.Satzung des Kuratoriums beim Predigerseminar Wittenberg
Geltungszeitraum von: 01.01.2006
Geltungszeitraum bis: 30.11.2010
Satzung des Kuratoriums beim Predigerseminar Wittenberg
in der Fassung des Beschlusses des Präsidiums der UEK
vom 30. November 2005
(Abl.EKD 2005 S. 576)
####§ 1
Bei dem Predigerseminar Wittenberg besteht ein Kuratorium.
#§ 2
Das Kuratorium hat die Aufgabe,
#- das 1816 gegründete und mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Predigerseminar zu betreuen und unbeschadet der Befugnisse des Präsidiums der UEK zu vertreten,
- die Wittenberger Lutherstätten für das kirchliche Leben und für die Ausbildung der jungen Theologengeneration fruchtbar zu machen,
- in Wittenberg, als Ursprungsort der Reformation, das Erbe Martin Luthers zu erhalten und die zentrale Bedeutung der Lutherstätten für die Ökumene hervorzuheben und zu fördern.
§ 3
(
1
)
Das Kuratorium besteht aus
- der Bischöfin oder dem Bischof der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
- je einem Mitglied für jede weitere an der Finanzvereinbarung beteiligte Landeskirche, das von der jeweiligen Kirchenleitung entsandt wird; von diesen Mitgliedern ist ein Mitglied für die Stellvertretung im Vorsitz vom Kuratorium zu wählen,
- einem Mitglied, das vom Vorstand der EKU-Stiftung aus seiner Mitte bestimmt wird,
- einem Mitglied, das vom Präsidium der UEK bestimmt wird,
- der Direktorin oder dem Direktor des Predigerseminars Wittenberg als Schriftführerin oder Schriftführer.
(
2
)
1 Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Nr. 2 bis 4 werden für die Dauer von sechs Jahren entsandt oder bestimmt. 2 Für sie kann eine Stellvertretung vorgesehen werden. 3 Die übrigen Mitglieder gehören dem Kuratorium für die Dauer ihres Dienstes an.
(
3
)
An den Sitzungen des Kuratoriums nehmen mit beratender Stimme teil:
#- die zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent der Kirchenkanzlei der UEK,
- die Ausbildungsdezernentinnen und Ausbildungsdezernenten der an der Finanzvereinbarung beteiligten Landeskirchen, sofern sie nicht gemäß Absatz 1 Nr. 2 entsandte Mitglieder sind.
§ 4
(
1
)
Die Aufgaben des Kuratoriums hinsichtlich der Betreuung des Predigerseminars bestehen insbesondere in:
- der Entwicklung und verbindlichen Festlegung der Ausbildungskonzeption für das Predigerseminar im Zusammenwirken mit den beteiligten Landeskirchen sowie in der Beratung und Begleitung der Studienarbeit im Predigerseminar,
- der Berufung und Abberufung der Direktorin oder des Direktors und der hauptamtlichen Lehrkräfte, wobei die an der Finanzvereinbarung beteiligten Landeskirchen angemessen zu berücksichtigen sind,
- der Verantwortung für die Pflege der Reformationsbibliothek, der Weiterführung der Bibliothek des Predigerseminars und der Fürsorge für seine Lehrmittel,
- der Verantwortung für die Schlosskirche Wittenberg in Abstimmung mit den zuständigen Organen der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen,
- der Förderung des persönlichen Kontaktes zwischen den Leitungen der beteiligten Landeskirchen und der jeweiligen Kandidatengemeinschaft,
- der Feststellung des von der Direktorin oder dem Direktor vorzulegenden Haushaltsplanes und der Abnahme und Entlastung der Jahresrechnung,
- der Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung für das Kuratorium.
(
2
)
Beschlüsse des Kuratoriums, die Bekenntnis oder Recht einer der an der Finanzvereinbarung beteiligten Kirchen nach deren Auffassung betreffen, kommen gegen deren Stimme nicht zustande.
(
3
)
1 In Finanzangelegenheiten stimmen die Mitglieder des Kuratoriums nach der Quote des Finanzierungsanteils der beteiligten Körperschaften. 2 Die Finanzierung des Predigerseminars wird durch eine besondere Vereinbarung geregelt.
