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Kirchengericht:Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:24.02.2003
Aktenzeichen:VerwG.EKD I-0124/G14-02
Rechtsgrundlage:MVG.EKD § 3, § 39 Buchst. d
Vorinstanzen:Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Ev.-Luth. Kirche in Bayern und des Diakonischen Werkes der Ev.-Luth. Kirche in Bayern e.V. , Az.: 26/0-6/4-281; Fundstelle: Die Mitarbeitervertretung 4/03, S. 194
Schlagworte:Mitbestimmungsrecht bei Teilnahme an einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme
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Leitsatz:

1. Das Mitbestimmungsrecht nach § 39 Buchst. d MVG.EKD besteht nicht, wenn es nur um die Teilnahme eines einzigen Bewerbers an einer bestimmten Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme geht.
2. Der Umstand, dass durch die Zubilligung der Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme Geld gebunden wird, welches dann für eine andere Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme nicht mehr zur Verfügung steht, begründet kein Mitbestimmungsrecht nach § 39 Buchst. d MVG.EKD.
Hinweis:
Weiterführung von VerwG.EKD, Beschluss vom 10. August 2000 0124/E3-00 - ZMV 2000, 283.

Tenor:

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss der Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Ev.-Luth. Kirche in Bayern und des Diakonischen Werkes der Ev.-Luth. Kirche in Bayern e.V. - 26/0-6/4-281 - wird zurückgewiesen.
2. Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen.
3. Der Verfahrenswert beträgt 4.000,-- EURO.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten in der Sache darüber, ob die antragstellende Mitarbeitervertretung bei der Auswahl des Mitarbeiters E zur Teilnahme an einer Fort- oder Weiterbildungsveranstaltung, nämlich einem langfristigen Kurs "Geronto-Psychiatrie", zu beteiligen war oder beteiligt worden ist (§ 39 Buchst. c und d MVG.EKD), aber auch darüber, ob die antragstellende Mitarbeitervertretung unter dieser Bezeichnung auftreten darf und eine Dienststelle "A" am Verfahren zu beteiligen sei.
In der zum Evang.-Luth. Diakoniewerk B gehörenden Dienststelle "A" ist der Heilerziehungspfleger Herr E als Mitarbeiter beschäftigt. Er stellte auf einem Formular unter dem Datum vom 3. November 2000 den Antrag, ihm die Teilnahme an der Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme "Geronto-Psychiatrie" vom Januar 2001 bis zum Dezember 2002 zu genehmigen und ihm die Kosten für die Teilnahme und die Reisekosten "in Anlehnung an die Fortbildungsrichtlinien vom 28. Juli 1994“ zu erstatten. Diese Richtlinien sind als eine Dienstvereinbarung abgeschlossen worden und galten auch im hier in Rede stehenden Zeitraum. Die Heimleitung der Dienststelle "A" befürwortete den Antrag. Die Fortbildung wurde von der Dienststellenleitung genehmigt. Sie überschreitet den Förderungsrahmen, der in den o.g. Fortbildungsrichtlinien bestimmt ist. Nach § 9 Sätze 1 und 2 der Richtlinien hat über Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, die in ihrem zeitlichen oder finanziellen Umfang über den Rahmen dieser Richtlinien hinausgehen, im Einzelfall das Direktorium zu entscheiden; die Mitarbeitervertretung ist nach § 39 Buchst. c und d MVG.EKD zu beteiligen.
Die Antragstellerin hat behauptet, von der Genehmigung der Fortbildung zufällig durch eine Äußerung des Heimleiters erfahren zu haben. Sie sei an der Genehmigung nicht beteiligt worden. Sie hat sich unter der Bezeichnung "Mitarbeitervertretung A" mit ihrer Antragsschrift vom 14. März 2001 an die Schlichtungsstelle gewandt und als Antragsgegnerin angegeben "Diakonie B, Dienststelle A". Zunächst hat sie den Antrag angekündigt, festzustellen, dass sie bei der Auswahl "eines Teilnehmers an einer Weiterbildungsveranstaltung" nicht beteiligt worden und die in § 9 der Fortbildungsrichtlinien getroffene Vereinbarung missachtet worden sei.
