einem gesonderten Schriftsatz zu, was dahin zu ergänzen ist, dass dies innerhalb der Anfechtungsfrist hätte geschehen müssen.
Dem Vorstehenden entspricht die Rechtsprechung im staatlichen Bereich zur Anfechtung von Betriebsratswahlen.
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Fall unzureichender Begründung den Anfechtungsantrag sogar als unzulässig verworfen (BAG Beschluss vom 24. Mai 1965 - 1 ABR 1/65 - AP Nr. 14 zu § 18 BetrVG 1952), was aber deswegen nicht richtig ist, weil es sich bei der Frist des § 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG um eine materielle Ausschlussfrist handelt, so dass in einem solchen Fall der Antrag unbegründet ist.
Der Anfechtungsantrag muss innerhalb der Anfechtungsfrist schon deshalb hinreichend begründet werden, weil eine erst später nachgeschobene Begründung einer unzulässigen Verlängerung der Anfechtungsfrist gleich käme. Erst wenn ein anfechtungsrelevanter Sachverhalt hinreichend vorgetragen ist, kann zulässigerweise weiteren - auch nachgebrachten - Anfechtungsgründen nachgegangen werden.
Die Beschwerdebegründung kann sonach als weiteren Anfechtungsgrund den von ihr vorgetragenen Verstoß gegen die sich aus § 4 Abs. 1 der Wahlordnung ergebenden Verpflichtung, den Wahlberechtigten die Wahllisten in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen, nicht wirksam einbringen. Das gilt auch für den in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Verstoß gegen § 6 der Wahlordnung.
Andere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts verlangen, dass die Antragsschrift "ein schlüssiges Anfechtungsvorbringen enthält" (Beschluss vom 29. März 1974 - 1 ABR 27/73 - AP 2 [zu II 2 der Gründe] zu § 19 BetrVG 1972; Beschluss vom 25. Juni 1974 - 1 ABR 68/73 - AP Nr. 3 [ zu II 3b der Gründe] zu § 19 BetrVG 1972).
Sonach konnte die Beschwerde der Dienststellenleitung keinen Erfolg haben.
III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Abs. 7 MVG.EKD i.V.m. § 22 Abs. 1 KiGG.EKD).