#§ 5
(
1
)
1 Das Kuratorium bildet einen Geschäftsführenden Ausschuss. 2 Er nimmt die Aufgaben des Kuratoriums wahr, sofern dieses nicht tagt.
(
2
)
1 Das Mitglied, das die Stellvertretung im Vorsitz hat, ist zugleich Vorsitzende oder Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses. 2 Die Direktorin oder der Direktor des Predigerseminars Wittenberg nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses teil. 3 Die Höchstzahl von fünf stimmberechtigten Mitgliedern soll nicht überschritten werden. 4 Der Geschäftsführende Ausschuss tagt in der Regel zweimal im Jahr. 5 Zugunsten von Kuratoriumssitzungen kann auf Sitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses verzichtet werden.
(
3
)
Das Kuratorium kann weitere Ausschüsse bilden und sachverständige Personen hinzuziehen.
#§ 6
1 Das Kuratorium übt die Fachaufsicht über die Direktorin oder den Direktor und die hauptamtlichen Lehrkräfte aus. 2 Die allgemeine Dienstaufsicht wird durch die Kirchenkanzlei der UEK ausgeübt. 3 Alle übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstehen der Dienstaufsicht der Direktorin oder des Direktors.
#§ 7
(
1
)
1 Das Kuratorium tritt auf Einladung seiner Vorsitzenden oder seines Vorsitzenden oder bei deren oder dessen Verhinderung des Mitglieds, das die Stellvertretung im Vorsitz hat, nach Bedarf, mindestens jedoch jährlich, möglichst in Lutherstadt Wittenberg zusammen. 2 Es muss einberufen werden, wenn mindestens drei seiner Mitglieder dies unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragen.
(
2
)
1 Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden oder dem Mitglied, das die Stellvertretung im Vorsitz hat, mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2 Es entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(
3
)
Diese Bestimmungen finden für die Beratungen des Geschäftsführenden Ausschusses entsprechende Anwendung.
#§ 8
(
1
)
1 Die Direktorin oder der Direktor leitet das Predigerseminar. 2 Gemeinsam mit den anderen Dozentinnen und Dozenten trägt sie oder er die Verantwortung für Studienarbeit, Gemeinschaftsleben und Verwaltung im Predigerseminar. 3 Die Direktorin oder der Direktor und die anderen Dozentinnen und Dozenten sind die Seelsorgerinnen und Seelsorger der Kandidatinnen und Kandidaten. 4 Sie halten Verbindung mit den ehemaligen Absolventinnen und Absolventen des Predigerseminars. 5 Die Direktorin oder der Direktor trägt die Verantwortung für Mitarbeiterschaft und Verwaltung der Schlosskirche.
(
2
)
1 Die Direktorin oder der Direktor berichtet dem Kuratorium und dem Geschäftsführenden Ausschuss in ihren Sitzungen über die Arbeit im Predigerseminar. 2 Daneben können auch die übrigen Dozentinnen und Dozenten und andere eigenverantwortliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter um Berichte über ihre spezielle Arbeit (z. B. Bibliothek, Schlosskirche) gebeten werden. 3 Die Direktorin oder der Direktor legt in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden fest, auf welche Weise Vertreterinnen oder Vertreter der laufenden Kurse im Kuratorium und im Geschäftsführenden Ausschuss berichten können.
#§ 9
Mit dem Inkrafttreten einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der UEK und der EKD tritt in dieser Satzung an die Stelle des Präsidiums der UEK der Rat der EKD sowie an die Stelle der Kirchenkanzlei der UEK das Kirchenamt der EKD.
#§ 10
Änderungen dieser Satzung bedürfen der vorherigen Herstellung des Einvernehmens mit den durch die Finanzvereinbarung beteiligten Landeskirchen und der EKU-Stiftung.
#§ 11
1 Diese Satzung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. 2 Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung des Kuratoriums beim Predigerseminar Wittenberg in der Fassung des Beschlusses des Rates der EKU vom 1. April 1998 außer Kraft.