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Kirchengericht:Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:07.03.2002
Aktenzeichen:VerwG.EKD II-0124/F38-01
Rechtsgrundlage:MVG.K § 14, § 3
Vorinstanzen:Schiedsstelle der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen und der Diakonischen Werke Braunschweig, Hannover und Oldenburg -Kammer Diakonisches Werk Hannovers, Az.: 1 VR MVG 38/01 e.R. und 1 VR MVG 39/01 Hs.
Schlagworte:Anfechtung einer Wahl zur Mitarbeitervertretung
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Leitsatz:

Haben bestandskräftig Mitarbeitervertretungswahlen für Dienststellenteile stattgefunden, so ist die Zuständigkeit der zuletzt gewählten Mitarbeitervertretung auf die Bereiche der Dienststelle beschränkt, die nicht von der Zuständigkeit der Mitarbeitervertretungen für die Dienststellenteile abgedeckt sind, von denen und für die sie gewählt worden sind.

Tenor:

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss der Schiedsstelle der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen und der Diakonischen Werke Braunschweig, Hannover und Oldenburg, Kammer Diakonisches Werk Hannovers vom 31. August 2001 - 1 VR MVG 38/01e.R., 1 VR MVG 39/01 Hs. - wird zurückgewiesen.
2. Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Wahl vom 10. Mai 2001 zur Mitarbeitervertretung bei A für ungültig zu erklären ist und über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Wahlanfechtung.
Die Beteiligte zu 13. ist die Mitarbeitervertretung bei dem Beteiligten zu 14., die aus den Wahlen zur Mitarbeitervertretung am 10. Mai 2001 hervorgegangen ist.
Vorausgegangen war am 26. März 2001 die Wahl einer Mitarbeitervertretung für den Bereich E. Die Nichtigkeit dieser Wahl war nach Versäumung der Anfechtungsfrist geltend gemacht worden, u.a. mit dem Vortrag, nicht nur eine Verkennung des Begriffs der Dienststelle habe vorgelegen, sondern eine "offensichtliche" oder "willkürliche".
Die Schiedsstelle der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachen und der Diakonischen Werke Braunschweig, Hannover und Oldenburg, Kammer Diakonisches Werk Hannovers, hat mit Beschluss vom 19. Juni 2001 - 1 VR MVG 35/01 Hs - festgestellt, dass die Wahl am 26. März 2001 zur Mitarbeitervertretung im Bereich E als sogenannte "Verdrängungswahl" nichtig sei. Auf die Beschwerde der Mitarbeitervertretung E hat das VerwG.EKD mit Beschluss vom 7. März 2002 - II-0124/F32-01 - den Beschluss der Schiedsstelle abgeändert und die Anträge zurückgewiesen. Es liege weder eine sogenannte "Verdrängungswahl" vor, noch sei der Dienststellenbegriff "offensichtlich" oder "willkürlich" verkannt; auch andere Nichtigkeitsgründe lägen nicht vor.
Weiter war am 23. April 2001 die Wahl einer Mitarbeitervertretung für den Bereich F vorangegangen. Diese Wahl war innerhalb der Anfechtungsfrist angegriffen worden. Die Schiedsstelle der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachen und der Diakonischen Werke Braunschweig, Hannover und Oldenburg, Kammer Diakonisches Werk Hannovers, hat mit Beschluss vom 19. Juni 2001 - 1 VR MVG 37/01 Hs - festgestellt, dass die Wahl am 23. April 2001 zur Mitarbeitervertretung im Bereich F als sogenannte "Verdrängungswahl" nichtig ist. Auf die Beschwerde der Mitarbeitervertretung F hat das VerwG.EKD mit Beschluss vom 7. März 2002 - II-0124/F36-01 - den Beschluss der Schiedsstelle abgeändert und die Anträge zurückgewiesen. Eine "Verdrängungswahl" liege nicht vor; weitere Nichtigkeitsgründe seien nicht geltend gemacht und nicht ersichtlich. Werde die Wahlanfechtung darauf gestützt, dass unter Verkennung des Begriffs der Dienststelle i.S.d. § 3 Abs. 2 MVG.K in einer einheitlichen Dienststelle weitere Mitarbeitervertretungen für Bereiche gewählt würden, die nicht als Dienststelle i.S.d. § 3 Abs. 1 MVG.K gölten, weil die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 MVG.K nicht erfüllt seien, müsse die Wahl aller Mitarbeitervertretungen angefochten werden; die Anfechtung der Wahl nur einer dieser Mitarbeitervertretungen vermöge nicht zum Erfolg zu führen.