Hierauf kündigte die "Diakonie B, Dienststelle A" mit einem von "Herrn F, Heimleiter Bereich G" unterzeichneten Schriftsatz vom 6. April 2001 an, die Zurückweisung des Antrags zu beantragen, weil Herr E keinen Antrag gemäß den Fortbildungsrichtlinien gestellt habe, sondern seine Förderung auf der Grundlage einer Einzelförderungsmaßnahme nach einer Unternehmerentscheidung beruhe. Sodann meldete sich der verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwalt für die Dienststelle mit einem Schriftsatz vom 1. Oktober 2001 zur Akte, in dem er näher vortrug, weshalb der Antrag der Mitarbeitervertretung abzuweisen sei. Er verneinte unter anderem jegliches Antragsrecht der Mitarbeitervertretung.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2002 hat die Mitarbeitervertretung durch ihren Verfahrensbevollmächtigten beantragt,
festzustellen,
1. dass sie an der Entscheidung über den Antrag des Mitarbeiters E nach § 39 Buchst. c und d MVG.EKD von der Dienststellenleitung A (Antragsgegnerin) zu beteiligen war,
hilfsweise,
2. dass sie an der Entscheidung über den Antrag des Mitarbeiters E nach § 39 Buchst. c und d MVG.EKD von der Dienststellenleitung des Diakoniewerks B (Antragsgegnerin) zu beteiligen war.
Für die Dienststelle hat deren verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie stellt darauf ab, es handele sich um eine einzelfallbezogene Fortbildungsmaßnahme entsprechend dem bis zum 31. Dezember 2002 verlängerten Beschluss des Direktoriums der Dienststelle über die Regelung der individuellen Förderung von Einzel-Weiterbildungsmaßnahmen. Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte der Dienststellenleitung innerhalb der eingeräumten Frist bis zum 2. April 2002 weiter schriftsätzlich vorgetragen hatte, wurden die Beteiligten und ihre Verfahrensbevollmächtigten unter dem 8. April 2002 zur mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2002 geladen. Die Dienststellenleitung und ihr Verfahrensbevollmächtigter stellten den Antrag, den auf den 7. Mai 2002 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung, zu welchem ohnehin nicht er, sondern nur die Dienststellenleitung eine Ladung erhalten hätten, zu verlegen. Im Termin am 7. Mai 2002 erschien für die Dienststellenleitung niemand. Darauf erging der angefochtene Beschluss.
Gegen diesen am 21. Mai 2002 zur Zustellung gegebenen Beschluss hat die Mitarbeitervertretung am Montag, den 24. Juni 2002 Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, zumindest hätte ihrem Hilfsantrag stattgegeben werden müssen. Sie beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses festzustellen,
dass die antragstellende Mitarbeitervertretung an der Entscheidung über den Antrag des Mitarbeiters E vom 3.11.2000, von der Dienststellenleitung des Diakoniewerks B nach § 39 Buchst. c) und d) MVG.EKD zu beteiligen war.
Die Dienststellenleitung beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hält die antragstellende Mitarbeitervertretung mangels "Rechtspersönlichkeit" für nicht hinreichend bezeichnet und meint, die Mitarbeitervertretung sei "beteiligt" worden, weil sie sich- unstreitig - um den Antrag des Mitarbeiters E gekümmert habe.
Wegen der Einzelheiten wird auf die in beiden Rechtszügen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
II. Die nach § 63 Buchst. a MVG.EKD statthafte und auch sonst zulässig Beschwerde ist nicht begründet.
1. Die Erhebung der Beschwerde und die Einreichung des Antrags durch die beteiligte Mitarbeitervertretung "A" begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
a) Die Antragstellerin tritt vorliegend unter einer ihre Existenz und Zuständigkeit umschreibenden, allerdings die Zugehörigkeit zur Einrichtung selbst - Evang.-Luth. Diakoniewerk B - nicht wiedergebenden Bezeichnung auf. Eine eindeutigere Bezeichnung ergibt sich auch nicht aus den Wahlunterlagen für ihre im Jahr 1999 durchgeführte Wahl. Der Wahlvorstand ist darin als "Wahlvorstand für die Mitarbeitervertretungswahl 1999 in A" aufgetreten. Der Wahlvorschlag trägt die Bezeichnung "Gesamtvorschlag zur Wahl der Mitarbeitervertretung für die Dienststellen: A, Fachschule für Heilerziehungspflege A, WfB A". Ob für diese Teile des Evang.-Luth. Diakoniewerkes B zu Recht eine gesonderte Mitarbeitervertretung gewählt werden durfte oder ob insoweit der Begriff der Dienststelle (§ 3 Abs. 1, Abs. 2 MVG.EKD) verkannt worden ist, war vorliegend nicht zu prüfen. Die Verkennung des Dienststellenbegriffs kann zwar die Anfechtung einer Mitarbeitervertretungswahl begründen, sie hat jedoch nicht die Nichtigkeit einer solchen Wahl zur Folge. Wird eine u.U. anfechtbare Wahl nicht angefochten, so ist sie wirksam. Vorliegend ist die Wahl nicht angefochten worden. Von daher ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin für die bezeichneten Teile des Evang.-Luth. Diakoniewerks B, deren Mitarbeiter zusammen eine einheitliche Mitarbeitervertretung gewählt haben, zumindest für die derzeitige Amtszeit nach § 3 Abs. 2 MVG.EKD zuständig ist.
