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Kirchengericht:Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:28.11.2011
Aktenzeichen:KGH.EKD I-0124/T11-11
Rechtsgrundlage:MVG.EKD § 42 Buchstabe a), § 41 Abs. 1 Buchstabe a)
Vorinstanzen:Gemeinsame Schlichtungsstelle der Ev. Kirche im Rheinland und des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche im Rheinland, 1 GS 16/2010
Schlagworte:Einstellung eines kardio-physikalischen und echokardiologischen Assistenten
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Leitsatz:

Von Gesetzes wegen sind nicht die echokardiologischen Messungen als solche, sondern erst deren Befundung dem Arzt vorbehalten.

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss der Gemeinsamen Schlichtungsstelle der Ev. Kirche im Rheinland und des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche im Rheinland vom 31. Januar 2011 - Az. 1 GS 16/2010 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Mitarbeitervertretung hat ihre Zustimmung zur auf zwei Jahre befristeten Einstellung des kardio-physikalischen und echokardiologischen Assistenten D in der Kinderkardiologie des von der Antragstellerin betriebenen Krankenhauses zum 1. Juni 2010 verweigert. Sie hat nach einer ergebnislosen Erörterung in der schriftlichen Begründung vom 9. April 2010 hierfür ausgeführt:
"1. Die Ausbildung "Kardio-physikalischer und echokardiologischer Assistent" gibt es in Deutschland nicht und ist als solche in Deutschland nicht gesetzlich anerkannt.
2. Die Durchführung der Echokardiographien, die Herr D übernehmen soll, ist eine rein ärztliche Tätigkeit, die nicht delegierbar ist."
Herr D hat nach mehrjähriger erfolgreicher Ausbildung in der Pflege und Kinderkrankenpflege im Ausland eine dreijährige Ausbildung zum kardio-physikalischen Laboranten absolviert und sich auf den Gebiet der Echokardiologie ständig fortgebildet.
Herrn D obliegt die technische Leitung des Echolabors in der Kinderkardiologie des Krankenhauses. Er erstellt unter ärztlicher Aufsicht nach ärztlicher Weisung technische Aufzeichnungen echokardiologischer Bilder. Diese Bilder werden sodann vom Arzt befundet. Herrn D obliegt die Dokumentation der Bilder und Befunde, das Ausmessen von Strukturen zur Bewertung durch den Arzt; zudem hat er eine Echobilderdatenbank aufzubauen. Der Chefarzt der Kinderkardiologie im Krankenhaus der Antragstellerin hält Herrn D für geeignet, die ihm übertragenen Aufgaben durchzuführen.
Die Dienststellenleitung hat am 16. April 2010 (Fax) die Schlichtungsstelle angerufen. Sie macht geltend, es gebe keine Rechtsvorschrift oder sonstige Bestimmung i.S. des § 41 Abs. 1 Buchstabe a) MVG.EKD, gegen die die Einstellung des Herrn D verstoße. Die Mitarbeitervertretung gehe von unzutreffenden rechtlichen Vorstellungen aus. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens im ersten Rechtszug wird auf den Inhalt der Schriftsätze und der hierzu überreichten Anlagen der Dienststellenleitung vom 15. April, 20. August, 15. Oktober 2010 und vom 4. Januar 2010 (gemeint: 2011) Bezug genommen.
Sie hat beantragt,
festzustellen, dass für die Mitarbeitervertretung kein Grund zur Verweigerung der Zustimmung nach § 42 Buchstabe a), § 41 MVG.EKD zur Einstellung von Herrn D als kardio-physikalischer und echokardiologischer Assistent zum 1. Juni 2010 vorliegt.
Die Mitarbeitervertretung hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie vertieft ihre Ansicht, dass die für Herrn D vorgesehenen Tätigkeiten Ärzten vorbehalten seien und beruft sich insoweit auf eine im Jahr 1999 veröffentlichte Empfehlung der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Kardiologie (DGPK). Wegen des weiteren Vorbringens der Mitarbeitervertretung im ersten Rechtszug wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen vom 10. Mai (2 Schriftsätze), 27. September und 1. Oktober 2010 Bezug genommen.
Die Vorinstanz hat dem Antrag der Dienststellenleitung durch ihren Beschluss vom 31. Januar 2011 stattgegeben.
Hiergegen wendet sich die Mitarbeitervertretung mit ihrer Beschwerde. Sie hält den angefochtenen Beschluss nach näherer Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 31. Mai 2011 für unrichtig und meint, auch wenn es gesetzliche Vorschriften nicht gäbe, konkretisierten die Leitlinien der Fachgesellschaften den geschuldeten Facharztstandard. Nach dem erst in der Beschwerdeverhandlung in Kopie überreichten Abdruck einer Veröffentlichung der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung unter der Rubrik "Bekanntmachungen" unter dem Titel "Persönliche Leistungserbringung" sei die Sonographie vom Arzt vorzunehmen und nicht delegierbar (Dt. Ärzteblatt 2008, Heft 41, S. 2173, 2176).
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss abzuändern und den Antrag der Dienststellenleitung zurückzuweisen.
Die Dienststellenleitung beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens im zweiten Rechtszug wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze vom 4. August und 18. November 2011 Bezug genommen.