Im vorliegenden Verfahren machen mit den Antragstellern der vorgenannten Verfahren nicht identische Antragsteller geltend, dass in den anderen Wahlen wirksam zwei Mitarbeitervertretungen für die genannten Bereiche gewählt worden seien. Das habe zur Folge, dass die Wahl vom 10. Mai 2001 als Wahl zu einer Mitarbeitervertretung für sämtliche Bereiche keinen Bestand haben könnte.
Außerdem werden Mängel der Wahl geltend gemacht, die geeignet gewesen seien, das Wahlergebnis zu beeinflussen oder zu ändern.
Die Antragsteller haben beantragt,
die Wahl zur Mitarbeitervertretung A vom 10. Mai 2001 für ungültig zu erklären,
bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtung anzuordnen, dass die Mitarbeitervertretung als nicht gewählt gilt.
Die Beteiligten zu 12. und 13. haben beantragt,
den Anträge abzulehnen.
Sie haben vorgetragen, weder der Bereich F noch der Bereich E sei hinsichtlich Organisation und Aufgabenbereich eigenständig i.S.d. § 3 Abs. 2 MVG.K. Beide Bereiche verfügten nicht über eine institutionell verankerte eigene Leitungsstruktur. Aus der faktischen Handhabung folge, dass der Vorstand der Einrichtung A nach wie vor bestimmenden Einfluss in den Bereichen habe. Dies betreffe z.B. Auskünfte über die Grundlagen der Finanzierung der Klinik, über die Verteilung der Fortbildungsmittel innerhalb der Klinik und auch Fragen der Beurlaubung und des Abschlusses befristeter Arbeitsverhältnisse. Im übrigen sei zu beachten, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verselbständigung nach Betriebsverfassungsrecht und Mitarbeitervertretungsrecht unterschiedlich seien. Während das BetrVG hinsichtlich der Bildung einer betrieblichen Interessenvertretung an den Begriff des Betriebes ohne Rücksicht auf die rechtliche Struktur anknüpfe, sei nach dem MVG.K die Rechtsträgerschaft maßgebend. Die Wahl leide nicht unter Verfahrensverstößen, die das Wahlergebnis hätten beeinflussen können.
Der Beteiligte zu 14. hat keinen Antrag gestellt, teilt aber den Standpunkt der Antragsteller.
Die Schiedsstelle hat mit Beschluss vom 31. August 2001 die Anträge abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, ein Verstoß gegen die Bestimmung über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren zur Mitarbeitervertretungswahl am 10. Mai 2001, der geeignet gewesen sei, das Wahlergebnis zu beeinflussen, sei nicht festzustellen gewesen.
Gegen diesen den Antragstellern am 16. Oktober 2001 zugestellten Beschluss haben sie am 16. November 2001 Beschwerde eingelegt. Sie haben geltend gemacht, hätten die Wahlen zur Mitarbeitervertretung E und zur Mitarbeitervertretung F Bestand, so könne das nicht für die hier angefochtene Wahl vom 10. Mai 2001 gelten.
Im übrigen führten die aufgezeigten Verfahrensfehler bei der Wahl am 10. Mai 2001 zur Ungültigkeit dieser Wahl, was die Beschwerde im Einzelnen ausführt.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung werde weiter verfolgt, um alsbald eine Möglichkeit zur Klärung jedenfalls der vorläufigen Zuständigkeit unter den drei Mitarbeitervertretungen, deren Wahlen jeweils angegriffen worden seien, zu erlangen.
Die Beschwerdeführer beantragen
in der Hauptsache,
den Beschluss der Schiedsstelle der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen und der Diakonischen Werke Braunschweig, Hannover und Oldenburg, Kammer Diakonisches Werk Hannovers vom 31. August 2001 - 1 VR MVG 38/01 Hs - abzuändern und die Wahl zur Mitarbeitervertretung A vom 10. Mai 2001 für ungültig zu erklären;
im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes,
den Beschluss der Schiedsstelle der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen und der Diakonischen Werke Braunschweig, Hannover und Oldenburg, Kammer Diakonisches Werk Hannovers vom 31. August 2001 - 1 VR MVG 38/01 e.R. - abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Wahlanfechtung anzuordnen.