b) Entgegen der Ansicht der Dienststellenleitung begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Antragstellerin unter der Sammelbezeichnung "Mitarbeitervertretung A" unter Angabe der Person auftritt, die den Vorsitz führt, und nicht unter Angabe der Namen aller ihrer Mitglieder. Die Angabe der Namen (und Anschriften) aller Mitglieder einer Mitarbeitervertretung ist solange erforderlich, als sich diese Mitarbeitervertretung nicht konstituiert hat. Die Konstituierung hat zu unterbleiben, wenn die Wahl der Mitarbeitervertretung angefochten worden ist, denn die Wahlanfechtung hat aufschiebende Wirkung (§ 14 Abs. 1 MVG.EKD). In der Regel konstituiert sich eine Mitarbeitervertretung auf Einladung des Wahlvorstandes unmittelbar nach der Wahl; sie entscheidet dann nach § 23 Abs. 1 Satz 1 MVG.EKD über den Vorsitz. Der oder die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und vertritt die Mitarbeitervertretung im Rahmen der von ihr gefassten Beschlüsse (§ 23 Abs. 1 Satz 2 MVG.EKD). Darauf, ob die Mitarbeitervertretung eine "Rechtsperson" ist, kommt es entgegen der Annahme der Beteiligten nicht an. In Verfahren über Streitigkeiten aus dem MVG.EKD ist die Mitarbeitervertretung antrags- und beteiligungsfähig und wird, sobald sie konstituiert ist, auch in solchen Verfahren durch den oder die Vorsitzende vertreten. Dorthin sind auch gerichtliche Zustellungen zu richten.
2. Die Antragstellerin hatte den Antrag gegen "Diakonie B, Dienststelle A" gerichtet. Dies bedurfte der Auslegung, denn es ist auf den ersten Blick unklar, ob sich der Antrag gegen die Dienststellenleitung Evang.-Luth. Diakoniewerk B richtet, weil von "Diakonie B" die Rede ist, oder ob sie sich gegen den Dienststellenteil "A" richtet, weil die hierfür zutreffende Kurzbezeichnung und die dazugehörige Anschrift genannt werden.
Zu Unrecht hat die Schlichtungsstelle angenommen, der Hauptantrag und der Hilfsantrag hätten sich gegen die Dienststelle "A" gerichtet. Dies beanstandet die Beschwerde zu Recht. Der Hilfsantrag war gegen die "Dienststellenleitung des Diakoniewerks B" und damit - bei Zugrundelegung der korrekten Bezeichnung - gegen die Dienststellenleitung Evang.-Luth. Diakoniewerk B, gerichtet. Im Verfahren selbst ist eben diese Dienststellenleitung auch beteiligt worden; sie war durch ihren verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten. Dies hat die Schlichtungsstelle verkannt. Dementsprechend war - wie in der Beschwerdeschrift ansatzweise angegeben - das Rubrum klarzustellen.