Der Senat hat die Beschwerde durch Beschluss vom 7. November 2011 zur Entscheidung angenommen (§ 63 Abs. 2 Satz 1 MVG.EKD).
II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Vorinstanz hat dem Antrag der Dienststellenleitung zu Recht stattgegeben.
1. Die Einstellung ist mitbestimmungspflichtig (§ 42 Buchstabe a) MVG.EKD). Die Mitarbeitervertretung kann die Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung vorliegend nur darauf stützen, dass sie gegen eine Rechtsvorschrift oder gegen ein sonst bindende Bestimmung verstoße (§ 41 Abs. 1 Buchstabe a) MVG.EKD).
2. Es ist fraglich, ob der von der Mitarbeitervertretung vorgebrachte Grund für ihre Zustimmungsverweigerung noch vom Schutzzweck des § 42 Buchstabe a) MVG.EKD erfasst oder gedeckt wird. Der vorgebrachte Grund liegt darin, dass Herr D aus medizinrechtlichen Gründen die Tätigkeit, für die er vorgesehen sei, angeblich nicht ausüben dürfe. Ob ein (angebliches) Tätigkeitsverbot, das erkennbar dem Schutz Dritter, nicht aber dem Schutz des Mitarbeiters selbst oder anderer Mitarbeiter des Betriebes zu dienen bestimmt ist, zur Begründung einer Zustimmungsverweigerung dienen könne, ist bislang - soweit erkennbar - höchstrichterlich nicht entschieden worden.
3. Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn es gibt weder eine Rechtsvorschrift, noch eine sonst bindende Bestimmung (§ 41 Abs. 1 Buchstabe a) MVG.EKD), aus der folgt, dass Herr D die Tätigkeiten, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegen, nicht ausführen dürfe. Die Tätigkeit eines kardio-physikalischen und echokardiologischen Assistenten ist Ärzten nicht vorbehalten. Von Gesetzes wegen sind nicht die echokardiologischen Messungen als solche, sondern erst deren Befundung dem Arzt vorbehalten.
a) Zwar darf eine ärztliche Tätigkeit nur von einem approbierten Arzt ausgeübt werden (vgl. § 2 der Bundesärzteordnung (BÄO)) Eine ärztliche Tätigkeit schuldet Herr D nicht. Vielmehr handelt es sich um eine - wenn auch hochqualifizierte - medizinische Hilfstätigkeit. Daran ändert sich auch nichts, wenn die erst in der Beschwerdeverhandlung vorgebrachte Behauptung als richtig unterstellt wird, Herr D entscheide selbst, wie viele Sonographien er im konkreten Einzelfall aufnehme. Diese Entscheidung kann, darf und muss Herr D im Rahmen des ihm vom Arzt erteilten Auftrags zur sonographischen Untersuchung des Patienten selbst treffen. Untersuchungen oder gar Befundungen im medizinischen Sinn nimmt Herr D mit solcher Entscheidung nicht vor. Vielmehr führt er an Kindern echokardiologische Messungen im Wege des Bildgebungsverfahrens durch. Derartige bildgebende Verfahren sind - mit unterschiedlichen Techniken und Anwendungsbereichen - in der Medizin weit verbreitet; die technische Durchführung obliegt dabei in aller Regel speziell ausgebildetem medizinischen Hilfspersonal, die medizinische Auswertung (Befundung) dagegen Ärzten.
b) Zu Unrecht meint die Beschwerde, sich auf sonstige Vorschriften stützen zu können. Es gibt keine diese Frage regelnden "bindenden" (vgl. § 41 Abs. 1 Buchstabe a) MVG.EKD) Vorschriften. Empfehlungen, Leitlinien oder Bekanntmachungen ärztlicher Fachgremien, der Bundesärztekammer oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigung mögen zwar Bedeutung für Ärzte haben; bindenden Charakter haben sie indessen nicht, schon gar nicht für Dritte.
c) Zudem folgt aus den von der Mitarbeitervertretung ins Feld geführten "Vorschriften" nicht, dass bestimmte Tätigkeiten, die Herrn D obliegen, einem Arzt vorbehalten seien.
Nach der Empfehlung der DGPK aus dem Jahr 1999 sind Untersuchungen dem Arzt vorbehalten. Das ist banal, besagt aber nichts Anderes als § 2 BÄO. Die "Leitlinien der Echokardiographie", herausgegeben im Jahr 1997 vom Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie, ermöglichen echokardiographische Untersuchungen durch nichtärztliches Personal unter ärztlicher Aufsicht. Die Veröffentlichung der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung unter der Rubrik "Bekanntmachungen" unter dem Titel "Persönliche Leistungserbringung", wonach die Sonographie vom Arzt vorzunehmen und nicht delegierbar sei (Dt. Ärzteblatt 2008, Heft 41, S. 2173, 2176), ändert hieran nichts. Diese Bekanntmachung bezieht sich nicht auf medizinrechtlich dem Arzt vorbehaltenen oder medizinrechtlich von Ärzten auf ärztliches Hilfspersonal delegierbaren Tätigkeiten, sondern darauf, welche Dienste der niedergelassene Arzt aus Gründen des mit ihm geschlossenen Dienstvertrags unter Honorargesichtspunkten selbst vorzunehmen habe.
III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Abs. 7 MVG.EKD, § 22 Abs. 1 KiGG.EKD).