Die Beteiligten zu 12. und 13. beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigen den angegriffenen Beschluss. Die geltend gemachten Verstöße gegen Wahlvorschriften seien nicht geeignet, die Anfechtung der Wahl zu begründen.
Der Beteiligte zu 14. stellt keinen Antrag. Er teilt die Auffassung der Beschwerdeführer.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten in beiden Rechtszügen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die nach § 65 Abs. 1 Nr. 5 MVG.K statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Schiedsstelle hat im Ergebnis zutreffend den Antrag, die Wahl vom 10. Mai 2001 zur Mitarbeitervertretung bei A für ungültig zu erklären, und den Antrag anzuordnen, dass die Wahlanfechtung aufschiebende Wirkung hat, zurückgewiesen.
1. Antragsgegner ist im Fall der Wahlanfechtung nach § 14 Abs. 1 S. 1 MVG.K nicht der Wahlvorstand, sondern die gewählte Mitarbeitervertretung. Die Wahlanfechtung bezieht sich auf das Wahlergebnis und damit auf die Zusammensetzung der Mitarbeitervertretung, § 14 Abs. 2 S. 1 MVG.K, nämlich insoweit, als das Wahlergebnis für ungültig zu erklären ist, wenn die Schiedsstelle feststellt, dass durch den Verstoß, § 14 Abs. 2 S. 1 MVG.K, das Wahlergebnis beeinflusst oder geändert werden könnte. Die richterliche Entscheidung ist unmittelbar auf den Bestand der Mitarbeitervertretung gerichtet. Die Mitarbeitervertretung muss schon mit Rücksicht auf § 121 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 16 VGG.EKD Verfahrensbeteiligte sein, denn sonst würde ihr gegenüber keine Rechtskraftwirkung eintreten.
2. Die anfechtungsberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die Wahlanfechtung innerhalb der Anfechtungsfrist des § 14 Abs. 1 S. 1 MVG.K vorgenommen. Die Anfechtungsfrist beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Das Wahlergebnis ist frühestens am 10. Mai 2001 bekannt gegeben worden. Der Schriftsatz vom 15. Mai 2001, mit dem die Antragsteller die Wahl anfechten, ist am 17. Mai 2001 bei der Schiedsstelle eingegangen, also innerhalb der zweiwöchigen Anfechtungsfrist.
3. Die Schiedsstelle hat die Wahl im Ergebnis zu Recht nicht für unwirksam erklärt.
Die Antragsteller stützen die Anfechtung der Wahl vom 10. Mai 2001 darauf, dass in einer Dienststelle eine gemeinsame Wahl für alle Bereiche stattgefunden habe, obwohl bereits vorher zwei Mitarbeitervertretungen in Dienststellen i.S.d. § 3 Abs. 2 MVG.K gewählt worden seien, welche Bestand hätten. Dann sei die Wahl vom 10. Mai 2001 unwirksam.
Dem ist nicht zu folgen. Sind mehrere Mitarbeitervertretungen für bestimmte Bereiche einer Dienststelle gewählt worden, weil die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 MVG.K vorliegen, so kann dieser möglicherweise mitarbeitervertretungsrechtswidrige Zustand nur durch Ungültigerklärung aller dieser Wahlen beseitigt werden, damit die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nunmehr eine neue für die gesamte Dienststelle zuständige Mitarbeitervertretung wählen können. Nachdem aber lediglich die Wahl zu einer Mitarbeitervertretung in dem Bereich F rechtzeitig angefochten worden war, nicht aber die Wahl im Bereich E, konnte ein mitarbeitervertretungsrechtskonformer Zustand nicht mehr hergestellt werden, selbst wenn die Wahl zu einer Mitarbeitervertretung für den Bereich E unter Verkennung des Begriffs der Dienststelle des § 3 Abs. 1 und/oder Abs. 2 MVG.K erfolgt wäre. Diese Mitarbeitervertretung bleibt bis zum Ablauf der Wahlperiode im Amt und kann bis dahin nicht durch eine für die gesamte Einrichtung neu zu wählende Mitarbeitervertretung verdrängt werden. Infolgedessen ist auch die Wahl zur Mitarbeitervertretung F wirksam. Zwar ist diese Wahl rechtzeitig angefochten worden, aber dieser möglicherweise