a) In Fällen des § 3 Abs. 2 MVG.EKD hat die Mitarbeitervertretung sich zwar grundsätzlich an den als Dienststelle geltenden Teil der ganzen Dienststelle (Hauptdienststelle) zu halten, soweit es um die Durchführung der Mitbestimmung in all den Fällen geht, für die die - wie auch immer definierte - Leitung des mitbestimmungsrechtlich als selbständige Dienststelle geltenden Teiles der Einrichtung zuständig ist. Wenn die Dienststellenleitung des Evang.-Luth. Diakoniewerk B demgegenüber anführt, es bestehe keine Dienststelle A und demzufolge dort auch keine Dienststellenleitung, so kann sie damit - zumindest für die Dauer der Existenz der antragstellenden Mitarbeitervertretung - nicht durchdringen, weil deren Wahl nicht angefochten worden ist. Indessen ist die Zuständigkeit der mitarbeitervertretungsrechtlich fingierten Dienststelle "A" nicht uneingeschränkt gegeben. Vielmehr kann für Mitbestimmungsfragen die Zuständigkeit der Dienststellenleitung als der eigentlichen (oder "Haupt-") Dienststelle Evang.-Luth. Diakoniewerk B nach § 3 Abs. 2 Satz 2 MVG.EKD gegeben sein. Dann ist die Leitung der (Haupt-) Dienststelle Partner der Mitarbeitervertretung des als Dienststelle fingierten Teiles der Dienststelle. Dementsprechend müssten dann die antragstellende Mitarbeitervertretung "A" und die Dienststellenleitung des Evang.-Luth. Diakoniewerkes B die nach dem MVG.EKD notwendigen Verhandlungen u.s.w. führen.
b) Unabhängig von der materiell-rechtlichen Zuständigkeit ist jedoch in gerichtlichen Verfahren zwischen der Mitarbeitervertretung stets die Dienststellenleitung der "Haupt-" Dienststelle beteiligt und nicht die Leitung des lediglich als selbständige Dienststelle fingierten Teiles der Einrichtung. Denn rechtlich wirksam kann nur der Dienststellenleitung selbst und nicht etwa der Leitung eines ihrer Teile zugestellt werden. Nur die Dienststellenleitung selbst - hier die des Evang.-Luth. Diakonischen Werkes B - kann in gerichtlichen Verfahren über Streitigkeiten nach dem MVG.EKD beteiligt sein. Zu Unrecht hat die Mitarbeitervertretung erstinstanzlich selbst die Ansicht vertreten, nicht die Dienststellenleitung der (Haupt-) Dienststelle, sondern die "Dienststellenleitung" der "A" sei am gerichtlichen Verfahren zu beteiligen.
3. In der Beschwerde ist nur der im ersten Rechtszug hilfsweise gestellte Antrag angefallen. Er ist nicht begründet.
a) Für eine Beteiligung nach § 39 Buchst. d MVG.EKD bietet der Fall keinen Anlass. Nach § 39 Buchst. d i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 MVG.EKD war die antragstellende Mitarbeitervertretung "A" an der Auswahlentscheidung über die Teilnahme des Mitarbeiters E aufgrund seines Förderungsantrags vom 3. November 2000 nicht zu beteiligen. Die Beteiligung der Mitarbeitervertretung ist zwar nicht aufgrund der Dienstvereinbarung (§ 36 Abs. 1 MVG.EKD) "Fortbildungsrichtlinien" ausgeschlossen. Denn - wie unter den Beteiligten nicht streitig - die auf den Antrag des Mitarbeiters E gewährte Fort- oder Weiterbildung fällt unter die Regelung in § 9 der Fortbildungsrichtlinien. Der Mitarbeiter E ist in einem Einrichtungsteil im Zuständigkeitsbereich der antragstellenden Mitarbeitervertretung ständig beschäftigt. Es fehlt indessen an einem Tatbestand der "Auswahl" i.S. des § 39 Buchst. d MVG.EKD. Auswahl bedeutet, dass die Dienststellenleitung unter mehreren Bewerbern oder Kandidaten für eine bestimmte Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme auszuwählen hat (VerwG.EKD 0124/E3-00 - ZMV 2000, 283, 284; so auch unter Hinweis auf diese Entscheidung: Fey/Rehren, MVG.EKD, Stand September 2002, § 39 Rn. 15.) Das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht geltend gemacht worden, dass sich für die in Rede stehende Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme außer dem Mitarbeiter E noch jemand anders beworben hätte. Der Umstand, dass durch die Zubilligung der Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme Geld gebunden wird, welches dann für eine andere Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme nicht mehr zur Verfügung steht, begründet keinen Tatbestand i.S. des § 39 Buchst. d MVG.EKD.
b) Für eine Beteiligung nach § 39 Buchst. c MVG.EKD ist im vorliegenden Einzelfall kein Raum, denn es geht nicht um die Aufstellung von Grundsätzen i.S. dieser Bestimmung.
III. Von einer Kostenentscheidung war abzusehen.
IV. Der Wertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 VGG.EKD, § 8 BRAGO.