mitarbeitervertretungsrechtswidrige Zustand kann nur durch die Feststellung der Ungültigkeit der Wahl sämtlicher Mitarbeitervertretungen für Dienststellenteile beseitigt werden. Das hat nicht nur zur Folge, dass die Mitarbeitervertretungen, die für bestimmte Teile der Dienststelle gewählt wurden, bis zum Ablauf der Wahlperiode im Amt bleiben, sondern auch die Mitarbeitervertretung, die nach den Wahlen für die genannten Teile der Dienststelle mit dem Anspruch gewählt wurde, für die gesamte Einrichtung zuständig zu sein. Denn solange die beiden Mitarbeitervertretungen für die Bereiche E und F im Amt sind, können diese nicht durch eine für die gesamte Einrichtung zu wählende Mitarbeitervertretung mit Erfolg verdrängt werden. Die Zuständigkeit der am 10. Mai 2001 gewählten Mitarbeitervertretung reduziert sich auf die Bereiche, die nicht von der Zuständigkeit der Mitarbeitervertretung E oder der Mitarbeitervertretung F erfasst werden. Dem kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, wegen der Ausschreibung der Wahl als Wahl für eine einzige gemeinsame Mitarbeitervertretung für die gesamte Dienststelle sei die Beschränkung der Zuständigkeit auf verbliebene Teilbereiche nicht möglich. Die Wählerinnen und Wähler der Dienststelle haben entweder in Kenntnis der bereits erfolgten Wahlen zur Mitarbeitervertretung für die genannten Teilbereiche ihre Stimmen gleichwohl auch bei dieser Wahl abgegeben und mussten damit rechnen, dass sich die Zuständigkeit der zu wählenden Mitarbeitervertretung auf die Einrichtung ohne die Bereiche E und F beschränkt, oder sie sind den Wahlen von vornherein ferngeblieben, weil sie der Auffassung waren, bereits für ihren jeweiligen Bereich gewählt zu haben und für eine Wahl als Wahl für eine einzige gemeinsame Mitarbeitervertretung für die gesamte Einrichtung nicht mehr wahlberechtigt zu sein.
Das gilt auch, soweit in dem Wahlanfechtungsverfahren Verfahrensverstöße geltend gemacht wurden, die unabhängig von der - aus der Sicht der Antragsteller - gegebenen Verkennung des Begriffs einer einheitlichen Dienststelle mit einer einzigen zu wählenden Mitarbeitervertretung die Ungültigkeit der Wahl zur Folge hätten. Denn auch bei einer darauf ergehenden Ungültigerklärung des Wahlergebnisses kann ein mitarbeitervertretungsrechtskonformer Zustand nur erreicht werden, wenn feststeht, dass es sich bei den Bereichen E und F tatsächlich um als Dienststellen geltende Teile der Einrichtung i.S.d. § 3 Abs. 2 MVG.K handelt und nicht nur deswegen bis zum Ablauf der Amtszeit davon auszugehen ist, weil nur eine dieser Wahlen rechtzeitig angefochten wurde. Anderenfalls würde erneut eine Mitarbeitervertretung gewählt, deren Wahl, weil auf die restlichen Bereiche reduziert, wegen Verkennung des Dienststellenbegriffs - eine einheitliche Mitarbeitervertretung für die gesamte Einrichtung - anfechtbar wäre.
Sonach bleiben die gewählten Mitarbeitervertretungen bis zum Ablauf ihrer jeweiligen regelmäßigen Amtszeit im Amt unabhängig davon, ob sie unter Verkennung des Begriffs der Dienststelle des § 3 Abs. 1 und/oder Abs. 2 MVG.K gewählt wurden, die zuletzt gewählte Mitarbeitervertretung allerdings unter Beschränkung ihrer Zuständigkeit auf die Bereiche der Einrichtung, die nicht von den zuvor gewählten Mitarbeitervertretungen für den Bereich E und von der gleichfalls zuvor gewählten Mitarbeitervertretung für den Bereich F abgedeckt sind.
4. Nachdem die Anfechtung der am 10. Mai 2001 erfolgten Wahl zur Mitarbeitervertretung nicht durchgreift und die Zuständigkeiten der drei gewählten Mitarbeitervertretungen umrissen sind, ist für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Wahlanfechtung kein Raum mehr.
5. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 13 VGG.EKD, § 8 Abs. 2 BRAGO.